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Ortsrecht
Verordnung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen (Bewohnerparkausweis-Gebührenverordnung) in der Fassung vom 17.11.2023
32.31
vom 16.12.2023 (Amtsblatt der Stadt Münster 2023 Nr. 26 S. 255)
Nach § 6a Abs. 5a Satz 5 Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 02. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) i. V. m. § 4 Satz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 05. Juli 2016 (GV. NRW. S.-527), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 141) i. V. m. § 38 Buchstabe b) des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.7.1994 (GV. NW. S.666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW.S.490) hat der Rat der Stadt Münster die nachstehende Gebührenverordnung beschlossen.
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises an Berechtigte und gilt für alle Straßen in der Stadt Münster, die sich in einer Bewohnerparkzone befinden und für die die Stadt Münster Baulastträger ist. Die derzeitig gültigen Bewohnerparkzonen sind im als Anlage beifügten Übersichtsplan vom 22.12.2022 dargestellt.
§ 2 Allgemeines
(1) Anspruchsberechtigt sind Personen, die in einer Bewohnerparkzone in Münster mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldet sind und dort auch wohnen. Der Bewohnerparkausweis wird nur für diese Zone ausgestellt. Den Antragstellenden darf keine Garage oder Stellplatz zur Verfügung stehen und sie müssen Halter/-in des Kraftfahrzeuges sein oder dieses nachweislich dauerhaft nutzen. Anspruchsberechtigte erhalten nur einen Bewohnerparkausweis. Gleichzeitig haben Besitzer/-innen eines Bewohnerparkausweises keinen Anspruch auf einen Straßenparkplatz im öffentlichen Raum. Bewohnerparkausweise werden erst nach erfolgtem Einzug und nach erfolgter An- und Ummeldung ausgestellt und nicht für einen in Zukunft beabsichtigten Umzug.
(2) Bewohnerparkausweise werden nur für nachweislich dauerhaft genutzte Fahrzeuge ausgestellt, nicht für Fahrzeuge mit rotem Kfz-Kennzeichen und Kfz- Kurzzeit- oder Ausfuhrkennzeichen.
(3) Für Fahrzeuge mit einer Länge von über 5,25 m werden keine Bewohnerparkausweise ausgestellt.
(4) Bewohnerparkausweise werden mit einer Laufzeit von einem Jahr ausgestellt.
(5) Bewohnerparkausweise, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Gebührenordnung noch nicht abgelaufen sind, behalten ihre Gültigkeit.
(6) Eine Verlängerung des Ausweises ist frühestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit zulässig.
(7) Nach wie vor sollen Bewohner/-innen der Bewohnerparkzonen C und D durch die Möglichkeit des Bewohnerparkens den Vorteil erhalten, den öffentlichen Straßen- bzw. Parkraum unter Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der allgemeinen Parkgebühren und der Einhaltung von Parkzeitbegrenzungen im Bereich von Parkuhren und Parkscheinautomaten zu nutzen. Davon ausgenommen sind derzeit die Bogenstraße und die Straße Spiekerhof. Hintergrund dieser Ausnahmeregelung sind die nur begrenzt zur Verfügung stehenden Bewohnerparkflächen in diesen Zonen.
§ 3 Gebühren für Bewohnerparkausweise
(1) Die Jahresgebühr für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises (Personal- und Sachaufwand) sowie für die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils, der den berechtigten Bewohnern/-innen durch die Inanspruchnahme der Bewohnerpark-flächen entsteht, wird auf 260,00 € festgesetzt. Hierin ist ein Verwaltungs-kostenanteil für die Ausstellung des Bewohnerparkausweises in Höhe von 17,00 € enthalten.
(2) Die Gebühr für den Bewohnerparkausweis wird mit der Ausstellung des Bewohnerparkausweises in voller Höhe fällig.
(3) Für die Ersatzausstellung eines Bewohnerparkausweises nach Verlust sowie bei Änderungen der Parkzone nach einem Umzug und/oder einer Änderung des amtlichen Kennzeichens wird eine Gebühr 17,00 € erhoben. Der Genehmigungszeitraum bleibt unverändert.
(4) Bei einer vorzeitigen Rückgabe des Bewohnerparkausweises ist eine Gebührenerstattung auf Antrag grundsätzlich zulässig. Es erfolgt in diesem Fall für jeden vollen Monat der Restgültigkeitsdauer des Bewohnerparkausweises eine anteilige Gebührenerstattung. Der Verwaltungskostenanteil für die Erstausstellung eines Bewohnerparkausweises in Höhe von 17,00 € und die Gebühr nach § 3 Absatz 3 sind im Falle einer Rückgabe von der Erstattung ausgeschlossen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.02.2024 in Kraft.
Anlage: Übersichtsplan der Bewohnerparkzonen