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Ortsrecht
Satzung der Stadt Münster über die Gewährung des Ersatzes von Verdienstausfall für beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sowie der anerkannten Hilfsorganisationen, über die Zahlungen von fortgewährtem Arbeitsverdienst für private Arbeitgeber und von Aufwandsentschädigungen (Entschädigungssatzung ehrenamtliche Einsatzkräfte)
37.04
vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 231)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15.11.2021 (Amtsblatt der Stadt Münster 2021 Nr. 35 S. 338)
Der Rat der Stadt Münster beschließt aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 3 NKF-COVID-19-Isolierungsgesetz – NKF-CIG – sowie zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Vorschriften vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), sowie gemäß der §§ 3 Abs. 1 und 22 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (GV. NRW S. 886), geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244)) in seiner Sitzung am 10.11.2021 folgende Satzung:
§ 1 Verdienstausfall/fortgewährter Arbeitsverdienst
(1) Beruflich selbständige, ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr und beruflich selbständige Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen sowie private Arbeitgeber haben gegenüber der Stadt Münster Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles und der fortgewährten Arbeitsentgelte/Dienstbezüge (Arbeitsverdienst), sofern der Erstattungsanspruch auf Grund von Einsätzen, Übungs-, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen anfällt.
Für die Festsetzung des Verdienstausfalls gelten für beruflich Selbständige im Rahmen von Einsätzen, Übungs-, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen folgende Sätze:
Stundensatz als Mindestanspruch | 23,00 Euro | |
Stundensatz als Höchstbetrag | 45,00 Euro |
Für die Festsetzung des fortgewährten Arbeitsverdienstes für private Arbeitgeber:
Stundensatz pauschal | 31,00 Euro |
§ 2 Aufwandsentschädigung
(1) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr Münster erhalten für geleistete Dienste folgende Aufwandsentschädigung:
Berechnung der monatlichen Aufwandsentschädigung auf Basis von § 2 Abs. 1 lit d der EntschVO (Bezugsgröße) | |
Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Münster | Bezugsgröße x 0,5 |
Ergänzende Aufwandsentschädigung für Führungskräfte: | |
Gruppenführer | Bezugsgröße x 0,25 |
Zugführer/Verbandführer | Bezugsgröße x 0,5 |
Stellv. Einheitsführer | Bezugsgröße x 1 |
Einheitsführer | Bezugsgröße x 1,5 |
Jugendwart | Bezugsgröße x 0,25 |
Jugendgruppenleiter | Bezugsgröße x 0,5 |
Stellv. Stadtjugendfeuerwehrwart | Bezugsgröße x 1 |
Stadtjugendfeuerwehrwart | Bezugsgröße x 1,5 |
Stellv. Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr | Bezugsgröße x 2 |
Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr | Bezugsgröße x 3 |
Ausbilder je Veranstaltung | 10,- Euro |
Brandsicherheitswache je Stunde | 13,- Euro |
Gerätewart je Fahrzeug und Monat | 26,00 Euro |
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige „Entschädigungssatzung ehrenamtliche Einsatzkräfte“ vom 26.09.2013 außer Kraft.