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Ortsrecht
Benutzungs- und Gebührenverordnung für den Geschichtsort Villa ten Hompel
41.04
vom 16.12.2011 (Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 200)
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 14.12.2011 aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW 1994, S. 666) in der aktuellen Fassung (SGV NW 2023) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), in der jeweils aktuellen Fassung (SGV NW 610) gemäß den Bestimmungen Archivgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.03.2010 (GV.NRW, S. 188) in der aktuellen Fassung (SGV.NRW 221) folgende Benutzungs- und Gebührenordnung für den Geschichtsort Villa ten Hompel beschlossen:
I. Zweck und Anliegen
Der Geschichtsort Villa ten Hompel ist eine Erinnerungs-, Forschungs- und Bildungseinrichtung, die sich seit ihrer Gründung im Jahr 1999 schwerpunktmäßig mit der Zeit des Nationalsozialismus, seiner Vor- und Nachgeschichte beschäftigt. Die Villa ten Hompel ist nicht nur ein Museum, sondern auch ein kommunikativ ausgerichteter, im kommunalen Gemeinwesen fest verankerter Sammlungs-, Dokumentations- und Lernort. Die hier entwickelten Bildungsangebote richten sich an Schulen und Hochschulen sind aber ebenso für unterschiedliche Berufsgruppen konzipiert. Kennzeichnend für die historisch-politische Bildung am Geschichtsort Villa ten Hompel ist ihre methodisch und thematisch breite Ausrichtung. Neben der kritischen Auseinandersetzung mit der NS-Zeit soll auch eine Beschäftigung mit der deutsch-deutschen Nachkriegsgeschichte ermöglicht werden. In diesem Zusammenhang führt der Geschichtsort Villa ten Hompel Gedenkstättenfahrten und Studienfahrten zu historischen Stätten des staatlichen Unrechts in der DDR durch. Zielgruppenorientierte Seminare und Workshops machen den Geschichtsort zu einem Ort der historisch-politischen Orientierung und der menschenrechtlichen Sensibilisierung. Somit ist auch die Beschäftigung mit gegenwartsorientierten, ethischen und gesellschaftspolitischen Fragestellungen zentral für das pädagogische Selbstverständnis.
II. Gebühren- und Entgeltordnung
§ 1 Gebührenfestsetzung und Gebührentatbestände
(1) Die Benutzung von Archiv-, Sammlungs- und Bibliotheksgut im Geschichtsort Villa ten Hompel ist grundsätzlich unentgeltlich. Für Sonderleistungen, Sachkosten und die Einräumung von Veröffentlichungs- und Verwertungsrechten sind Gebühren zu entrichten.
(2) Gebührentatbestände begründen
- Beratungen durch Fachpersonal zu gewerblichen Benutzungszwecken,
- Schriftliche Auskünfte, die Nachforschungen in Archivbeständen (Recherchen) erfordern,
- Anfertigung von Transkriptionen,
- Anfertigung von Ablichtungen und Reproduktionen,
- Archivalienversendungen,
- Einräumung von Veröffentlichungs- und Verwertungsrechten
(3) Die Gebühren und Entgelte werden unmittelbar nach Entstehung der Abgabenschuld durch Begründen der Gebührentatbestände nach Abs. 2 fällig und auf dem Rechnungsweg erhoben.
§ 2 Allgemeine Gebühren
(1) Die Gebühr für selbst von den Benutzenden an den Geräten des im Geschichtsort Villa ten Hompel hergestellten Ablichtungen beträgt
- bei Benutzung des Kopierers 0,10 € pro Ablichtung
- bei Benutzung des Farbdruckers 1 € pro Blatt.
(2) Die Gebühr für Beratungen zu gewerblichen Benutzungszwecken und für schriftliche Auskünfte einschließlich der dazu erforderlichen Ermittlungen und Ergebnisformulierung beträgt
- je angefangene halbe Stunde 15,00 €.
(3) Die Gebühr für die Erstellung von Transkriptionen beträgt
- je angefangene halbe Stunde 15,00 €.
(4) Die Gebühr für die Anfertigung von Ablichtungen beträgt
- bei Akten und Büchern DIN-A4 und DIN-A3 pro Ablichtung:
- DIN-A4 für die erste Seite 1,20 €, jede weitere Seite 0,30 €
- DIN-A3 für die erste Seite 1,70 €, jede weitere Seite 0,30 €
- von Scanner (DIN-A3 1,70€ und DIN-A4 1,20 €) jede weitere Seite 0,30 €
jeweils plus tatsächlicher Versandkosten.
(5) Die Gebühr für die Anfertigung von Reproduktionen beträgt bei
- Einzelscan auf Fotopapier:
- bis DIN-A4 5,00 €
- bis DIN-A3 10,00 €
- Scan auf Speichermedium 5,00 €
- Speichermedium 5,00 €
jeweils plus tatsächlicher Versandkosten.
(6) Die Gebühr für Archivalienversendungen beiträgt bis zu einem Umfang von 3 Archivalieneinheiten
- pro Versendung 10,00 €
- Leihgebühr für die ersten vier Wochen 5,00 €
- für jede weitere Woche 2,50 €.
(7) Die Bearbeitungsgebühr für die Recherche in den Dokumentationsbeständen und die Erstellung von Auszügen beträgt je angefangene halbe Stunde 15,00 €.
(8) Eine Befreiung von Gebühren nach Maßgabe der Absätze (1) bis (7) kann erfolgen, wenn
- die Dienstleistungen im Interesse der Bildungs-, Forschungs- und Dokumentationsarbeit des Geschichtsortes Villa ten Hompel Münster oder
- die Anfertigung von Reproduktionen im Rahmen eines amtlichen Auftrags oder wissenschaftlichen Austausches erfolgt und die Entgeltfreiheit auf Gegenseitigkeit beruht.
§ 3 Gebühren für die Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Für die Einräumung und Verwertung von Nutzungsrechten, die der Stadt Münster als Eigentümerin zustehen, wie auch für die Einräumung von urheberrechtlichen einfachen Nutzungsbefugnissen im Sinne von § 31 Abs. 2 Urhebergesetz in der jeweils gültigen Fassung, und für die Inanspruchnahme von hierzu erforderlichen Leistungen des Geschichtsortes Villa ten Hompel sind die nachfolgend festgesetzten Gebühren zu entrichten. Entstehen dem Geschichtsort Villa ten Hompel in diesem Zusammenhang Auslagen, so sind diese von der Benutzerin/dem Benutzer gesondert zu entrichten.
(2) Nach Maßgabe von Abs. 1 werden folgende Gebühren erhoben: Für die Einräumung von urheberrechtlichen einfachen Nutzungsbefugnissen an
1. Filmen und Videos
1.1 benutzt für Fernsehproduktionen:
- Grundgebühr 50,00 €
- Bei einer Spieldauer ab 5 Minuten ist eine Einzelfallregelung zu treffen.
- Wiederholungen werden unbeschadet der Genehmigungsbedürftigkeit mit 50 % und Wiederholungen im Vormittagsprogramm mit 25 % des Entgelts für die Erstausstrahlung berechnet.
1.2 benutzt für Film- und Videoproduktionen:
- Grundgebühr 25,00 €
- Bei einer Spieldauer ab 5 Minuten ist eine Einzelfallregelung zu treffen.
2. Fotos, Bildpostkarten, Urkunden, Akten, Handschriften, Karten, Plänen, Ansichten, Plakaten, Flugblättern und sonstigen Druckschriften, je Seite oder Stück
2.1 für Fernsehproduktionen 25,00 €. Wiederholungen werden unbeschadet der Genehmigungsbedürftigkeit mit 50 % und Wiederholungen im Vormittagsprogramm mit 25 % des Entgelts für die Erstausstrahlung berechnet.
2.2 für Film- und Videoproduktionen 20,00 €
2.3 für die Präsentation im Internet 20,00 €
2.4 im Druck, bei einmaliger Verbreitung als Abbildung, je Bild oder Seite unabhängig von Entgelt nach § 2 (4) und (5) bei einer Auflage
- bis zu 5 000 Exemplaren 15,00 €
- bis zu 10 000 Exemplaren 20,00 €
- bis zu 50 000 Exemplaren: 25,00 €
- über 50 000 Exemplaren 30,00 €
Neuauflagen werden unbeschadet der Genehmigungsbedürftigkeit entsprechend der Auflagenhöhe neu berechnet.
2.5 für die Präsentation in Ausstellungen 15,00 €.
3. Tonträgermaterialien
- je angefangene Minute 10,00 €
Eine Befreiung von der Entgeltpflicht kann erfolgen, wenn die Einräumung von Nutzungsbefugnissen im Rahmen eines wissenschaftlichen Austausches erfolgt und die Entgeltfreiheit auf Gegenseitigkeit beruht.
§ 4 Führungen/Entgelte
Der Eintritt in die Dauerausstellung ist kostenlos, für Sonderveranstaltungen kann ein Entgelt erhoben werden. Der Bildungsbereich bietet Führungen durch die Ausstellung sowie Seminare und Studientage jeweils nach Voranmeldung an. Die Entgelte hierfür betragen bei
- Führungen: 50,00 € (60 min - max. 90 min), 1 Gruppe max. bis 25 Personen
- Schulprojekten
- halbtags: 6,00 € pro Schüler, Mindestpreis 50,00 €
- ganztags: 12,00 € pro Schüler Mindestpreis 100,00 €
- Thementagen für Schüler 12,00 € pro Schüler, Mindestpreis 150,00 €
- Wissenschaftlich begleiteten Seminaren für Erwachsene 288,00 €
- Allgemeine Raummiete: 120,00 € (halber Tag 4 Std.), 240,00 € (ganzer Tag 8 Std.)
Zusätzliche Hilfestellung oder Betreuung werden mit 15,00 € pro Stunde extra berechnet.
III. Benutzungsordnung, Hausordnung
§ 5 Hausordnung
Wer die Einrichtungen des Geschichtsortes Villa ten Hompel nützt, ist der Hausordnung unterworfen. Die Hausordnung wird vom Oberbürgermeister bzw. der Oberbürgermeisterin erlassen. Sie hängt in den Räumen des Geschichtsortes Villa ten Hompel aus.
§ 6 Rechtsrahmen
Für die Nutzung der im Sammlungs- und Dokumentationsbereich des Geschichtsortes Villa ten Hompel aufbewahrten Archivalien, Dokumente, Medien und Objekte gelten die im Archivgesetz Nordrhein-Westfalen (ArchivG NW) vom 16. 03.2010 festgelegten Bedingungen, soweit nicht mit anderen Rechteinhabern geschlossene Vereinbarungen (z.B. Depositalverträge) davon abweichen.
§ 7 Ausschluss von der Benutzung
(1) Personen, die gegen die Bestimmung dieser Benutzungs- und Gebührenordnung verstoßen, können von der Benutzung des Geschichtsortes Villa ten Hompel auf Zeit oder dauerhaft ausgeschlossen werden.
(2) Der Geschichtsort Villa ten Hompel darf von Personen, die an einer nach dem geltenden Bundesseuchengesetz meldepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden, nicht benutzt werden.
(3) Personen, die in Wort, Schrift und Gesten die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich machen oder Kennzeichen und Symbole verwenden, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, können von einer Nutzung ausgeschlossen werden.
§ 8 Ausnahmen
Von den Bestimmungen dieser Satzung kann der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin in begründeten Einzelfällen und sofern kein öffentliches Interesse entgegensteht, auf Antrag Ausnahmen zulassen.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung des Geschichtsortes Villa ten Hompel Münster tritt am 01.01.2012 in Kraft.