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Ortsrecht
Satzung zur Erklärung der Gemeinnützigkeit für die Stadtbücherei Münster
42.03
vom 20.3.2003 (Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 42)
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV NRW S.666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.4.2002 (GV NRW S. 161), in Verbindung mit dem dritten Abschnitt des ersten Teils der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16.3.1976, zuletzt geändert durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 19.12.2001 (BGBl I S. 3922), und den §§ 48 ff der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.5.2000, zuletzt geändert durch das Flutopfersolidaritätsgesetz vom 19.9.2002 (BGBl I S. 3651), hat der Rat der Stadt Münster am 19. März 2003 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Stadtbücherei Münster verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977). Zweck der Stadtbücherei ist die Förderung der Kultur, der Erziehung und der Volksbildung (Nr. 3 und 4 der Anlage 1 zu § 48 EStDV). Der Satzungszweck wird durch ein aktuelles Angebot von Büchern und anderen Medien verwirklicht. Die Stadtbücherei eröffnet den Nutzern einen individuellen Zugang zu Medien und Information zur beruflichen und schulischen Aus- und Fortbildung, zur Leseförderung und für die Gestaltung der Freizeit.
§ 2
Die Stadtbücherei Münster ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Haushaltsmittel und sonstige Mittel der Stadtbücherei Münster dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stadt Münster erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stadtbücherei Münster; sie leistet vielmehr einen jährlichen Zuschuss. Die Stadt Münster erhält bei Auflösung oder Umwandlung der Stadtbücherei in eine Rechtsform des privaten Rechts oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke – Förderung der Kultur, Erziehung und Volksbindung – nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen und ihre eingezahlten Kapitalanteile zurück. Darüber hinaus verbleibende Mittel sind nach Entscheidung der Stadt Münster für steuerbegünstigte Zwecke einzusetzen.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsmäßigen Zweck der Stadtbücherei fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.