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Ortsrecht
Entgeltordnung für das Stadtmuseum Münster
45.01
vom 14.12.2000 (Amtsblatt der Stadt Münster 2000 S. 166)
In der Fassung der Änderung vom 29.3.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 45)
In der berichtigten Fassung der Änderung vom 13.4.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 50)
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 13.12.2000 die nachfolgende Entgeltordnung beschlossen:
1. Stadtmuseum
1.1 Führungsentgelte für Regel- und Sonderführungen durch die Schausammlung und Sonderausstellungen
ab 1.1.2002
Führungsentgelt | 3,00 € |
in Gruppen ab 20 Personen | 2,50 € |
ermäßigtes Führungsentgelt | 2,00 € |
Mindestbetrag je Gruppenführung | 25,00 € |
1.2 Sonderausstellungen und Sonderveranstaltungen
Bei Kosten verursachenden Veranstaltungen wie Vorträge, Konzerte u.ä. können Kostenbeteiligungen von den Besuchern erhoben werden. Die Beteiligung richtet sich nach der Zielgruppe und dem tatsächlichen Aufwand und werden von der Museumsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt. Die Museumsleitung ist ermächtigt, für Sonderausstellungen entsprechend dem finanziellen Aufwand Eintrittsgeld zu erheben. Eintrittsentgelte müssen erhoben werden, wenn die Versicherungsprämie für die Leihgaben der jeweiligen Sonderausstellungen mehr als 20.000 DM bzw. 10.000 € beträgt. Von dieser Verpflichtung kann der Kulturausschuss entbinden.
2. Haus Rüschhaus
ab 1.5.2007
Führungsentgelt | 5,00 € |
in Gruppen ab 20 Personen | 4,50 € |
ermäßigtes Führungsentgelt | 2,50 € |
Von den Führungsentgelten zu a) und b) erhält die Annette von Droste Gesellschaft ab dem 1.5.2007 jeweils einen Anteil von 0,50 € pro verkaufter Eintrittskarte als Zuwendung.
3. Mahnmal Zwinger
ab 1.1.2002
3.1 Führungsentgelt
Führungsentgelt | 3,00 € |
in Gruppen ab 20 Personen | 2,50 € |
ermäßigtes Führungsentgelt | 2,00 € |
3.2 Eintritt ohne Führung in den Sommermonaten
Eintritt | 1,50 € |
in Gruppen ab 20 Personen | 1,00 € |
ermäßigter Eintritt | 1,00 € |
Schulklassen werden kostenlos durch den Zwinger geführt.
Ermäßigtes Führungsentgelt bzw. ermäßigten Eintritt erhalten:
Schüler/innen, Studierende, Grundwehrdienst- und Zivildienstleistende, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger / innen, Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Begleitung eines Erziehungsberechtigten sind vom Eintritt bzw. Führungsentgelt befreit.
Die Entgeltordnung tritt am 1.1.2001 in Kraft.