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Ortsrecht
Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangseinrichtungen für Flüchtlinge und Wohnungslose der Stadt Münster
50.01
vom 17.02.2023 (Amtsblatt der Stadt Münster 2023 Nr. 4 S. 30)
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der jeweils gültigen Fassung und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Münster am 15.02.2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Öffentliche Einrichtungen
(1) Die Stadt Münster unterhält zur vorübergehenden Unterbringung
a) von ausländischen Flüchtlingen gem. § 2 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge/Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) vom 28.02.2003 (GV. NRW. S. 93) in der jeweils geltenden Fassung und
b) von Wohnungslosen, die gem. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S.602) zuletzt geändert am 05.10.2021 (BGBl. I S.4607) in der jeweils geltenden Fassung unterzubringen sind, Übergangseinrichtungen - nachfolgend Unterkünfte genannt - als öffentliche Einrichtungen. Die Übergangseinrichtungen stellen Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des Asylgesetzes (AsylG) vom 26.06.1992 (BGBI. I S. 1126) oder vergleichbare sonstige Unterkünfte im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vom 30.06.1993 (BGBI. I S. 1074) in der jeweils geltenden Fassung dar.
(2) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.
§ 2 Unterkünfte in Münster
Welche Unterkünfte diesem Zweck dienen, bestimmt die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann durch schriftliche Festlegung Objekte streichen oder weitere in den Bestand aufnehmen. Der aktuelle Bestand ist dieser Satzung als Anlage 1 beigefügt und wird regelmäßig angepasst.
§ 3 Benutzungsverhältnis
(1) Die Unterkunft dient der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit und der vorübergehenden Unterbringung der Personengruppen nach § 1.
(2) Der Wohnraum in der Unterkunft wird durch schriftlichen Bescheid zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt jederzeit widerruflich. Mit dem Widerruf erlischt das Recht auf Benutzung des zugewiesenen Wohnraums.
(3) Über die Belegung der Unterkünfte entscheidet die Stadt Münster nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist berechtigt, im Rahmen der Kapazitäten und der Sicherung einer geordneten Unterbringung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe und Lage zuzuweisen. Ein Anspruch auf eine Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder auf ein Verbleiben in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.
(4) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister erlässt eine Hausordnung, die Näheres zur Benutzung, zum Hausrecht und zur Sicherheit und Ordnung in den Unterkünften regelt.
(5) Den eingewiesenen Personen kann jederzeit das Recht für die Benutzung der Unterkunft widerrufen werden. Dies gilt insbesondere
a) wenn Räumlichkeiten für dringendere Fälle in Anspruch genommen werden müssen,
b) bei Missachtung des Hausfriedens oder Verstoß gegen Bestimmungen der Hausordnung oder dieser Satzung,
c) bei Standortveränderungen der Unterkünfte,
d) wenn die Belegungsdichte verändert werden soll,
e) wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist,
f) wenn trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung keine ausreichenden Bemühungen zur aktiven Wohnungssuche vorliegen,
g) wenn zumutbare Alternativen auf dem regulären Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen oder
h) wenn die Räumlichkeiten stark renovierungsbedürftig sind.
Wurde eingewiesenen Personen das Recht für die Benutzung der Unterkunft widerrufen, kann ihnen eine andere Unterkunft zugewiesen werden.
§ 4 Benutzungsgebühren
(1) Die Stadt Münster erhebt für die Benutzung der in § 2 genannten Unterkünfte Benutzungsgebühren. Die Benutzungsgebühren setzen sich zusammen aus Grundgebühren und Verbrauchsgebühren, die unabhängig von Lage, Ausstattung und Größe des tatsächlich zugewiesenen Wohnraums einheitlich festgelegt werden.
(2) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Grundgebühren und der Verbrauchsgebühren sind die in 2019 auf Grundlage der durchschnittlichen Gesamtkosten aller Unterkünfte ermittelten und seit dem 01.01.2020 gültigen Gebühren (Anlage 2). Diese Gebühren werden nach Absatz 3 regelmäßig fortgeschrieben.
(3) Die Fortschreibung der Grundgebühren und der Verbrauchsgebühren nach Absatz 2 erfolgt erstmalig zum 01.04.2023 und anschließend regelmäßig nach Inkrafttreten eines neuen örtlichen Mietspiegels für die Stadt Münster zeitgleich mit der Anpassung der Angemessenheitswerte für die Unterkunftskosten im Sozialleistungsrecht. Die Fortschreibung der Grundgebühren erfolgt entsprechend der Veränderungsrate des örtlichen Mietspiegels für die Stadt Münster für das untere (nicht: das unterste) Preissegment des lokalen Mietniveaus.
Die Fortschreibung der Verbrauchsgebühren erfolgt für die enthaltenen Anteile
für Nebenkosten nach § 2 der Betriebskostenverordnung entsprechend der Veränderungsrate des Betriebskostenspiegels des Deutschen Mieterbundes e. V. für Nordrhein-Westfalen,
für Heiz- und Warmwasserkosten entsprechend der Veränderungsrate der Nichtprüfungsgrenzen des Leistungsrecht, die sich in Orientierung an dem bundesweiten Heizspiegel ergeben und
für Haushaltsenergie/Strom entsprechend der durchschnittlichen Strompreisentwicklung.
(4) Werden neue Unterkünfte nach Inkrafttreten dieser Satzung in den Bestand gemäß § 2 aufgenommen, bleibt der angesetzte Kalkulationszeitraum gemäß § 6 Abs. 2 KAG hiervon unberührt.
(5) Die Gebührenpflicht entsteht ab dem ersten Tag des Monats, der dem Datum des Einzuges folgt. Die Gebührenpflicht endet mit dem Tag der Übergabe und Abnahme der zugewiesenen Unterkunft an bzw. durch die Mitarbeitenden der Stadt Münster oder des zuständigen Trägers. Eine vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Gebührenzahlung.
(6) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich, und zwar spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats, an die Stadtkasse zu zahlen.
(7) Gebührenschuldner*innen können einen Antrag auf Anerkennung einer besonderen Härte für die Erhebung der Benutzungsgebühren stellen. Über den Härtefallantrag entscheidet die Stadt Münster. Wird im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine besondere Härte anerkannt, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung der Benutzungsgebühren verzichtet werden.
§ 5 Gebührenschuldner*innen
(1) Gebührenschuldner*innen sind die Personen, denen Wohnraum in einer Unterkunft gemäß § 3 Abs. 2 zugewiesen wurde. Nutzen mehrere volljährige Familien- oder Haushaltsangehörige Wohnraum gemeinsam, so haften sie als Gesamtschuldner*innen gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG NRW i.V.m. § 44 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).
(3) Eingewiesene Personen aus dem Personenkreis des AsylbLG sind von der Gebührenschuld nach Absatz 1 befreit, wenn die Bedarfsgemeinschaft nicht über ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts verfügt. Entsteht durch die Erhebung der Gebühren eine Bedürftigkeit im Sinne des AsylbLG, können ergänzende Leistungen in Anspruch genommen werden.
§ 6 Sicherheit und Ordnung
(1) Die Unterkünfte sind gewaltfreie Orte. Jegliche Art von körperlicher, verbaler oder psychischer Gewalt sowie jede Form von Diskriminierung werden nicht toleriert.
(2) Die Ausübung eines Gewerbes oder einer freiberuflichen Tätigkeit, gleich welcher Art, ist weder in den Unterkünften noch auf den dazugehörigen Flächen gestattet.
(3) Ruhestörender Lärm ist zu jeder Tages- und Nachtzeit zu vermeiden. Die Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr ist einzuhalten.
(4) Zwischen 22 Uhr und 7 Uhr ist nichteingewiesenen Personen der Aufenthalt in den Unterkünften nicht gestattet. Bewohner*innen der Unterkünfte dürfen nichteingewiesenen Personen zwischen 22 Uhr und 7 Uhr keinen Zutritt zu den Unterkünften verschaffen.
(5) Der Besitz oder das Mitführen von Waffen jeglicher Art oder deren Munition ist in den Unterkünften verboten. Ebenso ist der Besitz oder das Mitführen von Spielzeugen, Waffen- oder Munitionsnachbildungen verboten, die echten Waffen oder echter Munition derart ähnlichsehen, dass sie von Dritten für echt gehalten werden könnten.
(6) Die Haltung und das Mitführen von Tieren sind in den Unterkünften untersagt.
(7) Aus Gründen des Brandschutzes sind sämtliche Fenster, Türen, Flure, Treppenhäuser, Laubengänge, Rettungs- und Fluchtwege, Feuerwehrzufahrten und Gebäudezugänge frei zu halten.
(8) Meldepflichtige Krankheiten gemäß §§ 6 und 34 Infektionsschutzgesetz sind unverzüglich von den Betroffenen oder anderen Bewohner*innen, die davon erfahren, den Mitarbeitenden der Stadt Münster oder des zuständigen freien Trägers zu melden. Über die meldepflichtigen Krankheiten informieren die Mitarbeitenden.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße kann gemäß § 7 Abs. 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666, SGV. NRW 2023), zuletzt geändert am 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBI. I S. 602), zuletzt geändert am 21.06.2019 (BGBI. I S. 846) belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorgaben des § 6 dieser Satzung in Verbindung mit der Hausordnung verstößt.
(2) Bei Verstößen gegen diese Satzung in Verbindung mit der Hausordnung entscheidet die Stadt Münster darüber hinaus im Einzelfall über die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen. Hier kommen insbesondere in Betracht:
a) die Verhängung von Platzverweisen und/oder Hausverboten,
b) die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder
c) die Unterbringung in einer anderen Unterkunft.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangsheime für Flüchtlinge und Wohnungslose der Stadt Münster in der Fassung der Änderungen vom 06.12.2019 außer Kraft.
Anlage 1
zu § 2 der Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangseinrichtungen für Flüchtlinge und Wohnungslose der Stadt Münster
Bestand der städtischen Übergangseinrichtungen für Flüchtlinge und Wohnungslose
An der Alten Kirche 59
Muckermannweg 1 - 19
Angelsachsenweg 3 - 20
Nieberdingstraße 23
Bahlmannstraße 9 - 19
Nieberdingstraße 30b
Borghorstweg 19 - 23
Nordkirchenweg 48/50
Böttcherstraße 3 - 3f
Rishon-le-Zion-Ring 26
Dahlweg 116
Roxeler Straße 340
Dingbängerweg 7a - 7e
Sandfortskamp 6 - 12
Dülmener Straße 53 - 55b
Schaumburgstraße 13
Einsteinstraße 40 - 44
Schwarzer Kamp 59/61
Gescherweg 52 - 64
Theißingstraße 17
Gildenstraße 15
Tönskamp 8 - 14
Grevener Straße 217
Vennheideweg 25
Gronowskistraße 42
Von-Esmarch-Straße 12
Hafkhorst 36
Von-Esmarch-Straße 53 - 83
Hakenesheide 18 - 20a
Waltermannstraße 11 - 13
Havixbecker Straße 72
Wangeroogeweg 18
Heidestraße 8, 10, 12
Wangeroogeweg 9 - 19
Hoher Heckenweg 140 - 184
Warendorfer Straße 265, 267, 269
Holunderweg 103 - 111
Westfalenstraße 242
Im Sundern 61
Westfalenstraße 490
Johanniterstraße 20
Wichernstraße 2
Käthe-Ernst-Weg 16 - 26
Wienburgstraße 120a
Landsberger Straße 13
Willïngrott 49b - 49g
Marie-Curie-Straße 3 - 3e
Zum Schultenhof 3
Mauritzheide 1
Anlage 2
Unterbringungskosten 2018
Kosten Immobilienmanagement | Gebührentyp | ||
Grundg. | Verbr.g. | ||
Miete | 2.696.600,27 € | x | |
Abschreibung | 204.937,22 € | x | |
Instandhaltung | 767.373,19 € | x | |
Strom | 397.577,04 € | x | |
Wärme | 499.578,81 € | x | |
Wasser | 134.779,10 € | x | |
Reinigung | 8.228,40 € | x | |
Sonstige Betriebskosten (Abfall, Wasser, Straßenreinigung, Feuerversicherung) | 103.798,19 € | x | |
Sonstiger Aufwand | 11.305,76 € | x | |
Summe Kosten Immobilienmanagement | 4.824.177,98 € |
Kosten Sozialamt | Grundg. | Verbr.g. | |
Miete | 131.695,04 € | x | |
Betriebskosten | 430.453,04 € | x | |
Einrichtung | 137.282,33 € | x | |
Hotelkosten | 350,20 € | x | |
Personal | 2.904.104,00 € | x | |
Sicherheitsdienst | 1.523.142,87 € | x | |
Summe Kosten Sozialamt | 5.127.027,48 € |
Gesamtkosten | 9.951.205,46 € |
Durchschnittliche Anzahl Nutzer in 2018 | 2.067 |
Berechnung der Benutzungsgebühren
Grundgebühr | |
Gesamt | 8.365.485,12 € |
Je Nutzer/Jahr | 4.047,16 € |
Je Nutzer/Monat | 337,26 € |
Je qm (12 qm/Person) | 28,11 € |
Basismiete | 11,35 € |
Basismiete x 12 qm | 136,20 € |
Verbrauchsgebühr | |
Gesamt | 1.585.720,34 € |
Je Nutzer/Jahr | 767,16 € |
Je Nutzer/Monat | 63,93 € |
Gesamtgebühr | 200,13 € |