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Ortsrecht
Allgemeine Bedingungen für den Besuch der Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft der Stadt Münster
51.02
vom 05.07.2019 (Amtsblatt der Stadt Münster 2019 S. 118)
1. Benutzerkreis/Betreuungsvertrag
1.1 Alle Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Stadt Münster bieten Betreuungsplätze für Kinder von drei Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht an. Soweit entsprechende Platzkontingente vorhanden sind, werden auch Kinder unter drei Jahren betreut.
1.2 Der Besuch der Tageseinrichtung wird durch einen privatrechtlichen Betreuungsvertrag zwischen der Stadt Münster und den Erziehungsberechtigten geregelt. Gegebenenfalls wird ein zusätzlicher Vertrag bei Inanspruchnahme von Mittagsverpflegung abgeschlossen (Verpflegungsvertrag). Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil der Verträge, die mit Wirkung ab 01.08.2010 abgeschlossen werden.
1.3 Ein Wechsel der im Vertrag vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeit bedarf einer ergänzenden schriftlichen Vereinbarung und ist nur dann möglich, wenn entsprechende freie Kapazitäten im Platzkontingent der Einrichtung vorhanden sind.
2. Aufnahme
2.1 Über die Aufnahme eines Kindes entscheidet die Leitung der Kindertageseinrichtung nach den Grundsätzen, die der Rat der Tageseinrichtung gemäß § 9 Abs. 5 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vereinbart hat.
2.2 Bei der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung ist gemäß § 10 Abs. 2 KiBiz der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung des Kindes durch Vorlage des Untersuchungsheftes für Kinder nach § 26 SGB V oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung zu erbringen.
3. Kindergartenjahr
Das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr (d. h. es dauert vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres).
4. Vertragsbeendigung
4.1 Der Betreuungsvertrag und ggf. der Verpflegungsvertrag enden unabhängig von Ferienzeiten spätestens am 31.07. des Jahres, in dem das Kind schulpflichtig wird.
4.2 Soweit das Kind einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz hat, kann der Betreuungsvertrag nur von den Erziehungsberechtigten mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Hat das Kind keinen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz, ist der Betreuungsvertrag für beide Seiten mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende kündbar. Der Verpflegungsvertrag ist für beide Seiten mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende kündbar. Die Kündigung durch die Erziehungsberechtigten ist der Leiterin/dem Leiter der Kindertageseinrichtung schriftlich mitzuteilen. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.
4.3 Zum Ende der Monate Mai und Juni des Jahres, in dem das Kind schulpflichtig wird, ist eine Vertragskündigung durch die Erziehungsberechtigten nicht möglich, es sei denn, es liegen besondere Gründe (z.B. Umzug) vor.
4.4 Der Vertrag über die Betreuung endet, wenn aus zwingenden organisatorischen Gründen Veränderungen in der Altersstruktur der Gruppe notwendig werden oder bei insgesamt stadtweit zurückgehender Nachfrage Gruppen geschlossen werden müssen und gleichzeitig sichergestellt ist, dass die von der Schließung der Gruppen betroffenen Kinder in einer anderen im Wohnbereich befindlichen Tageseinrichtung für Kinder betreut werden können.
4.5 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine schwerwiegende Vertragsverletzung, die der kündigenden Vertragspartei ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf des unter 4.1, 4.2 und 4.3 genannten Zeitpunkts der Vertragsbeendigung als unzumutbar erscheinen lässt. Ein wichtiger Grund liegt ebenfalls vor, wenn das Kind trotz schriftlicher Erinnerung und ohne Entschuldigung länger als einen Monat oder mehrfach unentschuldigt der Einrichtung fernbleibt.
5. Gesundheitsvorsorge
5.1 Die ärztliche Gesundheitsvorsorge gemäß § 10 Abs. 3 KiBiz wird federführend vom Gesundheitsamt der Stadt Münster wahrgenommen.
5.2 Der Schutz vor ansteckenden Krankheiten in den Tageseinrichtungen für Kinder wird durch das Infektionsschutzgesetz geregelt. Bei Abschluss eines Betreuungsvertrages wird allen Erziehungsberechtigten ein Informationsblatt des Gesundheitsamtes zum Infektionsschutz ausgehändigt. Hier werden auch die Meldepflicht der Erziehungsberechtigten gegenüber der Kindertageseinrichtung und die Meldepflicht der Einrichtung gegenüber dem Gesundheitsamt erläutert. Kinder werden dann wieder zum Betrieb der Tageseinrichtung zugelassen, wenn nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit ausgeschlossen werden kann. Als Nachweis kann von der Kindertageseinrichtung ein ärztliches Attest verlangt werden.
6. Vorübergehende Abwesenheit des Kindes
Bei Abwesenheit des Kindes aufgrund einer Krankheit oder sonstiger persönlicher Gründe ist die Einrichtung möglichst ab dem ersten Abwesenheitstag zu benachrichtigen.
7. Öffnungs- und Ferienzeiten, Betreuungszeiten
7.1 Die Öffnungs- und Ferienzeiten werden rechtzeitig durch Aushang in der Einrichtung oder auf andere geeignete Weise bekannt gemacht. Die tägliche Betreuungszeit des Kindes vereinbaren die Erziehungsberechtigten mit der Leiterin/dem Leiter der Einrichtung bzw. der Gruppenleiterin/dem Gruppenleiter.
7.2 Wenn aus besonderen Gründen die Einrichtung nicht geöffnet wird, werden die Erziehungsberechtigten mindestens eine Woche vorher hierüber informiert.
8. Beiträge/Verpflegungskostenpauschalen
8.1 Die Eltern haben nach der vom Rat beschlossenen Elternbeitragssatzung (in der jeweils geltenden Fassung) für das Kind einen monatlichen, öffentlich-rechtlichen Beitrag zu zahlen. Dieser Beitrag wird vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien durch Bescheid festgesetzt und eingezogen. Die Beitragspflicht besteht solange, wie der Betreuungsvertrag gültig ist.
8.2 Der Träger kann gemäß § 23 Abs. 3 KiBiz ein zivilrechtliches Entgelt für Mahlzeiten verlangen. Stellt die Stadt Münster die Verpflegung bereit, werden entsprechende Verpflegungskostenpauschalen erhoben. Diese Pauschalen werden auf der Grundlage der Kosten berechnet, die jährlich für die Bereitstellung des Mittagessens in den städt. Kindertageseinrichtungen anfallen. Dabei entfällt ein Teil der Pauschale auf Sachkosten (Lebensmittel) sowie ein Teil auf die Personalkosten für die eingesetzten Hauswirtschaftskräfte. Die Pauschalen sind jeweils zum 15. eines Monats zu zahlen. Dies gilt auch in Monaten mit Ferien, Feiertagen etc., da bei der Berechnung der durchschnittlichen Pauschalen bereits Schließungszeiträume berücksichtigt werden.
Wenn ein Kind nicht am Essen teilnimmt, kann der Sachkostenanteil der Pauschale unter folgenden Voraussetzungen quartalsweise erstattet werden:
- Die Erziehungsberechtigten müssen die Einrichtung rechtzeitig, das heißt in der Regel am Vortag, über die Abmeldung vom Mittagessen informieren, damit die Menge der bei dem Essenslieferanten bestellten Mahlzeiten reduziert werden kann. (Die Leitung der Einrichtung hält die Abmeldetage je Kind nach und gibt sie jeweils zum Quartalsende an die Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien weiter.)
- Eine Erstattung erfolgt erst bei mindestens fünf Abmeldetagen pro Quartal. (Im neuen Quartal erfolgt dann eine Verrechnung des Erstattungsbetrages mit der zu zahlenden Pauschale. Die Erziehungsberechtigten erhalten darüber eine schriftliche Information.)
Der Kostenanteil, der auf die eingesetzte Hauswirtschaftskraft entfällt, kann nicht erstattet werden, da die Personalkosten auch dann anfallen, wenn einzelne Kinder vom Essen abgemeldet werden.
Auf die Verpflegungskostenpauschale kann jedoch ausnahmsweise komplett verzichtet werden, wenn das Kind für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 20 Werktagen aus besonderem Grunde (z.B. längere Erkrankung, Kuraufenthalt) nicht an der Verpflegung teilnimmt und wenn die Erziehungsberechtigten der Leitung rechtzeitig schriftlich die – zeitlich begrenzte – Abmeldung von der Verpflegung mitgeteilt haben.
8.3 Für die Entrichtung der Elternbeiträge und Verpflegungsentgelte haften die Zahlungspflichtigen als Gesamtschuldner.