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Ortsrecht
Wahlordnung zur Wahl der Mitglieder des Jugendrates der Stadt Münster
51.05
vom 26.02.2024 (Amtsblatt der Stadt Münster 2024 Nr. 4 S. 56)
Aufgrund der §§ 7 Absatz 3, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 21. Februar 2024 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich und Wahlgebiet
Diese Wahlordnung gilt für die Wahl der Mitglieder des Jugendrates der Stadt Münster. Das Wahlgebiet ist das Gemeindegebiet der kreisfreien Stadt Münster.
§ 2 Wahlgrundsätze
(1) Die Mitglieder des Jugendrates der Stadt Münster werden in freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.
(2) Der Grundsatz der geheimen Wahl erfordert, dass die Stimmabgabe jeder wahlberechtigten Person so erfolgen kann, dass niemand Kenntnis davon erlangt, für welchen Wahlvorschlag eine Wählerin oder ein Wähler gestimmt hat. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl verlangt, dass sich die wesentlichen Teile des Wahlvorganges vor den Augen der Öffentlichkeit vollziehen; mit Ausnahme der Stimmabgabe, sollen die Wahlhandlung und die Ergebnisermittlung daher öffentlich überprüfbar sein, etwa durch das Recht auf Anwesenheit im Wahlraum während des Wahlvorganges und während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand.
§ 3 Wahlorgane
Wahlorgane sind
1. der/die Wahlleiter*in,
2. der Wahlausschuss,
3.der Wahlvorstand,
4. der Wahlvorstand zur zentralen Auszählung der abgegebenen Stimmen und
5. der Briefwahlvorstand.
§ 4 Wahlleiter*in
Der/Die Wahlleiter*in ist der/die Oberbürgermeister*in bzw. ihre/seine Vertretung im Amt. Sie/Er ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständig, soweit nicht gesetzliche Vorgaben und/oder diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen.
§ 5 Wahlausschuss
(1) Der Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Jugendrat zu wählenden Mitglieder besteht aus dem/der Wahlleiter*in als Vorsitzende*n, der/dem Vorsitzenden des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien, einer/einem Mitarbeitenden des Amtes für Bürger- und Ratsservice sowie einer/einem Mitarbeitenden des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien. Der Vorstand des Jugendrates gehört dem Wahlausschuss beratend an.
(2) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
(3) Der Wahlausschuss tagt öffentlich.
§ 6 Aufgaben des Wahlausschusses, der Wahlleitung und der Verwaltung
(1) Der Wahlausschuss beschließt bis zum 90. Tag vor dem (ersten) Wahltag, den/die Wahltag(e) und die Wahlzeit(en), ob die Wahl als Urnenwahl (§ 17) mit der Möglichkeit der Briefwahl (§ 19), als reine Briefwahl (§ 19 Absatz 1 Satz 2) oder als internetbasierte Online-Wahl (Elektronische Wahl) mit der Möglichkeit der Briefwahl (§ 18) durchgeführt wird und ob die Stimmenauszählung an einem zentralen Ort erfolgen soll (Zentrale Auszählung, § 20 Absatz 3). Beschließt der Wahlausschuss die Möglichkeit der Briefwahl, ist er an die in dieser Wahlordnung geregelten Fristen und Termine gebunden, andernfalls kann er andere Fristen und Termine beschließen. Die elektronische Wahl ist nur zulässig, wenn ihre Durchführung unter Einhaltung der geltenden Wahlgrundsätze erfolgen kann. Der Wahlausschuss ist daneben insbesondere zuständig für
1. die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge,
2. die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl unter Mitwirkung der Wahlvorstände,
3. die Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung,
4. die Entscheidung über Einsprüche und Widersprüche sowie für
5. das Wahlprüfungsverfahren.
(2) Der/Die Wahlleiter*in lädt zu den Sitzungen des Wahlausschusses ein. Sie/Er bereitet die Sitzungen vor und leitet sie. Unverzüglich nach der Entscheidung des Wahlausschusses nach Absatz 1 Satz 1, macht der/die Wahlleiter*in
1. das Beschlussergebnis,
2. die weiteren Besonderheiten des Wahlverfahrens einschließlich der Termine und Fristen sowie
3. den Ort und die Art der Bekanntmachung von weiteren Entscheidungen der Wahlleiterin/des Wahlleiters und Wahlausschusses öffentlich bekannt. Der/Die Wahlleiter*in ist daneben insbesondere zuständig für
1. die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen,
2. die Einberufung der Mitglieder der Wahlvorstände,
3. die Prüfung und Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge,
4. die öffentliche Bekanntmachung des durch den Wahlausschuss festgestellten Wahlergebnisses und der festgestellten Sitzverteilung sowie für
5. die Benachrichtigung der gewählten Bewerber*innen.
Gegen die Entscheidungen des Wahlausschusses im Zulassungsverfahren kann der/die Wahlleiter*in Beschwerde entsprechend § 18 Absatz 4 Satz 1 und 2 Kommunalwahlgesetz einlegen.
(3) Die Verwaltung ist für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich und unterstützt den Wahlausschuss und den/die Wahlleiter*in bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben. Zu den Aufgaben der Verwaltung zählt daneben insbesondere
1. die Bildung von Wahlvorständen infolge der Einberufung deren Mitglieder,
2. das Erstellen des Verzeichnisses der wahlberechtigten Personen (Wähler*innenverzeichnis),
3. die Entgegennahme von Widersprüchen und Einsprüchen,
4. die Festlegung und Ausstattung für das Wahlgeschehen benötigter Wahllokale und Wahlbüros,
5. die Herstellung benötigter Wahlunterlagen und deren notwendige Versendung sowie
6. für die Mandatsverwaltung.
§ 7 Wahlvorstand
(1) Ein Wahlvorstand besteht aus dem/der Wahlvorsteher*in, dem/der stellvertretenden Wahlvorsteher*in und drei bis sieben Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/Die Wahlvorsteher*in bestellt aus dem Kreis der Beisitzer*innen eine(n) Schriftführer*in sowie eine(n) stellvertretende(n) Schriftführer*in. Einem Wahlvorstand können auch Personen angehören, die zur Wahl nicht wahlberechtigt, aber Bürger*innen sind oder der Verwaltung angehören.
(2) Beschließt der Wahlausschuss, dass die Wahl an mehreren Wahltagen durchgeführt wird, kann er abweichend von Absatz 1 eine andere Zusammensetzung des Wahlvorstandes festlegen; mindestens soll er stets aus zwei Mitgliedern bestehen, von denen eines die Funktion der Wahlvorsteherin/des Wahlvorstehers wahrnimmt.
(3) Beschließt der Wahlausschuss, dass nach dem Ende der Wahlzeit die Wahlurnen zu einer zentralen Auszählung zusammengeführt werden (§ 20 Absatz 3), ist für die zentrale Auszählung (mindestens) ein zusätzlicher Wahlvorstand einzuberufen und zu bilden.
(4) Hat der Wahlausschuss beschlossen, dass die Jugendratswahl verbunden mit einer anderen/an-deren Wahl(en) durchgeführt wird, nehmen die für die andere(n) verbundene(n) Wahl(en) einberufenen Wahlvorstände die Tätigkeit im Wahlvorstand während der Wahlzeit zusätzlich wahr. Die anschließende Auszählung der zur Jugendratswahl abgegebenen Stimmen ist als zentrale Auszählung (§ 20 Absatz 3) durchzuführen, für die mindestens ein zusätzlicher Wahlvorstand nach Absatz 3 einzuberufen und zu bilden ist.
(5) Ein Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlvorsteherin/des Wahlvorstehers den Ausschlag.
(6) Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme der Ausschließungsgründe Anwendung finden.
§ 8 Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen, die
1. am Wahltag oder, falls die Wahl an mehreren Wahltagen durchgeführt wird, am ersten Wahltag zwölf aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind und
2. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor dem (ersten) Wahltag im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung oder alleinige Wohnung haben.
§ 9 Wählbarkeit
Wählbar sind
1. alle Wahlberechtigten,
2. die am Wahltag oder, falls die Wahl an mehreren Wahltagen durchgeführt wird, am ersten Wahltag seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung oder alleinige Wohnung haben.
§ 10 Wahltag, Wahlzeit und Wahlperiode
(1) Die Wahl der Mitglieder des Jugendrates der Stadt Münster findet alle drei Jahre spätestens zum Ende des Kalenderjahres statt.
(2) Wird die Wahl als Urnenwahl (§ 17) durchgeführt, soll sie an einem oder mehreren Schultagen während der Schulzeit oder während der Wahlzeit an einem Wahltag der Wahlen zum Rat und/oder der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der Stadt Münster oder zu den Parlamenten von Land, Bund oder Europäischer Union stattfinden. Wird die Wahl nicht als Urnenwahl durchgeführt, soll sie an mindestens drei Schultagen während der Schulzeit stattfinden.
(3) Die Mitglieder des Jugendrates werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Wahlperiode solange im Amt, bis der neue Jugendrat zusammentritt. Die Wahlperiode endet spätestens am 31.12. des dritten Jahres. Mitglieder, die während der Wahlperiode das achtzehnte Lebensjahr vollenden, bleiben bis zum Ende der Wahlperiode Mitglied. Wird die Wahl vom Wahlausschuss verschoben oder abgebrochen, kann die Wahlperiode des bisherigen Jugendrates durch Entscheidung des Wahlausschusses einmalig um höchstens sechs Monate verlängert werden.
§ 11 Wahlvorschläge
(1) Der/Die Wahlleiter*in fordert nach der Beschlussfassung des Wahlausschusses im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1, spätestens am 83. Tag vor dem (ersten) Wahltag, zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch Bekanntmachung in geeigneter Weise auf und weist dort auf die Ausschlussfrist für die Einreichung sowie die in Absatz 2 geregelten Voraussetzungen hin.
(2) Wahlvorschläge können von
1. einzelnen, gemäß § 9 wählbaren Personen,
2. die ihre Zustimmung zur Wahlbewerbung schriftlich erteilt haben und
3. eine schriftliche Einverständniserklärung einer ihrer zur Personensorge berechtigten Personen nachweisen können,
4. in der Form eines Kandidatinnen- bzw. Kandidatenbriefes unter Angabe von Familien- und Vornamen, Tag der Geburt, Haupt- oder alleiniger Wohnung mit Angabe der Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort sowie Klassenstufe,
5. bis spätestens am 62. Tag vor dem (ersten) Wahltag, 16 Uhr, beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster
eingereicht werden. Der Kandidatinnen- bzw. Kandidatenbrief soll online auf dem Internetauftritt des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien zur Verfügung gestellt und ausgefüllt werden; ausnahmsweise kann stattdessen ein amtlicher Vordruck verwendet werden, der vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien zur Verfügung gestellt wird.
(3) Gehen weniger Wahlvorschläge als zu vergebende Sitze ein, wird die Wahl am angesetzten Termin nicht durchgeführt. Der Wahlausschuss beschließt unverzüglich einen Termin für eine Nachholungswahl, für die er festlegen kann, dass von der Anzahl zu wählender Mitglieder abgewichen wird. Die vorliegenden Wahlvorschläge bleiben für die Nachholungswahl erhalten. Die Entscheidung des Wahlausschusses ist von dem/der Wahlleiter*in unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
§ 12 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Der/Die Wahlleiter*in prüft die Wahlvorschläge unverzüglich nach deren Eingang, ob sie den Erfordernissen dieser Wahlordnung genügen. Mängel können von dem/der Bewerber*in bis zur Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Wahlvorschläge beseitigt werden.
(2) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 55. Tag vor dem (ersten) Wahltag über die Zulassung der Wahlvorschläge. Zugelassene Wahlvorschläge werden von dem/der Wahlleiter*in mit Familien- und Vornamen, Lebensalter und Stadtbezirk, in dem die Haupt- oder alleinige Wohnung der Bewerberin/des Bewerbers liegt, spätestens am 37. Tag vor dem (ersten) Wahltag auf geeignete Weise bekannt gemacht; sie werden in der Bekanntmachung geordnet nach dem Stadtbezirk alphabetisch nach der Buchstabenfolge des Familiennamens der Wahlbewerber*innen geordnet und fortlaufend nummeriert, aufgelistet.
(3) Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er
1. verspätet eingereicht wird oder
2. den Anforderungen dieser Wahlordnung im Übrigen nicht entspricht oder auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 32 Absatz 2 der Landesverfassung unzulässig ist.
Lässt der Wahlausschuss eine Bewerbung nicht zu, benachrichtigt der/die Wahlleiter*in unverzüglich die betroffene Person unter Angabe der Gründe, aus denen die Zulassung versagt wurde.
(4) Gegen die Nichtzulassung einer Wahlbewerbung kann binnen Wochenfrist Beschwerde bei dem/der Wahlleiter*in eingelegt werden. Die Beschwerde ist zu richten an Stadt Münster, Amt für Bürger- und Ratsservice, Wahlen, 48127 Münster. Die Frist beginnt am Tag nach der Entscheidung des Wahlausschusses. Wird eine Beschwerde zurückgewiesen, ist dies schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der/dem Betroffenen zuzustellen.
§ 13 Stimmzettel
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer Bekanntmachung unter Angabe von Familien- und Vornamen, Lebensalter und Stadtbezirk des Haupt- oder alleinigen Wohnortes.
§ 14 Wähler*innenverzeichnis
(1) Die Verwaltung legt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wähler*innenverzeichnis) an.
(2) Alle Wahlberechtigten werden dort mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung von Amts wegen eingetragen, die am 42. Tag vor dem (ersten) Wahltag im Wahlgebiet für eine Haupt- oder alleinige Wohnung bei der Meldebehörde gemeldet sind. Vom 42. bis zum 16. Tag vor dem (ersten) Wahltag werden Wahlberechtigte, die in diesem Zeitraum ihre Haupt- oder alleinige Wohnung bei der Meldebehörde anmelden, ebenfalls von Amts wegen in das Wähler*innenverzeichnis eingetragen. Personen, zu denen der Meldebehörde nach dem 42. Tag vor dem (ersten) Wahltag ihr Fortzug aus dem Wahlgebiet bekannt wird, werden von Amts wegen aus dem Wähler*innenverzeichnis ausgetragen bis das Wähler*innenverzeichnis abgeschlossen wird. Das Wähler*innenverzeichnis ist am 2. Tag vor dem (ersten) Wahltag, 18 Uhr, abzuschließen. Eintragungen finden danach von Amts wegen nicht mehr statt, es sei denn, es handelt sich um offensichtliche Unrichtigkeiten, die noch bis zum Tag vor dem (ersten) Wahltag zu berichtigen sind.
(3) Um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner eigenen Person im Wähler*innenverzeichnis vermerkten Daten überprüfen zu können, wird allen Wahlberechtigten vom 20. bis zum 16. Tag vor dem ersten Wahltag während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde zu den vermerkten Daten im Amt für Bürger- und Ratsservice Auskunft erteilt, die sich über ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes hinreichend ausweisen können. Der/Die Wahlleiter*in macht spätestens am 24. Tag vor dem (ersten) Wahltag in geeigneter Weise bekannt von wem, zu welchem Zweck und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden die Auskunft eingeholt werden kann und ob der Ort barrierefrei erreichbar ist.
(4) Wer das Wähler*innenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auskunftsfrist Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu richten an Stadt Münster, Amt für Bürger- und Ratsservice, Wahlen, 48127 Münster. Wird ein Einspruch zurückgewiesen, ist dies schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der/dem/den Betroffenen zuzustellen.
§ 15 Wahlbenachrichtigung
(1) Die Verwaltung benachrichtigt spätestens am 21. Tag vor dem (ersten) Wahltag alle Wahlberechtigten, die in das Wähler*innenverzeichnis eingetragen sind, darüber, wie sie ihr Wahlrecht ausüben können.
(2) Die Benachrichtigung soll mindestens enthalten
1. Familien- und Vornamen sowie die bei der Meldebehörde angemeldete Haupt- oder alleinige Wohnung des Wahlberechtigten,
2. die Angabe der Wahlzeit(en),
3. die Nummer unter der, der Wahlberechtigte in das Wähler*innenverzeichnis eingetragen ist,
4. die Belehrung, dass jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht entsprechend § 25 Absatz 4 des Kommunalwahlgesetzes nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
5. falls Urnenwahl möglich ist, die Angabe des Wahlraumes, ob dieser barrierefrei ist und einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können sowie die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis bereitzuhalten,
6. falls Briefwahl möglich ist, die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt sowie die weitere Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen, die dann mindestens Hinweise darüber enthalten muss,
a) dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum oder durch Briefwahl wählen will,
b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird und
c) dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
(3) Erfolgt eine Eintragung eines Wahlberechtigten in das Wähler*innenverzeichnis nach § 14 Absatz 2 Satz 2, hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.
§ 16 Durchführung der Wahl
1. Wählen kann nur, wer in das Wähler*innenverzeichnis eingetragen ist oder, falls die Möglichkeit der Briefwahl vom Wahlausschuss beschlossen wurde, einen Wahlschein hat.
2. Jede(r) Wahlberechtigte hat eine Stimme.
3. Auf Verlangen hat der/die Wähler*in sich gegenüber dem Wahlvorstand über seine Person auszuweisen.
§ 17 Urnenwahl
(1) Hat der Wahlausschuss beschlossen, dass die Wahlteilnahme durch persönlichen Einwurf des Stimmzettels durch eine(n) Wahlberechtigte(n) in eine Wahlurne (Urnenwahl) an der Jugendratswahl möglich ist, findet die Urnenwahl in den weiterführenden Schulen im Wahlgebiet statt. Hat der Wahlausschluss beschlossen, dass die Jugendratswahl an einem Wahltag der Wahlen zum Rat und/oder der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der Stadt Münster oder zu den Parlamenten von Land, Bund oder Europäischer Union stattfinden soll, erfolgt die Urnenwahl in den Wahllokalen, die auch für die verbundene(n) Wahl(en) eingerichtet werden.
(2) An und in den weiterführenden Schulen werden Plakate der Kandidatinnen und/oder Kandidaten mit Bild, Familien- und Vornamen, Lebensalter und dem Stadtbezirk, in dem ihre Haupt- oder alleinigen Wohnungen liegen, ausgehängt.
(3) Hat der Wahlausschuss beschlossen, dass die Wahl mit einer anderen Wahl verbunden stattfinden soll, gelten für die Urnenwahl zur Jugendratswahl die für die andere Wahl geltenden Regelungen. Zählt zu den anderen verbundenen Wahlen auch die Kommunalwahl, gelten für die Urnenwahl zur Jugendratswahl stets die für die verbundene Kommunalwahl geltenden Regelungen zur Urnenwahl. Findet die Jugendratswahl (auch) in der Form der Urnenwahl nicht gemeinsam mit einer anderen Wahl statt, gilt insbesondere Folgendes:
1. Vor Beginn der Urnenwahl hat der zuständige Wahlvorstand angemessene Vorkehrungen zu treffen, dass die Wähler*innen im Wahlraum den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen können.
2. Er hat vor Beginn der Urnenwahl sicherzustellen, dass die Wahlurne leer ist und bis zum Beginn der Wahlhandlung verschlossen bleibt.
3. Wahlwerbung ist im Wahlraum untersagt.
4. Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, muss mindestens ein Mitglied des zuständigen Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein.
5. Vor der Aushändigung des Stimmzettels ist vom zuständigen Wahlvorstand festzustellen, ob der/die Wähler*in in das Wähler*innenverzeichnis eingetragen ist.
6. Der/Die Wähler*in kennzeichnet den Stimmzettel unbeobachtet und in der Weise, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Kandidatin oder welchem Kandidaten sie gelten soll. Sie/Er faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass ihre/seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.
7. Der/Die Wähler*in kann seine/ihre Stimme nur persönlich abgeben. Ein(e) Wähler*in der/die des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Blinde oder sehbehinderte Wähler*innen können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. Die Hilfeleistung muss sich auf die Erfüllung der Wahlentscheidung der Wählerin/des Wählers beschränken; die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der durch die Hilfeleistung erlangten Kenntnisse verpflichtet.
8. Nach Ablauf der für die Öffnung des Wahlraumes zur Urnenwahl festgesetzten Zeit, dürfen nur noch die Wahlberechtigten die Urnenwahl durchführen, die sich zu diesem Zeitpunkt noch im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist solange vom Wahlvorstand zu sperren. Danach erklärt der Wahlvorstand die Wahlhandlung für beendet, die Wahlurne ist bis zur Auszählung der abgegebenen Stimmen so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf, die körperliche Beeinflussung oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses oder die Entwendung der Wahlurnen ausgeschlossen ist. Vor der Entnahme der Stimmzettel aus der Wahlurne zur Auszählung, überzeugt sich der Wahlvorstand davon, dass der Verschluss unversehrt ist.
9. Wird die Wahlhandlung unterbrochen, ist die Wahlurne in gleicher Weise zu verschließen und aufzubewahren; bei Wiedereröffnung der Urnenwahl die gleiche Überzeugung zu gewinnen.
§ 18 Elektronische Wahl
Hat der Wahlausschuss beschlossen, dass die Wahl - unter Einhaltung der Wahlgrundsätze - als internetbasierte Online-Wahl (elektronische Wahl) durchgeführt werden kann, wird den Wahlberechtigten ein Wahlschreiben mit den Zugangsdaten und Informationen zur Wahlteilnahme - insbesondere zur Nutzung des Wahlportals - von Amts wegen zugesandt. Das nähere Verfahren beschließt der/die Wahlleiter*in.
§ 19 Briefwahl
(1) Hat der Wahlausschuss zusätzlich die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Briefwahl beschlossen, können Briefwahlunterlagen mittels eines amtlichen Briefwahlantrages schriftlich durch alle Wahlberechtigten bei der Stadt Münster, Wahlamt, 48127 Münster, beantragt werden. Hat der Wahlausschuss die Briefwahl als einzige Möglichkeit der Stimmabgabe beschlossen (reine Briefwahl), werden die Briefwahlunterlagen allen Wahlberechtigten von Amts wegen zugesandt. Hat der Wahlausschuss beschlossen, dass die Jugendratswahl als elektronische Wahl durchgeführt wird, sind die Wahlberechtigten nach der Ausstellung des beantragten Wahlscheines von der Wahlteilnahme durch eine elektronische Stimmabgabe ausgeschlossen.
(2) Bei der Briefwahl hat der/die Wähler*in dem/der Oberbürgermeister*in in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag
1. seinen/ihren Wahlschein,
2. in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen/ihren Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am (letzten) Wahltag vor dem Ende der Wahlzeit bis 16 Uhr bei ihm eingeht. Hat der Wahlausschuss beschlossen, dass die Jugendratswahl als elektronische Wahl durchgeführt wird, gilt die Stimmabgabe als rechtzeitig erfolgt, wenn der Wahlbrief bis zum Ende der elektronischen Wahlhandlung beim Wahlamt eingegangen ist. Briefwähler*innen haben ihren Stimmzettel persönlich und unbeobachtet zu kennzeichnen. Der amtliche Stimmzettelumschlag ist nach dem Einlegen des Stimmzettels so zu verschließen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.
3. Auf dem Wahlschein unterzeichnet der/die Wähler*in die dort vorgesehene Erklärung zur Briefwahl, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des/der Wähler*in gekennzeichnet worden ist.
(3) Hat der Wahlausschuss beschlossen, dass die Wahl mit einer anderen Wahl verbunden stattfinden soll, gelten im Übrigen für die Briefwahl zur Jugendratswahl die für die andere Wahl geltenden Regelungen entsprechend, wobei an die Stelle einer erforderlichen eidesstattlichen Versicherung der Briefwählenden, stets die auf dem Wahlschein abzugebende Erklärung des Wahlberechtigten nach Absatz 2 Ziffer 3 tritt. Zählt zu den anderen verbundenen Wahlen auch die Kommunalwahl, finden für die Briefwahl zur Jugendratswahl im Übrigen stets die für die verbundene Kommunalwahl geltenden Regelungen zur Briefwahl entsprechende Anwendung; an die Stelle der eidesstattlichen Versicherung nach § 26 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz tritt die auf dem Wahlschein abzugebende Erklärung des Wahlberechtigten nach Absatz 2 Ziffer 3.
(4) Hat der Wahlausschuss beschlossen, dass die Jugendratswahl mit der Möglichkeit der Briefwahl an einem Wahltag der Wahlen zum Rat und/oder der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der Stadt Münster und/oder zu den Parlamenten von Land, Bund oder Europäischer Union stattfinden soll, findet die Briefwahl - in der Form der sog. Direkt-Briefwahl - auch in dem/den dazu für die verbundene(n) Wahl(en) eingerichteten Wahlbüro(s) statt.
§ 20 Stimmenzählung
(1) Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich und beginnt unverzüglich nach dem Ende der Wahlzeit am (letzten) Wahltag. Hat der Wahlausschuss beschlossen, dass die Jugendratswahl verbunden mit einer anderen Wahl stattfinden soll, erfolgt die Stimmenzählung zur Jugendratswahl im Rahmen einer zentralen Auszählung nach Absatz 3, die spätestens am Folgetag nach der Stimmenzählung zur verbundenen Wahl erfolgen soll.
(2) Für die Stimmenzählung gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung entsprechend.
(3)Hat der Wahlausschuss dies beschlossen, können nach dem Ende der Wahlzeit die Wahlurnen zu einer zentralen Auszählung zusammengeführt werden (Zentrale Auszählung). Den Wahlurnen sind das jeweilige Wähler*innenverzeichnis, die jeweilige Niederschrift und, falls vom Wahlausschuss die Möglichkeit der Briefwahl beschlossen wurde, die eingenommenen Wahlscheine beizulegen. Nach dem Ende der Wahlzeit ist ein für die Auszählung gebildeter Wahlvorstand abweichend von dem für die Wahlhandlung gebildeten Wahlvorstand für die Zählung der Stimmen zuständig. Bei der zentralen Auszählung wird zunächst anhand der Wähler*innenverzeichnisse und, falls vom Wahlausschuss die Möglichkeit der Briefwahl beschlossen wurde, der eingenommenen Wahlscheine, die Anzahl der abgegebenen Stimmen festgestellt. Die ermittelte Anzahl wird mit den in den Wahlurnen befindlichen Stimmzetteln verglichen. Danach wird die Anzahl der gültigen Stimmen und der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen ermittelt. Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der für die Auszählung gebildete Wahlvorstand.
(4) Über die Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift zu fertigen.
(5) Hat der Wahlausschuss die elektronische Wahl beschlossen, ist für die Administration der Wahlserver und insbesondere für die Auszählung und Archivierung der Wahl, die Autorisierung durch den/die Wahlleiter*in erforderlich. Sie/Er veranlasst unverzüglich nach Beendigung der elektronischen Wahl die öffentliche Auszählung der abgegebenen Stimmen und stellt das Ergebnis durch einen Ausdruck der Auszählungsergebnisse zusammen. Alle Datensätze der elektronischen Inter-netwahl sind in geeigneter Weise zu speichern. Es sind technische Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, die den Auszählungsprozess jederzeit reproduzierbar machen.
§ 21 Ungültige Stimmen
(1) Zu den Stimmzetteln, die zu ungültigen Stimmen führen, weil sie den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen, gehören insbesondere solche,
1. bei denen mehrere Wahlbewerber*innen angekreuzt oder bezeichnet sind,
2. deren Ankreuzung oder Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennen lässt, welche(r) Wahlbewerber*in gemeint ist oder
3. die zerrissen oder stark beschädigt sind.
(2) Zusätze, Vorbehalte oder Anlagen auf dem Stimmzettel machen die Stimme dann ungültig, wenn der/die Wähler*in mit ihnen über die zulässige Bezeichnung der Kandidatin oder des Kandidaten hinaus eine weitere Willensäußerung zum Ausdruck bringt. Eine solche Äußerung ist nicht darin zu sehen, dass der/die Wähler*in bei einer Kandidatin oder einem Kandidaten mehrere Kreuze anbringt oder ein Kreuz oder den Teil eines Kreuzes hinter einer Kandidatin oder einem Kandidaten streicht.
(3) Bei der Briefwahl sind Stimmen auch als ungültig zu werten, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht, aber gleichwohl eine Zurückweisung des Wahlbriefes nicht erfolgt ist. Befinden sich bei der Briefwahl in einem Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel für dieselbe Wahl, so gelten diese als ein Stimmzettel.
Lauten die Stimmabgaben gleich oder ist nur ein Stimmzettel gekennzeichnet, zählen sie als eine gültige Stimme; andernfalls sind sie als eine ungültige Stimme zu werten.
(4) Im Zweifelsfall entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit einer Stimme.
§ 22 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung
(1) Der Wahlausschuss stellt - nach vorangegangener Vorprüfung der Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch den/die Wahlleiter*in - unverzüglich nach der Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung fest. Er ist dabei an die Entscheidung der Wahlvorstände gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen.
(2) Die Anzahl der je Stadtbezirk zu vergebenden Sitze ergibt sich aus der Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster in der jeweils geltenden Fassung. Ist die Liste der Kandidatinnen und Kandidaten aus einem Stadtbezirk erschöpft, rückt der/die Kandidat*in aus den übrigen Stadtbezirken nach, die/der bei der Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinen konnte. Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlenwerten entscheidet das von dem/der Wahlleiter*in zu ziehende Los.
(3) Der/Die Wahlleiter*in gibt den Familien- und Vornamen sowie den Stadtbezirk der im Wahlgebiet bei der Meldebehörde angemeldeten Haupt- oder alleinigen Wohnort der gewählten Bewerber*innen öffentlich bekannt, ebenso, die Frist zur Erhebung von Einsprüchen gegen die Wahl, an wen Einsprüche zu richten und dass diese schriftlich zu begründen sind (§ 23 Absatz 1). Sie/Er benachrichtigt die Gewählten durch Zustellung und fordert sie schriftlich auf, die Wahl binnen einer Woche anzunehmen. In der Benachrichtigung weist der/die Wahlleiter*in darauf hin, dass
1. die Mitgliedschaft im Jugendrat mit der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss erworben wird, jedoch nicht vor dem Ablauf der Wahlperiode der alten Vertretung,
2. wer die Annahme der Wahl ablehnen will, dies schriftlich gegenüber dem/der Wahlleiter*in erklären muss und
3. die Ablehnung nicht widerrufen werden kann.
§ 23 Wahlprüfung
(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses schriftlich ein begründeter Einspruch bei dem/der Wahlleiter*in eingereicht werden. Der Einspruch ist zu richten an Stadt Münster, Amt für Bürger- und Ratsservice, Wahlen, 48127 Münster.
(2) Über eingereichte Einsprüche entscheidet der Wahlausschuss binnen eines Monats nach Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Frist. Entscheidungen über Einsprüche zur Wahl trifft der Wahlausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Gelangt der Wahlausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder zu der Überzeugung, dass die in der Begründung vorgetragenen Tatsachen das Ergebnis der Wahl beeinflusst haben, ordnet er eine Wiederholungswahl im erforderlichen Umfang an. Wird ein Einspruch zurückgewiesen, ist dies schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der Person, die den Einspruch erhoben hat, zuzustellen.
§ 24 Ausscheiden und Nachfolge von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied verliert seinen Sitz im Jugendrat
1. durch Verzicht,
2. wenn es seine Haupt- oder alleinige Wohnung im Wahlgebiet aufgegeben hat oder
3. wenn es dreimal in Folge unentschuldigt nicht an den Sitzungen des Jugendrates teilgenommen und nach erfolgter Zustellung einer schriftlichen Aufforderung der Wahlleiterin/des Wahlleiters zur künftigen Teilnahme, zwei weitere Male unentschuldigt gefehlt hat.
(2) Der Verzicht auf die weitere Mitgliedschaft im Jugendrat ist nur wirksam, wenn er dem/der Wahlleiter*in oder einer von ihr/ihm dazu beauftragten Person schriftlich erklärt wird. Der Verzicht kann mit Wirkung ab einem bestimmten späteren Zeitpunkt erklärt werden; er kann nicht widerrufen werden.
(3) Hat ein Mitglied seinen Sitz im Jugendrat verloren, rückt der/die Kandidat*in mit der nächsthöheren Stimmenanzahl aus dem jeweiligen Stadtbezirk nach, in dem das bisherige Mitglied am (ersten) Wahltag mit seinem Haupt- oder alleinigen Wohnsitz im Wahlgebiet angemeldet war; es sei denn, das ausscheidende Mitglied hat seinen Sitz im Jugendrat gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 oder 3 erlangt. Hat das ausscheidende Mitglied nach § 22 Absatz 2 Satz 2 oder 3 die Mitgliedschaft erlangt oder ist die Liste der Kandidatinnen und Kandidaten aus einem Stadtbezirk erschöpft, rückt der/die Kandidat*in nach, die/der in den übrigen Stadtbezirken bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl aller noch nicht im Jugendrat vertretenen Kandidatinnen und Kandidaten erreicht hat. Die/Der Wahlleiter*in informiert das neue Mitglied entsprechend § 22 Absatz 3 Satz 2 und 3.
§ 25 Ausführungsanweisung
Der/Die Wahlleiter*in kann weitere Einzelheiten zur Wahl, die in dieser Wahlordnung nicht geregelt sind und mit ihren Regelungen vereinbar sind, in einer Ausführungsanweisung festlegen.
§ 26 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachung in geeigneter Weise im Sinne dieser Wahlordnung erfolgt insbesondere durch eine Veröffentlichung auf dem Internetauftritt des Wahlamtes zu Jugendratswahlen der Stadt Münster (https://www.stadt-muenster.de/wahlen/jugendrat.html). Soweit in dieser Wahlordnung eine öffentliche Bekanntmachung angeordnet ist, ist eine Veröffentlichung im städtischen Amtsblatt erforderlich.
§ 27 Fristen
(1) Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
(2) Soweit diese Wahlordnung keine andere Regelung trifft, enden die dort vorgesehenen Fristen um 16 Uhr des Ablauftages.
§ 28 Anzuwendende Vorschriften
Soweit diese Wahlordnung keine speziellen Regelungen enthält, finden die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung entsprechende Anwendung.
§ 29 Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt mit dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorherige Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat) vom 12.02.2021 außer Kraft.