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Ortsrecht
Satzung der Hüffer-Stiftung
57.07
vom 16.11.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 142)
Der Rat hat in seiner Sitzung am 14.11.2001 folgende Satzung für die Hüffer-Stiftung beschlossen:
§1 Name, Rechtsform, Sitz
- Die Stiftung führt den Namen Hüffer-Stiftung.
- Sie ist eine rechtlich unselbständige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 3 Stiftungsgesetz NW in der Rechtsträgerschaft der Stadt Münster.
- Sitz der Stiftung ist Münster.
§ 2 Zweck der Stiftung
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
- Zweck der Stiftung ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
- Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von Projekten in der Armen- und Behindertenhilfe. Dabei soll die Förderung durch die Stiftung nicht zur Entlastung der allgemeinen gesetzlichen Armen- und Behindertenhilfe verwendet werden.
- Die Stiftung kann ihren Satzungszweck auch dadurch erfüllen, dass sie die Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 2 (1) zuwendet (§ 58 Nr. 2 AO). Die Stiftung verfolgt ihren Stiftungszweck im Rahmen von § 57 AO unmittelbar selbst. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Stiftung einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1, Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Stiftungsvermögen
- Das Grundstockvermögen der Stiftung beläuft sich nach dem Stand vom 31.12.2000 auf 165.000 DM / rd. 84.400 Euro.
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr
- Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
- Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechtes dies zulassen.
- Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 5 Rechtsstellung des Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 6 Organ der Stiftung
- Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
- Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögenvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Die Erstattung von sonstigem Sach- und Zeitaufwand ist ggf. von der Stelle, die das Kuratoriumsmitglied entsandt hat, zu regeln.
§ 7 Kuratorium
- Das Kuratorium besteht aus einem Mitglied der Familie Hüffer, dem / der Oberbürgermeister / in, 4 Mitgliedern des Rates und dem/der Sozialdezernenten / in der Stadt Münster.
- Die im Kuratorium vertretenen 4 Ratsmitglieder werden vom Rat jeweils für die Dauer einer Wahlperiode des Rates bestellt. Bei einer vorzeitigen Niederlegung des Ratsmandates entsendet der Rat für die restliche Zeit der Wahlperiode ein anderes Ratsmitglied.
- Den Vorsitz im Kuratorium führt der/die Oberbürgermeister/in.
§ 8 Rechte und Pflichten des Kuratoriums
- Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Das Kuratorium hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes NW, im Sinne des Übernahmevertrages vom 06.06.1925 zwischen der rechtsfähigen Hüffer–Stiftung und der Stadt Münster und dieser Satzung den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen.
- Die Aufgaben des Kuratoriums sind insbesondere
- die Prüfung der sparsamen und ertragsorientierten Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- die Zustimmung zum Wirtschaftsplan,
- die Zustimmung zum Jahresabschluss und
- die Entgegennahme eines Berichtes über die Verwendung der Stiftungsmittel in Erfüllung des Stiftungszweckes.
§ 9 Geschäftsgang des Kuratoriums
- Die Beschlüsse des Kuratoriums werden in Sitzungen gefasst. Kuratoriumssitzungen finden statt, wenn das Interesse der Stiftung dies erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr.
- Die Einladung zur Kuratoriumssitzung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Oberbürgermeister, wobei zwischen dem Tag der Absendung der Ladung und dem Tag der Sitzung – beide nicht mitgezählt – 14 Tage liegen müssen. Auf Form und Frist zur Ladung kann durch einstimmigen Beschluss aller Kuratoriumsmitglieder verzichtet werden.
- Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse werden, soweit nicht die Satzung eine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Die Beschlussfassung im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Kuratoriumsmitglieder sich mit diesem Verfahren schriftlich oder fernschriftlich einverstanden erklärt haben.
- Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Kuratoriumsmitglieder erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
- Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Kuratoriums kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.
§ 10 Treuhandverwaltung
Die Stadt Münster verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel und wickelt Fördermaßnahmen ab im Sinne der Beschlüsse des Kuratoriums.
§ 11 Satzungsänderung
- Der Rat der Stadt Münster als Rechtsträger kann mit Zustimmung des Kuratoriums eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
- Der Änderungsbeschluss ist dem Finanzamt anzuzeigen.
§ 12 Änderung des Stiftungszweckes, Zusammenlegung, Auflösung
- Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, kann die Stadt Münster als Rechtsträger der Stiftung mit Zustimmung des Kuratoriums die Änderung des Stiftungszweckes, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen.
- Der Beschluss darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks erhält die Stadt Münster die Aufgabe, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für mildtätige Zwecke, insbesondere für die Behindertenhilfe zu verwenden.
§ 13 Finanzbehörde
- Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
- Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.