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Ortsrecht
Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen und die Erweiterung der Anzeigepflicht für Werbeanlagen im Schnorrenburgviertel
61.04
vom 12.10.1979 (Amtsblatt der Stadt Münster 1979 S. 231)
in der Fassung des Artikels 5 der Satzung zur Anpassung ortsrechtlicher Vorschriften an den Euro vom 21.9.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 121)
Der Rat der Stadt Münster hat am 30.5.1979 aufgrund des § 39 h Bundesbaugesetz (BBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256) und des § 103 (2) Ziff. 2 der Landesbauordnung (Bau0 NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.7.1976 (GV. NW S. 264 / SGV. NW 232) in Verbindung mit §§ 4 und 28 (1) der Gemeindeordnung für das Land NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.6.1978 (GV. NW S. 268 / SGV. NW 2023) die nachstehende Satzung beschlossen:
§ 1 Örtlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die nachstehenden Grundstücke:
- Niedersachsenring 20 - 60 (gerade Hausnummern)
- Piusallee 130 - 152 (gerade Hausnummern)
- Schleswiger Straße 7 - 51, 4 - 60
- Flensburger Straße 5 - 27, 20 - 26
- Apenrader Straße 5 - 13, 4 - 14
- Holsteiner Straße 3 - 17.
§ 2 Erhaltung baulicher Anlagen
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung kann die Genehmigung für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen aus den in Absatz 2 genannten Gründen versagt werden.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll,
- weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild prägt oder
- weil sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
§ 3 Erweiterung der Anzeigepflicht für Werbeanlagen
Im Geltungsbereich dieser Satzung muss die Anbringung auch solcher Werbeanlagen angezeigt werden, die nach § 82 (3) Bau0 NW anzeigefrei sind, weil sie die Größe von 0,50 m² nicht überschreiten.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Satzung ohne Genehmigung abbricht oder ändert (§ 156 (1) Ziff. 4 BBauG).
(2) Ordnungswidrig handelt, wer Werbeanlagen, die nach § 3 dieser Satzung anzeigepflichtig sind, ohne vorherige Anzeige oder in Abweichung davon anbringt (§ 101 (1) Ziff.1 Bau0 NW).
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu der in § 213 BauGB genannten Höhe geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 können mit einer Geldbuße bis zu der in § 84 Abs. 3 BauO NRW genannten Höhe geahndet werden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.