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Ortsrecht
Satzung über die Beschaffenheit und Größe von Kinderspielplätzen, die gemäß § 10 Abs. 2 der Landesbauordnung für Kleinkinder auf Baugrundstücken zu schaffen sind
63.10
vom 21.6.1971 (Amtsblatt der Stadt Münster 1971 S. 69)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26.10.1979 (Amtsblatt der Stadt Münster 1979 S. 251)
und der 2. Änderungssatzung vom 3.8.1982 (Amtsblatt der Stadt Münster 1982 S. 129)
Aufgrund des § 103 Abs. 1 Nr. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.1.1970 (GV. NW S. 96 / SGV. NW 232) - Landesbauordnung - in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.8.1969 (GV. NW S. 656 / SGV. NW 2020) hat der Rat der Stadt Münster am 17.5.1971 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Satzung gilt für Spielplätze für Kleinkinder, die nach § 10 Abs. 2 der Landesbauordnung bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen auf dem Baugrundstück oder als Gemeinschaftsanlagen (§ 70 Landesbauordnung) in unmittelbarer Nähe des Grundstücks zu schaffen sind. Die Satzung findet auch Anwendung soweit bei bestehenden Gebäuden die Anlage von Spielplätzen wegen der Gesundheit und zum Schutze der Kinder gefordert wird; in diesen Fällen sind die Anforderungen dieser Satzung den gegebenen örtlichen Verhältnissen anzupassen. Weitergehende Regelungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.
§ 2 Größe der Spielplätze
(1) Die Größe des nutzbaren Spielplatzes muss mindestens 25 m², je Wohnung jedoch mindestens 5 m² betragen. Einraumwohnungen bleiben dabei außer Betracht.
(2) Muss nach Abs. 1 der Spielplatz größer als 100 m² sein, so sind zwei oder mehrere Spielplätze anzulegen, die durch Trennpflanzungen, Zäune oder ähnliche Anlagen voneinander getrennt liegen und mindestens 25 m², höchstens 100 m² groß sind. Bei Gemeinschaftsanlagen (§ 1 Satz 1 der Satzung) kann ein Spielplatz größer als 100 m² sein.
§ 3 Lage
(1) Der Spielplatz ist so anzulegen, dass er nach Möglichkeit besonnt, windgeschützt und von den Wohnungen einsehbar und nicht weiter als 100 m entfernt ist.
(2) Er ist von Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, insbesondere von Verkehrsflächen, Verkehrs- und Betriebsanlagen, Standplätzen von Abfallbehältern und Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge und ihren Zufahrten so abzuschirmen, dass die Kinder ungefährdet spielen können und auch vor Immissionen geschützt sind. Gegen das Befahren und Abstellen von Kraftwagen muss der Spielplatz abgesperrt sein.
§ 4 Herrichtung
(1) Der Spielplatz ist bis zu 40 bis 60 v. H. der nach § 2 dieser Satzung vorgeschriebenen Größe als Sandspielfläche herzurichten. Soweit erforderlich, ist die Sandfläche durch geeignete Maßnahmen zu entwässern.
(2) Im übrigen ist der Spielplatz mit Rasen oder einem geeigneten Belag zu versehen, der Staubentwicklungen ausschließt.
(3) Auf jedem Spielplatz sind je angefangene 50 m² mindestens ein geeignetes Spielgerät für Kleinkinder und vier Sitzgelegenheiten ortsfest anzubringen.
§ 5 Erhaltung
(1) Der Spielplatz, seine Zugänge sowie die Einrichtungsgegenstände sind dauernd in benutzbarem und sicherem Zustand zu halten. Der Spielsand ist unter Berücksichtigung der hygienischen Erfordernisse nach Bedarf auszuwechseln.
(2) Die Vorkehrungen zur Sicherung des Spielplatzes nach § 3 Abs. 2 sind so zu erhalten, dass sie wirksam bleiben. Werden Anlagen, gegen die der Spielplatz nach § 3 Abs. 2 abzuschirmen ist, geändert oder neu geschaffen, so muss die Abschirmung des Spielplatzes diesen Änderungen wirksam angepasst werden.
(3) Spielplätze dürfen nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt werden.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 101 der Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Satzung über
- die Größe von Kinderspielplätzen nach § 2 oder
- die Beschaffenheit von Kinderspielplätzen nach §§ 3, 4 und 5 verstößt.
§ 7
Diese Satzung tritt am Ersten des Monats in Kraft, der dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung folgt.