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Ortsrecht
Stellplatzsatzung der Stadt Münster
63.13
vom 16.12.2019 (Amtsblatt der Stadt Münster S. 244)
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2019 aufgrund der §§ 48 Abs. 3, 86 Abs. 1 Nr. 20, 89 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Münster. Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen Satzungen, die von Regelungen dieser Satzung abweichen, gehen vor.
§ 2 Herstellungspflicht und Begriffe
(1) Bei der Errichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, sind notwendige Stellplätze oder Garagen und Fahrradabstellplätze herzustellen. Bei wesentlichen Änderungen oder wesentlichen Nutzungsänderungen von bauaufsichtlich zugelassenen Anlagen sind Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach Maßgabe dieser Satzung in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass sie die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufnehmen.
(2) Notwendige Stellplätze und Fahrradabstellplätze müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme der Anlagen fertiggestellt sein. Notwendige Stellplätze und Fahrradabstellplätze können auch in Form von Garagen nachgewiesen werden.
(3) Für Stellplätze, deren Nutzung Menschen mit Behinderungen vorbehalten ist, gilt ausschließlich die Rechtsverordnung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018.
§§ 13, 88 der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO) bleiben unberührt.
§ 3 Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze
(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze ergibt sich aus Anlage 1 und Anlage 2 zu dieser Satzung und den nachfolgenden Regelungen. Die Anlagen werden Bestandteil dieser Satzung.
Die Anzahl der notwendigen Stellplätze ist unter Berücksichtigung des Angebotes des öffentlichen Personennahverkehrs zu ermitteln und kann wie folgt reduziert werden:
• um 20 % für Bauvorhaben innerhalb der Altstadt und des östlichen Bahnhofbereichs (hoher ÖPNV-Anteil), der Bereich ist in Anlage 3 gekennzeichnet,
• um 15 % für Bauvorhaben, die innerhalb eines Einzugsradius von 300 m einer Bushaltestelle mit 10-Minuten-Takt liegen,
• um 10 % für Bauvorhaben, die innerhalb eines Einzugsradius von 300 m einer Bushaltestelle mit 20-Minuten-Takt liegen.
(2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage zur Satzung nicht aufgeführt ist, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Orientierungswerte heranzuziehen.
(3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf, wenn die wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. Eine solche wechselseitige Benutzung ist bei öffentlich-rechtlicher Sicherung auch bei der Bestimmung der Anzahl der notwendigen Stellplätze verschiedener Vorhaben in zumutbarer Entfernung zulässig.
(4) Steht die Gesamtanzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann im Einzelfall die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze und Fahrradabstellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden.
(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze oder der Fahrradabstellplätze Nachkommastellen, ist auf ganze Zahlen aufzurunden.
(6) Bis zu einem Viertel der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge kann durch die Schaffung von Fahrradabstellplätzen ersetzt werden, dabei sind für einen Stellplatz vier Fahrradabstellplätze herzustellen (§ 48 Abs. 3 Satz 7 BauO NRW 2018).
(7) Werden in einem vor dem Inkrafttreten der Satzung fertiggestellten Gebäude
1. in Folge einer Nutzungsänderung oder
2. durch Ausbau und/oder Neubau eines vorhandenen Dachgeschosses
erstmalig oder zusätzlich Wohnungen geschaffen, so brauchen notwendige Stellplätze nicht hergestellt zu werden, soweit die Herstellung von Stellplätzen auf dem Grundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.
(8) Die Pflicht zur Herstellung der notwendigen Stellplätze kann im Einzelfall aufgrund besonderer Maßnahmen (Mobilitätskonzept) ganz oder anteilig ausgesetzt werden, solange und soweit nachgewiesen wird, dass der Stellplatzbedarf durch diese Maßnahmen nachhaltig verringert wird. Die besonderen Maßnahmen sind öffentlich-rechtlich zu sichern. Die Aussetzung ist zu widerrufen, wenn innerhalb des Aussetzungszeitraumes der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Stellplatzpflicht noch erfüllt sind, nicht mehr erbracht wird. Sofern ausgesetzte Stellplätze abgelöst werden sollen, gilt der zum Zeitpunkt der Ablösung maßgebliche Ablösungsbetrag.
§ 4 Standort, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen
(1) Notwendige Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen. Notwendige Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Als nähere Umgebung gilt für notwendige Stellplätze eine fußläufige Entfernung von maximal 300 Metern. Wenn besondere Gründe der Nutzung oder des Verkehrs dies erfordern, kann im Einzelfall bestimmt werden, dass die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind.
(2) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören.
(3) Stellplätze sind mit einer Vorbereitung der Stromleitung für die Aufladung von Elektrofahrzeugen zu versehen.
(4) Die Herstellung von Garagen kann verlangt werden. (§ 48 Abs. 3 Satz 6 BauO NRW 2018)
(5) Stellplätze sind nach der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO) in der jeweils gültigen Fassung herzustellen.
(6) Fahrradabstellplätze müssen für das Abstellen von Fahrrädern geeignet und uneingeschränkt hierfür nutzbar sein. Dies ist gegeben, wenn folgende Mindestvoraussetzungen erfüllt sind: Fahrradabstellplätze müssen
1. von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen oder Aufzüge verkehrssicher und leicht erreichbar (nicht verwinkelter Zugang mit einer Breite von mindestens 1,50 m mit nicht mehr als zwei Türen) sein,
2. einen sicheren Stand und die Sicherung gegen Diebstahl (gesicherte Anschließmöglichkeit in nicht verschließbaren Räumen) ermöglichen,
3. in der Regel Fahrrädern einen Schutz gegen Witterung bieten,
4. eine Grundfläche für ein Standardfahrrad von mindestens 0,75 m (Lenkerbreite) x 2,0 m (Fahrradlänge) haben,
5. den Seitenabstand zwischen zwei Fahrrädern von mindestens 0,75 m einhalten, alternativ können mit Anlehnbügeln im Abstand von 1,25 m in paralleler Aufstellung zwei Fahrradstellplätze nachgewiesen werden,
6. die jeweils notwendigen Verkehrsflächen von mindestens 1,80 m (Bewegungsfläche für Standardfahrrad) haben und
7. generell an jedem zehnten Abstellplatz – oder im Einzelfall nutzungsspezifisch – den Anforderungen von Sonderrädern, bzw. Fahrrädern mit Anhängern genügen. (Grundfläche: mindestens 1,30 m x 2,50 m, zzgl. notwendiger Verkehrsfläche von 2,30 m).
§ 5 Ablösung
Die Herstellung notwendiger Stellplätze kann nach Maßgabe der „Satzung der Stadt Münster über die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösebeträge, die statt der Herstellung eines Stellplatzes zu entrichten sind (Stellplatzablösesatzung)“ vom 14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster, 2018, S. 235), abgelöst werden.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 20 BauO NRW 2018 handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen oder sonstigen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen in ausreichender Zahl hergestellt zu haben.
(2) Die Ordnungswidrigkeit (§ 86 Abs. 1 Nr. 20 BauO NRW 2018) kann mit einer Geldbuße bis zu 100000 EUR geahndet werden (§ 86 Abs. 3 BauO NRW 2018).
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Anlage 1 der Stellplatzsatzung der Stadt Münster
Die Anzahl der notwendigen Stellplätze ist im Einzelfall nach den örtlichen Verkehrsverhältnissen zu ermitteln. Die Richtzahlen sind dabei als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Im Außenbereich sind die Höchstzahlen der Richtzahlen anzusetzen.
Richtzahlen Kfz-Stellplätze
1 | Wohngebäude | Besucheranteil | |
1.1 | Wohnungen < 30 m² Wohnfläche | 1 Stpl. je 4 Wohnungen | ohne |
1.2 | Wohnungen ≤ 50 m² Wohnfläche | 1 Stpl. je 2 Wohnungen | ohne |
1.3 | Wohnungen > 50 m² Wohnfläche | 1 Stpl. je Wohnung | ohne |
1.4 | Wohnungen > 150 m² Wohnfläche | 2 Stpl. je Wohnung, wobei 1 Stpl. als sogenannter gefangener Stellplatz angelegt werden kann | ohne |
1.5 | Öffentlich geförderte Wohnungen | 1 Stpl. je 2 Wohnungen | ohne |
1.6 | Studentenwohnheim mit Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Räume für Freizeitgestaltung, Gemeinschaftsküchen u. dgl.) | 1 Stpl. je 5 Kleinwohnungen, nach Nr. 1.1 | ohne |
1.7 | Kinder- und Jugendwohnheime | 1 Stpl. je 20 Plätze | (Besucheranteil 75 %) |
1.8 | Altenheime und Pflegeheime | 1 Stpl. je 10 - 15 Plätze mind. 3 Stpl. | (Besucheranteil 75 %) |
2 | Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen | ||
2.1 | Büro- und Verwaltungsräume allgemein | 1 Stpl. je 30 - 40 m² Nutzfläche mind. 3 Stpl. | (Besucheranteil 20 %) |
2.2 | Räume mit erheblichem Besucherverkehr, (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen o. ä.) | 1 Stpl. je 20 - 30 m² Nutzfläche mind. 3 Stpl. | (Besucheranteil 75 %) |
3 | Verkaufsstätten | ||
3.1 | Verkaufsstätten bis 800 m² Verkaufsfläche | 1 Stpl. je 30 - 50 m² Verkaufsfläche, jedoch mind. 2 Stpl. | (Besucheranteil 75 %) |
3.2 | Verkaufsstätten mit 800 – 2000 m² Verkaufsfläche | 1 Stpl. je 10 – 30 m² Verkaufsfläche | (Besucheranteil 75 %) |
3.3 | Verkaufsstätten mit mehr als 2000 m² Verkaufsfläche | 1 Stpl. je 10 – 30 m² Verkaufsfläche, für die über 2000 m² hinausgehende Verkaufsfläche: | (Besucheranteil 75 %) |
1 Stpl. je 50 m² Verkaufsfläche | |||
4 | Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen | ||
4.1 | Versammlungsstätten | 1 Stpl. je 5 - 10 Sitzplätze | (Besucheranteil 90 %) |
4.2 | Kirchen | 1 Stpl. je 10 - 30 Sitzplätze | (Besucheranteil 90 %) |
5 | Sportstätten | ||
5.1 | Sportplätze | 1 Stpl. je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 10 – 15 Besucherplätze | |
5.2 | Spiel- und Sporthallen | 1 Stpl.je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 10 – 15 Besucherplätze | |
5.3 | Freibäder | 1 Stpl. je 200 – 300 m² Grundstücksfläche | |
5.4 | Hallenbäder | 1 Stpl. je 10 Kleiderablagen zusätzlich 1 Stpl. je 10 – 15 Besucherplätze | |
5.5 | Fitnesscenter | 1 Stpl. je 15 m² Sportfläche | |
5.6 | Tennisanlagen | 4 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Stpl. je 10 – 15 Besucherplätze | |
5.7 | Minigolfplätze | 6 Stpl. je Minigolfanlage | |
5.8 | Kegel- und Bowlingbahnen | 4 Stpl. je Bahn | |
5.9 | Bootshäuser, Bootsliegeplätze | 1 Stpl. je 2 – 5 Boote | |
5.10 | Reitanlagen | 1 Stpl. je 4 Pferdeeinstellplätze | |
6 | Gaststätten und Beherbergungsbetriebe | ||
6.1 | Gaststätten | 1 Stpl. je 12 - 18 m² Gastraumfläche einschl. Thekenbereich | (Besucheranteil 75 %) |
6.2 | Tanzlokale/Diskotheken | 1 Stpl. je 6 - 12 m² Gastraumfläche einschl. Thekenbereich | (Besucheranteil 75 %) |
6.3 | Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe | 1 Stpl. je 2 - 6 Betten, für zugehörigen Restaurantbetrieb Zuschlag nach 6.1 oder 6.2 | (Besucheranteil 75 %) |
6.4 | Spiel- und Automatenhallen | 1 Stpl. je 20 m² Spielhallenfläche, mind. 3 Stpl. | |
6.5 | Jugendherbergen | 1 Stpl. je 10 Betten | (Besucheranteil 75 %) |
7 | Krankenhäuser | ||
7.1 | Universitätsklinik | 1 Stpl. je 3 Betten | (Besucheranteil 50 %) |
7.2 | Krankenhäuser | 1 Stpl. je 4 - 6 Betten | (Besucheranteil 60 %) |
8 | Schulen, Einrichtungen für Kinder und Jugendliche | ||
8.1 | Grundschulen | 1 Stpl. je 30 Schüler | |
8.2 | Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen und Berufsfachschulen | 1 Stpl. je 25 Schüler, zusätzlich 1 Stpl. je 5 – 10 Schüler über 18 Jahre | |
8.3 | Schulen für Menschen mit Behinderungen | 1 Stpl. je 15 Schüler | |
8.4 | Fachhochschulen, Hochschulen | 1 Stpl. je 4 Studierende | |
8.5 | Kindergärten, Kindertageseinrichtungen | 1 Stpl. je 20 – 30 Kinder, mind. 2 Stpl. | |
8.6 | Jugendfreizeitheime und dergleichen | 1 Stpl. je 15 Besucherplätze | |
9 | Gewerbliche Anlagen | ||
9.1 | Handwerks- u8nd Industriebetriebe | 1 Stpl. je 50 - 70 m² Nutzfkläche oder je 3 Beschäftigte | |
9.2 | Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze | 1 Stpl. je 80 – 100 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte | |
9.3 | Kraftfahrzeugwerkstätten | 6 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand | |
9.4 | Tankstellen | 3 Stpl., zusätzlich Stellplätze nach 3.1 | |
10 | Verschiedenes | ||
10.1 | Kleingartenanlagen | 1 Stpl. je 3 Kleingärten | |
10.2 | Friedhöfe | 1 Stpl. je 2000 m² Grundstücksfläche, mind. 10 Stpl. | |
10.3 | Sonnenstudios | 1 Stpl. je 4 Sonnenbänke, mind. 2 Stpl. | |
Anlage 2 der Stellplatzsatzung der Stadt Münster
Die Anzahl der notwendigen Fahrradabstellplätze ist im Einzelfall nach den örtlichen Verkehrsverhältnissen zu ermitteln. Die Richtzahlen sind dabei als Bemessungsgrundlage anzusetzen.
Richtzahlen Fahrradabstellplätze
1 | Wohngebäude | Besucheranteil | |
1.1 | Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen | 1 Stpl. je 30m² Wohnfläche | (Besucheranteil 20 %) |
2 | Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen | ||
2.1 | Büro- und Verwaltungsräume allgemein | 1 Stpl. je 40 m² Nutzfläche | (Besucheranteil 20 %) |
2.2 | Räume mit erheblichem Besucherverkehr, (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen o. ä.) | 1 Stpl. je 30 m² Nutzfläche mind. 3 Stpl. | (Besucheranteil 70 %) |
3 | Verkaufsstätten | ||
3.1 | Verkaufsstätten mit zentrenrelevantem Sortiment | 1 Stpl. je 60 m² Verkaufsfläche, jedoch mind. 2 Stpl. | (Besucheranteil 75 %) |
4 | Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen | ||
4.1 | Versammlungsstätten | 1 Stpl. je 5 - 10 Sitzplätze | (Besucheranteil 80 %) |
4.2 | Mehrzweckhallen, Kinos | 1 Stpl. je 5 Sitzplätze | (Besucheranteil 90 %) |
4.3 | Kirchen | 1 Stpl. Je 20 Sitzplätze | (Besucheranteil 90 %) |
5 | Sportstätten | ||
5.1 | Sportplätze ohne Besucherplätze | 1 Stpl. je 250 m² Sportfläche | |
5.2.1 | Sportplätze mit bis zu 2000 Besucherplätzen | 1 Stpl.je 10 Besucherplätze | (Besucheranteil 90 %) |
5.2.2 | Sportplätze mit 2000 bis 5000 Besucherplätzen | 1 Stpl.je 10 Besucherplätze für die ersten 2000 Besucherplätze, zusätzlich 1 Stpl. je weitere 50 Besucherplätze | (Besucheranteil 90 %) |
5.2.3 | Sportplätze mit mehr als 5000 Besucherplätzen | Einzelfallprüfung | |
5.3 | Spiel- und Sporthallen ohne Besucher | 1 Stpl.je 50 m² Hallenfläche | |
5.4.1 | Spiel- und Sporthallen mit bis zu 500 Besucherplätzen | 1 Stpl.je 10 Besucherplätze | (Besucheranteil 80 %) |
5.4.2 | Spiel- und Sporthallen mehr als 500 Besucherplätzen | 1 Stpl.je 10 Besucherplätze, für die ersten 500 Besucherplätze, zusätzlich 1 Stpl. je weitere 50 Besucherplätze | (Besucheranteil 80 %) |
5.5 | Freibäder | 1 Stpl. je 100 m² Grundstücksfläche | (Besucheranteil 90 %) |
5.6 | Hallenbäder | 1 Stpl. je 5 Kleiderablagen | (Besucheranteil 90 %) |
5.7 | Tennisanlagen | 1 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Stpl. je 10 Besucherplätze | (Besucheranteil 80 %) |
5.8 | Minigolfplatz | 1 Stpl. je 30m² Nutzfläche | (Besucheranteil 80 %) |
5.9 | Kegel- und Bowlingbahnen | 1 Stpl. je Bahn | (Besucheranteil 80 %) |
5.10 | Bootshäuser, Bootsliegeplätze | 1 Stpl. je 5 Boote | (Besucheranteil 80 %) |
6 | Gaststätten und Beherbergungsbetriebe | ||
6.1 | Gaststätten | 1 Stpl. je 12 m² Gastraumfläche einschl. Thekenbereich | (Besucheranteil 90 %) |
6.2 | Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe | 1 Stpl. je 10 Betten | (Besucheranteil 90 %) |
6.3 | Spiel- und Automatenhallen | 1 Stpl. je 20 m² Spielhallenfläche, mind. 3 Stpl. | |
7 | Krankenhäuser | ||
7.1 | Krankenhäuser, Kliniken, Kureinrichtungen und Altenpflegeheime | 1 Stpl. je 30 Betten | (Besucheranteil 60 %) |
8 | Schulen, Einrichtungen für Kinder und Jugendliche | ||
8.1 | Allgemein bildende Schulen | 1 Stpl. je 2 Schüler | (Besucheranteil 10 %) |
8.2 | Berufsschulen und Berufsfachschulen | 1 Stpl. je 4 Schüler | (Besucheranteil 10 %) |
8.4 | Fachhochschule, Hochschulen | 1 Stpl. je 3 Studierende | (Besucheranteil 10 %) |
8.5 | Kindergärten, Kindertageseinrichtungen | 4 Stpl. je Gruppe | (Besucheranteil 10 %) |
8.6 | Jugendfreizeitheime und dergleichen | 1 Stpl. je 3 Angebotsplätze | (Besucheranteil 90 %) |
9 | Gewerbliche Anlagen | ||
9.1 | Handwerks- und Industriebetriebe, Ausstellungs- und Verkaufsplätze | 1 Stpl. je 10 Beschäftige | (Besucheranteil 20 %) |
10 | Verschiedenes | ||
10.1 | Kleingartenanlagen | 1 Stpl. je 2 Kleingärten | (Besucheranteil 20 %) |
10.2 | Friedhöfe | 1 Stpl. je 2000 m² Grundstücksfläche, mind. 10 Stpl. | (Besucheranteil 90 %) |