Seiteninhalt
Ortsrecht
Satzung der Stadt Münster über die Erhebung von Gebühren für den Unterhaltungsaufwand für sonstige Gewässer – Gewässergebührensatzung (GGS) –
66.09
vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 260)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.2017 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 23 2017 S. 243)
und der 2. Änderungssatzung vom 14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018 S. 238)
und der 3. Änderungssatzung vom 16.12.2019 (Amtsblatt der Stadt Münster 2019 S. 243)
und der 4. Änderungssatzung vom 10.12.2020 (Amtsblatt der Stadt Münster 36/2020 S. 357)
und der 5. Änderungssatzung vom 20.12.2021 (Amtsblatt der Stadt Münster 38/2021 S. 367)
und der 6. Änderungssatzung vom 16.12.2023 (Amtsblatt der Stadt Münster 26/2023 S. 263)
und der 7. Änderungssatzung vom 12.12.2024 (Amtsblatt der Stadt Münster 28/2024 S. 354)
und der 8. Änderungssatzung vom 12.12.2025 (Amtsblatt der Stadt Münster 29/2025 S. 403)
und der 9. Änderungssatzung vom 25.03.2026 (Amtsblatt der Stadt Münster 7/2026 S. 64)
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW., S. 666) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW., S. 496), der §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW., S. 712) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW., S. 666), der §§ 39 bis 42 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2.585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I, S. 1.972) sowie der §§ 62 bis 65 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW., S. 926) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW., Seite 559 ff.) hat der Rat der Stadt Münster in der Sitzung am 14.12.2016 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Unterhaltungspflicht
Auf dem Gebiet der Stadt Münster wird die Pflicht zur Unterhaltung der sonstigen Gewässer durch die Stadt Münster und die Unterhaltungsverbände „Amelsbüren-Hiltrup“, „Havixbeck-Roxel“, „St. Mauritz-Altenberge“, „Obere Stever“ und „Münster Süd-Ost“ erfüllt.
§ 2 Umlage des Unterhaltungsaufwandes
(1) Die Unterhaltungsverbände legen den ihnen aus der Unterhaltung der sonstigen Gewässer entstehenden Aufwand nach § 64 Abs. 2 LWG NRW innerhalb ihres Gebietes auf die Erschwerer (z. B. Abwassereinleiter) und die Gemeinden im seitlichen Einzugsgebiet im Verhältnis ihrer Gebietsteile im Einzugsgebiet um.
(2) Der danach von der Stadt Münster an die Unterhaltsverbände zu zahlende Betrag und der der Stadt Münster selbst aus der Unterhaltung der sonstigen Gewässer entstehende Aufwand wird für das jeweilige Unterhaltungsgebiet gem. § 64 Abs. 1 LWG NRW auf die Eigentümer der im Stadtgebiet Münster gelegenen Grundstücke (seitliches Einzugsgebiet) als Gebühr gemäß anliegendem Gebührentarif umgelegt. Eine Umlage des Aufwandes bzw. der Kosten erfolgt nur, soweit der Aufwand bzw. die Kosten nicht durch Anteile der sogenannten Erschwerer und Finanzierungshilfen des Landes gedeckt sind.
§ 3 Gebührenpflicht
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(2) Wird das Eigentum oder das Erbbaurecht an einem Grundstück übertragen, so hat der bisherige Gebührenschuldner die Gebühren bis zum Ende des Monats zu entrichten, in den der Wechsel fällt. Für die Gebühren dieses Monats haftet daneben der neue Eigentümer.
(3) Der bisherige und der neue Eigentümer sind verpflichtet, den Eigentumswechsel der Stadt anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so haften der bisherige und der neue Eigentümer solange als Gesamtschuldner für die seit dem Eigentumswechsel entstandenen Gebühren, bis die für die Veranlagung zuständige Stelle von dem Eigentumswechsel Kenntnis erhält.
(4) Der Gebührenpflichtige hat alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
(5) Veränderungen der Grundstücksfläche und der Nutzung hat der Gebührenpflichtige der Stadt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 4 Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühr bemisst sich pro Quadratmeter Grundstücksfläche. Dabei werden die Kosten zu 90 % auf die befestigten Flächen und zu 10 % auf die übrigen (unbefestigten) Flächen umgelegt.
(2) Befestigte Flächen sind alle Flächen, auf denen bauliche Anlagen jedweder Art oder sonstige vom natürlichen Wasserabfluss abweichende Versiegelungen des Bodens vorzufinden sind. Befestigte Flächen sind hiernach insbesondere die mit Gebäuden bebauten Flächen sowie die Befestigung von Flächen durch Beton, Asphalt, Schotter oder ähnliche Materialien.
(3) Übrige Flächen sind alle unbefestigten Flächen, die eine natürliche Bodenbeschaffenheit aufweisen. Hierzu gehören insbesondere Rasenflächen, Blumenbeete, Wiesen, Äcker, Weiden und Waldflächen.
(4) Die Flächengrößen werden im Wege der Selbstauskunft der Gebührenpflichtigen ermittelt. Hierzu ist von den Gebührenpflichtigen auf Anforderung durch die Stadt ein ausgefüllter Erklärungsbogen über die Größe der befestigten Flächen und der übrigen (= unbefestigten) Flächen vorzulegen (Mitwirkungspflicht). Die Stadt prüft die Angaben und kann erforderlichenfalls die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Bei Grundstücken, für die keine bzw. keine prüffähigen Angaben der Gebührenpflichtigen vorliegen, wird die Fläche von der Stadt im Wege der Schätzung ermittelt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur verursachergerechten Abrechnung der Gewässerunterhaltungsgebühr gemäß § 64 Abs. 1 LWG NRW und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung dieser Gebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden.
(5) Ändert sich die befestigte oder die übrige, nicht befestigte Grundstücksfläche, so hat der Gebührenpflichtige die Größe der neuen Flächen binnen eines Monats nach Änderung der Stadt anzuzeigen. Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Für jedes Unterhaltungsgebiet werden die umlagefähigen Kosten gesondert ermittelt. Die Gebühren für die einzelnen Unterhaltungsbereiche ergeben sich aus den dieser Satzung als Bestandteil beigefügten Gebührentarifen.
§ 4a Entstehen, Änderung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem ein Grundstück erstmalig in das seitliche Einzugsgebiet eines Gewässers fällt, für welches ein mittels Gebühr zur Umlage vorgesehener Unterhaltungsaufwand anfällt.
(2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Gebühr vom Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in welchem die Änderung eingetreten ist.
(3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem ein Grundstück aus dem seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers herausfällt, für welches ein mittels Gebühr zur Umlage vorgesehener Unterhaltungsaufwand anfällt. Der Gebührenpflichtige hat dies nachzuweisen.
(4) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres ist Erhebungszeitraum der Restteil dieses Jahres; bei Beendigung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres ist Erhebungszeitraum der bis zum Beendigungszeitpunkt bereits vergangene Teil dieses Jahres.
§ 4b Festsetzung der Gebühr
(1) Die Höhe der vom Gebührenschuldner (vgl. § 3) zur Abgeltung des Aufwands für die Unterhaltung der sonstigen Gewässer zu entrichtenden Gebühren wird jeweils in einem Gebührenbescheid festgesetzt. Diese Gebühren können zusammen mit anderen vom Gebührenschuldner zu entrichtenden Abgaben, einschließlich der Grundsteuer, im jeweils gleichen Gebührenbescheid festgesetzt werden.
(2) Der jeweilige Gebührenbescheid über die jährlich zu entrichtenden Gebühren (Jahresgebührenbescheid) ergeht grundsätzlich im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres für das jeweils laufende Kalenderjahr. Er kann jedoch jeweils auch erst zu einem späteren Zeitpunkt, auch erst nach der in § 5 vorgesehenen Fälligkeit von auf die festzusetzenden Gebühren zu leistenden Zahlungen, ergehen.
(3) Sofern und soweit sich während des laufenden Kalenderjahres und nach Erlass des Jahresgebührenbescheids die Grundlagen für die Bemessung der jährlich zu entrichtenden Gebühren ändern, sodass die geänderte Bemessungsgrundlage im Jahresgebührenbescheid noch keine Berücksichtigung finden konnte, ergeht ein Bescheid über die Änderung des Jahresgebührenbescheids, aus welchem sich die veränderte Höhe der vom Gebührenschuldner für das betreffende Kalenderjahr zu entrichtenden Gebühren ergibt (Jahresgebührenänderungsbescheid). Bis zur Bekanntgabe des Jahresgebührenänderungsbescheids bleiben die in dem Jahresgebührenbescheid festgesetzten Zahlungspflichten bestehen. Unterschreitet die Summe der auf die Jahresgebühren bis zur Bekanntgabe des Jahresgebührenänderungsbescheids geleisteten Zahlungen den Betrag, auf den sich die auf die Jahresgebühren zu leistenden Zahlungen bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Jahresgebührenänderungsbescheid belaufen hätten, hat der Gebührenschuldner den Differenzbetrag nach Erhalt des Jahresgebührenänderungsbescheids auszugleichen. Übersteigt die Summe der auf die Jahresgebühren bis zur Bekanntgabe des Jahresgebührenänderungsbescheids geleisteten Zahlungen den Betrag, auf den sich die auf die Jahresgebühren zu leistenden Zahlungen bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Jahresgebührenänderungsbescheid belaufen hätten, verrechnet die Stadt den sich zugunsten des Gebührenschuldners ergebenden Differenzbetrag mit den von ihm im Übrigen zu leistenden Grundbesitzabgaben im nächsten Jahresge-bührenbescheid; sollte der Gebührenschuldner – auch künftig – nicht zur Leistung weiterer Grundbesitzabgaben verpflichtet sein, verrechnet die Stadt den Betrag mit sonstigen offenen Zahlungsrückständen des Gebührenschuldners oder erstattet den Differenzbetrag durch Überweisung auf ein vom Gebührenschuldner zu benennendes Konto.
(4) Innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW i. V. m. § 169 AO) kann die Stadt hinsichtlich zuvor nicht oder nicht in voller Höhe veranlagter Gebühren auch nach Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraums eine Nacherhebung durchführen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Stadt nachträglich von Tatsachen Kenntnis erlangt, die eine erstmalige oder anders zu beziffernde Gebührenberechnung erfordert oder ermöglicht hätten. Mit der (zunächst) ausbleibenden oder zu niedrigen Veranlagung von Gebühren geht kein Verzicht darauf einher, künftig noch (höhere) Abgaben zu verlangen.
§ 5 Fälligkeit
(1) Die für das jeweils laufende Kalenderjahr zu entrichtenden Gebühren werden in Vierteljahresraten jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig, soweit sich aus nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt.
(2) Der Jahresbetrag wird insgesamt am 15.8. jeden Jahres fällig, wenn der gesamte Jahresbetrag der Gebühren für die Abwasserbeseitigung, Unterhaltung sonstiger Gewässer, Abfallentsorgung und Straßenreinigung zuzüglich des Jahresbetrages der Grundsteuer (Grundbesitzabgaben) 15,00 € nicht übersteigt.
(3) Je zur Hälfte am 15.2. und 15.8. jeden Jahres wird der Jahresbetrag fällig, wenn die Summe der Grundbesitzabgaben insgesamt 30,00 € nicht übersteigt.
(4) Der gesamte Jahresbetrag wird jeweils am 1.7. fällig, wenn aufgrund eines entsprechenden, zuvor oder gleichzeitig mit dem Gebührenbescheid, der erstmalig die Veränderung der Fälligkeit berücksichtigt, positiv beschiedenen Antrages des Gebührenschuldners zu diesem Zeitpunkt alle für das Grundstück zu zahlenden Grundbesitzabgaben fällig werden. Der Antrag auf Anpassung der Fälligkeit der Grundbesitzabgaben hin zu einer Fälligkeit des gesamten Jahresbetrags zum 1.7. eines jeden Jahres kann je betroffenem Grundstück nur einheitlich für sämtliche vom Gebührenschuldner zu entrichtende Grundbesitzabgaben gestellt, mithin nicht auf einzelne hiervon erfasste Abgabenarten beschränkt werden. Auf diesen Antrag findet im Übrigen § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz entsprechende Anwendung, soweit dieser nicht unmittelbar zur Anwendung gelangt.
(5) Geht dem Gebührenschuldner der jeweilige Jahresgebührenbescheid erst nach einem der für ihn maßgeblichen, in Absätze 1 bis 4 genannten Fälligkeitszeitpunkte zu, so sind die für den oder die vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkt(e) geschuldeten Zahlungen erst innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Jahresgebührenbescheids zu leisten; hinsichtlich der noch nicht eingetretenen Fälligkeitszeitpunkte in dem betreffenden Kalenderjahr finden die allgemeinen Fälligkeitsregelungen der Absätze 1 bis 4 Anwendung.
(6) Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so wird die nach Absatz 1 zu entrichtende Vierteljahresrate für das zu diesem Zeitpunkt laufende Kalendervierteljahr sowie die nach Absatz 3 zu entrichtende Halbjahresrate für das zu diesem Zeitpunkt laufende Kalenderhalbjahr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ersten dem Gebührenschuldner bekanntgegebenen Gebührenbescheides fällig. In den Fällen der Absätze 2 und 4 wird der Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ersten dem Gebührenschuldner bekanntgegebenen Gebührenbescheides fällig, wenn die Gebührenpflicht nach dem 15.8. bzw. 1.7. des Jahres erstmals entsteht; im Übrigen verbleibt es bei der allgemeinen Fälligkeitsregelung gemäß Absatz 2 bzw. Absatz 4. Ab dem Kalenderjahr, das auf dasjenige folgt, in welchem die Gebührenpflicht begonnen hat und für welches die vorstehende abweichende Fälligkeitsregelung gilt, finden die allgemeinen Fälligkeitsregelungen der Absätze 1 bis 4 Anwendung.
(7) Der vom Gebührenschuldner etwa nachzuzahlende bzw. der von der Stadt etwa zu erstattende Differenzbetrag zwischen den bis zur Bekanntgabe des Jahresgebührenänderungsbescheids auf die Jahresgebühren geleisteten Zahlungen und den nach dem Jahresgebührenänderungsbescheid zu leistenden Zahlungen (§ 4b Abs. 3 S. 3 und 4) wird einen Monat nach Bekanntgabe des Jahresgebührenänderungsbescheids zur Zahlung fällig.
(8) Erstmals oder in veränderter Höhe nachträglich festgesetzte Gebühren (§ 4b Abs. 4) werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids, in dem deren erstmalige oder geänderte Festsetzung erfolgt, zur Zahlung fällig.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Gebührentarif ab 01.01.2026
| €/m² | ||
befestigte | übrige (unbefestigte) | ||
| 1. | Unterhaltungsverband "Amelsbüren-Hiltrup" | 0,009929 | 0,000190 |
| 2. | Unterhaltungsverband "Obere Stever" | 0,021135 | 0,000359 |
| 3. | Unterhaltungsverband "Havixbeck-Roxel" | 0,006346 | 0,000124 |
| 4. | Unterhaltungsverband "St. Mauritz-Altenberge" | 0,023491 | 0,000312 |
| 5. | Unterhaltungsverband "Münster Süd-Ost" | 0,056256 | 0,000256 |
| 6. | Unterhaltungsbereich der Stadt Münster | 0,015736 | 0,000852 |


