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Ortsrecht
Satzung zum Schutz und zur Entwicklung des Baumbestandes in der Stadt Münster (Baumschutzsatzung)
67.03
vom 22.09.2023 (Amtsblatt der Stadt Münster 2023 Nr. 20 S. 168)
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), und des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatschG), zuletzt geändert am 8.12.2022 (BGBl. I S. 2240), in Verbindung mit § 49 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 21.07.2000 (SGV. NRW. 791), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.02.2022 (GV. NRW. S. 139) hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 20.09.2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich, Schutzzweck
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt Münster im Sinne des § 34 BauGB sowie die Gebiete innerhalb des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Sinne des § 30 BauGB, soweit letztere nicht eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung festsetzen.
(2) Die Erklärung der Bäume zu geschützten Landschaftsbestandteilen (§29 BNatSchG) erfolgt mit dem Ziel, sie zu erhalten, weil sie
- das Orts- und Landschaftsbild beleben und gliedern,
- zur Verbesserung der Lebensqualität und Sicherung der Naherholung beitragen,
- zur Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas beitragen, insbesondere hinsichtlich der Anpassung an die Folgen des Klimawandels,
- die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes fördern und sichern,
- der Luftreinhaltung dienen und
- vielfältige Lebensräume darstellen.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Die Bäume im Geltungsbereich dieser Satzung werden im nachstehend bezeichneten Umfang zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt.
(2) Geschützt sind:
a. Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm (Eiben mindestens 60 cm),
b. Mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn wenigstens ein Stamm einen Umfang von mindestens 80 cm aufweist und einer der weiteren Stämme einen Umfang von mindestens 30 cm aufweist. Zur Ermittlung der Ersatzpflanzung wird die Summe der Stammumfänge zugrunde gelegt.
c. Bäume mit jeweils einem Stammumfang von mindestens 80 cm, wenn sie in einer Gruppe von mindestens fünf Bäumen so zusammenstehen, dass sich die Kronenbereiche berühren,
d. Ersatzpflanzungen gemäß § 8 dieser Satzung vom Zeitpunkt der Pflanzung an,
e. Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind oder gepflanzt wurden.
Grundsätzlich wird der Stammumfang in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend.
(3) Diese Satzung gilt nicht für
a. Obstbäume, wenn sie einer gewerblichen Nutzung dienen,
b. Wald im Sinne des § 2 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG) und des § 1 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG),
c. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie einer gewerblichen Nutzung dienen,
d. Bäume in Botanischen Gärten.
(4) Von dieser Satzung bleiben unberührt
Weitergehende Schutzvorschriften für Bäume, Baumgruppen und Baumreihen, die als Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile gemäß §§ 28, 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. §§ 39, 42, 43, 48 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) ausgewiesen sind sowie für Bäume, die als Allee oder Teil einer Allee gemäß § 41 LNatSchG NRW gesetzlich geschützt sind.
(5) Von der Ersatzverpflichtung können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden.
§ 3 Verbotene Handlungen
(1) Es ist verboten, die geschützten Bäume zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrer typischen Erscheinungsform wesentlich zu verändern. Verboten sind auch in diesem Sinne schädliche Einwirkungen auf den Raum, den geschützte Bäume zur Existenz benötigen (Bodenflächen unter dem Traufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten).
(2) Schädigungen und Beeinträchtigungen im Sinne dieser Satzung sind insbesondere:
a. das Kappen von Bäumen,
b. das Verändern des arttypischen Habitus durch unsachgemäße Schnittmaßnahmen,
c. das Kappen und Abschneiden von Wurzeln,
d. Beschädigungen des Stammes oder der Rinde,
e. das Anbringen von Verankerungen und Gegenständen, die Bäume gefährden oder schädigen,
f. Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen im Wurzelbereich
g. Versiegelungen des Wurzelbereiches mit wasser- und luftundurchlässigen Materialien (z. B. Asphalt, Beton oder Ähnlichem),
h. das Ausbringen von Herbiziden,
i. das Lagern, Ausschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder Baumaterialien im Wurzelbereich,
j. das Befahren und Beparken des Wurzelbereiches, soweit dieser nicht zur befestigten Fläche gehört sowie
k. Grundwasserabsenkungen oder -anstauungen im Zuge von Baumaßnahmen.
(3) Nicht unter die Verbote des § 3 fallen fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, z.B. schonende Form- und Pflegeschnitte, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, insbesondere:
a. die Beseitigung abgestorbener Äste,
b. die Behandlung von Wunden,
c. die Beseitigung von Krankheitsherden,
d. die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes,
e. die Herstellung des Lichtraumprofils an Straßen sowie der Schnitt an Formgehölzen.
(4) Nicht verboten sind unaufschiebbare Akutmaßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit bzw. Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen und/oder zur Vermeidung bedeutender Sachschäden. Diese sind der Stadt Münster nachträglich unverzüglich unter Darlegung der Gründe anhand einer Fotodokumentation, aus der der Zustand des Baumes vor und nach der Durchführung der Maßnahme hervorgeht, anzuzeigen und in Schriftform zuzuleiten.
§ 4 Schutz- und Pflegemaßnahmen
(1) Eigentümerinnen/Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die auf ihren Grundstücken stehenden Bäume zu erhalten, zu pflegen und schädigende Einwirkungen auf die geschützten Objekte zu unterlassen. Entstandene Schäden sind fachgerecht zu sanieren.
(2) Sind geschützte Bäume gefährdet, so kann die Stadt Münster die Eigentümerinnen/ Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes verpflichten, Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz von gefährdeten Bäumen zu treffen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen.
(3) Die Stadt Münster kann anordnen, dass die Eigentümerinnen/Eigentümer oder Nutzungsberechtigen die Durchführung bestimmter Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Stadt Münster oder durch von ihr Beauftragte gegen Kostenübernahme zu dulden haben, sofern die Durchführung durch die Pflichtige/den Pflichtigen den Belangen des Baumschutzes (§1) voraussichtlich nicht Rechnung tragen würde.
§ 5 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Eine Ausnahme ist zuzulassen, wenn
a. Eigentümerinnen/Eigentümer oder Nutzungsberechtigte aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet sind, die geschützten Bäume zu entfernen oder zu verändern und sie sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien können,
b. eine nach baurechtlichen Vorschriften zulässige genehmigungs- oder anzeigepflichtige Nutzung des Grundstücks sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,
c. von den geschützten Bäumen bedeutende Gefahren für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,
d. der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
e. die Beseitigung der geschützten Bäume aus überwiegendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist oder
f. die Entnahme einzelner Bäume in einem Bestand der besseren Entwicklung benachbarter Bäume dient (Auslichtung des Bestandes).
Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausnahme nach Buchstabe a bis f sind von dem Antragsstellenden nachzuweisen.
(2) Die Stadt Münster kann auf Antrag der Eigentümerinnen/Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eine Befreiung von den Verboten des § 3 zulassen, wenn
a. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
b. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
§ 6 Genehmigungsverfahren
(1) Ausnahmen oder Befreiungen sind bei der Stadt Münster schriftlich mit Begründung zu beantragen. Dem Antrag ist ein Bestandsplan beizufügen, aus dem die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume nach Standort, Art, Höhe, Stammumfang, Kronendurchmesser ersichtlich sind. Die Stadt Münster kann die Beibringung eines einschlägigen Gutachtens, als Grundlage der Entscheidung für die Ausnahmegenehmigung oder Befreiung, verlangen.
(2) Die Entscheidung über einen Ausnahme- oder Befreiungsantrag ist schriftlich zu erteilen; sie kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden. Die Genehmigung ist auf 3 Jahre nach der Bekanntmachung befristet. Auf Antrag kann die Frist um jeweils ein Jahr verlängert werden.
(3) Für Bäume auf Liegenschaften der Stadt Münster gilt die Satzung ebenfalls, ohne dem Genehmigungsverfahren gem. § 6 zu unterliegen. Eine fachliche Beurteilung zur Fällung der Bäume ist zu dokumentieren.
§ 7 Verfahren bei Bauvorhaben
(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind in einem Bestandsplan die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume mit Baumart, Standort, Höhe, Stammumfang und Kronendurchmesser einzutragen und unverzüglich unter Hinweis auf die beabsichtigte Baumaßnahme dem Bauordnungsamt zuzuleiten. Gleiches gilt für alle geschützten Bäume, die auf Nachbargrundstücken und im öffentlichen Raum stehen und von der geplanten Baumaßnahme betroffen sind.
(2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist der Antrag auf Ausnahme oder Befreiung gemäß § 5 dem Bauantrag beizufügen.
(3) Absatz 1 gilt auch für Bauvoranfragen und Genehmigungsfreistellungen nach § 63 BauONRW.
§ 8 Ersatzpflanzung, Ersatzgeldzahlung
(1) Wird für die Beseitigung eines geschützten Baumes eine Ausnahme oder Befreiung nach § 5 erteilt, kann die/der Antragstellende zur Ersatzpflanzung wie folgt verpflichtet werden:
a. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes bis 150 cm (bei Eiben bis 110 cm), ist ein Ersatzbaum mit einem Stammumfang von 18/20 cm, gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden, zu pflanzen.
b. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes mehr als 150 cm (bei Eiben mehr als 110 cm), ist für jeden zusätzlichen angefangenen Stammumfang von 50 cm ein zusätzlicher Baum der oben genannten Stärke zu pflanzen.
(2) Ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen) ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ersatzgeldzahlung in Höhe von 1.300 € je Baum (hierin sind der Wert des Baumes sowie die Kosten für die Pflanzung und die Fertigstellungspflege enthalten) zu leisten. Die Stadt Münster verwendet eingenommene Ersatzgelder zweckgebunden, bevorzugt für Baumpflanzungen.
(3) Die Ersatzpflanzung ist auf dem Grundstück vorzunehmen, auf dem der zur Beseitigung freigegebene Baum stand. Wenn die Grundstückgegebenheiten dies nicht zulassen, können im Ermessen der Genehmigungsbehörde auf die jeweiligen Verhältnisse angepasste Ersatzpflanzungen bestimmt werden. Als Ersatzpflanzung sind standortgerechte gleichartige Bäume zu verwenden. Die Ersatzpflanzung muss innerhalb eines Jahres nach erfolgter Beseitigung des geschützten Baumes ausgeführt sein. Steht die Beseitigung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, muss die Ersatzpflanzung innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des Baukörpers vollständig ausgeführt sein. Die Durchführung der Ersatzpflanzung ist der Stadt Münster unaufgefordert mitzuteilen.
(4) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Gehölze angewachsen sind. Sie sind dauerhaft zu unterhalten und unterliegen sofort dem Schutz dieser Satzung.
(5) Ist ein geschützter Baum abgestorben oder im Sturm entwurzelt worden oder wird auf Grundlage des § 5 Abs. 1 Buchstabe a, d oder f eine Ausnahme/Befreiung erteilt, besteht keine Verpflichtung zu einer Ersatzpflanzung oder einer Ersatzgeldzahlung. Eine Ersatzpflanzung wird in diesen Fällen empfohlen.
§ 9 Folgenbeseitigung
(1) Hat die Eigentümerin/der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des § 3 ohne Ausnahmegenehmigung nach § 5 einen geschützten Baum entfernt oder zerstört, so ist sie/ er zur Ersatzpflanzung oder zur Leistung eines Ausgleichs nach § 8 verpflichtet.
(2) Hat die Eigentümerin/der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des § 3 ohne eine Ausnahme nach § 5 einen geschützten Baum geschädigt oder seinen Aufbau wesentlich verändert, ist sie/er verpflichtet, die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern, soweit dies möglich ist. Anderenfalls ist sie/er zu einer Ersatzpflanzung oder zur Leistung eines Ersatzgeldes nach § 8 verpflichtet.
(3) Hat eine Dritte/ein Dritter einen geschützten Baum entfernt, zerstört oder geschädigt, so ist die Eigentümerin/der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zur Folgenbeseitigung nach den Absätzen 1 und 2 bis zur Höhe seines oder ihres Ersatzanspruchs gegenüber der Dritten/dem Dritten verpflichtet. Sie/er kann sich hiervon befreien, wenn sie/er gegenüber der Stadt Münster die Abtretung ihres/seines Ersatzanspruchs erklärt.
§ 10 Betretungsrecht
Die Beauftragten der Stadt Münster sind berechtigt, die betreffenden Grundstücke nach angemessener Vorankündigung zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung zu betreten. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen der Grundstückseigentümerin/des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzug besteht, kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden. Verweigert die Eigentümerin/der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte den Beauftragten der Stadt Münster den Zutritt, entscheidet die Genehmigungsbehörde gem. § 6 Abs. 1 nach freier Würdigung des Sachverhalts.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs.1 Nr. 10 LNatSchG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a. entgegen den Verboten des § 3 dieser Satzung geschützte Bäume beseitigt, zerstört, beschädigt oder verändert, ohne dass eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung vorläge,
b. der Anzeigepflicht nach § 6 und § 7 dieser Satzung nicht nachkommt oder falsche und oder unvollständige Angaben über geschützte Bäume macht,
c. die auferlegte Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen (§4) nicht erfüllt,
d. nach § 8 keine Ersatzpflanzungen durchführt und unterhält und/oder keine Ersatzgeldzahlungen entrichtet oder
e. einer Aufforderung zur Folgenbeseitigung gemäß § 9 nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist.
§12 Gebühren
Ausnahme- und Befreiungsbescheide sind gebührenpflichtig und werden nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW abgerechnet.
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2023 in Kraft..