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Wahl ABC Landtagswahl
Information für Personen, die sich nach dem 9. April 2017 an-, ab- oder ummelden
1. Wahlberechtigung
Zur Landtagswahl in Münster ist wahlberechtigt, wer am 14. Mai 2017
- Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
- das 18. Lebensjahr vollendet hat (also spätestens am 14. Mai 1999 geboren ist),
- seit mindestens dem 16. Tag vor der Wahl, d. h. seit dem 28. April 2017, ununterbrochen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, in Münster hat,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und
- in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
2. Eintragung in das Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
In das Wählerverzeichnis der Stadt Münster werden alle Deutschen eingetragen, die spätestens bis zum 9. April 2017 in Münster für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind und die Wahlrechtsvoraussetzungen (siehe 1.) erfüllen. Wer danach aus einem anderen Bundesland oder dem Ausland zuzieht und sich spätestens bis zum 28. April 2017 anmeldet, wird von Amts wegen, das heißt automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen.
3. Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag
In das Wählerverzeichnis der Stadt Münster wird auf Antrag eingetragen, wer sich in der Zeit vom 10. bis 23. April 2017 in Münster mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung anmeldet, und zuvor in einer anderen Kommune in Nordrhein-Westfalen gewohnt hat. Der Antrag ist beim Wahlamt der Stadt Münster zu stellen. Nach Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt eine Streichung im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnorts. Das Gleiche gilt für den Zeitraum vom 24. bis 28. April 2017, aus rechtlichen Gründen ist aber dann beim Wahlamt ein Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einzulegen.
4. Änderung im Wählerverzeichnis bei Fortzug/Nebenwohnungserklärung
Personen, die in der Zeit vom 10. bis 23. April 2017 ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, aus der Stadt Münster in eine andere Gemeinde in Nordrhein-Westfalen verlegen, werden nicht automatisch aus dem Wählerverzeichnis der Stadt Münster gestrichen. Wenn Sie am neuen Wohnort wählen wollen, müssen Sie vielmehr dort die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen und werden dann im Wählerverzeichnis der Stadt Münster gestrichen. Das Gleiche gilt für den Zeitraum vom 24. bis 28. April 2017, wenn Sie aufgrund eines Einspruchs in das Wählerverzeichnis am neuen Wohnort eingetragen werden.
5. Keine Eintragung in das Wählerverzeichnis bei Zuzug/Hauptwohnungserklärung
Personen, die vom 28. April bis 14. Mai 2017 ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, aus einer anderen Gemeinde in die Stadt Münster verlegen, werden nicht mehr in das Wählerverzeichnis der Stadt Münster eingetragen. Sie bleiben aber an ihrem bisherigen Wohnort in Nordrhein-Westfalen wahlberechtigt und können dort gegebenenfalls Briefwahl beantragen.
6. Änderungen des Wählerverzeichnisses bei Umzug in Münster
Wahlberechtigte, die sich nach dem 9. April 2017 innerhalb der Stadt Münster ummelden und in einen anderen Stimmbezirk ziehen, können bis zum 23. April 2017 auf Antrag und bis zum 28. April 2017 auf Einspruch in das Wählerverzeichnis des neuen Stimmbezirks eingetragen werden. Wird kein Antrag gestellt oder Einspruch eingelegt, können Sie im vorherigen Stimmbezirk wählen oder einen Wahlschein beantragen, der zur Briefwahl oder Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk berechtigt.
Haben Sie noch Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an das Wahlamt unter folgender Adresse:
Stadt Münster – Wahlamt – Stadthaus 1, Zimmer 391
(ab 19. April 2017 Stadthaussaal)
Klemensstraße 10
48143 Münster
Tel. 02 51/4 92- 0