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Natur und Landschaft
Artenschutz
Zu den Aufgaben des Artenschutzes gehört der Schutz der heimischen wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensräume. Ein anderer Schwerpunkt ist die Überwachung des Handels, die Prüfung des rechtmäßigen Besitzes sowie die Kontrolle der privaten, öffentlichen oder gewerblichen Haltung von besonders geschützten heimischen und nicht heimischen Tier- und Pflanzenarten.
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind alle heimischen Tierarten mit wenigen Ausnahmen besonders geschützt. Zu den Ausnahmen zählen unter anderem Wühlmäuse, Ratten und die Deutsche und die Gemeine Wespe. Liegt ein vernünftiger Grund vor, dürfen diese Tiere und deren Nester beseitigt werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn sich ein Wespennest in unmittelbarer Hausnähe, beispielsweise im Jalousienkasten befindet.
Die besonders geschützten Tiere dürfen hingegen nicht gefangen und nicht getötet werden, ihre Nester, Eier oder Wohnstätten nicht zerstört beziehungsweise gestört werden.
Zum den besonders geschützten Arten gehören beispielsweise die Europäischen Vogelarten, Amphibien und Reptilien, Wildbienen, Hummeln und Hornissen sowie Fledermäuse und andere Säugetiere wie Igel und Maulwurf.
Der Schutz von Niststätten beginnt, wenn ein Tier eine solche gewählt hat, er endet, wenn die Niststätte ihre Funktion wieder verloren hat. Ganzjähriger Schutz besteht für Nester, die im nächsten Jahr wieder besiedelt werden, wie Nester von Mehl- und Rauchschwalben, Mauerseglern oder Fledermäusen.
Wenn die Entfernung eines Hornissennestes unumgänglich ist, muss für die Beseitigung von der unteren Naturschutzbehörde eine Befreiung von den Verboten erteilt werden.
Artenschutz durch Nisthilfen
Bäume bieten zahlreiche Tierarten Lebensraum. In Höhlen, morschem Holz oder unter der Borke finden Insekten, Vögel oder Fledermäuse Nist-, Versteck- oder Nahrungsmöglichkeiten. Neben lebenden Bäumen haben auch abgestorbene Bäume eine hohe ökologische Bedeutung.
Aus Sicherheitsgründen ist es jedoch entlang von Straßen nicht und in Grünanlagen nur in abgelegenen Bereichen möglich, teilweise morsche oder gar abgestorbene Bäume zu erhalten.
Daher werden von Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit insbesondere im besiedelten Bereich verschiedene Nisthilfen, vor allem für Vögel, aufgehängt.
Stoppen Nisthilfen den Artenrückgang?
Nisthilfen in Hausgärten und Grünanlagen können dort die Artenvielfalt erhöhen und damit lokal den allgemein zu beobachtenden Artenrückgang stoppen. Voraussetzung ist aber ein ausreichendes Nahrungsangebot, das durch naturnahe, arten- und blütenreiche Gärten und Grünflächen gewährleistet werden kann.
Tierarten, die in ihrem Bestand gefährdet sind und auf der "Roten Liste" stehen, können jedoch nur in wenigen Fällen durch das Aufhängen von Nisthilfen gefördert werden. Den meisten gefährdeten Tierarten kann nur durch wirksamen Flächenschutz, d. h. durch den Erhalt ihrer angestammten Lebensräume, langfristig geholfen werden. Das gleiche gilt auch für gefährdete Pflanzenarten.
Ein Beispiel für erfolgreich praktizierten Artenschutz
Seit 1995 fördert die Stadt Münster den Eulenschutz. Dadurch konnten zahlreiche Nisthilfen für Schleiereulen, Steinkäuze und Turmfalken angebracht und der Bruterfolg erheblich gesteigert werden.
Am deutlichsten ist der Anstieg der Bruten beim Steinkauz.
Untersuchungsjahr | 1994 | 1998 | 2002 | 2006 | 2010 | 2014 | 2018 |
Anzahl der Niströhren | 39 | 126 | 217 | 315 | 331 | 397 | 411 |
Niströhren mit erfolgreicher Brut | 8 | 44 | 106 | 151 | 172 | 168 | 180 |
Durchschnittliche Anzahl der Jungvögel | 24 | 154 | 328 | 457 | 477 | 502 | 497 |
Quelle: Hubert Große Lengerich
Dieser Erfolg ist nur möglich, da für die Niströhren geeignete Standorte ausgewählt werden, die die speziellen Lebensraumansprüche - kopfbaumreiche Wiesen und Weiden sowie Streuobstwiesen - erfüllen. Gerade beim Steinkauz war das Fehlen von Höhlenbäumen, insbesondere in alten Obstbäumen, der begrenzende Faktor.
Neben Nisthilfen für Gartenvögel – Höhlenbrüterkästen für Meisen, Kleiber und Sperlinge und Halbhöhlen für Zaunkönig und Rotkehlchen haben sich spezielle Nisthilfen z. B. für Steinkauz, Schleiereule und Mauersegler bewährt. Auch für Fledermäuse und Wildbienen gibt es Nisthilfen.
Praktische Tipps zum Bau oder Kauf sowie Anbringung von Nisthilfen gibt der NABU:
- www.nabu.de/tiereundpflanzen/voegel/tippsfuerdiepraxis/nistkaesten
- Flyer: "Artenschutz am Gebäude - Mauersegler auf Wohnungssuche in Münster" (externes PDF, 1,6 MB)
- Infoblatt zur Einrichtung von Fledermausquartieren, mit Herstellerliste (externes PDF, 175 KB)
- Infoblatt zu Nisthilfen für Mauersegler und Haussperlinge, mit Herstellerliste (externes PDF, 303 KB)
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Artenschutz im Rahmen von Abbruchvorhaben
Gebäude sind Lebensraum und Fortpflanzungsstätte für eine Vielzahl verschiedener (planungsrelevanter) Arten. Mit dem Abbruch bestehender Gebäude kann der Verlust dieser Lebensstätten von gebäudebewohnenden Arten wie Fledermäuse oder Vögel verbunden sein.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass der Bauherr/die Bauherrin nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen darf, die unter anderem für alle europäisch geschützten Arten gelten (z. B. einheimische Vogelarten wie Schwalben, Mauersegler, Turmfalke, Steinkauz, alle Fledermausarten, Amphibien). Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören.
Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff BNatSchG.
Daher ist vor dem Abbruch zu prüfen, ob geschützte Arten vorkommen. Einzelheiten hierzu sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
Ansprechpartnerin ist Claudia Normann-Bruckner, Normann-Bruckner@stadt-muenster.de
- Infoblatt: "Umwelt- und naturschutzrechtliche Anforderungen bei Abbruchvorhaben" (PDF, 59.6 KB)
Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen
Der Schmuggel von geschützten Tieren und Pflanzen ist weltweit ein Millionengeschäft und inzwischen so gut organisiert, dass seltene Exemplare überall hin verkauft werden – manchmal für bis zu 15.000 Euro pro Exemplar.
Viele Arten sind bereits vom Aussterben bedroht und unterliegen strengen Handelsverboten. Trotzdem hat der illegale Handel mit geschützten Arten zugenommen und zu einem gefährlichen Rückgang zahlreicher Tiere und Pflanzen geführt. Allein an deutschen Flughäfen wurden im Jahr 2011 über 30.000 Exemplare (Tiere, Pflanzen, Produkte) vom Zoll sichergestellt und beschlagnahmt.
Welche Tiere und Pflanzen sind besonders geschützt?
Geschützt sind zum Beispiel alle Aras, Kakadus, und Amazonenpapageien, außerdem die meisten Greifvögel, Schildkröten, Schlangen und Leguane. Unter den Schutz fallen auch Erzeugnisse und Teile von Tieren wie Elfenbeinschnitzereien, Schildpatt, Katzenfelle und Krokodilhandtaschen. Zudem ist die Einfuhr von naturentnommenen Kakteen und Orchideen streng verboten. Die Einfuhr von Mänteln und Fellen aus Leopard, Tiger, Jaguar und Ozelot in die Europäische Union ist ebenfalls ausnahmslos verboten. Für andere Katzenarten ist eine Aus- und Einfuhrgenehmigung erforderlich.
Deshalb ist beim Kauf von Urlaubssouvenirs Vorsicht geboten!
Was ist bei der Haltung von geschützten Tieren zu beachten?
Beim Handel mit geschützten Tieren in der Europäischen Union sind Herkunftsnachweise wie Zuchtbescheinigungen und Einfuhrpapiere vorgeschrieben. Für streng geschützte Exemplare (auch Teile und Produkte von Tieren) müssen darüber hinaus behördliche Vermarktungsbescheinigungen vorliegen.
Geschützte Tiere sind meldepflichtig bei der am Wohnort zuständigen Naturschutzbehörde. In Münster gehaltene geschützte Tiere sind dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit zu melden.
- Weitere Informationen: Faltblatt "Handel mit Tieren" (PDF, 362 KB)
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Handel mit Holz
Derzeit sind folgende handelsrelevante Holzarten geschützt und unterliegen strengen Einfuhr- und Vermarktungsverboten:
Rio-Palisander, Raminholz, amerikanisches Mahagoni, echtes Mahagoni, Pockholz, Afrormosia, Palo santo.
Der Handel in der Europäischen Union ist nur mit Vermarktungsbescheinigungen oder bestimmten vorgeschriebenen Herkunftsnachweisen zulässig. Fragen Sie Ihren Holzhändler nach solchen Bescheinigungen.