Das Reiten in der freien Landschaft und im Wald erfreut sich in den letzten Jahren einer zunehmenden Beliebtheit. Das Reitwege- und Reitroutenangebot im Stadtgebiet Münster wurde daher kontinuierlich erweitert. Durch das neue Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG) sind zum 1.1.2018 die Reitmöglichkeiten nochmals erweitert worden.
Damit das geländeorientierte Freizeitreiten in der Stadt Münster zu einem ungetrübten Erlebnis wird, informiert die Stadt Münster hier über die neue Reitregelung, ausgewiesene Reitrouten, Wegkennzeichnungen und notwendige Reitkennzeichen.
In folgenden Gebieten in Münster sind zurzeit Reitwege/Reitrouten ausgewiesen, die Links der einzelnen Routen führen auf die Beschreibung der Route im Tourenplaner Münsterland.
Bitte beachten:
Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Reitwege entlang von Bäumen und durch den Wald nach Sturmereignissen kurzfristig gemieden werden.
Es kommt immer wieder vor, dass Reitroutenschilder in der Örtlichkeit beschädigt, verdreht und überklebt werden oder Richtungspfeile auf den Reitroutenschildern entfernt werden. Da wir dies nicht immer zeitnah korrigieren können, empfehlen wir den Reitroutenverlauf vorab bzw. während des Ausrittes bei Unstimmigkeiten digital abzugleichen. Hinweise zu Trassenänderungen oder kurzfristige Sperrungen werden auf der Karte der Reitwege im Stadtplan aktuell nachgehalten.
Nach dem Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG) ist das Reiten in der freien Landschaft und im Wald nur zum Zwecke der Erholung gestattet. Reitsportliche Veranstaltungen fallen daher nicht unter die Reitbefugnis.
Zur freien Landschaft gehören alle Gebiete, die nicht Wald sind und nicht innerhalb bebauter Ortsteile liegen.
Erlaubt ist das Reiten auf allen öffentlichen und privaten Straßen und Wegen. Das Reiten auf öffentlichen Verkehrsflächen wird durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Danach haben Reiter die Fahrbahn zu benutzen, nicht aber Fahrrad- und Gehwege.
Verboten ist das Reiten
Wald ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grünfläche. Als Wald gelten auch kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.
Erlaubt ist das Reiten auf allen öffentlichen Straßen und Wegen, soweit sie für den allgemeinen Verkehr zugelassen sind. Darüber hinaus ist das Reiten seit dem 1.1.2018 im Wald auf allen privaten Straßen und Fahrwegen (das sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege) sowie auf den nach der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen gestattet.
Verboten bleibt das Reiten auf unbefestigten Waldwegen und Waldpfaden sowie Sport- und Lehrpfaden.
Ausnahmen von den Verboten im Wald
Sonderregelung im Wald
Sonderregelungen im Wald und in der freien Landschaft
Von den oben genannten Regelungen hat die Stadt Münster bisher keinen Gebrauch gemacht. Allerdings gelten in den unmittelbar angrenzenden Kreisen Sonderregelungen.
Auf der Internetseite des Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz wird zum 1. April 2018 eine Karte veröffentlicht, in der dargestellt wird, welche Regelungen für das Reiten im Wald in den Kreisen und kreisfreien Städten Anwendung findet.
In Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, geschützten Biotopen nach § 42 Landesnaturschutzgesetz und innerhalb geschützter Landschaftsbestandteile ist das Reiten außerhalb von Straßen und Wegen verboten.
Führen von Pferden
Das Führen von Pferden richtet sich nach den Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes über das Reiten (siehe oben). Das Führen von Pferden im Wald ist darüber hinaus auf allen Wegen gestattet.
Zum SeitenanfangWer in der freien Landschaft oder im Wald auf öffentlichen oder privaten Straßen und Wegen reitet, muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes, gültiges Kennzeichen führen.
Das Kennzeichen bezieht sich auf den Pferdehalter und nicht auf ein bestimmtes Pferd. Der Halter oder die Halterin ist verantwortlich dafür, dass die eigenen Pferde, sobald sie in der freien Landschaft oder im Wald geritten werden, gekennzeichnet sind, unabhängig davon, wer reitet.
Die Pferdehalter haben dafür zu sorgen, dass in geeigneter Weise aufgezeichnet wird, wer jeweils mit den Pferden geritten ist; die Aufzeichnungen sind den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen. Das Reitkennzeichen berechtigt für das jeweils laufende Kalenderjahr, im ganzen Land Nordrhein-Westfalen zu reiten. Es wird auch in anderen Bundesländern mit ähnlicher Reitregelung anerkannt. Gültig wird das Kennzeichen durch die jährlich zu erneuernde "Reitplakette".
Wo können Sie das Reitkennzeichen erwerben?
Reitkennzeichen und Reitplaketten gibt es im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit:
Albersloher Weg 450, York Kaserne, Gebäude 14, Raum 14.005
montags bis freitags, jeweils von 8 - 12 Uhr, sowie donnerstags von 15 - 18 Uhr.
Ansprechpartner ist Wolfgang Tost, Tel. 02 51/4 92-67 14.
Was kostet ein Reitkennzeichen?
Die Reitabgabe beträgt je Pferd und Kalenderjahr:
In den Kosten sind die Verwaltungsgebühren und Auslagen enthalten.
Nach dem Erwerb eines Reitkennzeichens erhalten Sie jeweils zu Beginn eines neuen Kalenderjahres die Reiterplaketten zusammen mit einer Rechnung per Post. Die fällige Reitabgabe überweisen Sie dann auf ein Konto der Stadtkasse.
Wenn Sie der Stadt eine Einzugsermächtigung erteilen, erleichtert das die Abwicklung. In diesem Fall wird nach der Zusendung der Reiterplakette die Reitabgabe von Ihrem Konto abgebucht.
Was wird mit der Reitabgabe gemacht?
Mit der Reitabgabe werden Reitwege angelegt und unterhalten sowie durch das ordnungsgemäße Reiten entstandene Schäden an privaten Straßen und Wegen ersetzt.
Verkehrssicherungspflicht
Die Ausübung des Reitsports geschieht „auf eigene Gefahr“.
Eine Verkehrssicherungspflicht auf Reitwegen und nichtöffentlichen Wegen besteht grundsätzlich nicht, weder für den Grundstückseigentümer noch für die öffentliche Hand. Das heißt für typische Gefahren wird nicht gehaftet, sie müssen von den Nutzenden in Kauf genommen werden. Reiter/innen sind gehalten, auf Sicht zu reiten. Sie müssen jederzeit mit Hindernissen auf dem Weg, herabhängenden Ästen, umgestürzten Bäumen, Fahrspuren im Weg rechnen.
Es besteht nur die allgemeine Verkehrssicherungspflicht gegen atypische Gefahren. Atypisch sind alle nicht durch die Natur oder die Art und Weise ihrer Bewirtschaftung vorgegebenen Zustände, insbesondere alle vom Waldbesitzer oder Dritten geschaffenen Gefahrenquellen (z. B. Schranken im Wald, Fanggruben, gespannte Seile etc.).
Sorgen Sie deshalb im eigenen Interesse für einen ausreichenden Versicherungsschutz: Tierhalterhaftpflichtversicherung, Unfallversicherung, private Haftpflichtversicherung.
Verhalten beim Reiten und Führen von Pferden
Die Betretungs- und Reitbefugnisse dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Reiter haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen.
Auf öffentlichen Straßen und Wegen verlangt die Straßenverkehrsordnung von allen Verkehrsteilnehmern gegenseitige Rücksichtnahme. Im Landesnaturschutzgesetz wird zwar das Reiten in der freien Landschaft und im Wald über den Gemeingebrauch auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Wegen gestattet, jedoch gilt auch hier für den Reiter als Verkehrsteilnehmer die Straßenverkehrsordnung (StVO). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Reiter verpflichtet ist, die durch sein Pferd verursachten „Verkehrshindernisse“ in Form von Pferdeäpfeln unverzüglich zu beseitigen. § 32, Abs. 1 StVO besagt, dass auf öffentlichen Straßen Verschmutzungen verboten und zu beseitigen sind, wenn sie eine Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs bewirken. Nach einer Verwaltungsvorschrift hierzu gilt dies insbesondere für Viehkot.
Im Interesse aller nehmen Sie beim Reiten bitte Rücksicht auf die anderen Erholungssuchenden und die Interessen der Eigentümer.
Zum SeitenanfangAmt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
York-Kaserne, Gebäude 12 und 14
Albersloher Weg 450
48167 Münster
Postfach: 48127 Münster
Tel. 02 51/ 4 92-67 01
Fax 02 51/ 4 92-77 37
umwelt@stadt-muenster.de
Kersten Scharf
Tel. 02 51/4 92-67 23
ScharfK@stadt-muenster.de
Wolfgang Tost
Tel. 02 51/4 92-67 14
TostW@stadt-muenster.de