Seiteninhalt
FAQ Bewohnerparken
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 13. Dezember 2023 eine neue Gebührenverordnung für Bewohnerparkausweise beschlossen. Auf dieser Seite beantwortet die Stadtverwaltung die häufigsten Fragen zum Thema:
1. Wie hoch fallen die Gebühren für Bewohnerparkausweise zukünftig aus? Ab wann gelten die neuen Gebühren?
Ein Bewohnerparkausweis kostet in Münster derzeit 260 Euro pro Jahr 1
1: §3 Abs.1 S.1 der Verordnung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen – Bewohnerparkausweis-Gebührenverordnung
2. Wie sind die Gebühren zu verstehen?
In NRW dürfen Gebühren für Bewohnerparkausweise in städtischen Quartieren mit erheblichen Parkraummangel durch die Kommunen erhoben werden1. Die Gebührenhöhe wird in der Gebührenordnung festgelegt und basiert auf den Kosten des Personal- und Sachaufwands bei der Ausstellung sowie dem wirtschaftlichen Wert der sonstigen Parkmöglichkeiten2.
Die Bewohnerparkausweis-Gebührenverordnung der Stadt Münster berücksichtigt daher erstens den Verwaltungsaufwand in Höhe von 17 Euro für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises. Zweitens kann anhand der Kosten etwa für Parkscheine beziehungsweise Parkhäuser für einen Tag (ca. 18 Euro) oder einen Dauerstellplatz in einem Parkhaus (1.440 Euro pro Jahr) der wirtschaftliche Wert der Bewohnerparkflächen abgeschätzt werden. Es muss berücksichtigt werden, dass eine Vergleichbarkeit zwischen einem stunden- / tageweise angemieteten, dadurch eher verfügbaren Parkplatz bzw. einem fest angemieteten Parkhausstellplatz nur eingeschränkt gegeben ist. Der Bewohnerparkausweis garantiert nicht, jederzeit einen (Bewohner-)Parkplatz zu finden, daher wurde ein Abschlag gegenüber dem wirtschaftlichen Wert vorgenommen. Allerdings befinden sich Bewohnerparkplätze – oftmals anders als die nächstgelegenen Parkhäuser – regelmäßig in der unmittelbaren Umgebung der Anwohnenden.
260 Euro im Jahr für einen Bewohnerparkausweis bedeuten 21,67 Euro im Monat beziehungsweise 0,72 Euro pro Tag.
1: Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben (§ 6a Abs. 5a S. 1 StVG). Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen (§ 6a Abs. 5a S. 2 StVG). Diese Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden (§ 6a Abs. 5a S. 5 StVG). Eine entsprechende Zuständigkeitsübertragung ist in Nordrhein-Westfalen erfolgt (§ 4 S. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung).
2: In den Gebührenordnungen betreffend die Ausstellung von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere können neben dem Personal- und Sachaufwand für das Ausstellen der Parkausweise auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden (§ 6a Abs. 5a S. 3 StVG).
3. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um einen Bewohnerparkausweis beantragen zu können?
Für die Beantragung eines Bewohnerparkausweises gelten folgende Voraussetzungen1:
- Sie müssen in einer Bewohnerparkzone in Münster mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnsitz gemeldet sein und dort auch wohnen.
- Ihnen darf keine Garage oder Stellplatz zur Verfügung stehen.
- Sie müssen Halterin oder Halter des angegebenen Kfz sein oder dieses nachweislich dauerhaft nutzen.
- Ihr Fahrzeug darf eine Gesamtlänge von 5,25 Metern nicht überschreiten.
Jede anspruchsberechtigte Person erhält nur einen Bewohnerparkausweis.
Bewohnerparkausweise werden erst nach erfolgtem Einzug und nach erfolgter An- und Ummeldung ausgestellt, nicht für einen in Zukunft beabsichtigten Umzug.
1: § 2 der Bewohnerparkausweis-Gebührenverordnung
4. Wo kann ich den Bewohnerparkausweis beantragen und was benötige ich hierfür?
Sie können den Bewohnerparkausweis vor Ort in ihrem Bürgerbüro oder gerne online unter Online Service Bewohnerparkausweis beantragen.
Für die Beantragung benötigen Sie folgende Dokumente:
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
- den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
- Ihren bisherigen Bewohnerparkausweis – nur erforderlich, wenn Sie eine Verlängerung beantragen
- Nutzungsnachweis / Halterbescheinigung – nur erforderlich, wenn Fahrzeughalter/-in nicht mit Antragsteller/-in identisch ist
Alle Informationen zur Beantragung und zu den Voraussetzungen finden Sie auch hier: Bewohnerparkausweise.
5. Mein Bewohnerparkausweis läuft bald ab, ab wann kann ich diesen verlängern?
Bewohnerparkausweise sind bis zum eingetragenen Ablaufdatum gültig und können frühestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit1 zu den dann jeweils aktuell geltenden Konditionen verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für die (Neu-)Erteilung des Bewohnerparkausweises (weiterhin) erfüllt sind.
Informationen zur Beantragung und zu den Voraussetzungen finden Sie unter Frage 4 oder hier: Bewohnerparkausweise
1: § 2 Abs. 6 der Bewohnerparkausweis-Gebührenverordnung
6. Wie finde ich heraus, ob ich in einer Bewohnerparkzone wohne?
Eine Übersicht über die aktuellen Bewohnerparkzonen ist hier zu finden: Parkzonen
Sie haben die Möglichkeit im Suchfeld Ihre Meldeadresse einzugeben, dann wird Ihnen angezeigt ob und in welcher Parkzone Sie wohnen.
7. Wird es zukünftig weitere Bewohnerparkzonen in Münster geben?
Ja, es wird in Zukunft weitere Bewohnerparkzonen in Münster geben. Im Rahmen des Integrierten Parkraumkonzeptes ist die Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung angestrebt, worunter auch das Bewohnerparken fällt.
Für die Einrichtung neuer Bewohnerparkzonen ist zu beachten, dass diese bestimmten rechtlichen Voraussetzungen unterliegt (siehe Frage 8).
8. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Bewohnerparkzone einzurichten?
Die Einrichtung von Bewohnerparkzonen ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich1:
- Es besteht oder droht ein erheblicher Parkraummangel in dem städtischen Quartier.
Ein erheblicher Parkraummangele besteht, wenn die vorhandenen Parkmöglichkeiten auf den öffentlichen Straßen in einem Gebiet durchschnittlich zu mehr als 80 Prozent ausgelastet sind.
Ein erheblicher Parkraummangel droht, wenn aufgrund konkretisierter städtebaulich-verkehrsplanerischer Erwägungen zu erwarten ist, dass eine solche Auslastung in den nächsten Jahren überschritten werden wird. - Werden Bewohnerparkvorrechte zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung angeordnet, müssen sie auf einem Parkraumkonzept beruhen, aus dem sich die verfolgten städtebaulichen Ziele oder zu vermeidenden schädlichen Umweltauswirkungen ergeben.
- Die Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten sind unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs und der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Die maximale Ausdehnung eines Bereichs soll 1.500 Meter nicht übersteigen.
- Innerhalb von Bewohnerparkzonen dürfen werktags von 9 bis 18 Uhr nicht mehr als 50 Prozent, in der übrigen Zeit nicht mehr als 75 Prozent der zur Verfügung stehenden Parkflächen für Bewohnerinnen und Bewohner reserviert sein. In kleinräumigen Bereichen mit Wohnbebauung, in denen die Ausdehnung wesentlich unterschritten wird, können diese Prozentvorgaben überschritten werden.
1: VwV-StVO zu § 45
9. Wie funktioniert eine Bewohnerparkzone?
Das Bewohnerparken in Münster unterscheidet sich je nach Bewohnerparkzone. Hierbei werden zwei unterschiedliche Prinzipen angewandt.
Trennprinzip: Beim Trennprinzip werden maximal 50 Prozent der öffentlichen Parkplätze in der Bewohnerparkzone für die Inhaberinnen und Inhaber von Bewohnerparkausweisen reserviert. Alle weiteren öffentlichen Parkplätze stehen jeder Nutzerin und jedem Nutzer frei zur Verfügung. Diese Parkplätze können dabei kostenlos sein, aber auch mit Parkscheibe und Parkschein bewirtschaftet werden.
In der Innenstadt sind die Parkplätze für Inhaberinnen und Inhaber von Bewohnerparkausweisen explizit ausgeschildert. In einigen Bewohnerparkzonen außerhalb der Promenade gestaltet sich die Situation ein wenig anders. Hier gibt es eine Zonenbeschilderung. Es ist eine Zone mit eingeschränktem Halteverbot ausgewiesen die mit dem Zusatzschild „Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt“ versehen ist. In diesen gekennzeichneten Flächen kann somit jeder und jede parken. Außerhalb dieser Flächen darf jeder und jede unter der Einhaltung des eingeschränkten Halteverbots zum Be- und Entladen halten. Anwohnende mit einem Bewohnerparkausweis sind von diesen Regelungen ausgenommen. Sie können innerhalb der Zone auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen länger als die ansonsten möglichen drei Minuten halten und parken.
Mischprinzip: Das Mischprinzip wird über die „Parkraumbewirtschaftungszone“ kenntlich gemacht. Innerhalb einer solchen Zone müssen alle Parkplätze im öffentlichen Raum bewirtschaftet werden. Dies funktioniert entweder mit einer Parkscheiben- oder Parkscheinregelung. Anwohnende mit einem Bewohnerparkausweis können von dieser Regelung jedoch befreit werden.
Aktuell gibt es in Münster nur eine Bewohnerparkzone in diesem Prinzip, die Parkzone L zwischen Hansaring, Schillerstraße, Wolbecker Straße und dem Dortmund-Ems-Kanal. Hier können Anwohnende mit einem Bewohnerparkausweis uneingeschränkt lange parken. Alle anderen können mit einer Parkscheibe für zwei Stunden ebenfalls im Quartier parken. Diese Regelung bevorzugt die Anwohnenden mit Bewohnerparkausweis und hält ortsfremde Dauerparkende aus dem Quartier fern.
10. Gibt es innerhalb von Bewohnerparkzonen auch Parkplätze, die kostenfrei zur Verfügung stehen?
Ja, innerhalb der Bewohnerparkzonen gibt es auch kostenfreie öffentliche Parkplätze.
Im Trennprinzip sind diese entweder klar beschildert oder es handelt sich um die gekennzeichneten Flächen innerhalb der Zonen des eingeschränkten Halteverbots (siehe Frage 9).
Im Mischprinzip kann mit Parkscheibe zwei Stunden kostenfrei geparkt werden.
11. Ich habe ein Gewerbe innerhalb einer Bewohnerparkzone. Kann ich ebenfalls einen Bewohnerparkausweis ausgestellt bekommen?
Nein, Ihnen kann kein Bewohnerparkausweis ausgestellt werden. Der Bewohnerparkausweis ist den Bewohnenden eines Quartiers vorbehalten.


