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Optionspflicht
Personen, die neben ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit(en) die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland (gemäß den §§ 4 Abs. 3 oder 40b Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)) erworben haben, sind gegebenenfalls gemäß § 29 Staatsangehörigkeitsgesetz verpflichtet, sich bis zu Ihrem 21. Lebensjahr für eine dieser Staatsangehörigkeiten zu entscheiden. Das nennt sich Optionspflicht.
Diese Optionspflicht besteht nicht, wenn die Person:
- Neben der deutschen Staatsangehörigkeit nur ausländische(n) Staatsangehörigkeit(en) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt oder
- sich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres acht Jahre im Inland aufgehalten hat oder
- bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder
- bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt oder
- bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres den Hinweis über die Optionspflicht nicht erhalten hat.
Sofern Sie optionspflichtig und damit gegebenenfalls zur Aufgabe einer Ihrer Staatsangehörigkeiten verpflichtet sind, werden Sie hierüber postalisch informiert.