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Ortsrecht
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster
10.02
vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 156)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 163)
und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122)
und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 (Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87)
und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61)
und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 (Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92)
und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 64)
und der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 243)
und der 8. Änderungssatzung vom 14.02.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 44)
und der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 220)
und der 10. Änderungssatzung vom 14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018 S. 223)
und der 11. Änderungssatzung vom 10.12.2020 (Amtsblatt der Stadt Münster 36/2020 S. 354)
und der 12. Änderungssatzung vom 16.12.2022 (Amtsblatt der Stadt Münster 32/2022 S. 297)
und der 13. Änderungssatzung vom 16.12.2023 (Amtsblatt der Stadt Münster 26/2023 S. 252)
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs.1 S. 2 Buchst. f) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April sowie § 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV. NRW. 1999 S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 05. Mai 2023 in Verbindung mit § 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) und Allgemeiner Gebührentarif als Anlage der AVerwGebO NRW in der Fassung vom 08.08.2023, in Kraft getreten am 12. August 2023 (GV. NRW. S. 490), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 28. September 2023, hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 13.12.2023 folgende Änderungssatzung beschlossen:
§ 1 Gebührentarif
Für Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten der Verwaltung der Stadt Münster, die in dem anliegenden Verwaltungsgebührentarif (Anlage) aufgeführt sind, werden Verwaltungsgebühren erhoben, soweit nicht besondere Gebührenbestimmungen gelten oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist.
§ 2 Gebührenfreie Amtshandlungen
Gebührenfrei sind neben gesetzlich geregelten Fällen
- Amtshandlungen, die durch Bedienstete oder ehemalige Bedienstete der Stadt veranlasst werden und sich auf das bestehende oder frühere Dienst- oder Arbeitsverhältnis beziehen;
- grundsätzlich alle Amtshandlungen, die auf der Grundlage eines Sozialgesetzbuches beruhen (§ 64 SGB X). Dies betrifft regelmäßig die Angelegenheiten der Jugendhilfe (SGB VIII), der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), der Sozialhilfe (SGB XII), der Sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) oder des Schwerbehindertenrechts (SGB IX);
- Amtshandlungen der städt. Schulen.
- Amtshandlungen zur Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen für Empfänger/-innen von laufenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII), von Arbeitslosengeld II (SGB II) sowie von laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt im Rahmen stationärer Hilfen nach dem SGB VIII.
§ 3 Gebühren bei Ablehnung oder Rücknahme eines Antrages
(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 v. H. der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Ausgenommen hiervon sind Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von steuerlichen Bescheinigungen gemäß § 36 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW (z. B. Ablehnungsbescheide).
(2) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so werden keine Gebühren erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.
§ 4 Gebühr für Widerspruchsbescheide
Wird gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung Widerspruch eingelegt, so wird eine Gebühr erhoben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr, wenn der Widerspruch in vollem Umfange zurückgewiesen wird; wird er nur teilweise zurückgewiesen, so ist die Gebühr entsprechend herabzusetzen.
§ 5 Gebührenrahmen
Sieht der Gebührentarif einen Rahmen vor, innerhalb dessen die Verwaltungsgebühr nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen ist, so sind hierbei der notwendige Verwaltungsaufwand sowie der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der Verwaltungstätigkeit für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Bei Gegenständen von untergeordneter Bedeutung, bei denen die Sachbehandlung nur von geringem Umfang ist und keine Schwierigkeiten bietet, ist die Mindestgebühr des jeweils vorgesehenen Gebührenrahmens zu erheben.
§ 6 Mindestgebühr, Abrundung
(1) Die Mindestgebühr beträgt 1,20 €.
(2) Die Gebühr für die einzelne Amtshandlung zuzüglich der nach § 9 dieser Satzung zu zahlenden baren Auslagen ist jeweils auf volle zehn Cent nach unten abzurunden.
(3) Soweit die Gebühr in Prozent- oder Promillesätzen des Wertes des Gegenstandes zu berechnen ist, sind Bruchteilsbeträge jeweils auf halbe und volle Eurobeträge nach unten abzurunden.
§ 7 Gebührenpflichtige
Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Amtshandlung beantragt hat oder wer durch die Amtshandlung begünstigt ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.
§ 8 Fälligkeit
Die Gebühr wird mit ihrer Bekanntgabe an den Gebührenpflichtigen fällig, wenn im Gebührenbescheid kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Ist eine Amtshandlung auf Antrag vorzunehmen, so kann Vorauszahlung verlangt werden.
§ 9 Ersatz besonderer barer Auslagen
Für den Ersatz besonderer barer Auslagen gilt § 5 Abs. 7 KAG. Die §§ 7 und 8 dieser Satzung finden entsprechend Anwendung.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster vom 29.08.1973 (ABL. 1973 S. 102) wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung
Verwaltungsgebührentarif vom 01.01.2024
lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr € | ||
---|---|---|---|---|
1. | Ablichtungen/Kopien, Zweitausfertigungen, Kontenandrucke (z. B. aus SAP) | |||
1.1 | bis zum Format DIN A 4 / DIN B 4 für die erste Seite | 1,20 | ||
jede weitere Seite | 0,30 | |||
1.2 | bei Format DIN A 3 für die erste Seite | 1,70 | ||
jede weitere Seite | 0,30 | |||
1.3 | Steuerbescheide | 6,40 | ||
2. | Abschriften, Auszüge | |||
2.1 | Abschriften und Auszüge sowie Nebenausfertigungen in deutscher Sprache je angefangene Seite Diese Gebühr gilt auch für Abdrucke, die auf mechanischem Wege hergestellt werden (ausgenommen im Wege der Ablichtung) | 6,90 | ||
2.2 | Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, wird die doppelte Gebühr erhoben | |||
2.3 | Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dgl. wirde eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für jede angefangene Viertelstunde | 8,70 | ||
2.4 | Auszüge kleinräumiger Gebietsgliederungen | 5,00 bis 75,00 | ||
2.5 | Auszüge aus der Bauleitplanung | 16,00 bis 75,00 | ||
3. | Auskünfte (schriftlich) | |||
3.1 | Soweit sie nicht im Zuge eines Verwaltungsverfahrens oder im überwiegenden öffentlichen Aufklärungsinteresse erteilt werden, je angefangene halbe Arbeitsstunde, evtl. zuzüglich einer Schreibgebühr nach Ziffer 2. | 17,30 bis 27,80 | ||
3.2 | Planungsrechtliche Auskünfte | 25,00 bis 50,00 | ||
3.3 | Statistische Auswertungen | 65,00 je Arbeitsstunde | ||
4. | Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse | |||
4.1 | Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen sowie von Abschriften, Ablichtungen, Erklärungen, Einwilligungen oder Zustimmungen | 10,00 bis 50,00 | ||
4.2 | Abgabenbezogene Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge | 15,00 | ||
4.3 | Erteilung sonstiger Bescheinigungen oder Ausstellung von Zweitschriften | 20,00 bis 100,00 | ||
4.4 | Zeugnisse | 2,90 bis 28,20 | ||
4.5 | Grundstücksbezogene Ordnungsmaßnahmen - Erteilung von VorkaufsrechtszeugnissenZeugnisse (z. B. Ursprungszeugnisse) | 50,00 je Erteilung | ||
4.6 | Gebühren für steuerliche Bescheinigungen gemäß § 36 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW | |||
- 1 v. H. der bescheinigten Aufwendungen bis 250.000 Euro, jedoch mindestens 20 Euro pro ausgestellte Bescheinigung | 20,00 bis 2.500,00 | |||
- ggf. zuzüglich 0,5 v. H. der über 250.000 Euro bescheinigten Aufwendungen bis 500.000 Euro | bis 3.750,00 | |||
- ggf. zuzüglich 0,25 v. H. der über 500.000 Euro bescheinigten Aufwendungen, jedoch insgesamt höchstens 25.000 Euro | bis 25.000,00 | |||
Sind die zu bescheinigenden Aufwendungen mehreren Eigentümern zuzurechnen, so ist die Gebühr zunächst für das gesamte Baudenkmal zu ermitteln und dann auf die Eigentümer nach ihrem Anteil an der Bescheinigungssumme zu verteilen. | ||||
5. | Zustimmungserteilung gemäß § 142 Abs. 8, § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz | |||
- bei einfachem Bearbeitungsaufwand | 242,00 | |||
- bei Bearbeitungsaufwand mit erhöhtem Abstimmbedarf | 440,00 | |||
- bei Bearbeitungsaufwand mit hohem Abstimmbedarf | 632,50 | |||
6. | Bearbeitung von Schadensfällen, die durch Dritte verursacht worden sind | 50,00 | ||
7. | Bewilligungen, Erlaubnisse, Genehmigungen, Versendung von Akten und andere entsprechende zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen, soweit dafür nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist | 1,50 bis 2000,00 | ||
8. | Verdingungsunterlagen bei öffentlicher Ausschreibung -inklusive Zweitausfertigung- | |||
8.1 | je angefangene Seite | 0,10 | ||
8.2 | mindestens | 5,00 | ||
8.3 | Diskettenversand | 5,00 | ||
8.4 | Pläne mit einer Größe DIN | |||
A 3 oder A 2 | 3,50 | |||
A 1 | 4,50 | |||
A 0 | 6,50 | |||
9.0 | Gebühren für Amtshandlungen des Gesundheits- und Veterinäramtes | |||
9.1 | Befundschein, schriftliche Auskunft, Zeugnis ohne nähere gutachtliche Äußerung | 10,00 bis 50,00 | ||
9.2 | Zeugnisse über ärztlichen Befund und gutachterliche Stellungnahmen | 30,00 bis 1.000,00 | ||
9.3 | Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher Natur, die nach der GOÄ gebührenpflichtig sind | |||
- Gebühr nach übrigen Abschnitten der GOÄ | 1 bis 2,3-facher Satz | |||
- Gebühr für Laborleistungen (Sonderleistungen gem. Abschnitt M) | 1 bis 1,15-facher Satz | |||
9.4 | Amtshandlungen oder Leistungen veterinärärztlicher Natur | |||
9.4.1 | Trichinenuntersuchung bei Wildschweinen | |||
- Gebühr pro Trichinenprobe | 18,00 | |||
-Gebühr für jede weitere Probe eines Jägers am gleichen Tag | 9,00 | |||
9.4.2 | Schlachttier- und Fleischuntersuchung | |||
- Gebühr für Rinder und Jungrind (einschl. Kälber) | 16,50 | |||
- Gebühr für Schweine (einschl. Trichinenuntersuchung) | 9,90 | |||
10. | Gebühren für Amtshandlungen des Amtes für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung | |||
10.1 | Erteilung von Förderzusagen im Rahmen der Eigentumsförderung (Neubau, Ersterwerb von vorhandenem Wohnraum) einschließlich Rohbauabnahme und Bezugsfertigkeitsbescheinigung | 600,00 | ||
10.2 | Erteilung von Förderzusagen nach der Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum (RL Mod) | 0,5 % der Fördersumme | ||
10.3 | Erteilung von Förderzusagen im Rahmen der Mietwohnraum- und Wohnheimförderung einschließlich je einer Ortsbesichtigung für die Rohbauabnahme und für die Bezugsfertigkeitsbescheinigung | 0,5 % der Fördersumme | ||
10.4 | Zusätzlich erforderliche Ortsbesichtigungen im Rahmen der Mietwohnraumförderung für die Erteilung der Rohbau- bzw. Bezugsfertigkeitsbescheinigung | 300,00 | ||
10.5 | Erteilung von Änderungsbescheiden im Rahmen der Mietwohnraum- und Wohnheimförderung | |||
- aufgrund baulicher Änderungen | 220,00 je geänderter WE | |||
- aufgrund einer Änderung der Finanzierung je nach Aufwand | 110,00 bis 320,00 | |||
10.6 | Erteilung einer Bescheinigung im Rahmen von Zinssenkungsanträgen für geförderte Eigentumsmaßnahmen | |||
- bei Unterschreitung der Einkommensgrenze | 22,00 | |||
- bei Überschreitung der Einkommensgrenze | 44,00 | |||
10.7 | Nachträgliche Genehmigung zum Ausbau öffentlich geförderter Eigenheime | 110,00 | ||
10.8 | Gebühr für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins | |||
- für die Einkommensgruppe A bei Wohnsitz in Münster | 10,00 | |||
- für die Einkommensgruppe A bei Wohnsitz außerhalb von Münster | 15,00 | |||
- für die Einkommensgruppe B | 20,00 | |||
10.9 | Schriftliche Ablehnung eines Antrages auf Wohnberechtigungsschein | 15,00 | ||
10.10 | Freistellung nach § 19 Abs. 1 WFNG NRW | |||
- allgemein (ohne Gebietsfreistellung oder Zweckentfremdung) | 30,00 | |||
- für therapeutische WGs oder bei zuvor zeitnaher Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins | 15,00 | |||
11. | Akteneinsicht in Bau- und Statikakten | |||
11.1 | Einsichtnahme in Bauakten (einschl. Prüfung der Berechtigung) | |||
- 1 bis 2 Aktenbände | 50,00 | |||
- jeder weitere Aktenband | 10,00 | |||
11.2 | Einsichtnahme in Statikakten (einschl. Prüfung der Berechtigung) | |||
- 1 bis 2 Aktenbände | 60,00 | |||
- jeder weitere Aktenband | 10,00 | |||
11.3 | Ausgabe kompletter Bau- oder Statikakten in digitaler Form (einschl. Prüfung der Berechtigung) | |||
- je Aktenband (bis 100 Seiten) | 60,00 | |||
- je Aktenband (101 bis 300 Seiten) | 80,00 | |||
- je Aktenband (ab 301 Seiten) | 100,00 | |||
12. | Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes | |||
12.1 | Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung, Lebenspartnerschaft, einer Geburt oder eines Sterbefalles im Ausland | je 80,00 | ||
12.2 | Antrag auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen | 72,00 | ||
12.3 | Erteilung einer Personenstandsurkunde oder beglaubigten Abschrift | je 15,00 | ||
12.4 | Weitere Urkunden | je 9,00 | ||
12.5 | Auskünfte aus den Sammelakten | 18,50 je Auskunft | ||
12.6 | Prüfung der Eheschließungsvoraussetzungen | 72,00 | ||
12.7 | Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt | 72,00 | ||
12.8 | Ehefähigkeitszeugnis | 72,00 | ||
12.9 | Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung | 13,00 | ||
12.10 | Beglaubigte Ablichtung aus einem bis zum 31.12.2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern | 13,00 | ||
12.11 | Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes | 81,00 | ||
12.12 | Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung | 40,00 | ||
12.13 | Aufwandsentschädigung für eine Eheschließungszeremonie im Lotharinger Kloster am Freitagnachmittag | 38,00 | ||
12.14 | Aufwandsentschädigung für eine Eheschließungszeremonie im Lotharinger Kloster am Samstag | 72,00 | ||
12.15 | Ausstellung eines Leichenpasses | 65,00 | ||
12.16 | Prüfung der Eheschließungsvoraussetzungen mit Auslandsbeteiligung | 105,00 | ||
12.17 | Eheschließung an einem anderen Ort des Standesamtes | 90,00 | ||
12.18 | Ehefähigkeitszeugnis mit Auslandsbeteiligung | 105,00 | ||
12.19 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften | 40,00 | ||
12.20 | Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen | 40,00 | ||
12.21 | Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung | 40,00 |