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Ortsrecht
Übertragung der Entscheidungsbefugnisse des Rates im Widerspruchsverfahren nach § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
10.04
(Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 27)
Der Rat hat in seiner Sitzung am 31.01.2001 (Vorlage 1298/2000 - Dezernat I) beschlossen:
Die Entscheidungsbefugnisse des Rates über den Widerspruch in Beamtensachen wird in Anwendung des § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, soweit nicht der Rat selbst den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, übertragen
- auf den Hauptausschuss für die von ihm erlassenen Verwaltungsakte,
- im übrigen auf den Oberbürgermeister.
Der Oberbürgermeister ist ermächtigt, die ihm übertragenen Befugnisse auf nachgeordnete Beamte oder Angestellte zu übertragen.
Der Oberbürgermeister hat mit Verfügung vom 15.3.2001 seine Befugnis zur Unterzeichnung von Widerspruchsbescheiden in Beamtensachen, außer Entscheidungen über statusrechtliche Angelegenheiten (Einstellung, Anstellung, Beförderung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Umsetzung, Versetzung in den Ruhestand) auf den Personal- und Organisationsdezernenten übertragen.