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Ortsrecht
Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster
10.05
vom 26.06.2020 (Amtsblatt der Stadt Münster 2020 S. 161)
Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666 / SGV.NW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 380), hat der Rat der Stadt Münster am 11.11.2009 folgende Wahlordnung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines
§ 2 Wahlberechtigung, Wählbarkeit
§ 3 Wahlorgane
§ 4 Wahlausschuss
§ 5 Wahlvorstand
§ 6 Stimmbezirke
§ 7 Wählerverzeichnis
§ 8 Wahlbenachrichtigung
§ 9 Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis
§ 10 Änderung im Wählerverzeichnis
§ 11 Wahltag, Wahlzeit
§ 12 Wahlvorschläge
§ 13 Ungültige Wahlvorschläge
§ 14 Entscheidung des Wahlausschusses, Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 15 Stimmzettel
§ 16 Wahlbekanntmachung
§ 17 Ausstattung des Wahlvorstandes
§ 18 Ordnung der Wahlhandlung
§ 19 Eröffnung der Wahlhandlung
§ 20 Stimmabgabe
§ 21 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 22 Zählung der Wähler
§ 22a Zählung der gültigen und ungültigen Stimmen
§ 23 Ungültige Stimmen
§ 24 Zählung der Stimmen
§ 25 Wahlniederschrift und Schnellmeldung
§ 26 Briefwahl
§ 27 Aufgaben des Wahlleiters bei der Briefwahl
§ 28 Tätigkeit des Briefwahlvorstandes
§ 29 Ermittlung des Briefwahlergebnisses
§ 30 Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl durch den Briefwahlvorstand
§ 31 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 32 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 33 Mandatsverlust
§ 34 Ersatzbestimmung von Mitgliedern
§ 35 Folgen des Verbots einer Partei oder Wählergruppe
§ 36 Wahlprüfung
§ 37 Kosten
§ 38 Ergänzende Bestimmungen
§ 39 Inkrafttreten
§ 1 Allgemeines
(1) Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in diverser, weiblicher oder männlicher Form geführt.
(2) Die Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster werden auf der Grundlage dieser Wahlordnung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer der Wahlperiode des Rates der Stadt nach Listen oder als Einzelbewerber nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
(3) Die gemäß § 14 zugelassenen Wahlvorschläge (§ 12) erhalten so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmzahlen entsprechend dem nach dem Kommunalwahlgesetz anzuwendenden Zuteilungsverfahren zustehen. Im Falle gleicher Zuteilungszahlen entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze als Bewerber im Wahlvorschlag benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
(4) Jede wählbare Person kann nur in einem Wahlvorschlag als Bewerber benannt werden.
(5) Jeder Wähler hat eine Stimme. Mit ihr entscheidet er sich bei Bewerbern von Listenwahlvorschlägen und bei Einzelbewerbern zugleich für die nicht auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber und Stellvertreter desselben Listenwahlvorschlages.
(6) Wahlgebiet ist die Stadt Münster. Das Wahlgebiet wird, soweit erforderlich, in Stimmbezirke eingeteilt.
(7) Die in dieser Wahlordnung genannten amtlichen Unterlagen werden in deutscher Sprache abgefasst. Für Namen, Titel und Bezeichnung wird die lateinische Schrift verwendet; gegebenenfalls ist eine amtliche Transkription heranzuziehen.
§ 2 Wahlberechtigung, Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt ist, wer
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. 16 Jahre alt sein,
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Stadt Münster ihre Hauptwohnung haben.
Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummern 3 und 4 müssen sich bis zum 12. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über die Wahlberechtigung zu führen.
(2) Nicht wahlberechtigt sind Ausländer
1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder
2. die Asylbewerber sind.
(3) Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle Wahlberechtigten nach Absatz 1 sowie alle Bürger der Stadt Münster. Sie müssen am Wahltag seit mindestens drei Monaten ihre Hauptwohnung in der Stadt Münster haben und sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruches in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
(4) Wahlberechtigte und Bürger der Stadt Münster unterliegen als Beamte und Angestellte den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Beschäftigungsverhältnis und Mandat des § 13 des Kommunalwahlgesetzes.
§ 3 Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind
1. für das Wahlgebiet
a) der Oberbürgermeister der Stadt Münster als Wahlleiter, stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt; der Oberbürgermeister kann die Funktionen delegieren,
b) der Wahlausschuss,
2. für den Stimmbezirk der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand,
3. für die Briefwahl der Briefwahlvorsteher und der Briefwahlvorstand und,
4. sofern eine zentrale Auszählung der Stimmen angeordnet wird, der Auszählungsvorsteher und der Auszählungsvorstand.
(2) Wahlbewerber sind nicht gehindert, als Mitglied des Wahlausschusses oder eines Wahlvorstandes an Entscheidungen mitzuwirken, die ihre eigene Kandidatur betreffen.
(3) Der Wahlleiter ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich.
(4) Der Wahlleiter verpflichtet die Mitglieder der Wahlorgane zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.
(5) Sofern in Stimmbezirken die Zahl der Wahlberechtigten so gering ist, dass zu befürchten ist, dass infolge zu wenig abgegebener Stimmen das Wahlgeheimnis nicht gewahrt ist, kann der Wahlleiter anordnen, dass für alle Stimmbezirke ein zentraler Auszählungsort bestimmt wird und für die Auszählung der abgegebenen Stimmen Auszählungsvorstände gebildet werden. Die abgegebenen Stimmen aus den Stimmbezirken sollen dann so zusammengefasst werden, dass das Wahlergebnis auf der Ebene der Stadtbezirke ermittelt wird.
§ 4 Wahlausschuss
(1) Wahlausschuss ist der nach § 2 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes vom Rat der Stadt gewählte Wahlausschuss für die Kommunalwahlen.
(2) Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet, dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag gibt und dass § 58 Absatz 1 Satz 8 bis 10 und Absatz 3 Satz 4 der Gemeindeordnung außer Betracht bleiben.
(3) Der Wahlausschuss entscheidet über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft, sowie über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 14). Er stellt das Wahlergebnis fest.
§ 5 Wahlvorstand
(1) Wahl-, Briefwahl- und Auszählungsvorstand bestehen jeweils aus dem Wahl-, Briefwahl- oder Auszählungsvorsteher, dem stellvertretenden Wahl-, Briefwahl- oder Auszählungsvorsteher, und drei bis sechs Beisitzern. Der Oberbürgermeister beruft die Mitglieder des Wahl-, Briefwahl-, und Auszählungsvorstandes und berücksichtigt hierbei nach Möglichkeit die in der Stadt Münster vertretenen Parteien und Wählergruppen. Die Beisitzer des Wahl-, Briefwahl-, und Auszählungsvorstandes können im Auftrag des Oberbürgermeisters auch vom Wahl-, Briefwahl, oder Auszählungsvorsteher berufen werden. Der Wahl-, Briefwahl- und Auszählungsvorsteher und ihre Stellvertreter werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflichtet sind, vom Oberbürgermeister vor der Wahl zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Die Verpflichtung der Beisitzer obliegt dem Wahl-, Briefwahl- und Auszählungsvorsteher zu Beginn der Wahlhandlung. Die Mitglieder des Wahl-, Briefwahl- und Auszählungsvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(2) Wahl-, Briefwahl- und Auszählungsvorstände entscheiden bei Zweifelsfragen im Wahlablauf und bei der Auszählung der Stimmen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahl-, Briefwahl- oder Auszählungsvorstehers den Ausschlag.
(3) Die Mitglieder des Wahl-, Briefwahl- oder Auszählungsvorstandes üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden. Ihnen kann für den Wahltag ein Erfrischungsgeld gewährt werden.
(4) Der Oberbürgermeister ist befugt, folgende Daten zum Zweck der Berufung zu Mitgliedern von Wahl-, Briefwahl- und Auszählungsvorständen zu verarbeiten:
1. Familienname,
2. sämtliche Vornamen,
3. Geburtsdatum,
4. Anschrift,
5. Telefonnummern und E-Mail-Adressen und
6. bisherige Mitwirkung in Wahl-, Briefwahl- und Auszählungsvorständen sowie die ausgeübte Funktion.
Soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat, ist der Oberbürgermeister befugt, die Daten nach Satz 1 auch nach Durchführung der Wahl zur erneuten Berufung bei künftigen Wahlen zu verarbeiten. Die betroffene Person ist über das Widerspruchsrecht nach Satz 2 vor der Verarbeitung ihrer Daten bei künftigen Wahlen in Textform zu unterrichten.
§ 6 Stimmbezirke
(1) Die Stimmbezirke entsprechen den Stimmbezirken der Kommunalwahlen.
(2) Der Oberbürgermeister kann anordnen, dass in einzelnen Stimmbezirken für statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen durchgeführt werden. § 50 Absatz 2 Satz 2, 3 und 6 sowie Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes gelten entsprechend.
§ 7 Wählerverzeichnis
(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(1a) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn
1. er nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist versäumt hat;
2. er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist oder
3. seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt.
(1b) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 9 Absätze 3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) In jedem Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt, das der Oberbürgermeister nach Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Wohnung und Staatsangehörigkeiten oder Nationalitäten anlegt; es kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden. In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie wahlberechtigt sind. Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogenen Wahlberechtigten sowie Wahlberechtigte, deren bisherige Nebenwohnung in diesem Zeitraum ihre alleinige Wohnung oder Hauptwohnung in der Stadt Münster wird; hierauf sollen sie bei der Anmeldung hingewiesen werden. Die Eintragung hat unverzüglich nach der Anmeldung zu geschehen. Hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheines verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von § 5 Absatz 8 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung durch die Bekanntmachung nach § 8 dieser Wahlordnung. Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 5 Absatz 8 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3 der Datenschutz- Grundverordnung das Recht auf Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie abschließend durch das, unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 gewährleistete, Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und das Recht auf Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis. Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 5 Absatz 8 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 16 und Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 9 dieser Wahlordnung gewährleisteten Einspruchsrechte.
(3) Der Wähler kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Inhaber eines Wahlscheines können in jedem Stimmbezirk oder durch Briefwahl wählen.
(4) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten des Wahlamtes die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach § 51 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
(5) Personen können nur auf rechtzeitigen Einspruch hin in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder darin gestrichen werden (§ 9 Absatz 1), es sei denn, dass es sich um offenbare Unrichtigkeiten handelt, die vom Wahlleiter bis zum Tag vor der Wahl zu berichtigen sind.
§ 8 Wahlbenachrichtigung
(1) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis benachrichtigt der Oberbürgermeister alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. In den Fällen des § 10 Absatz 1 Satz 3 dieser Wahlordnung benachrichtigt der Oberbürgermeister die Wahlberechtigten unverzüglich nach der Anmeldung.
(2) Die Wahlbenachrichtigung soll mindestens enthalten:
1. den Familiennamen und die Vornamen,
2. die Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung,
3. den Stimmbezirk und den Wahlraum und die Angabe, ob dieser barrierefrei ist,
4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5. die Wahlzeit,
6. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und einen gültigen Pass, einen gültigen Personalausweis oder eine gültige Identitätskarte zur Wahl mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Wahlrecht auch bei Verlust der Wahlbenachrichtigung ausgeübt werden kann,
7. die Belehrung, dass jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
8. die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt und
9. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen.
Die Rückseite der Wahlbenachrichtigung muss einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines enthalten.
§ 9 Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist beim Wahlleiter schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einspruch einlegen. Der Wahlleiter weist in der Bekanntmachung zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis auf die Möglichkeit des Einspruches hin.
(2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist dieser vor der Entscheidung zu hören.
(3) Der Wahlleiter hat die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen.
(4) Gegen die Entscheidung des Wahlleiters kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet, es sei denn, der Wahlleiter hilft der Beschwerde sogleich ab.
(5) Die Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruches im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 36).
§ 10 Änderung im Wählerverzeichnis
(1) Wird einem Einspruch gegen das Wählerverzeichnis stattgegeben oder gibt die Aufsichtsbehörde einer Beschwerde statt, ändert der Wahlleiter das Wählerverzeichnis.
(2) Offenbare Unrichtigkeiten im Wählerverzeichnis kann der Wahlleiter bis zum Tag vor der Wahl berichtigen. Im Übrigen wird das Wählerverzeichnis am 2. Tag vor der Wahl abgeschlossen.
§ 11 Wahltag, Wahlzeit
(1) Wahltag ist ein Sonntag.
(2) Die Wahl findet am Tag der Kommunalwahlen statt. Der Wahlleiter schreibt die Wahl durch öffentliche Bekanntmachung unverzüglich aus.
(3) Den Tag der Nachwahl oder der Wiederholungswahl und die für die Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt der Rat der Stadt.
(4) Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
§ 12 Wahlvorschläge
(1) Der Wahlleiter fordert nach Bekanntgabe des Wahltages (§ 11 Absatz 2) durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern) eingereicht werden. Als Wählergruppe gilt auch eine nicht mitgliedschaftlich organisierte Gruppe, die sich für die politische Teilhabe für Menschen mit Einwanderungsgeschichte in Münster einsetzt. Jeder Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Wahlvorschläge dürfen nur von Wahlberechtigten unterstützt werden.
(2) Als Bewerber benannt werden kann jede wählbare Person im Sinne des § 2 Absatz 3 dieser Wahlordnung
1. in einem Listenwahlvorschlag einer Wählergruppe oder Partei oder
2. als Einzelbewerber auf eigenen Vorschlag oder Vorschlag einzelner Wahlberechtigter,
die ihre Zustimmung schriftlich und unwiderruflich hierzu gegeben hat.
(2a) Für die in einem Listenwahlvorschlag benannten Bewerber und für Einzelbewerber sollen persönliche Stellvertreter benannt werden, die die gewählten Bewerber bei Verhinderung in den Sitzungen des Integrationsrates vertreten und bei Ausscheiden eines gewählten Bewerbers gemäß § 34 der Wahlordnung nachrücken können. Die vorgeschlagenen Stellvertreter müssen wählbar im Sinne des § 2 Absatz 3 dieser Wahlordnung sein und ihre Zustimmung zur Benennung schriftlich und unwiderruflich erklären.
(3) Jeder Listenwahlvorschlag muss die Erklärung der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Wählergruppe oder Partei enthalten, dass sie
1. einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und
2. keine in der Bundesrepublik Deutschland verbotene Vereinigung bildet.
Die unterzeichnenden Mitglieder der Leitung der Wählergruppe oder Partei haben gegenüber dem Wahlleiter zu versichern, dass
1. die Wahl zur Aufstellung der Bewerber in geheimer Abstimmung und nur unter wahlberechtigten Mitgliedern im Sinne von § 2 Absatz 1 dieser Wahlordnung durchgeführt worden ist und
2. die Reihenfolge der im Listenwahlvorschlag aufgeführten Bewerber dem Abstimmungsergebnis entspricht.
(4) Auf Einzelbewerber findet die Vorschrift des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bildung einer verbotenen Vereinigung die Zugehörigkeit tritt.
(5) Der Wahlvorschlag muss für jeden Bewerber und Stellvertreter Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Anschrift und Staatsangehörigkeiten oder Nationalitäten enthalten.
(6) Jeder Wahlvorschlag muss als "Listenwahlvorschlag" (Mehrpersonen- oder Ein-Personen-Liste) oder als "Einzelbewerber/in" erkennbar und mit dem Namen des Wahlvorschlags sowie einer Kurzbezeichnung versehen sein. Fehlt ein eigener Name, tritt ersatzweise der Familienname des ersten Bewerbers an die Stelle des Wahlvorschlagsnamens. Der Wahlvorschlag muss von dem Einzelbewerber oder bei einer Partei oder Wählergruppe von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein.
(7) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 20 Wahlberechtigten eigenhändig schriftlich unterstützt werden. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Bewerber dürfen den sie selbst betreffenden Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichner müssen in Block- oder Maschinenschrift Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung selbst angeben und eigenhändig unterschreiben. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.
(8) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein.
(9) Für die Wahlvorschläge und die Unterstützungsunterschriften sind Formblätter zu verwenden, die vom Wahlleiter bereitgehalten werden.
(10) Der Wahlleiter legt durch öffentliche Bekanntmachung fest, bis zu welchem Tag vor der Wahl und welcher Uhrzeit Wahlvorschläge beim Wahlleiter eingereicht werden können. Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge und legt sie unverzüglich dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor (§ 14).
§ 13 Ungültige Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie
1. verspätet eingereicht sind,
2. nicht formgerecht eingereicht sind oder im Übrigen den Anforderungen der Wahlordnung nicht genügen,
3. nicht die vorgeschriebene Anzahl von Unterstützungsunterschriften nachweisen (§ 12 Absatz 7 Satz 1),
4. Personen enthalten, die ihre schriftliche Zustimmung zur Aufstellung als Bewerber oder Stellvertreter nicht gegeben haben,
5. die für die Bewerber vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten oder wenn diese nicht lesbar sind oder
6. die für die Unterzeichner vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten oder wenn diese nicht lesbar sind und wenn nach deren Streichung die vorgeschriebene Anzahl von Unterstützungsunterschriften nicht erreicht ist.
(2) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so fordert er unverzüglich die Vertrauensperson auf, sie rechtzeitig zu beseitigen. Die Vertrauensperson kann
gegen Verfügungen des Wahlleiters den Wahlausschuss anrufen. Mängel des Wahlvorschlages können nur so lange behoben werden, als nicht über seine Zulassung entschieden ist.
(3) Erfüllen bei Listenwahlvorschlägen einzelne Bewerber oder Stellvertreter die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht, so werden sie von Amts wegen gestrichen.
§ 14 Entscheidung des Wahlausschusses, Bekanntmachung der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge nach Maßgabe des § 13 und entscheidet nach Terminfestlegung durch den Wahlleiter über die Zulassung.
(2) Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind, den durch diese Wahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht genügen oder aufgrund einer Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Absatz 2 der Landesverfassung unzulässig sind.
(3) Die Entscheidung des Wahlausschusses ist für die Aufstellung der Bewerber zur Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruches im Wahlprüfungsverfahren nicht aus.
(4) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(5) Der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich nach der Zulassung durch den Wahlausschuss mit dem Wahlvorschlagsnamen sowie für jeden Bewerber und Stellvertreter Familienname, Vornamen oder Rufname, Geburtsjahr und Beruf, öffentlich bekannt. Zunächst genügt einfache Bekanntmachung. Die Veröffentlichung im Amtsblatt ist unverzüglich nachzuholen.
§ 15 Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel werden amtlich in deutscher Sprache hergestellt. Sie enthalten:
1. eine laufende Nummer für jeden Wahlvorschlag,
2. Familienname, Vornamen oder Rufname, und Geburtsjahr der Bewerber,
3. bei Listenwahlvorschlägen die Bezeichnung "Listenwahlvorschlag" sowie den Namen des Wahlvorschlags, bei anderen Wahlvorschlägen die Bezeichnung "Einzelbewerber/in" und gegebenenfalls einen Wahlvorschlagsnamen und
4. einen Kreis zum Kennzeichnen.
Bei Listenwahlvorschlägen werden die ersten fünf Bewerber aufgeführt. Stellvertreter werden nicht aufgeführt. Sofern Stimmzettelschablonen für Menschen mit Blindheit oder Sehbeeinträchtigung angeboten werden, sind sie amtlich herzustellen.
(2) Die Reihenfolge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber bei der letzten Wahl der Mitglieder des Integrationsrates erreicht haben. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Wahlvorschlagsnamen an.
(3) Wenn der Oberbürgermeister für statistische Zwecke in einzelnen Stimmbezirken wahlstatistische Auszählungen angeordnet hat, werden in diesen Stimmbezirken Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen verwendet.
§ 16 Wahlbekanntmachung
Der Wahlleiter macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt:
1. den Wahltermin,
2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,
3. dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Oberbürgermeister Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann,
4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein beantragt werden kann,
5. wie durch Briefwahl gewählt wird,
6. den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt sind und im Wahlraum bereitgehalten werden,
7. den Hinweis, dass ein Pass, Personalausweis oder anderer Identitätsausweis und möglichst die Wahlbenachrichtigung mitzubringen sind,
8. den Hinweis, dass der Wähler die Wahl nur persönlich ausüben kann, bei der Stimmabgabe nur eine Stimme hat und den Wahlvorschlag, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder auf andere Weise in der dafür vorgesehenen Spalte kennzeichnen muss und
9. gegebenenfalls den zentralen Auszählungsort.
§ 17 Ausstattung des Wahlvorstandes
Der Wahlvorstand erhält:
1. das Wählerverzeichnis,
2. die Stimmzettel,
3. eine Wahlurne und Wahlkabine/n,
4. einen Abdruck der Wahlordnung,
5. je einen Vordruck der Wahlniederschrift und der Schnellmeldung,
6. eine Wahlbekanntmachung nach § 16 der Wahlordnung zum Aushang am Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet und
7. das erforderliche Material.
§ 18 Ordnung der Wahlhandlung
(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahl- oder Auszählungsvorstand kann die Zahl der im Wahllokal oder am zentralen Auszählungsort Anwesenden beschränken.
(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Wahlhandlung und auf das Wahlergebnis untersagt.
(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Bild oder Schrift verboten.
(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.
(5) Während der Wahlhandlung und Stimmenzählung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter. Bei Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle, mindestens jedoch fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, anwesend sein. Bei der Stimmenzählung und Ergebnisfeststellung durch den Auszählungsvorstand gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
§ 19 Eröffnung der Wahlhandlung
(1) Der Wahlvorstand überzeugt sich, dass die Wahlurne leer ist. Danach wird sie verschlossen; sie darf bis zum Ende der Wahlzeit nicht mehr geöffnet werden.
(2) Um 8.00 Uhr erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für eröffnet.
§ 20 Stimmabgabe
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel und einen amtlichen Stimmzettelumschlag; er soll nach Möglichkeit die Wahlbenachrichtigung abgeben. Danach begibt sich der Wähler in die Wahlkabine. Dort kennzeichnet er seinen Stimmzettel.
(2) Der Wähler hat eine Stimme. Der Wähler kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen; hat der Wähler eine solche Person zu diesem Zweck bestimmt, gibt er dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Menschen mit Blindheit oder Sehbeeinträchtigung können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels gegebenenfalls auch einer amtlichen Stimmzettelschablone bedienen.
(3) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
(4) Der Wähler kann sich für einen von ihm versehentlich unbrauchbar gemachten Stimmzettel vom Wahlvorsteher einen neuen Stimmzettel geben lassen.
(5) Nachdem der Wähler den Stimmzettel so gefaltet und in den Stimmzettelumschlag gelegt hat, dass der Inhalt der Stimmabgabe für Umstehende nicht erkenntlich ist, tritt er an den Tisch des Wahlvorstandes und nennt seinen Namen. Er weist sich über seine Person durch Pass oder Identitätsnachweis aus.
(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der
1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
2.bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat oder
3. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet hat.
(7) Der Wähler wirft den Stimmzettelumschlag mit dem Stimmzettel in die Wahlurne.
(8) Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis.
(9) Um 18.00 Uhr erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte können ihre Stimme noch abgeben.
§ 21 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Die Stimmen werden unmittelbar nach Schluss der Wahlhandlung durch den Wahlvorstand ausgezählt, sofern durch den Wahlleiter keine zentrale Auszählung der Stimmen angeordnet wurde.
(2) Der Wahlvorstand stellt fest
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
2. die Zahl der Wähler,
3. die Zahlen der ungültigen und gültigen Stimmen sowie
4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 22 Zählung der Wähler
(1) Die Wahlurne wird geöffnet; die Stimmzettelumschläge werden entnommen und gezählt.
(2) Zugleich stellt der Schriftführer die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis fest.
(3) Ergibt sich zwischen beiden Zählvorgängen auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, aufzuklären. Im Falle der unaufklärbaren Verschiedenheit gilt für das weitere Verfahren die Zahl der Stimmzettel als Zahl der Wähler.
(4) Sofern eine zentrale Auszählung der Stimmen erfolgt, stellt der Wahlvorstand nur die Zahl der Wahlberechtigten und die Zahl der Wähler fest, schließt damit die Niederschrift ab und übergibt sie mit den in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag verpackten Stimmzetteln an den amtlichen Sammeldienst. Dieser übergibt die Unterlagen an den zuständigen Auszählungsvorstand.
§ 22a Zählung der gültigen und ungültigen Stimmen
Nach Feststellung der Zahl der Wähler wird die Zahl der gültigen Stimmen insgesamt, der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmen sowie der ungültigen Stimmen ermittelt, gegebenenfalls durch den zentralen Auszählungsvorstand.
§ 23 Ungültige Stimmen
(1) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahl- oder, gegebenenfalls, der Auszählungsvorstand.
(2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder
4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt, insbesondere wenn
a) mehrere Wahlvorschläge angekreuzt oder bezeichnet sind,
b) durch die Ankreuzung oder Kennzeichnung des Stimmzettels nicht bestimmt werden kann, welcher Wahlvorschlag gemeint ist oder
c) der Stimmzettel zerrissen oder stark beschädigt ist.
§ 24 Zählung der Stimmen
(1) Mehrere Beisitzer öffnen die Stimmzettelumschläge und legen unter Aufsicht des Wahl- oder Auszählungsvorstehers die Stimmzettel getrennt ab nach
1. offensichtlich gültig abgegebenen Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge,
2. offensichtlich ungültig abgegebenen Stimmen auf ungekennzeichneten Stimmzetteln und Stimmzetteln mit Kennzeichnung mehrerer Wahlvorschläge (eine ungültige Stimme je Stimmzettel) sowie
3. Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben.
Die nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gebildeten Stapel nimmt ein Beisitzer in Verwahrung.
(2) Wahl- oder Auszählungsvorsteher und ihre Stellvertreter prüfen nacheinander alle Stapel mit den offensichtlich gültig abgegebenen Stimmen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautet. Gibt ein Stimmzettel zu Bedenken Anlass, so fügen sie diesen den ausgesonderten Stimmzetteln nach Absatz 1 Nummer 3 bei.
(3) Danach zählen je zwei vom Wahl- oder Auszählungsvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die Stapel der nach Absatz 2 Satz 1 geordneten Stimmzettel unter gegenseitiger Kontrolle und ermitteln die Zahl der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Sind alle gültigen Stimmzettel gezählt, so entscheidet der Wahl- oder Auszählungsvorstand über die nach Absatz 1 Nummer 3 ausgesonderten Stimmzettel. Diese Stimmzettel sind auf der Rückseite durch entsprechende Vermerke über das Beschlussergebnis des Wahl- oder Auszählungsvorstandes zu kennzeichnen. Die hiernach für gültig erklärten Stimmzettel sind bei den Stimmzettelstapeln der in Betracht kommenden Wahlvorschläge zu berücksichtigen.
(5) Die nach Beschlussfassung gemäß Absatz 4 ungültigen Stimmzettel werden in gleicher Weise beschriftet, dem Stimmzettelstapel nach Absatz 1 Nummer 2 hinzugefügt und die ungültigen Stimmen insgesamt gezählt.
(6) Beantragt ein Mitglied des Wahl- oder Auszählungsvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese in vollem Umfang zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
§ 25 Wahlniederschrift und Schnellmeldung
(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift zu fertigen; im Falle der Anordnung einer zentralen Auszählung der Stimmen, fertigt der Schriftführer des Wahlvorstandes eine Niederschrift über die Wahlhandlung und der Schriftführer des Auszählungsvorstandes eine Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses.
(2) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen; im Falle der Anordnung einer zentralen Auszählung der Stimmen, ist die Niederschrift über die Wahlhandlung von den Mitgliedern des Wahlvorstandes und die Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses von den Mitgliedern des Auszählungsvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahl- oder Auszählungsvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Niederschrift zu vermerken.
(3) Sobald das Wahlergebnis im Stimmbezirk oder durch einen zentralen Auszählungsvorstand ermittelt und durch die Unterschriften der Mitglieder des Wahl- oder Auszählungsvorstandes bestätigt worden ist, meldet der Wahl- oder Auszählungsvorsteher das Wahlergebnis mit der Schnellmeldung dem Wahlleiter.
(4) Der Wahlniederschrift sind, verpackt und versiegelt, beizufügen
1. die gültigen Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahlvorschlägen (ohne die durch Beschluss für gültig erklärten),
2. die durch besonderen Beschluss für gültig erklärten Stimmzettel,
3. alle ungültigen Stimmzettel.
Der Wahl- oder Auszählungsvorsteher übergibt die Unterlagen dem Wahlleiter.
§ 26 Briefwahl
(1) Wer durch Briefwahl wählt,
1. kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
2. unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages,
3. steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,
4. verschließt den Wahlbriefumschlag und
5. übersendet den Wahlbrief an den Oberbürgermeister.
Der Wahlbrief kann beim Oberbürgermeister auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes beim Oberbürgermeister darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen. Für Wähler mit Behinderungen gilt § 20 Absatz 2 Satz 3 bis 8 dieser Wahlordnung entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem Wahlschein durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Die Gemeinde sorgt dafür, dass den Wahlberechtigten bei der Übersendung des amtlichen Wahlbriefumschlages ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes keine Portokosten entstehen. Der Oberbürgermeister hat vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen, bei welchem oder welchen Versandunternehmen die Wahlberechtigten den amtlichen Wahlbriefumschlag ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes unentgeltlich einliefern können.
§ 27 Aufgaben des Wahlleiters bei der Briefwahl
(1) Der Wahlleiter sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Er vermerkt auf jedem am Wahltag nach 16.00 Uhr eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Einganges, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) Der Wahlleiter ordnet die Wahlbriefe nach den darauf vermerkten Briefwahlbezirken und übergibt sie am Wahltag dem Briefwahlvorstand oder, falls mehrere Briefwahlvorstände eingesetzt werden, verteilt sie auf die Briefwahlvorstände. Er übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die in den ihm zugeteilten Briefwahlbezirken für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind. Jeder Briefwahlvorstand erhält so viele Wahlurnen, wie ihm Briefwahlbezirke zugeteilt sind; hierfür können kleinere Wahlurnen verwendet werden. Auf jeder Wahlurne muss der Briefwahlbezirk deutlich sichtbar bezeichnet sein.
(3) Wenn der Wahlleiter nichts Anderes anordnet, ermittelt der Briefwahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl.
(4) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden vom Wahlleiter angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird vom Wahlleiter versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Wahl unanfechtbar geworden ist. Der Wahlleiter hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.
§ 28 Tätigkeit des Briefwahlvorstandes
(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so ist der betroffene Wahlbrief samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absätze 2 und 4 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne des Briefwahlbezirks gelegt, der auf dem Wahlschein bezeichnet ist. Die Wahlscheine werden, nach Briefwahlbezirken getrennt, gesammelt.
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 27 Absatz 2 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes vorliegt. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 27 Absatz 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes).
(3) Über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Briefwahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein
Mitglied des Briefwahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Briefwahlniederschrift zu vermerken.
(4) Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Wahlniederschrift in einem versiegelten Paket beizufügen. Entsprechend ist mit den Wahlbriefumschlägen und Wahlscheinen der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen Wahlbriefe zu verfahren.
(5) Nachdem alle dem Briefwahlvorstand zugeteilten Wahlbriefe behandelt worden sind, wird in der Briefwahlniederschrift eingetragen, wie viele Wahlbriefe insgesamt eingegangen und wie viele Wahlbriefe zurückgewiesen worden sind. Die Zahl der zugelassenen Wahlbriefe wird, nach Briefwahlbezirken getrennt, in die Wahlniederschrift eingetragen, die von dem Briefwahlvorsteher und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Niederschrift sind, verpackt und versiegelt, die Wahlscheine beizufügen. Die leeren Briefwahlumschläge sind zu vernichten. Die Niederschrift wird dem Wahlleiter übergeben.
(6) Hat der Briefwahlvorstand seine Aufgaben beendet, so übergibt der Briefwahlvorsteher oder sein Stellvertreter mit zwei Beisitzern die verschlossene Wahlurne nebst Schlüssel dem Wahlvorsteher des Stimmbezirks, der vom Wahlleiter zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses im Briefwahlbezirk bestimmt ist. Der Empfang der Wahlurne und der Mitteilung ist vom Wahlvorsteher zu bestätigen.
§ 29 Ermittlung des Briefwahlergebnisses
(1) Die Briefwahlurne bleibt verschlossen, bis die Zählung der Wähler im Stimmbezirk beendet ist. Danach werden die Stimmzettelumschläge aus der Briefwahlurne entnommen und ungeöffnet gezählt. Ergibt sich dabei, auch nach wiederholter Zählung, eine Abweichung von der vom Briefwahlvorstand mitgeteilten Zahl der Briefwähler, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(2) Die Stimmzettel werden den Stimmzettelumschlägen entnommen und gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung zu der nach Absatz 1 ermittelten Zahl der Briefwähler, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Fall gilt die Anzahl der Stimmzettel jeweils als Zahl der Briefwähler.
(3) Die im Stimmbezirk und durch Briefwahl abgegebenen Stimmen werden gemeinsam ausgezählt, nachdem sie vermengt worden sind.
§ 30 Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl durch den Briefwahlvorstand
Hat der Wahlleiter keine Anordnung nach § 27 Absatz 3 dieser Wahlordnung getroffen, so finden § 28 Absatz 6 und § 29 Absatz 1 und 3 keine Anwendung. Mit der Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl darf nicht vor Abschluss der Tätigkeit des Briefwahlvorstandes nach § 28 Absatz 1 bis 5 und nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit begonnen werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften sinngemäß.
§ 31 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor.
(2) Der Wahlausschuss ist an die vom Wahlvorstand getroffenen Entscheidungen gebunden, jedoch berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahl- und Auszählungsvorstände vorzunehmen.
(3) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest:
1. Die Zahl der Wahlberechtigten,
2. die Zahl der Wähler,
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4. die Gesamtstimmenzahl der zugelassenen Wahlvorschläge und die Verteilung der Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge sowie
5. die Zuweisung der Sitze auf die Wahlvorschläge entsprechend dem im Kommunalwahlgesetz festgelegten Verfahren und die danach gewählten Bewerber; entfällt auf einen Listenwahlvorschlag mehr als ein Sitz, so sind die gewählten Personen aus dem zugelassenen Wahlvorschlag festzustellen.
(4) Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen.
(5) Der Wahlleiter macht das Ergebnis der Wahl unverzüglich öffentlich bekannt und unterrichtet die gewählten Bewerber.
§ 32 Erwerb der Mitgliedschaft
Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Integrationsrat mit der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss, nicht jedoch vor Ablauf der Wahlperiode der alten Vertretung.
§ 33 Mandatsverlust
(1) Ein Mitglied des Integrationsrates verliert seinen Sitz
1. durch Verzicht,
2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit,
3. durch Ungültigkeit seiner Wahl gemäß einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren,
4. durch ein Parteiverbot gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes, durch eine Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes und durch eine Entscheidung nach Artikel 32 Absatz 2 der Landesverfassung (§ 46 Absatz 1 und 3 des Kommunalwahlgesetzes) oder
5. durch nachträgliche Feststellung eines Hindernisses für die gleichzeitige Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses und Zugehörigkeit zum Integrationsrat (§ 13 Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 4 und Absatz 6 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes).
(2) Der Verzicht nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur wirksam, wenn er dem Wahlleiter oder einem von ihm Beauftragten zur Niederschrift erklärt wird. Der Verzicht kann mit Wirkung ab einem späteren Zeitpunkt erklärt werden; er kann nicht widerrufen werden.
§ 34 Ersatzbestimmung von Mitgliedern
(1) Wenn ein Mitglied des Integrationsrates aus den in § 33 genannten Gründen oder durch Tod ausscheidet, so gilt folgende Regelung:
1. Listenwahlvorschläge
Ist für den Ausscheidenden ein Stellvertreter benannt worden, kann der Stellvertreter die Mitgliedschaft erwerben. Verzichtet der Stellvertreter auf diese Anwartschaft oder ist kein Stellvertreter benannt worden, erfolgt die Nachbesetzung nach der weiteren Reihenfolge in dem Listenwahlvorschlag derjenigen Partei oder Wählergruppe, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl angetreten ist; ein späterer Wechsel der Zugehörigkeit des Ausgeschiedenen zu dieser Gruppierung bleibt unberücksichtigt. Ist für den Nachrückenden ein Stellvertreter bestimmt, so erwirbt dieser die stellvertretende Mitgliedschaft im Integrationsrat und kann bei Ausscheiden des Nachrückenden gemäß Satz 2 die Mitgliedschaft erwerben. Ist für den Nachrückenden kein Stellvertreter benannt worden, erwirbt der nach der weiteren Reihenfolge in dem Listenwahlvorschlag benannte ordentliche Bewerber die stellvertretende Mitgliedschaft. Verliert ein Stellvertreter aus den Gründen des § 33 Absatz 1 seine Anwartschaft, rückt der nach der weiteren Reihenfolge in dem Listenwahlvorschlag benannte ordentliche Bewerber als Stellvertreter nach. Auf dem Listenwahlvorschlag bleiben diejenigen Bewerber und Stellvertreter außer Betracht, die aus der Partei oder Wählergruppe, für die sie bei der Wahl aufgestellt waren, ausgeschieden sind oder in der gemäß § 33 Absatz 2 vorgesehenen Form auf ihre Anwartschaft verzichtet haben. Ist der Listenwahlvorschlag erschöpft, so bleibt der betreffende Sitz unbesetzt.
2. Einzelbewerber
Ist für den Einzelbewerber ein Stellvertreter benannt worden, kann der Stellvertreter die Mitgliedschaft erwerben. Ist kein Stellvertreter benannt worden, bleibt der betreffende Sitz unbesetzt.
(2) Der Wahlleiter stellt den Nachfolger oder das Freibleiben des Sitzes fest und macht dies öffentlich bekannt.
(3) Wird als Ergebnis eines Wahlprüfungsverfahrens (§ 36) eine Ersatzbestimmung erforderlich, so finden die §§ 39 Absatz 1, 40 Absatz 3 und § 41 des Kommunalwahlgesetzes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Beschlusses des Integrationsrates die Entscheidung des Wahlleiters tritt.
§ 35 Folgen des Verbots einer Partei oder Wählergruppe
(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Mitglieder, die dieser Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung des Urteils angehören, ihren Sitz.
(2) Die nach Absatz 1 freigewordenen Sitze bleiben unbesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Mitglieder aufgrund eines Wahlvorschlages einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Wählergruppe gewählt waren; in diesem Fall rücken Vertreter aus diesem Wahlvorschlag nach (§ 34 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1).
(3) Die Absätze 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung, wenn eine Partei oder Wählergruppe als Ersatzorganisation einer für verfassungswidrig erklärten Partei festgestellt, wenn eine Wählergruppe nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes verboten oder wenn eine Entscheidung nach Artikel 32 Absatz 2 der Landesverfassung getroffen worden ist.
(4) Den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 oder 3 stellt der Wahlleiter fest. § 34 Absatz 2 und 3 finden Anwendung
§ 36 Wahlprüfung
(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl können
1. jeder Wahlberechtigte und alle Bürger des Wahlgebietes sowie
2. die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben,
binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
(2) Gegen die von den Wahlorganen bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung getroffenen Entscheidungen kann Einspruch gemäß Absatz 1 eingelegt werden, um eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl herbeizuführen.
(3) Über den Einspruch entscheidet der für die Kommunalwahlen gebildete Wahlprüfungsausschuss des Rates. Für das Verfahren der Wahlprüfung finden die §§ 39 bis 42 Absatz 3, §§ 43 und 44 mit Ausnahme des § 41 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 37 Kosten
(1) Die Kosten der Wahl der Mitglieder des Integrationsrates trägt die Stadt Münster.
(2) Eine Erstattung von Wahlkampfkosten findet nicht statt.
§ 38 Ergänzende Bestimmungen
Soweit diese Wahlordnung Regelungen nicht trifft, finden die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung entsprechende Anwendung. Soweit Gesetze die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes oder der Kommunalwahlordnung vorübergehend einschränken oder erweitern, finden sie entsprechende Anwendung auf die in dieser Wahlordnung getroffenen Regelungen.
§ 39 Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.