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Ortsrecht
Wahlordnung für das Delegiertenwahlverfahren zur Wahl der
Kommunalen Seniorenvertretung Münster
10.06
vom 11.05.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 61)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 11.05.2015 (Amtsblatt der Stadt Münster 2015 S. 83)
und der 2. Änderungssatzung vom 20.05.2022 (Amtsblatt der Stadt Münster 2022 Nr. 15 S. 125)
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV.NRW S. 878) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV. NRW S. 644), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.08.2012 (GV. NRW S. 296) hat der Rat der Stadt Münster am 06.05.2015 folgende Satzung zur Änderung der Wahlordnung für das Delegiertenwahlverfahren zur Wahl der Kommunalen Seniorenvertretung Münster für beschlossen:
§ 1 Zuständigkeiten
(1) Die Vorbereitung der Delegiertenwahl obliegt dem „Runder Tisch - Seniorinnen und Senioren in Münster“ (im folgenden „Runder Tisch“) mit Unterstützung der Stadt Münster, Amt für Bürger- und Ratsservice, Geschäftsstelle der Kommunalen Seniorenvertretung Münster (KSVM).
(2) Der Rat der Stadt Münster legt den Wahltermin fest.
(3) Für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung wählt der „Runde Tisch“ aus seiner Mitte einen Wahlvorstand, der aus dem Wahlleiter, einem stellvertretenden Wahlleiter, einem Schriftführer und drei Wahlhelfern besteht. In den Wahlvorstand kann nicht gewählt werden, wer als Kandidat der KSVM benannt wird.
(4) Auf Grundlage der Wahlordnung entscheidet der Wahlvorstand spätestens vier Wochen vor der Wahl über die Zulassung der Delegierten und Kandidaten sowie die Wahlform – Urnenwahl oder Briefwahl (§§ 4 und 5).
(5) Der Wahlleiter, bei Verhinderung der stellvertretende Wahlleiter, lädt drei Wochen vor dem Wahltermin schriftlich zur Delegiertenversammlung (Wahlversammlung) ein.
(6) Der Wahlleiter, bei Verhinderung der stellvertretende Wahlleiter, leitet die Wahlversammlung.
(7) Der Wahlleiter, bei Verhinderung der stellvertretende Wahlleiter, lädt nach der Wahl zur konstituierenden Sitzung der gewählten Kommunalen Seniorenvertretung Münster ein und leitet sie bis zur Annahme der Wahl des gewählten Vorsitzenden. Die konstituierende Sitzung muss innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Amtszeit stattfinden.
(8) Für den Fall, dass der „Runde Tisch“ den in den Absätzen 1 – 3 beschriebenen Pflichten zur Wahlvorbereitung nicht nachkommt, übernimmt die Verwaltung die dort dargestellten Aufgaben und Funktionen zur Wahl der KSVM. Im Übrigen leistet sie die notwendige Unterstützung bei der Wahl.
§ 2 Wahlversammlung
Die Wahlversammlung besteht aus ehrenamtlichen Vertretern der Initiativen und Organisationen des „Runden Tisches“. Der „Runde Tisch“ wird 8 Wochen vor der Wahl für Aufnahmen neuer Initiativen und Organisationen geschlossen.
Delegierte und Ersatzdelegierte müssen zum Zeitpunkt der Wahl das 60. Lebensjahr vollendet haben und Bürger von Münster sein.
Jede Initiative und Organisation kann bis zu 3 Delegierte und bis zu 3 Ersatzdelegierte entsenden.
Meldungen von Delegierten und Ersatzdelegierten müssen mittels eines von der Verwaltung erstellten Formblattes sechs Wochen vor dem Wahltermin dem Wahlleiter (Stadt Münster, Amt für Bürger- und Ratsservice, Wahlleiter für die KSVM, 48127 Münster) schriftlich vorliegen.
Die Nennung von Delegierten und Ersatzdelegierten sollte geschlechtsparitätisch erfolgen.
§ 3 Kandidatur für die Kommunale Seniorenvertretung Münster
(1) Kandidaten müssen zum Zeitpunkt der Wahl das 60. Lebensjahr vollendet haben und Bürger von Münster sein.
Sie dürfen nicht Mitglied des Rates oder einer Bezirksvertretung sein.
Sie dürfen nur ehrenamtlich im Seniorenbereich tätig sein.
Die Initiativen und Organisationen des „Runden Tisches“ haben Vorschlagsrecht.
Der Vorschlag erfolgt über ein von der Verwaltung erstelltes Formblatt.
Die Nennung von Kandidaten sollte geschlechterparitätisch erfolgen.
(2) Senioren, die keiner Initiative oder Organisation des „Runden Tisches“ angehören, können kandidieren, wenn sie die Voraussetzungen nach § 3 (1) Sätze 1-3 und (3) der Wahlordnung erfüllen und von 30 Bürgern aus Münster, die das 60. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Wahl vollendet haben, durch Unterschrift unterstützt werden.
Es ist in den örtlichen Tageszeitungen öffentlich bekannt zu machen, dass die Möglichkeit einer Kandidatur besteht.
Die für diese Kandidaturen erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf von der Verwaltung erstellten Formblättern einzureichen.
Die Unterstützung mittels Unterschrift ist nur für einen Kandidaten zulässig.
(3) Meldungen von Kandidaten müssen sechs Wochen vor dem Wahltermin dem Wahlleiter (Stadt Münster, Amt für Bürger- und Ratsservice, Wahlleiter für die KSVM, 48127 Münster) schriftlich vorliegen. Die Meldungen müssen eine schriftliche Erklärung der Kandidaten beinhalten, dass sie mit der Kandidatur einverstanden und bereit zur Übernahme der Mitgliedschaft sind.
§ 4 Wahlvorgang
(1) Die Wahlversammlung wählt aus dem Kreis der zugelassenen Kandidaten 15 stimmberechtigte Mitglieder und 5 Ersatzbewerber (Nachrücker für dauerhaft ausscheidende stimmberechtigte Mitglieder).
(2) Die Kandidaten erhalten vor der Wahl Gelegenheit, sich der Wahlversammlung vorzustellen. Dies kann in einer Präsenzveranstaltung, aber auch in rein digitaler oder hybrider Form stattfinden. Die Entscheidung darüber trifft der Wahlvorstand.
(3) Gewählt wird auf Grundlage eines Wahlzettels, auf dem alle wählbaren Kandidaten aufgelistet sind.
Jeder Delegierte kann für höchstens 15 Kandidaten seine Stimme abgeben. Auf dem Wahlzettel müssen mindestens 8 Kandidaten angekreuzt werden, anderenfalls ist der Wahlzettel ungültig.
(4) Die Stimmabgabe erfolgt in geheimer Wahl
Die Wahlunterlagen umfassen – differenziert nach den möglichen Wahlformen – folgende Bestandteile:
1. Urnenwahl: ein Stimmzettel
Bei der Urnenwahl erhalten die Delegierten am Wahltermin den Stimmzettel im Wahlraum der Wahlversammlung.
2. Briefwahl: ein Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Erklärung zur Stimmabgabe bei Briefwahl und Wahlbriefumschlag
(5) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der Wahlzettel. Er zählt die Stimmen aus und stellt das Wahlergebnis fest. Über das Wahlergebnis ist ein Protokoll zu führen.
(6) Als stimmberechtigte Mitglieder der KSVM sind die 15 Kandidaten gewählt, auf die die meisten abgegebenen Stimmen entfallen.
Die 5 Ersatzbewerber sind in der weiteren Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen gewählt.
Im Falle der Stimmengleichheit bei der Vergabe der jeweils letzten Sitze findet eine Stichwahl statt.
(7) Der Wahlvorstand gibt bei einer Urnenwahl das Wahlergebnis bekannt. Eine schriftliche Erklärung über die Annahme der Wahl ist nicht erforderlich.
(8) Das Wahlergebnis ist in den örtlichen Tageszeitungen öffentlich bekannt zu machen.
§ 5 Briefwahl
(1) Die Unterlagen für die Briefwahl werden allen Delegierten rechtzeitig zugesandt.
(2) Die/Der Delegierte kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den Stimmzettel, steckt ihn in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. Sie/Er unterschreibt die Erklärung zur Briefwahl, legt den geschlossenen Stimmzettelumschlag in den Wahlbriefumschlag, verschließt diesen und versendet ihn an die Geschäftsstelle der Kommunalen Seniorenvertretung.
Die Stimmabgabe gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn der Wahlbrief spätestens am Wahltermin bei der Geschäftsstelle der Kommunalen Seniorenvertretung eingegangen ist. Die Auszählung erfolgt spätestens zwei Tage nach dem Wahltermin. Über das Wahlergebnis wird am Tag der Auszählung über das Internet auf der Seite der Stadt Münster www.stadt-muenster.de informiert. § 4 Absatz 5 und Absatz 7 Satz 2 finden entsprechende Anwendung.
§ 6 Amtszeit
(1) Die Amtszeit der KSVM beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Tag der konstituierenden Sitzung. Wiederwahl ist möglich. Für den Fall des dauerhaften Ausscheidens eines stimmberechtigten Mitgliedes während der laufenden Wahlperiode wird das mit der jeweils höchsten Stimmenzahl gewählte Ersatzmitglied bis zum Ende der Amtszeit stimmberechtigtes Mitglied.
(2) Die Mitglieder der KSVM bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neugewählten Seniorenvertretung im Amt.
Inkrafttreten
Diese Satzung zur Änderung der Wahlordnung für das Delegiertenwahlverfahren zur Wahl der Kommunalen Seniorenvertretung Münster tritt nach Bekanntmachung in Kraft.