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Ortsrecht
Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder (IRWahlO)
10.05
vom 22.5.2025 (Amtsblatt der Stadt Münster 2025 Nr. 12 S. 97)
Der Rat der Stadt Münster hat am 21.5.2025 aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die nachfolgende „Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder“ (IRWahlO) als Satzung beschlossen.
§ 1 Geltungsbereich und Wahlgebiet
(1) 1Diese Wahlordnung gilt für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Münster zu wählenden Mitglieder und mitgewählten Stellvertretungen. 2Gemäß § 9 der Hauptsatzung der Stadt Münster werden von den insgesamt 27 Mitgliedern des Integrationsrates 18 Mitglieder direkt gewählt und 9 ebenso stimmberechtigte Mitglieder aus der Mitte des Rates entsandt. 3Für jedes direkt gewählte Mitglied kann eine persönliche Stellvertretung benannt werden, die am Wahltag mit dem jeweiligen Mitglied mitgewählt wird, es in Sitzungen vertreten und im Falle dessen Ausscheidens aus dem Integrationsrat als Mitglied nachrücken kann. 4Für die vom Rat entsandten Mitglieder ist die Bestellung von Stellvertretungen durch den Rat zulässig.
(2) 1Das Wahlgebiet ist das Gemeindegebiet der kreisfreien Stadt Münster. 2Es wird, soweit erforderlich, in Wahl- und (allgemeine) Stimmbezirke eingeteilt. 3Zur Durchführung der Briefwahl werden Briefwahlbezirke gebildet, die das Gebiet mehrerer Stimmbezirke umfassen können, Stimm- und Wahlbezirksgrenzen aber nicht durchschneiden sollen. 4Die Wahl- und Stimmbezirke sowie Briefwahlbezirke entsprechen denen der zur Kommunalwahl im Gemeindegebiet gebildeten. 5Zur zentralen Auszählung der Stimmen können mehrere Stimm- und Briefwahlbezirke in dazu gebildeten Auszählungsbezirken gemeinsam ausgezählt werden.
(3) 1Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin kann anordnen, dass in einzelnen Stimm- und/oder Briefwahlbezirken für statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen durchgeführt werden. 2Die Durchführung ist nur zulässig, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt und die Feststellung des Wahlergebnisses nicht verzögert wird. 3Ergebnisse für einzelne Stimmbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.
§ 2 Wahlgrundsätze
(1) 1Die in den Integrationsrat der Stadt Münster zu wählenden Mitglieder und mitgewählten Stellvertretungen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. 2Zudem gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl.
(2) 1Der Grundsatz der allgemeinen Wahl bedeutet, dass jede Person, die die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt, an der Wahl teilnehmen kann. 2Aus dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl folgt, dass die Bestimmung der gewählten Mitglieder und mitgewählten Stellvertretungen durch die Wählenden selbst und direkt erfolgt, die Wahlberechtigten müssen zudem vor dem Wahlakt klar erkennen können, welche Person sich um die Mitgliedschaft und Stellvertretung bewirbt und wie sich die Stimmabgabe auswirkt. 3Der Grundsatz der freien Wahl soll sicherstellen, dass die eigenen Präferenzen des Wählenden die Wahlentscheidung tragen und sich kein fremder Wille durch Zwang, Druck oder sonstige unzulässige Beeinflussung durchsetzt. 4Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl fordert in Bezug auf das Wahlrecht, dass jede abgegebene Stimme die gleiche rechtliche Erfolgschance im Wahlsystem hat und beinhaltet die Chancengleichheit jeder Person in Bezug auf die Wählbarkeit, also die gleichen Möglichkeiten im Wettbewerb um die Stimmen der Wahlberechtigten. 5Der Grundsatz der geheimen Wahl erfordert, dass die Stimmabgabe jeder wahlberechtigten Person so erfolgen kann, dass niemand Kenntnis davon erlangt, für welchen Wahlvorschlag gestimmt wird. 6Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl folgt, dass die wesentlichen Teile der Wahl der öffentlichen Beobachtung und Überprüfung zugänglich sein müssen; mit Ausnahme der Stimmabgabe sollen die Wahlhandlung und die Ergebnisermittlung öffentlich überprüfbar sein, etwa durch das Recht auf Anwesenheit im Wahlraum während der Wahlhandlung sowie bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses.
§ 3 Wahltag, Wahlperiode und Wahlzeit
(1) Die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Münster zu wählenden Mitglieder und mitgewählten Stellvertretungen findet am Tag der Kommunalwahl statt.
(2) Die Mitglieder und mitgewählten Stellvertretungen werden für die Dauer der Wahlperiode des Rates gewählt.
(3) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr.
§ 4 Wahlorgane
Wahlorgane sind
1. für das Wahlgebiet die Wahlleitung, also der Wahlleiter oder die Wahlleiterin, sowie
2. der Wahlausschuss,
3. für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand und
4. der zur zentralen Auszählung von durch Urnen- sowie Briefwahl abgegebenen Stimmen für einen Auszählungsbezirk gebildete Auszählungsvorstand.
§ 5 Wahlleitung
1Wahlleiter oder Wahlleiterin ist der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin beziehungsweise seine oder ihre Vertretung im Amt. 2Er oder sie ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständig, soweit nicht gesetzliche Vorgaben und/oder diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen.
§ 6 Wahlausschuss
1Der Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Münster zu wählenden Mitglieder und mitgewählten Stellvertretungen ist der vom Rat der Stadt gewählte Wahlausschuss für die Kommunalwahl. 2Der Wahlausschuss entscheidet über Verfügungen der Wahlleitung bei der Prüfung von Wahlvorschlägen, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft, sowie über die Zulassung der Wahlvorschläge. 3Er stellt das Wahlergebnis fest.
§ 7 Wahlvorstand und Auszählungsvorstand
(1) Die für jeden Stimmbezirk zur Kommunalwahl in Münster gebildeten Wahlvorstände nehmen mit den ihnen übertragenen Aufgaben am Wahltag auch die Funktionen des Wahlvorstandes zur Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder und deren Stellvertretungen wahr, soweit die Aufgabenwahrnehmung zur Wahlhandlung betroffen ist.(2) 1Die Auszählung der Stimmen und Ergebnisermittlung obliegt den dazu gebildeten Auszählungsvorständen am zentralen Auszählungsort. 2Jeder Auszählungsvorstand wird für einen Auszählungsbezirk gebildet, der jeweils mehrere Stimm- und Briefwahlbezirke umfassen soll. 3Die Mitglieder der Auszählungsvorstände sollen Wahlberechtigte nach § 8 dieser Wahlordnung sein; es können ihnen auch Bürgerinnen und Bürger der kreisfreien Stadt Münster angehören, die nicht wahlberechtigt sind. 4Die Auszählungsvorstände bestehen jeweils aus dem Auszählungsvorstehenden, dessen Stellvertretung und drei bis sieben Beisitzenden. 5Aus dem Kreis der Beisitzenden wird eine Schriftführung und deren Stellvertretung bestellt. 6Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin oder in seinem oder ihrem Auftrag die oder der Vorstehende beruft die Mitglieder der Auszählungsvorstände. 7Sie üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, ihnen kann für den Wahltag ein Erfrischungsgeld gewährt werden. 8Die Auszählungsvorstände entscheiden mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorstehenden den Ausschlag. 9Im Übrigen finden für die gebildeten Auszählungsvorstände die für Wahl- und Briefwahlvorstände bei Kommunalwahlen geltenden Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung entsprechende Anwendung.
§ 8 Wahlberechtigung
1Wahlberechtigt ist jede Person, die
1. nicht Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
4. die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat.
2Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Münster ihre Haupt- oder alleinige Wohnung haben.
§ 9 Wahlrechtsausschluss
Nicht wahlberechtigt sind ausländische Personen
1. die unter die Regelung des § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes fallen oder
2. die Asylbewerbende sind.
§ 10 Wählbarkeit
(1) 1Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach § 8 Satz 1 dieser Wahlordnung sowie alle Bürgerinnen und Bürger der kreisfreien Stadt Münster. 2Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
2. seit mindestens drei Monaten in Münster ihre Haupt- oder alleinige Wohnung haben.
(2) Nicht wählbar ist eine Person, die am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
(3) Für mitgewählte Stellvertretungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 11 Verzeichnis der Wahlberechtigten
(1) 1Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin legt vor jeder Wahl für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) nach Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. 2§ 11 der Kommunalwahlordnung gilt, insbesondere mit seinen datenschutzrechtlichen Vorgaben, entsprechend.
(2) 1Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2Eine wahlberechtigte Person kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. 3Inhaber/-innen eines Wahlscheines können in jedem Stimmbezirk oder durch Briefwahl wählen.
(3) 1In das Wählerverzeichnis werden alle Personen von Amts wegen eingetragen, bei denen am 42. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. 2Wahlberechtigte Personen, die nach dem 42. Tag und bis zum 16. Tag vor der Wahl in das Gemeindegebiet zugezogen sind und sich mit ihrem Haupt- oder alleinigen Wohnsitz in der Stadt Münster angemeldet haben, werden infolge ihrer Anmeldung ebenfalls von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.
(4) 1Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zur Einsichtnahme bereitgehalten. 2In diesem Zeitraum sind wahlberechtigte Personen berechtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. 3Zeit und Ort der Bereithaltung zur Einsichtnahme werden öffentlich bekannt gemacht. 4Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsichtnahme, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. 5Das Recht zur Überprüfung von Daten anderer Personen besteht nicht hinsichtlich der Daten von Personen, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
(5) 1Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Stadtverwaltung Einspruch einlegen. 2Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung einer anderen Person, ist diese vor der Entscheidung zu hören. 3Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin hat die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem Antragstellenden und Betroffenen zuzustellen. 4Gegen die Entscheidung kann binnen drei Tagen nach deren Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet. 5Wird einem Einspruch stattgegeben oder gibt die Aufsichtsbehörde einer Beschwerde statt, ändert die Wahlleitung das Wählerverzeichnis entsprechend ab. 6Die Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl endgültig. 6Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus.
(6) 1Offenbare Unrichtigkeiten im Wählerverzeichnis kann die Wahlleitung noch bis zum Tag vor der Wahl berichtigen; § 17 Absatz 2 der Kommunalwahlordnung gilt entsprechend. 2Im Übrigen wird das Wählerverzeichnis spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl abgeschlossen.
§ 12 Wahlbekanntmachung, Bekanntmachung über das Verzeichnis der Wahlberechtigten und Wahlscheine
Die Wahlleitung macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt:
1. den Wahltermin,
2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Verzeichnis der wahlberechtigten Personen eingesehen werden kann,
3. dass innerhalb der Einsichtsfrist bei dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin Einspruch gegen das Verzeichnis der wahlberechtigten Personen eingelegt werden kann,
4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein beantragt werden kann,
5. wie durch Briefwahl gewählt wird und durch welches Versandunternehmen der amtliche Wahlbriefumschlag ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes unentgeltlich befördert werden kann,
6. den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
7. den Hinweis, dass ein Pass, Personalausweis oder anderer Identitätsnachweis und möglichst auch die Wahlbenachrichtigung zur Stimmabgabe mitzubringen sind,
8. den Hinweis, dass die Stimmabgabe nur persönlich erfolgen kann, wahlberechtigte Personen bei der Stimmabgabe nur eine Stimme haben, dass sie den Wahlvorschlag, dem sie ihre Stimme geben wollen, durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise in der dafür vorgesehenen Spalte kennzeichnen müssen und
9. den zentralen Auszählungsort sowie dass die Auszählung der Stimmen öffentlich erfolgt.
§ 13 Wahlvorschläge
(1) 1Die Wahlleitung fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl durch öffentliche Bekanntmachung auf. 2§ 24 der Kommunalwahlordnung gilt entsprechend. 3In der öffentlichen Bekanntmachung wird festgelegt, bis zu welchem Tag vor der Wahl und welcher Uhrzeit Wahlvorschläge bei der Wahlleitung eingereicht werden können.
(2) 1Wahlvorschläge können
1. als Listenwahlvorschlag von Gruppen aus dem Personenkreis der Wahlberechtigten und/oder der Bürgerinnen und Bürger oder
2. als Einzelbewerbung eines Wahlberechtigten oder einer Bürgerin/eines Bürgers eingereicht werden.
2Jede vorschlagsberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(3) 1Als Wahlbewerberin oder Wahlbewerber kann jede wählbare Person im Sinne des § 10 dieser Wahlordnung benannt werden, sofern sie ihre Zustimmung schriftlich erteilt hat. 2Die Zustimmung ist unwiderruflich.
(4) 1Für jede in einem Listenwahlvorschlag sowie in einer Einzelbewerbung vorgeschlagene Person, kann dort eine weitere andere Person als persönliche Stellvertretung benannt werden, die am Wahltag gleichzeitig mit dem jeweiligen Wahlvorschlag zur Wahl steht. 2Dieselbe Person kann nur in einem Wahlvorschlag für eine persönliche Stellvertretung vorgesehen werden. 3Eine für die persönliche Stellvertretung benannte Person ist durch diese Benennung nicht daran gehindert, sich in demselben Listenwahlvorschlag direkt um die Mitgliedschaft im Integrationsrat zu bewerben. 4Ihre zusätzliche Bewerbung als Direktkandidat oder Direktkandidatin in einem anderen Listenwahlvorschlag oder einer Einzelbewerbung ist ausgeschlossen. 5Die als Stellvertretung benannte Person muss wählbar im Sinne des § 10 dieser Wahlordnung sein und ihre Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt haben. 6Die erteilte Zustimmung ist unwiderruflich.
(5) 1Eine am Wahltag mitgewählte persönliche Stellvertretung kann das im selben Wahlvorschlag benannte gewählte Mitglied in Sitzungen vertreten. 2Ist auch die in einem Listenwahlvorschlag mitgewählte persönliche Stellvertretung verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, kann der oder die in der Liste den direkt gewählten Personen nachfolgende Direktkandidat oder Direktkandidatin oder im Falle der Verhinderung auch dieser Person, bis zu der Listenposition, die der doppelten Anzahl der bei der Wahl errungenen Sitze entspricht, der oder die jeweils nachfolgend benannte Direktkandidat oder Direktkandidatin stellvertretend für das verhinderte Mitglied an der Sitzung teilnehmen. 3Ist die Liste erschöpft, ist eine Stellvertretung ausgeschlossen. 4In Einzelbewerbungen kann eine persönliche Stellvertretung benannt werden, welche am Wahltag mitgewählt wird, die direkt kandidierende Person im Falle ihrer Wahl in Sitzungen vertreten und im Falle ihres Ausscheidens als Mitglied ersetzen kann.
(6) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und, sofern diese in der laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen einen Sitz in der zu wählenden Vertretung hat, den Nachweis enthalten, dass
1. sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt,
2. eine Satzung und ein Programm hat,
3. die Benennung und Aufstellung jeder Wahlbewerbung nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist und
4. die den Wahlvorschlag einreichende Gruppe keine in der Bundesrepublik Deutschland verbotene Vereinigung bildet.
(7) Auf Einzelbewerbungen findet Absatz 6 sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bildung einer verbotenen Vereinigung die Zugehörigkeit tritt.
(8) 1Ein Wahlvorschlag muss als „Listenwahlvorschlag“ oder als „Einzelbewerbung“ gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages und gegebenenfalls der Kurzbezeichnung der ihn einreichenden Gruppe versehen sein; Einzelbewerbungen können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden. 2Fehlt die Bezeichnung, tritt an deren Stelle ersatzweise der Vor- und Familienname der ersten Bewerberin/des ersten Bewerbers.
(9) 1Jeder Wahlvorschlag muss den Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den Geburtsort, eine vorhandene Email-Adresse und Telefonnummer, den Beruf und die Anschrift der Haupt- oder alleinigen Wohnung des Wahlbewerbers oder der Wahlbewerberin bzw. der Wahlbewerber oder Wahlbewerberinnen enthalten. 2Sofern Stellvertretungen benannt sind, sind diese ebenfalls mit den in Satz 1 genannten Daten aufzuführen.
(10) 1Ist die einen Wahlvorschlag einreichende Gruppe oder Einzelperson in der laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen im Integrationsrat vertreten, muss der Wahlvorschlag von mindestens 20 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterstützt werden. 2Jede wahlberechtigte Person darf mit ihrer Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. 3Wahlbewerber oder Wahlbewerberinnen und deren Stellvertretungen können einen sie selbst betreffenden Wahlvorschlag unterstützen. 4Hat eine Person mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, ist ihre Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig; die erste der mit unterschiedlichem oder gleichem Datum bei der Wahlleitung zur Prüfung vorgelegte Unterstützungsunterschrift ist gültig. 5Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung persönlich und handschriftlich unterschreiben; die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, zur Anschrift (Haupt- oder alleinige Wohnung) sowie E-Mail-Adresse und Telefonnummer, sofern vorhanden, des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung sollen von der unterzeichnenden Person persönlich und handschriftlich ausgefüllt werden. 6Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner/-innen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die die wahlvorschlagsberechtigte Person nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig eingereicht werden.
(11) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson mit Vor- und Familiennamen sowie Anschrift benannt sein.
(12) Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen ist eine gleiche Verteilung der Geschlechter (Geschlechterparität) anzustreben.
(13) Für die Wahlvorschläge und Unterstützungsunterschriften sind Formblätter zu verwenden, die von der Wahlleitung bereitgehalten werden.
§ 14 Ungültige Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie
1. verspätet eingereicht sind,
2. nicht formgerecht eingereicht sind,
3. nicht die vorgeschriebene Zahl von Unterstützungsunterschriften nachgewiesen ist (§ 13 Absatz 10 dieser Wahlordnung),
4. Personen enthalten, die ihre schriftliche Zustimmung zur Wahlbewerbung oder persönlichen Stellvertretung nicht erteilt haben,
5. nicht die für die Wahlbewerbung oder persönliche Stellvertretung vorgeschriebenen Angaben enthalten oder wenn diese nicht lesbar sind,
6. nicht die für die Unterzeichnung vorgeschriebenen Angaben enthalten oder wenn diese nicht lesbar sind und wenn nach deren Streichung die Mindestzahl nicht erreicht ist oder
7. im Übrigen den Anforderungen dieser Wahlordnung nicht entsprechen.
(2) 1Die Wahlleitung prüft unverzüglich die eingereichten Wahlvorschläge bevor sie diese dem Wahlausschuss zur Entscheidung vorlegt. 2Stellt sie Mängel fest, fordert sie zuvor die Vertrauensperson auf, sie rechtzeitig zu beheben. 3Die Vertrauensperson kann gegen Verfügungen der Wahlleitung den Wahlausschuss anrufen. 4Mängel des Wahlvorschlages können nur so lange behoben werden, als nicht über seine Zulassung entschieden ist.
(3) Erfüllen bei Listenwahlvorschlägen einzelne Wahlbewerberinnen oder -bewerber oder Stellvertreterinnen oder Stellvertreter die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht, werden sie von Amts wegen gestrichen.
§ 15 Entscheidung des Wahlausschusses und Bekanntgabe der Wahlvorschläge
(1) 1Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und entscheidet spätestens am 58. Tag vor der Wahl über ihre Zulassung. 2Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind, den durch diese Wahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht entsprechen oder auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Absatz 2 der Landesverfassung unzulässig sind.
(2) 1Die Entscheidung des Wahlausschusses ist für die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und -bewerber zur Wahl endgültig. 2Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus.
(3) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(4) 1Vom Wahlausschuss zugelassene Wahlvorschläge werden von der Wahlleitung spätestens am 37. Tag vor der Wahl mit den in § 13 Absatz 9 dieser Wahlordnung genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, Telefonnummer, Staatsangehörigkeit, und statt der vollständigen Anschrift nur mit dem Wohnort mit Postleitzahl, öffentlich bekannt gemacht. 2Für die Reihenfolge der Bekanntmachung gilt § 16 Absatz 2 dieser Wahlordnung. 3Bewerbende, die gegenüber der Wahlleitung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nachgewiesen haben, dass zu ihrer Person im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, werden mit dem Ort ihrer Erreichbarkeitsanschrift anstelle ihres Wohnortes bekannt gemacht; die Angabe eines Postfaches genügt nicht.
§ 16 Stimmzettel
(1) 1Die Stimmzettel werden amtlich in deutscher Sprache hergestellt. 2Sie enthalten:
1. eine laufende Nummer für jeden Wahlvorschlag,
2. Einzelbewerbungen mit Vor- und Familiennamen; sofern ein Kennwort vorliegt, wird dieses, sofern eine persönliche Stellvertretung benannt und zugelassen ist, diese ebenfalls mit Vor- und Familiennamen aufgeführt,
3. Listenwahlvorschläge mit der Bezeichnung des Wahlvorschlags sowie der Kurzbezeichnung, den Vor- und Familiennamen von maximal der ersten drei im Listenwahlvorschlag genannten Personen, sofern persönliche Stellvertretungen für diese Personen benannt und zugelassen sind, diese ebenfalls mit Vor- und Familiennamen,
4. einen Kreis zum Kennzeichnen der Wahlentscheidung durch die wahlberechtigte Person.
(2) Die Wahlvorschläge werden auf dem Stimmzettel sortiert in absteigender Reihenfolge nach der Anzahl der Stimmen, die bei der letzten Wahl errungen wurden, aufgeführt, im Anschluss daran alle anderen Wahlvorschläge, sortiert alphabetisch nach deren Namen.
(3) Hat der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin für wahlstatistische Zwecke in einzelnen Stimmbezirken wahlstatistische Auszählungen angeordnet, werden in diesen Stimmbezirken Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen verwendet.
§ 17 Wahlbenachrichtigung
(1) 1Spätestens am 21. Tag vor der Wahl benachrichtigt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin alle wahlberechtigten Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. 2In den Fällen des § 11 Absatz 3 Satz 2 dieser Wahlordnung benachrichtigt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin die Wahlberechtigten unverzüglich nach der Anmeldung.
(2) Die äußerlich als amtliche Wahlunterlage erkennbare Wahlbenachrichtigung soll enthalten
1. den Familien- und die Vornamen sowie die Anschrift der Haupt- oder alleinigen Wohnung der wahlberechtigten Person,
2. den Stimmbezirk und den Wahlraum sowie die Angabe, ob dieser barrierefrei ist,
3. die Wahlzeit,
4. die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und einen gültigen Personal- oder Identitätsausweis oder einen Reisepass zur Wahl mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Wahlrecht auch bei Verlust der Wahlbenachrichtigung ausgeübt werden kann,
6. die Belehrung, dass jede wahlberechtigte Person ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
7. die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
8. einen Hinweis, wo wahlberechtigte Personen Informationen über barrierefreie Wahlräume und - falls zur Wahl erhältlich - Hilfsmittel erhalten können,
9. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen.
(3) Die Rückseite der Wahlbenachrichtigung soll einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins enthalten.
§ 18 Durchführung der Wahl
(1) 1Der Wahlvorstand überzeugt sich vor der Eröffnung der Wahlhandlung davon, dass die Wahlurne leer ist. 2Danach wird sie verschlossen; sie darf bis zum Ende der Wahlzeit nicht mehr geöffnet werden. 3Um 8 Uhr erklärt der Wahlvorsteher bzw. die Wahlvorsteherin die Wahlhandlung für eröffnet. 4Die Wahlhandlung erfolgt ebenso wie die nachfolgende Ermittlung des Wahlergebnisses öffentlich. 5Anwesenden Personen ist jede Einflussnahme auf die Wahlhandlung und auf das Wahlergebnis untersagt. 6In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Bild oder Schrift verboten.
(2) 1Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme. 2Sie kann diese nur persönlich abgeben.
(3) 1Im Wahlraum gehen wahlberechtigte Personen zum Tisch des Wahlvorstandes und legen ihre Wahlbenachrichtigung vor. 2Auf Verlangen haben sie ihre Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn sie ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorlegen, sich über ihre Person auszuweisen. 3Sobald der Schriftführer bzw. die Schriftführerin den Namen der wahlberechtigten Person im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt worden ist, erhält die wahlberechtigte Person einen entfalteten amtlichen Stimmzettel. 4Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur wahlberechtigten Person so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
(4) 1Die wahlberechtigte Person begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort ihren Stimmzettel in der Weise, dass sie durch ein auf ihn gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag die Stimmabgabe gelten soll und faltet den Stimmzettel so zusammen, dass bei der Abgabe von Umstehenden nicht erkannt werden kann, wie sie gewählt hat. 2In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 3Danach tritt die wahlberechtigte Person wieder an den Tisch des Wahlvorstandes und wirft den Stimmzettel in die Wahlurne. 4Der Schriftführer bzw. die Schriftführerin vermerkt erst dann die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. 5Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt; er achtet insbesondere darauf, dass sich, von zugelassenen Hilfspersonen abgesehen, immer nur eine Person in der Wahlkabine aufhält.
(5) 1Wahlberechtigte Personen, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Wahlurne zu werfen, können sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. 2Ist eine solche Person zu diesem Zweck bestimmt worden, gibt die wahlberechtigte Person dies dem Wahlvorstand vor der Stimmabgabe bekannt. 3Die Hilfsperson kann auch ein Mitglied des Wahlvorstandes sein. 4Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. 5Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. 6Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der/dem Wahlberechtigten die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. 7Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
(6) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein, darunter der Wahlvorsteher bzw. die Wahlvorsteherin und der Schriftführer bzw. die Schriftführerin oder ihre Stellvertretungen.
(7) 1Der Wahlvorstand hat eine Person zurückzuweisen, die
1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,
2. sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,
3. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk entsprechend § 22 der Kommunalwahlordnung befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
4. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat entsprechend § 42 der Kommunalwahlordnung, es sei denn, sie weist nach, dass sie noch nicht gewählt hat,
5. ihren Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet oder so gefaltet hat, dass ihre Stimmabgabe erkennbar ist,
6. ihren Stimmzettel mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,
7. für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder
8. für den Wahlvorstand erkennbar einen oder mehrere nicht amtlich hergestellte Stimmzettel abgeben oder mit einem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.
2Eine wahlberechtigte Person, bei der die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 vorliegen und die im Vertrauen auf die ihr übersandte Benachrichtigung, dass sie im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass sie bei dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin noch bis 15 Uhr einen Wahlschein beantragen kann. 3Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen, oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. 4Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Hat die wählende Person sich auf ihrem Stimmzettel verschrieben oder diesen versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird sie nach Absatz 7 Nummer 5 bis 8 zurückgewiesen, so ist ihr auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.
(9) 1Um 18 Uhr erklärt der/die Wahlvorsteher/-in die Wahlhandlung für geschlossen. 2Zu diesem Zeitpunkt im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte können ihre Stimme noch abgeben.
§ 19 Briefwahl
(1) 1Wer durch Briefwahl wählt,
1. kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
2. unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages,
3. steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,
4. verschließt den Wahlbriefumschlag und
5. übersendet den Wahlbrief an den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin oder gibt ihn dort ab; die Gemeinde sorgt dafür, dass wählenden Personen bei der Übersendung des amtlichen Wahlbriefumschlages ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes keine Portokosten entstehen.
2Nach Eingang des Wahlbriefes bei dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) 1Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen. 2Wahlberechtigte Personen, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zur Briefwahl persönlich durchzuführen, können sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen; § 18 Absatz 5 dieser Wahlordnung gilt entsprechend. 3Hat eine wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem Wahlschein durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat.
(3) 1Eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. 2Die Erteilung des Wahlscheines kann schriftlich, auch durch sonstige dokumentierbare Übermittlungsweise in elektronischer Form, zum Beispiel per Email, oder mündlich, nicht aber telefonisch, beantragt werden. 3Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 15 Uhr, beantragt werden, versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 4Wahlberechtigte Personen, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, die Briefwahl persönlich zu beantragen, können sich dazu der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen; § 18 Absatz 5 dieser Wahlordnung gilt entsprechend. 5Der Wahlscheinantrag muss den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum und die Adresse der Haupt- oder alleinigen Wohnung mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort enthalten. 6Eine Person, die den Briefwahlantrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer zu diesem Zweck ausgestellten schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie dazu berechtigt ist. 7Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier wahlberechtigte andere Personen vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. 8Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
(4) Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn
1. sie nachweist, dass sie aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist versäumt hat,
2. sie aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist oder
3. ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt.
(5) 1Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. 2§ 11 Absatz 5 dieser Wahlordnung ist sinngemäß anzuwenden.
§ 20 Übergabe der Wahlunterlagen an den Auszählungsvorstand und zentrale Auszählung der Stimmen
(1) 1Die im Wahllokal und per Briefwahl abgegebenen Stimmen sowie die für die zentrale Auszählung vorgesehenen und mit den notwendigen Eintragungen durch den Wahlvorstand versehenen amtlichen Formblätter, werden unmittelbar nach Schluss der Wahlhandlung zu einer zentralen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses zusammengeführt. 2Bevor die zentrale Auszählung der per Urnenwahl abgegebenen Stimmen erfolgt, stellt der Wahlvorstand die Zahl der Wahlberechtigten und die Zahl der Wähler fest, schließt damit die Niederschrift ab und übergibt sie mit den in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag verpackten Stimmzetteln an den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin. 3Dieser oder diese übergibt die Unterlagen an den zuständigen Auszählungsvorstand. 4Der Auszählungsvorstand beginnt unverzüglich nach Erhalt der Stimmzettel mit der Auszählung der Stimmen; zunächst mit den per Briefwahl und sodann mit den durch Urnenwahl abgegebenen. 5Bei der Auszählung sollen jeweils alle, mindestens jedoch fünf Mitglieder des Auszählungsvorstandes am zentralen Auszählungsort anwesend sein, darunter die/der Vorstehende und die/der Schriftführende oder deren Stellvertretungen. 6Die für die Auszählung der Stimmen zur Kommunalwahl geltenden Regelungen finden entsprechende Anwendung.
(2) Über die Tätigkeit des Auszählungsvorstandes ist vom jeweiligen Schriftführenden eine Auszählungsniederschrift zu fertigen; § 54 der Kommunalwahlordnung gilt entsprechend.
§ 21 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung
(1) Der Wahlausschuss stellt, nach vorheriger Prüfung der Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch die Wahlleitung, das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung Sainte Laguë/Schepers fest.
(2) 1Der Wahlausschuss ist dabei an die Entscheidung der Wahl- und Auszählungsvorstände gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. 2Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach dem Komma, entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. 3Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als Bewerber/-innen benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt.
(3) 1Der Wahlausschuss stellt fest:
1. Die Zahl der Wahlberechtigten,
2. die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
a) die Gesamtstimmenzahl der zugelassenen Wahlvorschläge und die Verteilung der Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge sowie
b) die Zuweisung der Sitze auf die Wahlvorschläge und die danach gewählten Personen.
(4) Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 22 Bekanntgabe des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Gewählten
(1) Die Wahlleitung benachrichtigt durch Zustellung die gewählten Personen über die durch den Wahlausschuss getroffene Feststellung zu ihrer Wahl.
(2) Die Wahlleitung gibt die Vor- und Familiennamen der gewählten Personen öffentlich bekannt.
§ 23 Mandatsannahme, Erwerb der Mitgliedschaft, Mandatsverlust und Ersatzbestimmung
(1) Die Mitgliedschaft im Integrationsrat wird mit der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss, nicht jedoch vor Ablauf der Wahlperiode der alten Vertretung erworben.
(2) Für die Annahmeerklärung, den Mandatsverlust (einschließlich Verzicht) und die Ersatzbestimmung gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle einer benannten Ersatzbewerbung eine im Wahlvorschlag benannte persönliche Stellvertretung tritt.
§ 24 Fristen und Termine
1Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern sich anderweitig nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. 2Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. 3Den Tag einer erforderlichen Nachwahl oder Wiederholungswahl und die für die Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt der Rat der Stadt.
§ 25 Wahlkosten
(1) Die Kosten der Wahl trägt die Stadt Münster.
(2) Eine Erstattung von Wahlkampfkosten findet nicht statt.
§ 26 Ergänzende Bestimmungen
1Soweit diese Wahlordnung auf Gesetze verweist, wird damit jeweils auf die aktuell gültige Gesetzesfassung verwiesen. 2Die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes, der Kommunalwahlordnung sowie datenschutzrechtliche Vorgaben der jeweils geltenden Datenschutzgesetze finden entsprechende Anwendung, soweit diese Wahlordnung Regelungen nicht trifft. 3Insbesondere wird auf die Anwendbarkeit des § 2 Absätze 5 und 6 des Kommunalwahlgesetzes sowie § 11 Absätze 4 bis 6, § 20 Absatz 10 und § 26 Absatz 7 der Kommunalwahlordnung hingewiesen. 4Soweit Gesetze die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes oder der Kommunalwahlordnung vorübergehend einschränken oder erweitern, finden sie entsprechende Anwendung auf die in dieser Wahlordnung getroffenen Regelungen.
§ 27 Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.