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Ortsrecht
Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Münster
(Allgemeine Vergnügungssteuersatzung)
20.04
vom 27.02.2025 (Amtsblatt der Stadt Münster 2025 Nr. 7 S. 45)
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 26.02.2025 die nachfolgende Satzung beschlossen. Die Satzung beruht auf den §§ 7, 41 Absatz 1 Buchstabe f und 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Form der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), §§ 1 bis 3 und 20 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 1 Steuergegenstand
(1) Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Münster veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art:
Schönheitstänze, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art mit beabsichtigter erotisierender Wirkung (z.B. Striptease, Tabledances, Peepshows);
Ausspielungen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen sowie an sonstigen öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten, die zu diesem Zweck zeitlich befristet genutzt werden;
Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern,
Sex- und Erotikmessen.
§ 2 Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei sind
Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe,
Veranstaltungen, deren Ertrag vollständig und unmittelbar zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 Abgabenordnung verwendet oder gespendet wird, wenn der verwendete oder gespendete Betrag mindestens die Höhe der Vergnügungssteuer erreicht.
§ 3 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter).
(2) Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er im Rahmen der Veranstaltung z.B. Speisen und/oder Getränke verkauft oder an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.
(3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner.
§ 4 Erhebungsformen
(1) Die Steuer wird erhoben
als Kartensteuer (§ 5) für Veranstaltungen, wenn die Teilnahme von der Entrichtung eines Eintrittspreises abhängig gemacht wird,
als Pauschsteuer (§ 6)
a. wenn für die Veranstaltung kein Eintrittspreis erhoben wird,
b. wenn die Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer.
(2) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Finden im Zeitraum eines Monats mehrere Veranstaltungen gleicher Art desselben Veranstalters und am gleichen Ort statt, so wird eine Pauschsteuer nach Absatz 1 Ziffer 2. b nur dann erhoben, wenn bei Zusammenfassung aller Veranstaltungen dieses Zeitraumes die Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer.
§ 5 Steuermaßstab/Steuersatz
(1) Die Kartensteuer wird nach der Höhe des erhobenen Eintrittspreises berechnet.
(2) Eintrittspreis (Entgelt) ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. Zum Entgelt gehört auch die Vorverkaufsgebühr. Soweit in dem Entgelt ein Betrag für Mindestverzehr enthalten ist, bleibt dieser bei der Berechnung außer Ansatz. Mindestverzehr ist der Aufwand lt. Getränke-/Speisekarte, der von jedem Teilnehmer für den Genuss von Getränken und Speisen seiner Wahl mindestens zu leisten ist.
(3) Der Steuersatz beträgt bei Veranstaltungen
nach Ziffern 1. 22 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts,
nach § 1 Ziffern 3. und 4. 25 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts.
§ 6 Erhebung nach der Fläche
(1) Für Veranstaltungen nach Absatz 2 wird die Steuer nach der Größe der Veranstaltungsfläche erhoben. Die Größe der Veranstaltungsfläche berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Besucher bestimmten Räume mit Ausnahme der Toiletten-, Garderoben- und ähnlichen Nebenräume. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.
(2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche bei
Veranstaltungen nach § 1 Ziffer 2. gegen Entgelt | 2,80 € | § 4 Abs. 1 Ziffer 2. b |
Veranstaltungen nach § 1 Ziffer 2. ohne Entgelt | 1,80 € | |
Ausspielungen in Spielklubs etc. | 20,00 € | |
Veranstaltungen nach § 1 Ziffer 5. ohne Entgelt | 3,00 € | § 4 Abs. 1 Ziffer 2. b |
(3) Bei Veranstaltungen, die über 1 Uhr nachts hinausgehen, erhöht sich die Steuer für jede weitere angefangene Stunde um 25 v.H., höchstens um 125 v.H., der in Absatz 2 genannten Sätze. Bei Veranstaltungen, die an mehreren aufeinander folgenden Tagen stattfinden, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag erhoben.
§ 7 Anmeldung/Sicherheitsleistung/Erklärung
(1) Veranstaltungen nach § 1 sind spätestens fünf Werktage vor Beginn schriftlich beim Amt für Finanzen und Beteiligungen anzumelden. Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
Veranstaltungsort
Veranstaltungsdatum
Eintrittspreis je Veranstaltung (§ 5 Absatz 2)
Veranstaltungsfläche (§ 6 Absatz 1)
Bei unvorbereiteten und nicht vorhersehbaren Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.
(2) Zur Anmeldung verpflichtet sind sowohl der Veranstalter als auch der Inhaber der genutzten Räume oder Grundstücke.
(3) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort (Dauerveranstaltungen) ist eine einmalige Anmeldung ausreichend.
(4) Die Stadt Münster ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen.
(5) Der Veranstalter hat dem Amt für Finanzen und Beteiligungen binnen 10 Kalendertagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 15. Kalendertag des nachfolgenden Monats,
den Veranstaltungsort
die Veranstaltungstage
die Anzahl der Besucher je Veranstaltung
den Eintrittspreis je Veranstaltung (§ 5 Absatz 2)
die Veranstaltungsfläche (§ 6 Absatz 1)
das Ende der Veranstaltung (Uhrzeit)
schriftlich mitzuteilen.
§ 8 Entstehung des Steueranspruches
Der Vergnügungssteueranspruch entsteht für Veranstaltungen mit dem Beginn der Veranstaltung.
§ 9 Fälligkeit
Bei rückwirkender Festsetzung ist die Steuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
§ 10 Vereinbarung
Der Steuerbetrag für Veranstaltungen nach § 1 kann mit dem Veranstalter vereinbart werden, wenn der Nachweis über die Größe der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens führt.
§ 11 Steueraufsicht, Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflicht
(1) Der Veranstalter hat sicher zu stellen, dass den Beauftragten der Steuergläubigerin zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten unentgeltlich Zugang zum Veranstaltungsort gewährt wird. Die Grundstücke und Betriebsräume unterliegen der Steueraufsicht der Steuergläubigerin. Auf § 98 "Einsichtnahme des Augenscheins" und § 99 "Betreten von Grundstücken und Räumen" der Abgabenordnung (AO) wird verwiesen
(2) Die Aufzeichnungen sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne von § 147 Abgabenordnung (AO).
(3) Unterlagen sind während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO). Sie müssen neben den "Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)" vom 07.11.1995 (BStBl I S. 738) auch den "Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)" vom16.07.2001 (BStBl I S. 415) entsprechen (§ 147 Abs. 6 AO). Die Feststellungslast liegt beim Steuerpflichtigen. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung dieser Daten ist unzulässig. Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen müssen in einem auswertbaren Datenformat vorliegen.
(4) Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beauftragten der Stadt Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, und andere Unterlagen in der Betriebstätte bzw. den Geschäftsräumen in Münster vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Die Unterlagen sind der Stadt auf Verlangen unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 90 und 93 AO wird verwiesen.
(5) Die Steuergläubigerin behält sich vor, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens eigene Datenerhebungen zur Beweissicherung vorzunehmen.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Absatz 2 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Veranstalter die Pflichten nach §§ 7, 9 und 11 dieser Satzung verletzt.
§ 13 Geltung des Kommunalabgabengesetzes NRW und der Abgabenordnung
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 bis 20 des Kommunalabgabengesetzes NRW in Verbindung mit der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
§ 14 Inkrafttreten
Diese allgemeine Vergnügungssteuersatzung tritt ab 01.07.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster vom 18.5.2006 (Amtsblatt der Stadt Münster 2006 S. 110) in der zuletzt gültigen Fassung außer Kraft.