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Ortsrecht
Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer für Spielapparate in der Stadt Münster (Apparatesteuersatzung)
20.07
vom 27.02.2025 (Amtsblatt der Stadt Münster 2025 Nr. 7 S. 48)
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 26.02.2025 die nachfolgende Satzung beschlossen. Die Satzung beruht auf den §§ 7, 41 Absatz 1 Buchstabe f und 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Form der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), §§ 1 bis 3 und 20 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 1 Steuergläubigerin
Die Stadt Münster erhebt nach dieser Satzung eine Steuer auf Spielapparate mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit sowie auf Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit im Gebiet der Stadt Münster als örtliche Aufwandsteuer.
§ 2 Steuergegenstand
(1) Besteuert wird der Aufwand für die Benutzung bzw. Haltung von Spielapparaten mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit sowie Spielapparaten ohne Gewinnmöglichkeit (u. a. Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungsapparaten oder ähnlichen) gegen Entgelt in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie an sonstigen Orten wie Gaststättenbetrieben, Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Internetcafés, Kaufhäusern, Beherbergungsbetrieben, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
(2) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(3) Als Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit gelten auch Personalcomputer, die aufgrund ihrer Ausstattung zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können.
Ferner zählen zu den Spielapparaten:
Punktespielgeräte (zum Beispiel Touch-Screen-Geräte, Fun-Games),
Bildschirmspielgeräte,
TV-Komplettgeräte (zum Beispiel Videospiele, Simulatoren),
Flipper,
multifunktionale Geräte (Infotainment-Terminals, Sportinfo-Terminals)
und ähnliche Geräte.
(4) Von der Besteuerung ausgenommen ist der Aufwand für die Benutzung bzw. Haltung von den in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Spielapparaten, die
a. im Rahmen von Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt sind,
b. nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind,
c. ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für die Aus- bzw. Weiterbildung verwendet werden.
§ 3 Steuerschuldner, Haftung
Steuerschuldner*in ist die Person, die den Spielapparat aufstellt (Halter*in) und der die Einnahmen aus den Spielapparaten als Eigentümer*in, als sonstige verfügungsberechtigte Person oder als derjenigen Person zufließen, der die Apparate von dem/der Eigentümer*in oder einer sonstigen verfügungsberechtigen Person zur Nutzung überlassen wurden.
Als Steuerschuldner*in gilt neben den in Absatz 1 genannten auch die Person als Mitunternehmer*in, der/die aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Spielhallenerlaubnis oder Aufstellerlaubnis erteilt wurde. Mitunternehmer*in ist zudem auch der/die Inhaber*in der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Apparate betrieben werden, wenn er/sie im Rahmen der Veranstaltung z.B. Speisen und/oder Getränke verkauft, an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist oder die Räume und Grundstücke für die Spielautomatenaufstellung gegen Entgelt zur Verfügung stellt.
Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner*innen nach § 44 AO.
§ 4 Spielapparate mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit
(1) Bemessungsgrundlage bei Spielapparaten mit Geldgewinnmöglichkeit und Bauartzulassung nach der Spielverordnung ist das Einspielergebnis. Das Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
Bei einem negativen Einspielergebnis eines Apparates im Kalendermonat wird die Mindeststeuer nach Absatz 2 erhoben.
(2) Die Vergnügungssteuer beträgt pro Spielapparat mit Geldgewinnmöglichkeit je angefangenen Kalendermonat 22,00 vom Hundert des Einspielergebnisses, mindestens jedoch 60,00 Euro.
(3) Für Apparate, die ohne gültige Bauartzulassung nach der Spielverordnung genutzt werden und somit nicht über eine gültige Zulassung der Bauart durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt verfügen, beträgt die Steuer 5,00 vom Hundert des Einsatzes, mindestens jedoch 5.000 Euro je Gerät und angefangenem Kalendermonat. Dies gilt auch für Spielapparate, bei denen die erzielten Gewinne nicht unmittelbar durch das Gerät ausgeworfen, sondern auf andere Art gewährt werden.
(4) Für Apparate, bei denen der Gewinn in Waren besteht (Warenspielapparat), wird eine Steuer je Apparat und angefangenen Monat i. H. v. 30,00 Euro erhoben.
(5) Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen und/oder Tiere, eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges, pornographische oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken und ähnliches dargestellt werden, beträgt die Steuer abweichend von Abs. 1 und 2 je angefangenen Kalendermonat und Apparat 30,00 vom Hundert des Einspielergebnisses, mindestens jedoch 500,00 Euro.
Die Voraussetzungen für die Erhebung der erhöhten Steuer sind in jedem Fall als gegeben anzusehen, wenn das auf dem Apparat installierte Spiel von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) keine Jugendfreigabe nach § 14 Jugendschutzgesetz erhalten hat oder von der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde.
§ 5 Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit
(1) Die Steuer für den in § 2 Abs. 1 bezeichneten Aufwand beträgt je Apparat ohne Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat
In Spielhallen und ähnlichen Unternehmen 50 Euro
An allen anderen Aufstellorten 28 Euro.
(2) Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen und/oder Tiere, eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges, pornographische oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken und ähnliches dargestellt werden, beträgt die Steuer abweichend von Abs. 1 je angefangenen Kalendermonat und Apparat 500,00 Euro.
Die Voraussetzungen für die Erhebung der erhöhten Steuer sind in jedem Fall als gegeben anzusehen, wenn das auf dem Apparat installierte Spiel von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) keine Jugendfreigabe nach § 14 Jugendschutzgesetz erhalten hat oder von der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde.
(3) Bei einem gleichartigen Austausch eines Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit innerhalb eines Kalendermonats am selben Aufstellort wird die Steuer nur einmal erhoben.
(4) Eine vorübergehende Betriebsschließung wird bei der Steuerfestsetzung kalendermonatlich berücksichtigt, wenn diese der Stadt Münster – Amt für Finanzen und Beteiligungen – vor der Schließung unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfernübertragung angezeigt worden ist. Der Aufstellort muss jedoch wenigstens einen vollen Kalendermonat geschlossen sein.
§ 6 Besteuerungs- und Erhebungszeitraum
(1) Besteuerungszeitraum für die Vergnügungssteuer ist der Kalendermonat.
(2) Die Vergnügungssteuer entsteht mit Ablauf eines jeden Kalendermonats.
(3) Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung eines Apparates an einem in § 2 Abs. 1 genannten Aufstellort. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem der Apparat endgültig entfernt wird bzw. dauerhaft nicht mehr benutzt werden kann.
§ 7 Anzeigepflichten
(1) Der/Die Steuerschuldner*in hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates an einem der in § 2 genannten Aufstellorte innerhalb von zehn Werktagen seit Aufstellungsbeginn der Stadt Münster – Amt für Finanzen und Beteiligungen – nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. An den Apparaten ist ein Hinweisschild anzubringen, aus dem sich der vollständige Name (Firma bzw. Vor- und Zuname) und die Anschrift des Aufstellers/der Aufstellerin ergeben.
(2) Wird die Aufstellung von Apparaten an einem Aufstellort vollständig eingestellt, ist dies der Stadt Münster – Amt für Finanzen und Beteiligungen – innerhalb von zehn Werktagen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
(3) Zur Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 ist auch der/die Mitunternehmer*in im Sinne des § 3 Absatz 2 verpflichtet.
(4) Alle Zu- und Abgänge von Apparaten sowie Änderungen hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate, sind taggenau, unabhängig vom Aufstellort oder vom Apparatetyp, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung der Aufstellung der Tag des Anzeigeneingangs.
(5) Auf schriftlichen Antrag kann durch die Steuergläubigerin zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichtet werden. Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, wenn eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
(6) Apparate gelten als benutzbar, wenn diese augenscheinlich einsatzfähig sind. Wird ein derartiger Apparat nicht mehr eingesetzt (z. B. aufgrund eines Defektes), so ist dieser abzudecken und mit einem schriftlichen Hinweis entsprechend zu kennzeichnen. Der Apparat ist spätestens am folgenden Tag abzubauen und die Beendigung der Aufstellung nach Absatz 4 anzuzeigen.
(7) Wird ein Spielapparat ohne Gewinnmöglichkeit lediglich ausgetauscht und durch einen anderen Apparat ersetzt, ist dieses nicht anzuzeigen. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit es sich um einen Apparat im Sinne des § 5 Absatz 2 handelt.
§ 8 Besteuerungsverfahren
(1) Der/die Steuerschuldner*in nach § 3 Absatz 1 hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats (Steueranmeldungszeitraum) die Steuer unter Anwendung der in den §§ 4 und 5 genannten Steuersätze selbst zu errechnen. Er ist verpflichtet, für jeden Aufstellort gesondert, eine Steueranmeldung unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfernübertragung zu übermitteln und die errechnete Steuer zu entrichten.
(2) Der/die Steuerschuldner*in ist zudem verpflichtet mit der Steueranmeldung eine Anlage über die im Steueranmeldungszeitraum gehaltenen, ausgetauschten oder entfernten Apparate unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Dies gilt auch für den Fall der erstmaligen Aufstellung mit Aufstellungsbeginn.
In der Anlage müssen Gerätename, Zulassungsnummer und die Dauer der Aufstellung übermittelt werden.
(3) Wird ein Spielapparat an einem Standort abgebaut, ist eine Schlussauslesung nach Leerung des Apparates durchzuführen. Die Daten der Schlussauslesung müssen bei der letzten Steueranmeldung eines Apparates entsprechend Absatz 4 vorgelegt werden.
(4) Bei Apparaten mit Geldgewinnmöglichkeit sind die VDAI-Daten mindestens einmal im Monat auszulesen. Diese sind der Steueranmeldung für jeden Apparat des Steueranmeldungszeitraums in maschinell auswertbarer Form auf amtlich vorgeschriebenen Datensatz per Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Einreichung von nicht abgeschlossenen Zwischenauslesungen ist unzulässig.
Für jeden Spielapparat ist nur eine vollständige Auslesung je Kalendermonat als begründende Anlage zulässig. Hierfür ist die Zeit zwischen der letzten, dem Steueranmeldungszeitraum vorausgegangenen und der letzten im Steueranmeldungszeitraum vorgenommen Datenauslesung zugrunde zu legen. Für den Folgemonat ist lückenlos an den letzten Auslesezeitpunkt (Tag, Uhrzeit der Auslesung und letzte Sequenznummer des Ausdrucks) des Vormonats anzuschließen.
Die der Steueranmeldung beizufügenden Dateien müssen als Langausdrucke mindestens folgende Angaben enthalten:
den Namen des Geräteherstellers,
den Gerätenamen,
die Geräteart/-typ,
die Gerätenummer,
die Zulassungsnummer,
die fortlaufende Nummer und Datum des aktuellen und des letzten Zählwerkausdruckes,
die erste und die letzte Sequenznummer,
die Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele,
die eingesetzten Spielbeträge (Einwurf),
die ausgezahlten Gewinne (Auswurf),
die Veränderungen der Röhren- und Dispenserinhalte
den Fehlbetrag und
die elektronische Kasse enthalten sein.
(5) Für jeden Apparat mit Geldgewinnmöglichkeit sind die Fiskaldaten mindestens einmal im Jahr mit Ablauf des Kalenderjahres auszulesen und mit der Steueranmeldung des Monats Dezembers in unveränderter Datei in maschinell auswertbarer Form auf amtlich vorgeschriebenen Datensatz per Datenfernübertragung zu übermitteln. Wird die Aufstellung eines Apparates beendet, sind die Fiskaldaten mit der letztmaligen Steueranmeldung vollständig einzureichen.
(6) Unabhängig von den Übermittlungspflichten nach Absatz 4 und 5 sind der Stadt Münster – Amt für Finanzen und Beteiligungen – zur Prüfung der Angaben in der Steueranmeldung auf Anforderung die Fiskaldaten sowie die VDAI-Auslesedaten in maschinell auswertbarer Form per Datenfernübertragung zu übermitteln.
(7) Auf schriftlichen Antrag kann durch die Steuergläubigerin zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Dateien sowie die Steueranmeldung durch Datenfernübertragung verzichtet werden. Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, wenn die Übermittlung der Dateien durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. In diesem Fall hat der/die Steuerschuldner*in die Fiskal- und VDAI-Auslesedaten als Datei oder hilfsweise als Ausdrucke (in Form der Langausdrucke, die Angaben über die amtliche Zulassungsnummer, Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne, die elektronisch gezählte Bruttokasse, den Kasseninhalt und den Statistikteil (Geldbilanz und herstellerspezifischen Serviceausdruck)) für den jeweiligen Besteuerungszeitraum zu übermitteln.
(8) Die Anmeldung im Sinne dieser Vorschriften ist eine Steueranmeldung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG NRW in Verbindung mit § 150 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung. Diese Steueranmeldung steht nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG NRW in Verbindung mit §§ 164,168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Die Annahme der Vergnügungssteueranmeldung durch das Amt für Finanzen und Beteiligungen gilt als formloser Steuerbescheid.
Ein Steuerbescheid ist nur zu erteilen, wenn der/die Steuerschuldner*in bis zum Ablauf der Anmeldefrist die Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist.
(9) Soweit die Stadt Münster – Amt für Finanzen und Beteiligungen – die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG NRW i. V. m. § 162 AO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Die Besteuerungsgrundlagen sind gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG NRW i. V. m. § 162 Abs. 2 AO insb. dann zu schätzen, wenn die sachliche Richtigkeit der erklärten Besteuerungsgrundlagen zu beanstanden ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn die besteuerungsrelevanten Daten manipuliert sind oder diese nicht den technisch vorgeschriebenen Zählwerkdaten der SpielV und dieser Satzung entsprechen.
(10) Wenn der/die Steuerschuldner*in die in dieser Satzung angegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG NRW in Verbindung mit § 152 AO ein Verspätungszuschlag erhoben werden.
(11) Die Steueranmeldung muss von dem/ der Steuerpflichtigen oder der gesetzlichen Vertretung bzw. einer dazu bevollmächtigten Person über den amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung an die Stadt Münster – Amt für Finanzen und Beteiligungen – übermittelt werden.
§ 9 Fälligkeit der festgesetzten Steuer
Die sich aus den Vergnügungssteueranmeldung ergebende Steuer ist am zehnten Tag nach Ablauf des Steueranmeldungszeitraums fällig. Die Steuer ist spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zu entrichten.
Wird die Steuer nach § 8 Abs. 8 durch Bescheid festgesetzt, so ist ein Unterschiedsbetrag zugunsten der Stadt Münster – Amt für Finanzen und Beteiligungen – einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und von dem/ der Steuerschuldner*in zu entrichten.
§ 10 Prüfungsrechte der Gemeinde
(1) Die Apparate sowie die mit ihrer Hilfe erstellten digitalen Unterlagen sind während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren (§§ 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG NRW i. V. m. 145 – 148 AO). Sie müssen den „Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff - GoBD“ (vgl. dazu BMF-Schreiben vom 28.11.2019, BStBl. I S. 1269) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen (§§ 12 Abs. Nr. 4 KAG NRW i. V. m. 147 Abs. 6 AO). Die Feststellungslast liegt bei dem/der Steuerpflichtigen. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung dieser Daten oder ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig. Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen müssen in einem auswertbaren Datenformat vorliegen.
(2) Der/die Steuerschuldner*in, der/die Eigentümer *in, der/die Vermieter*in, der/die Besitzer*inoder der/die sonstige Inhaber*in der Aufstellorte ist verpflichtet, den Beschäftigten oder Beauftragten der Steuergläubigerin zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlich Zugang zum Aufstellort und zum Apparat zu gewähren. Die Grundstücke und Betriebsräume unterliegen der Steueraufsicht der Steuergläubigerin. Die Beschäftigten oder Beauftragten der Steuergläubigerin sind berechtigt, Grundstücke, Räume und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten. Auf die §§ 12 Abs. 1 Nr. 3 KAG NRW i. V. m. 98 und 99 AO zur Einnahme des Augenscheins und zum Betreten von Grundstücken und Räumen wird verwiesen. Eine kostenfreie Überprüfung der Apparate ist der Steuergläubigerin zu Prüfzwecken zu ermöglichen. Um die Auslesung der Apparate zu ermöglichen, hat der/die Steuerschuldner*in dafür Sorge zu tragen, dass die Apparate auf Verlangen der Steuergläubigerin jederzeit zu Prüfzwecken geöffnet werden können. Daher müssen die jeweiligen Geräteschlüssel am Aufstellort selbst für alle Mitarbeitenden oder Beauftragten der Steuerschuldnerin bzw. für die Person, die darüber hinaus über eine entsprechende Berechtigung verfügt, sofort zugänglich gemacht oder auf Verlangen zeitnah beschafft werden können.
(3) Der/die Steuerschuldner*in und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beschäftigten oder Beauftragten der Steuergläubigerin Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Druckprotokolle und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und nach vorheriger Absprache in deren Gegenwart aktuelle Druckprotokolle zu erstellen. Die Unterlagen sind der Steuergläubigerin auf Verlangen unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 12 Abs. 1 Nr. 3 KAG NRW i. V. m. 90 und 93 AO wird verwiesen.
(4) Die Stadt Münster als Steuergläubigerin behält sich vor, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens eigene Datenerhebungen zur Beweissicherung vorzunehmen. Zu diesem Zweck darf die Steuergläubigerin selbst die Ausleseprotokolle mit hierzu mitgeführtem Auslesegerät fertigen und die besteuerungsrelevanten Daten auslesen. Zu diesen Daten gehören insbesondere die nach § 13 der Spielverordnung zu speichernden Daten. Um die Auslesung der Apparate zu ermöglichen, hat der/die Steuerschuldner*in dafür Sorge zu tragen, dass die Apparate auf Verlangen der Steuergläubigerin jederzeit geöffnet werden können. Daher müssen die jeweiligen Geräteschlüssel am Aufstellort selbst für alle Mitarbeitenden oder Beauftragten der Steuerschuldnerin bzw. für die Person, die darüber hinaus über eine entsprechende Berechtigung verfügt, sofort zugänglich gemacht oder auf Verlangen zeitnah beschafft werden können.
Sofern die Auslesung nicht in angemessener Zeit ermöglicht wird, können zur Vermeidung von Manipulationen Apparate bzw. das gesamte Objekt versiegelt werden. Die Steuergläubigerin soll die Versiegelung am darauffolgenden Werktag entfernen, sofern unter Mitwirkung des Steuerschuldners der durch die Versiegelung beabsichtigte Zweck erreicht wird. Bei Gefahr im Verzug behält sich die Stadt Münster vor, den entsprechenden Spielapparat zwangsweise öffnen zu lassen.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 1 und 2 KAG NRW in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Verpflichtungen, die für die Durchführung einer ordnungsmäßen Besteuerung von Bedeutung sind, zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld von mindestens 50 Euro und höchstens 5.000 Euro geahndet werden. Abweichend kann in Fällen einer leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 20 Abs. 1 KAG NRW i. V. m. § 20 Abs. 3 KAG NRW ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro festgesetzt werden.
(3) Für die folgenden Ordnungswidrigkeiten soll in der Regel ein Bußgeld festgesetzt werden, wenn entgegen
a. §§ 7, 8 den Anmeldungs- und / oder Anzeigepflicht laut dieser Satzung nicht pflicht-, form- oder fristgemäß nachgekommen wird,
b. § 8 Abs. 4 bis 6 den Steueranmeldungen und Aufforderungen nicht die entsprechenden elektronischen Belege (Fiskal- und VDAI-Datensatz) in unveränderter Datei in maschinell auswertbarer Form beifügt bzw. übermittelt werden,
c. § 10 Abs. 1 gegen die Aufbewahrungspflicht verstoßen wird,
d. § 10 Abs. 2 Vertreter*innen der Stadt Münster mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht zur Nachprüfung der Erklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen nicht unentgeltlich Einlass zu den Aufstellorten, auch während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten, gewährt wird,
e. § 10 Abs. 3 den Beschäftigten oder Beauftragten der Steuergläubigerin nicht auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Druckprotokolle und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in Münster unverzüglich und vollständig vorlegt, Auskünfte erteilt und nach vorheriger Absprache in deren Gegenwart aktuelle Druckprotokolle unverzüglich und vollständig erstellt werden,
f. § 10 Abs. 4 Vertreter*innen der Stadt Münster daran gehindert werden bzw. es unterlassen wird, diesen auf Aufforderung eine Kopie mit den für die Erhebung der Spielapparatesteuer relevanten VDAI- bzw. Fiskaldaten zu erstellen,
g. § 10 Abs. 2 und 4 nicht dafür Sorge getragen wird, dass die jeweiligen Geräteschlüssel am Aufstellort selbst für alle Mitarbeitenden oder Beauftragten der Steuerschuldner bzw. für die Person, die darüber hinaus über eine entsprechende Berechtigung verfügt, sofort zugänglich gemacht oder auf Verlangen zeitnah beschafft werden können.
(4) Die Vorschriften der §§ 17 und 20 KAG NRW über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.
§ 12 Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung
Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 – 20, 22a KAG NRW und der Abgabenordnung – soweit diese nach § 12 KAG NRW für Aufwandsteuern gelten – in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Apparatesteuersatzung tritt ab 01.07.2025 in Kraft.