Seiteninhalt
Ortsrecht
Allgemeinverbindliche Anordnung über die Festlegung der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes in der Stadt Münster
32.02
vom 2.3.1984 (Amtsblatt der Stadt Münster 1984 S. 39)
Aufgrund der §§ 5 und 9 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage vom 22.2.1977 (GV. NW S. 98 / SGV. NW 113) in Verbindung mit § 38 des Ordnungsbehördengesetzes vom 13.5.1980 (GV. NW S. 528 / SGV. NW 2060) wird von der Stadt Münster als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom 1.2.1984 folgende Allgemeinverbindliche Anordnung erlassen:
§ 1
Die ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes an Sonn- und Feiertagen wird im Einvernehmen mit den Kirchen in der Stadt Münster auf die Zeit von 9 bis 11 Uhr festgelegt.
§ 2
Die ortsüblichen Zeiten des Hauptgottesdienstes für die Jüdische Kultusgemeinde Münster werden mit deren Einvernehmen wie folgt festgelegt:
- am ersten Tage des Neujahrsfestes von 9 Uhr bis 13 Uhr und 18 Uhr bis 20 Uhr, am zweiten Tage des Neujahrsfestes von 9 Uhr bis 13 Uhr,
- am Vorabend des Versöhnungstages von 18 Uhr bis 21 Uhr, am Versöhnungstag von 9 Uhr bis 20 Uhr.
§ 3
Diese Allgemeinverbindliche Anordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündigung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.