Seiteninhalt
Ortsrecht
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, Bereich Hammer Straße
32.05.1
vom 24.03.2017 (Amtsblatt der Stadt Münster 2017 S. 61)
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516), geändert durch ÄndG v. 30.04.2013 (GV. NRW. S. 208) in Verbindung mit §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz 06.12.2016 (GV.NRW S. 1062), wird von der Stadt Münster als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Münster folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, die sich entlang der Hammer Straße (Ludgeriplatz bis zur Einmündung Geiststraße) befinden, dürfen jeweils am ersten Sonntag im August in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr anlässlich der Veranstaltung „Hammer Straßenfest“ geöffnet sein.
§ 2
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft und mit Ablauf des 31.08.2027 außer Kraft.
(Suchbegriff: Verkaufsoffene Sonntage)