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Ortsrecht
Satzung über die Wochenmärkte der Stadt Münster
32.07
vom 03.04.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 71)
und der 1. Änderung vom 21.09.2017 (Amtsblatt der Stadt Münster 2017, S. 174)
und der 2. Änderung vom 02.02.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018, S. 29)
und der 3. Änderung vom 21.06.2024 (Amtsblatt der Stadt Münster 2019 Nr. 13 S. 166)
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.11.2013 (GV NRW 2013, S. 878), hat der Rat der Stadt Münster am 02.04.2014 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Grundlagen; Anwendungsbereich
§ 2 Standerlaubnis
§ 3 Standplätze
§ 4 Teilnahmepflicht
§ 5 Aufstellen und Abbauen der Stände
§ 6 Hygienische Anforderungen
§ 7 Verkauf von Fleisch- und Fischprodukten
§ 8 Reinhaltung der Standplätze
§ 9 Standschilder
§ 10 Verhalten auf den Marktplätzen
§ 11 Marktausweise; Verkehrsregelungen auf den Marktplätzen
§ 12 Stromabnahme; Sicherheit von technischen Anlagen; Gasflaschen
§ 13 Benutzungsgebühren
§ 14 Ausschluss vom Marktverkehr
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1 Grundlagen; Anwendungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Märkte im Sinne des § 67 Gewerbeordnung, die von der Stadt Münster gemäß § 69 Gewerbeordnung festgesetzt worden sind. Sie findet Anwendung auf die Marktbeschicker1 und Marktbesucher.
(2) Die Stadt Münster veranstaltet die Märkte als öffentliche Einrichtungen. Aus besonderem Anlass oder in dringenden Fällen können für einzelne Markttage – abweichend von der jeweiligen Festsetzung der Märkte – Platz, Tag und Öffnungszeit verändert werden.
(3) Die Marktaufsicht obliegt dem Ordnungsamt.
1 Von der Unterscheidung der weiblichen und männlichen Formen wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit abgesehen. Die verwandten Formen sind jeweils geschlechtsneutral zu lesen.
§ 2 Standerlaubnis
(1) Die Standerlaubnis wird den Marktbeschickern auf Antrag widerruflich erteilt.
(2) Mehrfachzulassungen desselben Bewerbers sind grundsätzlich möglich. Bei Platzmangel wird jeder Bewerber jedoch nur für maximal einen Stand zugelassen. Diese Zulassungsbeschränkung gilt auch, wenn eine natürliche Person sowohl als Einzelunternehmer als auch als Vertretungsberechtigter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder einer juristischen Person des Privatrechts auftritt.
(3) Die Erteilung der Standerlaubnis kann versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die für die Teilnahme an der jeweiligen Marktveranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(4) Die Standerlaubnis kann jederzeit widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn
- der Standplatz wiederholt nicht genutzt wird,
- die Marktfläche ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere Zwecke (z.B. Veranstaltungen) benötigt wird,
- der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Mitarbeiter oder Beauftragter erheblich oder trotz Ermahnung gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen hat,
- gegen eine Anordnung der Marktaufsicht verstoßen wird oder
- ein Standinhaber das nach dem geltenden Entgelttarif fällige Nutzungsentgelt trotz Aufforderung nicht bezahlt.
(5) Eine Aufgabe der Markttätigkeit durch den Marktbeschicker ist mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende zulässig.
§ 3 Standplätze
(1) Ein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht. Es ist verboten, ohne Erlaubnis der Marktaufsicht Standplätze zu belegen oder zugeteilte Plätze mit anderen Personen auszutauschen oder anderen zu überlassen.
(2) Die Verkaufsstände und -wagen müssen nach den Weisungen der Marktaufsicht aufgestellt werden. Sie dürfen den freien Verkehr auf dem Markt nicht behindern. Die für den Verkauf bestimmten Seiten gelten als Verkaufsfronten. Die Unterkonstruktionen der Verkaufsflächen dürfen an den Verkaufsfronten nicht über deren Ausmaße hinausragen. Vorbauten für die Präsentation von Waren können bis zu einer Tiefe von maximal 1,0 m von der Marktaufsicht genehmigt werden. Schutzdächer, Verkaufswagenklappen, Schirme und ähnliche Einrichtungen an den Verkaufsständen und -wagen müssen an den Verkaufsfronten durchgehend eine Lichte Höhe von mindestens 2,10 m aufweisen.
Werbeträger dürfen nicht über das Standmaß hinausgehen.
(3) Durch die Befestigung der Marktstände und der Planen dürfen keine Beschädigungen des Marktplatzes verursacht werden. Insbesondere ist das Einschlagen von Haltevorrichtungen z.B. Pflöcken, untersagt.
(4) Von Fahrzeugen, die nicht als Verkaufsstände eingerichtet sind, ist der Verkauf verboten.
(5) Das Aufstellen von Straßenaufstellern (sog. Passantenstoppern) ist verboten.
(6) Die Marktaufsicht kann Ausnahmen von den Absätzen 4 und 5 genehmigen.
§ 4 Teilnahmepflicht
(1) Die Teilnahme der Marktbeschicker am Markt auf den ihnen zugewiesenen Standplätzen ist an den festgesetzten Markttagen verpflichtend. Dies gilt nicht für Markttage, die auf einen Ersatztermin fallen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Marktbeschicker, die hauptsächlich saisonabhängige Waren oder solche Waren anbieten, für die die an diesem Markttag herrschenden Witterungsverhältnisse, insbesondere Frost, schädlich sind.
(3) In Fällen von Krankheit, Urlaub oder sonstigen wichtigen Abwesenheitsgründen hat unverzüglich eine Abmeldung bei der Marktaufsicht zu erfolgen.
§ 5 Aufbau und Abbau der Stände
(1) Stände, Verkaufswagen, Gerätschaften und Waren dürfen frühestens zwei Stunden vor und nicht nach Beginn des Marktes aufgestellt werden. Bei den Nachmittagsmärkten dürfen Stände nicht vor 12.30 Uhr aufgestellt werden.
(2) Bei Beginn des Marktes müssen Fahrzeuge, die nicht als Verkaufsstände eingerichtet sind, von der Marktfläche entfernt sein.
(3) Von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 können Ausnahmen zugelassen werden.
(4) Die Marktplätze müssen bis spätestens 90 Minuten nach dem festgesetzten Ende des Marktes geräumt sein.
§ 6 Hygienische Anforderungen
(1) Leicht verderbliche Waren, insbesondere Fleisch, Fisch, Milch oder Molkereiprodukte, dürfen nur in Verkaufswagen mit entsprechender Kühlung aufbewahrt, feilgeboten oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
(2) Der obere Teil der Frontseite der Verkaufswagen darf für den Verkauf der Lebensmittel offen sein. Bei Verkaufswagen, die für einen Verkauf nach mehreren Seiten eingerichtet sind, gelten die offenen Seiten ebenfalls als Frontseiten. Die offene Frontseite muss durch ein überstehendes Dach oder in anderer Weise gegen nachteilige Witterungseinflüsse ausreichend geschützt sein.
(3) Die Verkaufswagen müssen glatte, fugenlose Innenwände und einen leicht zu reinigenden Fußboden haben.
(4) Die Verkaufsflächen müssen eine dichte, glatte und leicht abwaschbare Oberfläche haben. An der Frontseite der Verkaufsflächen ist ein abwaschbarer Aufsatz mit einer durchgehenden Abdeckplatte anzubringen, so dass die Besucher die Lebensmittel weder von vorn noch von oben berühren oder auf sonstige Weise mit den Lebensmitteln in Kontakt kommen können.
(5) Wer leicht verderbliche Ware unverpackt verkauft, muss vor Ort eine gültige Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz vorlegen können.
(6) Das Berühren von unverpackten Lebensmitteln, insbesondere Fleisch, Fisch, Obst und Gemüse durch die Besucher ist untersagt. Zu diesem Zweck ist an den entsprechenden Standplätzen ein leicht lesbares Schild mit der Aufschrift "Berühren der Ware verboten" anzubringen. Fleisch-, Fisch- und Backwaren, sowie Molkereiprodukte und Früchte müssen in sauberem und unbenutztem Packmaterial ausgewogen und verpackt werden.
(7) Das Packmaterial muss hygienisch unbedenklich sein. Es darf auf der Seite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, weder beschrieben noch bedruckt sein. Ansonsten sind Aufdrucke des Erzeugers oder andere der Werbung dienende Bezeichnungen zulässig. Sie müssen jedoch so beschaffen sein, dass ein Abfärben nicht erfolgen kann.
§ 7 Verkauf von Fleisch- und Fischprodukten
(1) Geschlachtetes Geflügel darf nur gerupft und ohne Darm feilgeboten werden.
(2) Das Schlachten, Abhäuten, Rupfen und Ausnehmen von Tieren ist auf dem Markt verboten.
§ 8 Reinhalten der Standplätze
(1) Die Marktbeschicker haben ihre Standplätze und deren unmittelbare Umgebung (bei den davor gelegenen Laufflächen bis zur Mitte) rein zu halten. Die Pflicht gilt auch für Eis und Schnee. Es darf lediglich mit abstumpfenden Materialien, die auch vor Ort zur Verfügung stehen, gestreut werden. Das Ausstreuen von Salz ist verboten.
(2) Verpackungsmaterial und Abfälle aller Art dürfen nicht zurückgelassen werden. Es ist besonders darauf zu achten, dass Verpackungsmaterial nicht fortgeweht wird.
(3) Stoffe, die das Grundwasser gefährden, wie insbesondere Heringslake, Öle, Fette, Treibstoffe oder säurehaltige Rückstände, sind fachgerecht zu entsorgen. Insbesondere dürfen sie nicht in die Kanalisation gelangen.
(4) Schmutzwasser ist dem dafür vorgesehenen Kanalsystem zuzuführen.
§ 9 Standschilder
Die Marktbeschicker haben die vom Veranstalter ausgegebenen Standschilder deutlich sichtbar an oder in ihren Verkaufswagen bzw. –ständen anzubringen.
§ 10 Verhalten auf den Marktplätzen
Jeder hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen auf der jeweiligen Marktfläche so einzurichten, dass Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder –mehr als nach den Umständen unvermeidbar- behindert oder belästigt werden.
Es ist insbesondere unzulässig:
- die Waren außerhalb der zugewiesenen Standplätze feilzubieten;
- Werbematerial auf den Märkten zu verteilen, auszulegen oder auf sonstige Art und Weise zugänglich zu machen;
- Sammlungen durchzuführen;
- bereits mehr als eine Stunde vor Marktende Waren laut anzupreisen;
- Megafone oder sonstige Tonverstärker zu verwenden;
- Ware auszuschellen oder zu versteigern;
- Waren feilzubieten, die eine Lagerung in einem Gefrierschrank/-truhe erfordern;
- außerhalb der Marktzeiten zu verkaufen oder Bestellungen entgegenzunehmen;
- sperrige Gegenstände oder Tiere, mit Ausnahme von Blindenführhunden, mitzuführen;
- auf dem Markt auf dem Domplatz Fahrräder mitzuführen;
- sich hausierend oder betrunken während der Marktzeiten auf der Marktfläche aufzuhalten.
In begründeten Fällen können Ausnahmen von den Nummern 1 bis 9 zugelassen werden.
§ 11 Marktausweise; Verkehrsregelungen auf den Marktplätzen
(1) Die Marktaufsicht vergibt Marktausweise an die zugelassenen Marktbeschicker. Mit diesen Ausweisen ist das Abstellen/Parken von Fahrzeugen auf den dafür vorgesehenen Parkflächen erlaubt. Beschickern mit sogenannten „Selbstfahrern“ ist damit auch das Abstellen/Parken ihrer Verkaufsfahrzeuge auf den ihnen zugewiesenen Standplätzen erlaubt. Zum Auf- und Abbau der Stände ist das Befahren der Marktfläche an den Markttagen, außerhalb der festgesetzten Marktzeiten, nur mit einem gültigen Marktausweis gestattet. Ausnahmen von diesen Bestimmungen kann die Marktaufsicht in Einzelfällen zulassen.
(2) Verstöße gegen die Bestimmungen des Absatz 1 können mit einem Entzug des Marktausweises durch den Veranstalter geahndet werden.
§ 12 Stromabnahme; Sicherheit von technischen Anlagen; Gasflaschen
(1) Der Veranstalter stellt den Marktbeschickern elektrische Energie zur Verfügung. Die Betriebssicherheit der elektrischen Anlagen in den Verkaufseinrichtungen und die ordnungsgemäße, fachgerechte und gefahrlose Verlegung der Kabel obliegt dem Strom abnehmenden Marktbeschicker. Hierdurch dürfen insbesondere keine Behinderungen für die Kunden entstehen.
(2) Jeder Stromabnehmer hat den Nachweis einer einwandfreien Beschaffenheit seiner elektrischen Anlagen zu erbringen. Die jeweils geltenden Sicherheitsvorschriften in Bezug auf den Betrieb und den Anschluss von elektrischen Anlagen sind einzuhalten.
(3) Gasflaschen sind sicher zu transportieren und fachmännisch an die entsprechenden Endgeräte anzuschließen.
§ 13 Benutzungsgebühren
Über die Nutzung von Standplätzen auf Wochenmärkten der Stadt Münster werden privatrechtliche Nutzungsverträge geschlossen. Das zu entrichtende Entgelt richtet sich nach dem Tarif für das Überlassen von Standplätzen auf den Wochenmärkten in der Stadt Münster (s. Entgelttarif zu § 13 der Satzung über Wochenmärkte in der Stadt Münster, Ziffer 32.07.1).
§ 14 Ausschuss vom Marktverkehr
Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Marktsatzung kann der Standinhaber für die Dauer des Markttages, bei wiederholter oder besonders schwerer Zuwiderhandlung für eine befristete Zeit, vom Markt ausgeschlossen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung, insbesondere zur Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen gegen diese Marktsatzung, erforderlich ist.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 GewO zugelassene Waren feilbietet oder
- gegen die Ge- oder Verbote der §§ 3, 5 bis 10 Marktsatzung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Marktsatzung tritt am 01.07.2014 in Kraft. Am selben Tag tritt die Satzung über die Wochenmärkte in der Stadt Münster vom 22.09.2005 (Amtsblatt der Stadt Münster 2005 S. 177-179) außer Kraft.