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Ortsrecht
Taxiordnung für die von der Stadt Münster konzessionierten Taxen
32.09
vom 22.05.2025 (Amtsblatt der Stadt Münster 12/2025 S. 106)
Auf Grund des § 47 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrecht G. v. 16. April 2021 (BGBl. I S. 822)geändert worden ist, und des § 4 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs und Eisenbahnwesens vom 25.06.2015 (GV.NRW 2015 Nr. 28, S. 504) hat der Rat der Stadt Münster am 21.05.2025 die nachfolgende Taxiordnung für die von der Stadt Münster konzessionierten Taxen beschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen von den von der Stadt Münster konzessionierten Taxen im Gebiet der Stadt Münster.
§ 2 Grundregeln
(1) Die für die Beförderung mit Taxen verantwortlichen Personen (Unternehmer/-innen und Fahrer/-innen) tragen dafür Sorge, dass sowohl die allgemeinen Grundregeln für die Teilnahme am Straßenverkehr als auch die besonderen Anforderungen und die Sorgfalt für eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung beachtet werden.
(2) Insbesondere die Taxifahrer/-innen bemühen sich, den Erwartungen der Fahrgäste in eine kundenorientierte Dienstleistung gerecht zu werden.
§ 3 Beschaffenheit der Fahrzeuge
(1) Die Fahrzeuge sind sauber zu halten. Fahrzeugschäden sind unverzüglich zu beheben.
(2) Sperrige Gegenstände, die für den Dienstbetrieb nicht erforderlich sind, dürfen nicht mitgeführt werden.
§ 4 Verhalten des Fahrpersonals
(1) Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist untersagt.
(2) Funktechnische Anlagen, Telefone und die Fahrzeugausstattung (z. B. Radio, Schiebedach und die Fenster) dürfen vom Taxifahrer/-innen während der Beförderung nur so bedient werden, dass die Fahrgäste nicht belästigt werden.
(3) Taxifahrer/-innen haben jederzeit Wechselgeld in Höhe von mindestens 50,-- € mitzuführen.
(4) Taxifahrer/-innen sind verpflichtet, im Rahmen der Beförderungspflicht (§ 22 Personenbeförderungsgesetz) insbesondere behinderten Fahrgästen die erforderliche Hilfe beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen von Gepäck zu leisten. Sie haben auch die Durchführung weiterer Maßnahmen, die für eine ordnungsgemäße Beförderung erforderlich sind (z. B. Gurtanlegen), sicherzustellen. Ebenso unterliegen Haustiere als Begleitung des Fahrgastes der Beförderungspflicht, es sei denn, dass dadurch die Sicherheit der Beförderung gefährdet wird.
§ 5 Bereithalten
Taxen dürfen nur an behördlich bestimmten Taxenständen, die mit Verkehrszeichen 229 (Taxenstand) StVO gekennzeichnet sind, bereitgehalten werden.
§ 6 Ordnung auf Taxenständen
(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft an den Taxenständen aufzustellen. Jede Lücke ist durch sofortiges Nachrücken zu schließen. Die Taxis müssen stets fahrbereit und so aufgestellt sein, dass sie den Verkehr nicht behindern.
(2) Dem Fahrgast steht am Taxenstand die Wahl des Taxis frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einem anderen als dem an erster Stelle stehenden Taxi befördert zu werden, ist diesem die sofortige Abfahrt zu ermöglichen, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen.
(3) Die Verunreinigung der Stand- und Nachrückplätze ist untersagt.
§ 7 Nutzung von Bussonderspuren
(1) Ein durch Verkehrszeichen 245 (Linienomnibusse) StVO gekennzeichneter Sonderfahrstreifen, der durch das Schild "Taxi frei" auch für Taxen freigegeben wurde, ist besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu nutzen.
(2) Taxifahrer/-innen dürfen in der Bussonderspur keine Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Die weitergehenden Regelungen der StVO sind entsprechend zu beachten.
§ 8 Mitführpflichten
Im Taxi ist der Text dieser Verordnung in der gültigen Fassung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betriebspersonal im Fahrdienst Vorschriften dieser Verordnung
1. als Taxifahrer/-in über die Beschaffenheit der Fahrzeuge (§ 3 Abs. 1 Satz 1)
2. als Unternehmer/-in über die Beseitigung von Fahrzeugschäden (§ 3 Abs. 1 Satz 2)
3. als Taxifahrer/-in über das Mitführen von sperrigen Gegenständen (§ 3 Abs. 2)
4. als Taxifahrer/-in über das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen (§ 4 Abs. 1)
5. als Taxifahrer/-in über das Bedienen von funktechnischen Anlagen, Telefonen und Fahrzeugausstattung (§ 4 Abs. 2)
6. als Taxifahrer/-in über das Mitführen von Wechselgeld (§ 4 Abs. 3)
7. als Taxifahrer/-in über die Pflicht zur Hilfeleistung und Beförderung (§ 4 Abs. 4)
8. als Taxifahrer/-in über das Bereithalten (§ 5)
9. als Taxifahrer/-in über das Aufstellen und Nachrücken auf Taxenständen (§ 6 Abs. 1)
10. als Taxifahrer/-in über das Ermöglichen der Abfahrt anderer Taxen auf Taxenständen (§ 6 Abs. 2)
11. als Taxifahrer/-in über die Verunreinigung der Stand- und Nachrückplätze (§ 6 Abs. 3)
12. als Taxifahrer/-in über die Nutzung von Busspuren (§ 7 Abs. 2)
13. als Taxifahrer/-in über die Mitführpflichten (§ 8)
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 61 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- € geahndet werden, es sei denn, sie sind nach einer anderen Vorschrift mit Geldbuße bedroht.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.


