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Ortsrecht
Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für die von der Stadt Münster konzessionierten Taxen
32.09.1
vom 21.06.2024 (Amtsblatt der Stadt Münster 13/2024 S. 182)
Auf Grund des § 51 Abs. 1 - 5 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29.08. 2016 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, und des § 4 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs und Eisenbahnwesens vom 25.06.2015 (GV.NRW 2015 Nr. 28, S. 495) hat der Rat der Stadt Münster am (19.06.2024) die nachfolgende Verordnung über die Beförderungsentgelte und - bedingungen für die von der Stadt Münster konzessionierten Taxen beschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Personenbeförderungen mit den von der Stadt Münster konzessionierten Taxen im Gebiet der Stadt Münster.
§ 2 Beförderungsentgelt
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich bei einer Beförderung, die innerhalb des Pflichtfahrgebietes stattfindet, aus dem Grundpreis, dem Beförderungsentgelt je gefahrene km zuzüglich der Wartezeitgebühr und gegebenenfalls des Zuschlages für die Fahrradmitnahme zusammen. Das Beförderungsentgelt ist unter der Verwendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) zu berechnen:
Tarifbestandteil | Tarif | |||
Grundpreis | 06.00-22.00 Uhr an Werktagen | 4,30 € | ||
22.00-06.00 Uhr an Werktagen; 24 Stunden an Sonntagen und Feiertagen | 4,70 € | |||
Grundpreis beim Großraumtaxi bei Antritt der Fahrt mit mehr als 4 Fahrgästen + Anforderung als Inklusionstaxi | 6.00-22.00 Uhr an Werktagen | 11,00 € | ||
22.00-6.00 Uhr an Werktagen; 24 Stunden an Sonntagen und Feiertagen | 12,00 € | |||
Beförderungsentgelt je gefahrene km | 6.00-22.00 Uhr an Werktagen | 2,70 € | ||
22.00-06.00 Uhr an Werktagen; 24 Stunden an Sonntagen und Feiertagen | 3,00 € | |||
Wartezeitgebühr je Stunde | 6.00-22.00 Uhr an Werktagen | 32,00 € | ||
22.00-06.00 Uhr an Werktagen; | 34,00 € | |||
Zuschlag für die Mitnahme eines oder mehrerer Fahrräder | 3,50 € |
(2) Der Fahrpreisanzeiger ist, soweit in § 4 Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist, einzuschalten, sobald der Fahrgast eingestiegen ist.
(3) Tritt der Besteller nach erfolgter Anfahrt der Taxe und der Anzeige gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 vom Vertrag aus Gründen zurück, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, so ist der jeweils gültige Grundbetrag für die Anfahrt zu berechnen.
Der Fahrpreisanzeiger ist nach Erhalt dieses Entgeltes zur Registrierung des Betrages einzuschalten und sofort wieder auszuschalten.
Tritt der Besteller erst später vom Vertrag zurück oder wird die Beförderung vom Fahrer nach § 4 Abs. 3 verweigert, so ist der vom Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Betrag zu berechnen.
(4) Bei Beendigung der Fahrt schaltet der Fahrpreisanzeiger nach 10 Meter Fahrstrecke in der Stellung „Kasse“ automatisch in die Stellung „Frei“. Bei der Fortsetzung der Fahrt durch einen Fahrgast wird der Fahrpreisanzeiger innerhalb von 10 Meter manuell in den zuletzt gültigen Tarif geschaltet.
(5) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung auszustellen.
(6) Auf Wunsch des Fahrgastes muss in jedem Taxi bargeldlose Zahlung durch Kredit- oder Debitkarten angenommen werden. Die Annahmepflicht besteht nicht, wenn der Fahrgast auf Verlangen des Fahrers nicht seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers nachweist.
(6a) Die Regelung aus Abs. 6 gilt nicht, soweit das Unternehmen die Akzeptanz von Zahlungsmitteln im Sinne des Abs. 6 aus Gründen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, verweigern muss. Das Unternehmen ist zur unverzüglichen Wiederherstellung der Zahlungsmöglichkeit im Sinne des Abs. 6 verpflichtet. Das Fahrpersonal hat unaufgefordert vor Fahrtantritt die Fahrgäste über den Hinderungsgrund zu informieren.
(7) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich im Sinne des § 51 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
§ 3 Vorschuss
Der Fahrer kann vom Fahrgast einen oder mehrere Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beförderungsentgeltes gegen Quittung verlangen und die Erfüllung des Beförderungsauftrages von der Zahlung abhängig machen.
§ 4 Abholung an einer vereinbarten Einsteigestelle
(1) Ist die Taxe zu einer vereinbarten Einsteigestelle gefahren, so hat der Fahrer dem Fahrgast die Ankunft sofort, bei Vorbestellung frühestens zur vereinbarten Zeit, anzuzeigen. Ist der Fahrgast dort nicht zu finden, so kann die Taxe für einen neuen Auftrag bereitgestellt werden.
(2) Der Fahrpreisanzeiger ist sofort nach der Anzeige der Ankunft einzuschalten.
(3) Ist der Fahrgast zehn Minuten nach der Anzeige der Ankunft nicht eingestiegen, so kann die Beförderung verweigert werden, wenn bei der Anzeige darauf hingewiesen worden ist. Danach kann die Beförderung mit einer Kündigungsfrist von fünf Minuten verweigert werden.
§ 5 Wartezeiten
Wird die Beförderung auf Anordnung des Fahrgastes für mehr als 15 Minuten unterbrochen, so kann der Fahrer die weitere Beförderung verweigern.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung
1. als Unternehmer über die Berechnung der Beförderungsentgelte (§ 2 Abs. 1)
2. als Fahrer über die Einschaltung des Fahrpreisanzeigers (§ 2 Abs. 2)
3. als Fahrer über die Ausstellung von Quittungen (§ 2 Abs. 5)
4. über die Annahmepflicht von bargeldlosen Zahlung (§ 2 Abs 6)
5. als Unternehmer über die Wiederherstellung der Zahlungsmöglichkeiten im Sinne des § 2 Abs. 6 (§ 2 Abs. 6a)
6. als Fahrer über die Mitteilung des Hinderungsgrundes (§ 2 Abs. 6a)
7. als Fahrer über die Abholung an einer vereinbarten Einsteigestelle (§ 4 Abs. 1)
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 61 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- € geahndet werden, es sei denn, sie sind nach einer anderen Vorschrift mit Geldbuße bedroht.
§ 7 Übergangsbestimmungen
Die Fahrpreisanzeiger der Taxen sind innerhalb von zwei Wochen nach in Kraft treten dieser Verordnung entsprechend umzurüsten und zu eichen. Während dieser Übergangszeit sind die Beförderungsentgelte bei den Taxen, deren Fahrpreisanzeiger aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, noch nicht umgestellt werden konnte, nach dem vorherig gültigen Beförderungsentgelten zu berechnen.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt zum 01.10.2024 in Kraft.
Am selben Tag tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte und –bedingungen für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen vom 13.11.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 251) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 13.07.2017 (Amtsblatt der Stadt Münster 2017 S. 146) und der 2. Änderungssatzung vom 20.06.2022 (Amtsblatt der Stadt Münster 2022 Nr. 18 S. 154) außer Kraft.