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Ortsrecht
Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen
32.09.1
vom 13.11.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 251)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 13.07.2017 (Amtsblatt der Stadt Münster 2017 S. 146)
und der 2. Änderungssatzung vom 20.06.2022 (Amtsblatt der Stadt Münster 2022 Nr. 18 S. 154)
Auf Grund des § 51 Abs. 1 - 5 des Personenbeförderungsgesetzes vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Artikel 292 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I. 2407), und des § 4 Nr. 2 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 30.03.1990 (SGV. NW. 92) hat der Rat der Stadt Münster am 05.11.2014 die nachfolgende Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und –bedingungen für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen vom 29.06.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 Nr. 13 S. 89) beschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Personenbeförderungen mit den von der Stadt Münster zugelassenen Taxen auf dem Gebiet der Stadt Münster.
§ 2 Berechnung der Beförderungsentgelte
(1) Als Beförderungsentgelte sind unter Verwendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) zu berechnen:
Tarifbestandteil | Tarif | |||
Grundpreis | 06.00-22.00 Uhr an Werktagen | 4,00 € | ||
22.00-06.00 Uhr an Werktagen; 24 Stunden an Sonntagen und Feiertagen | 4,40 € | |||
Grundpreis beim Großraumtaxi bei ausdrücklicher Bestellung bzw. bei Antritt der Fahrt mit mehr als 4 Fahrgästen | 6.00-22.00 Uhr an Werktagen | 10,90 € | ||
22.00-6.00 Uhr an Werktagen; 24 Stunden an Sonntagen und Feiertagen | 11,30 € | |||
Beförderungsentgelt je gefahrene km | 6.00-22.00 Uhr an Werktagen | 2,50 € | ||
22.00-06.00 Uhr an Werktagen; 24 Stunden an Sonntagen und Feiertagen | 2,80 € | |||
Wartezeitgebühr je Stunde | 30,10 € | |||
Zuschlag für die Mitnahme eines oder mehrerer Fahrräder | 3,50 € |
(2) Der Fahrpreisanzeiger ist, soweit in § 4 Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist, einzuschalten, sobald der Fahrgast eingestiegen ist.
(3) Tritt der Besteller nach erfolgter Anfahrt der Taxe und der Anzeige gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 vom Vertrag aus Gründen zurück, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, so ist der jeweils gültige Grundbetrag für die Anfahrt zu berechnen.
Der Fahrpreisanzeiger ist nach Erhalt dieses Entgeltes zur Registrierung des Betrages einzuschalten und sofort wieder auszuschalten.
Tritt der Besteller erst später vom Vertrag zurück oder wird die Beförderung vom Fahrer nach § 4 Abs. 3 verweigert, so ist der vom Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Betrag zu berechnen.
(4) Bei Beendigung der Fahrt schaltet der Fahrpreisanzeiger nach 10 Meter Fahrstrecke in der Stellung „Kasse“ automatisch in die Stellung „Frei“. Bei der Fortsetzung der Fahrt durch einen Fahrgast wird der Fahrpreisanzeiger innerhalb von 10 Meter manuell in den zuletzt gültigen Tarif geschaltet.
(5) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung auszustellen.
(6) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich im Sinne des § 51 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
§ 3 Vorschuss
Der Fahrer kann vom Fahrgast einen oder mehrere Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beförderungsentgeltes gegen Quittung verlangen und die Erfüllung des Beförderungsauftrages von der Zahlung abhängig machen.
§ 4 Abholung an einer vereinbarten Einsteigestelle
(1) Ist die Taxe zu einer vereinbarten Einsteigestelle gefahren, so hat der Fahrer dem Fahrgast die Ankunft sofort, bei Vorbestellung frühestens zur vereinbarten Zeit, anzuzeigen. Ist der Fahrgast dort nicht zu finden, so kann die Taxe für einen neuen Auftrag bereitgestellt werden.
(2) Der Fahrpreisanzeiger ist sofort nach der Anzeige der Ankunft einzuschalten.
(3) Ist der Fahrgast zehn Minuten nach der Anzeige der Ankunft nicht eingestiegen, so kann die Beförderung verweigert werden, wenn bei der Anzeige darauf hingewiesen worden ist. Danach kann die Beförderung mit einer Kündigungsfrist von fünf Minuten verweigert werden.
§ 5 Wartezeiten
Wird die Beförderung auf Anordnung des Fahrgastes für mehr als 15 Minuten unterbrochen, so kann der Fahrer die weitere Beförderung verweigern.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- als Unternehmer den Vorschriften dieser Verordnung über die Berechnung der Beförderungsentgelte (§ 2)
- als Fahrer den Vorschriften dieser Verordnung über die Abholung an einer vereinbarten Einsteigestelle (§ 4 Abs. 1) zuwider handelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 61 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden, es sei denn, sie sind nach einer anderen Vorschrift mit Geldbuße bedroht.
§ 7 Übergangsbestimmungen
Die Fahrpreisanzeiger sind innerhalb von zwei Wochen nach in Kraft treten dieser Verordnung auf den neuen Tarif umzustellen. Während der Übergangszeit sind die Beförderungsentgelte bei den Taxen, deren Fahrpreisanzeiger noch nicht umgestellt wurden, nach der durchfahrenen Strecke zu berechnen. Der Fahrgast ist darauf hinzuweisen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zum 01.01.2015 in Kraft.