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Ortsrecht
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wassergewinnungsgebiet Münster-Geist der Stadtwerke Münster GmbH (Wasserschutzgebietsverordnung "Münster-Geist")
32.17
vom 18.6.1990 (Abl. Reg. Mstr. 1990 S. 164-169)
Aufgrund der §§ 19, 41 des Gesetzes des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529), der §§ 14, 15, 116, 117, 136-138, 141, 150, 161 und 167 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) vom 04. Juli 1979) (GV. NW S. 488 / SGV. NW 77), in der Neufassung der Bekanntmachung vom 09.06.1989 (GV. NW S. 384 / SGV. NW 77), zuletzt geändert durch § 51 des Gesetzes über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NW -) vom 20.6. 1989 (GV. NW S. 365) und der §§ 12, 25, 27-30, 33 und 34 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW S. 528 / SGV. NW 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1985 (GV. NW S. 259 / SVG. NW 2060), wird im Einvernehmen mit dem Landesoberbergamt Dortmund verordnet:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Wassergewinnungsgebiet der Stadtwerke Münster GmbH (begünstigter Unternehmer im Sinne von § 15 Abs. 1 LWG) ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), die engere Schutzzone (Zone II) und den Fassungsbereich (Zone I).
(3) Das Wasserschutzgebiet erstreckt sich auf die Gemarkungen Münster, Fluren 183-192, 194-198 und 201; Hiltrup, Fluren 2, 4-10, 13, 27 und 28.
(4) Über das Wasserschutzgebiet mit seinen Schutzzonen gibt die dieser Verordnung angefügte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 *) einen Überblick. Im einzelnen ergeben sich die Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen aus der Schutzgebietskarte im Maßstab 1 : 5.000, in der die Zone III gelb, die Zone II grün und die Zone I rot angelegt sind.
Die Übersichtskarte und die Schutzgebietskarte sind Bestandteile dieser Verordnung. Die Verordnung mit Übersichtskarte und Schutzgebietskarte liegt vom Tage des Inkrafttretens an (§ 14) zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bei folgenden Behörden aus:
- Regierungspräsident Münster - Obere Wasserbehörde -
- Oberstadtdirektor Münster - Untere Wasserbehörde -
*) hier nicht abgedruckt
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Wasser gefährdende Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die sich im Wasser lösen, sich mit diesem vermischen, an seinen Inhaltsstoffen haften oder seine Oberfläche bedecken und dadurch die physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften des Wassers nachteilig verändern können, insbesondere,
- Säuren, Laugen,
- Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 v.H. Silicium, metallorganische Verbindungen, Halogene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und Beisalze,
- Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte,
- flüssige oder wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen,
- chemische Mittel für Pflanzenschutz, zur Schädlings- oder Aufwuchsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung,
- Gifte,
- organische Lösungsmittel,
- radioaktive Stoffe,
- Jauche, Gülle und mineralische Düngemittel,
- Silagesickersaft und Molke,
- Klärschlamm.
Zu diesen gehören auch die im Katalog wassergefärdender Stoffe - Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die nähere Bestimmung Wasser gefährdender Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit (VwVwS) vom 9. 3. 1990 (GMBl. S. 114) in der jeweils geltenden Fassung - aufgeführten Stoffe.
(2) Abwasser im Sinne dieser Verordnung sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten (§ 51 Abs. 1 LWG).
(3) Gülle im Sinne dieser Verordnung sind die Gemische aus Kot- und Harnausscheidungen von Rindern, Schweinen oder Geflügel, auch vermischt mit Abwasser sowie deren natürliche Umwandlungsprodukte. Zur Gülle im Sinne dieser Verordnung gehören auch die Ausscheidungen von Geflügel ohne Zusatz von Abwasser sowie deren natürliche Umwandlungsprodukte (Geflügelkot). Jauche im Sinne dieser Verordnung sind die Harnausscheidungen von Rindern und Schweinen, vermischt mit Abwasser, Einstreu oder Futterresten.
(4) Wassergefährliche Anlagen sind Betriebe, die Wasser gefährdende Stoffe, Wasser gefährdendes Abwasser oder Kühlwasser abstoßen oder in denen regelmäßig mit Wasser gefährdenden Stoffen umgegangen wird, insbesondere
- Akkumulatorenfabriken,
- Beizereien,
- Lackier-, Abbeiz- und Entlackungsbetriebe,
- chemische Fabriken,
- Erdölraffinerien, Großtanklager, Hydrierwerke, Galvanikbetriebe, Weißblechwerke, Gaswerke, Kokereien, Kohlekraftwerke, Gerbereien und Lederverarbeitungsbetriebe,
- Chemiekalienhandlungen,
- Chemische Reinigungen,
- Kaliwerke, Salinen,
- Kernkraftwerke,
- Metallhütten,
- Sprengstoffabriken,
- Textilveredelungsbetriebe,
- Tierkörperverwertungsstellen,
- Zellulosefabriken,
- Zuckerfabriken.
(5) Lagerbehälter sind ortsfeste oder zum Lagern aufgestellte ortsbewegliche Behälter; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter. Unterirdische Lagerbehälter sind Behälter, die vollständig im Erdreich eingebettet sind. Behälter, die nur teilweise im Erdreich eingebettet sind, sowie Behälter, die so aufgestellt sind, dass Undichtigkeiten nicht zuverlässig und schnell erkennbar sind, werden unterirdischen Behältern gleichgestellt. Alle übrigen Lagerbehälter gelten als oberirdische Lagerbehälter.
§ 3 Schutz in der Zone III
(1) In der Zone III sind genehmigungspflichtig:
- das Errichten, Erweitern oder wesentliche Ändern von wassergefährlichen Anlagen jeder Art,
- das Erstellen, Erweitern oder wesentliche Ändern von privaten Abwasseranlagen,
- das Erweitern oder wesentliche Ändern von Abwasserbehandlungsanlagen; das Errichten von Regenklärbecken und Behandlungsanlagen für Indirekteinleiter,
- das wesentliche Ändern von Abfallentsorgungsanlagen sowie von Anlagen zum Lagern oder Behandeln von Autowracks und Kraftfahrzeugschrott; das Lagern und Ablagern von Locker- und Festgesteinen, die Wasser gefährdend sind,
- das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Vertreiben, Abfüllen und Umschlagen Wasser gefährdender Stoffe,
- das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Sammeln oder Lagern Wasser gefährdender Stoffe, ausgenommen:
- Anlagen zum Lagern von Heizöl für den Hausgebrauch sowie Dieselkraftstoff für landwirtschaftliche Betriebe, wenn der gesamte Rauminhalt der Anlage bei unterirdischen Lagerbehältern 40.000 l und bei ausschließlich oberirdischen Lagerbehältern 100.000 l nicht übersteigt und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Bau, Transport, Füllung, Leerung, Lagerung und Betrieb getroffen und eingehalten werden,
- dichte Behälter zum Sammeln oder Lagern von Silagesickersäften und Jauche sowie zum Sammeln von Gülle, ferner oberirdische dichte Behälter zum Lagern von Gülle,
- abgedichtete Flächen zum Sammeln oder Lagern von Stallmist, wenn die anfallenden Abwässer ordnungsgemäß beseitigt werden,
- dichte Behälter zum Lagern geringer Mengen sonstiger Wasser gefährdender Stoffe für den häuslichen, schulischen und landwirtschaftliche Bedarf und für die Bereiche der Forschung und Lehre,
- das Neuanlegen oder Erweitern von Gartenbaubetrieben, ausgenommen:
Betriebe, von denen keine Besorgnis einer Gewässerverunreinigung ausgeht, - das Erweitern oder wesentliche Ändern von Rohrleitungsanlagen für den Transport Wasser gefährdender Stoffe sowie von Leitungen mit Wasser gefährdenden Stoffen, wie z.B. ölgekühlte unterirdische Stromleitungen,
- das Errichten oder wesentliche Ändern von Heizungs- und Kühlanlagen, die die Boden- oder Grundwassertemperatur ausnutzen (Wärmepumpen),
- das Einleiten (Versickern) von unbelastetem Kühlwasser in den Untergrund,
- die Durchführung von Bohrungen und Sprengungen, ausgenommen:
- Bohrungen für die geologische Landesaufnahme,
- Bohrungen für den Grundwasserbeobachtungsdienst,
- das wesentliche Erweitern des Viehbestandes in landwirtschaftlichen Betrieben,
- das Umwandeln von Dauergrünland in eine andere landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung,
- das Umwandeln forstwirtschaftlich genutzter Flächen,
- das Bauen neuer und das wesentliche Ändern bestehender Straßen und Wege, soweit dies über den Rahmen der üblichen Unterhaltung und örtlich begrenzter Verkehrssicherungsmaßnahmen hinausgeht,
- die Anlage oder Veränderung von Kies- und Sandgruben (= Flachentsandungen) sowie von Lehm-, Torf- und Tongruben, Hohlwegen, Steinbrüchen und Einschnitten, die Durchführung von Ausgrabungen und Ausschachtungen sowie sonstige Maßnahmen, die die belebte Bodenzone verletzen und die Deckschichten beseitigen oder vermindern oder eine schlecht reinigende Schicht freilegen, Bergbau, wenn er zu Zerreißung schützender Deckschichten, zu Einmuldungen oder zu offenen Wasseransammlungen führt, ausgenommen:
- die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Beackerung,
- Schürfe für die geologische Landesaufnahme,
- das Errichten oder Erweitern von Rastanlagen, Parkplätzen oder Stellplätzen für mehr als 30 Kraftfahrzeuge,
- das wesentliche Ändern von Startbahnen, Landebahnen und Sicherheitsflächen des Luftverkehrs,
- das Errichten oder Erweitern eines Badebetriebes an oberirdischen Gewässern,
- Märkte, Volksfeste, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen außerhalb dafür zugelassener baulicher Anlagen.
(2) In der Zone III sind, soweit nicht nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung genehmigungspflichtig, verboten:
- das Errichten, Erweitern oder wesentliche Ändern von Anlagen zum Erzeugen, Bearbeiten, Verarbeiten oder Spalten von Kernbrennstoffen, zum Aufarbeiten bestrahlter Kernbrennstoffe und zum Erzeugen ionisierender Strahlen sowie das Lagern und Ablagern radioaktiver Stoffe, ausgenommen:
- das Verwenden radioaktiver Stoffe im medizinischen Bereich sowie im Bereich der Prüf-, Mess- und Regeltechnik und zu Demonstrationszwecken in der Schule,
- das Errichten, Wiederherstellen, Erweitern, wesentliche Ändern oder die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, wenn Stoffe verwendet werden, bei denen die Gefahr der Auswaschung oder Auslaugung Wasser gefährdender Stoffe besteht,
- das Errichten von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen:
- Regenklärbecken,
- Kleinkläranlagen nach DIN 4261 Teil 2 mit einer gegen den Untergrund abgedichteten nachgeschalteten biologischen Reinigungsstufe,
- das Einleiten von
- behandeltem Abwasser in oberirdische Gewässer, die die Zone II durchfließen,
- unbehandeltem Abwasser in oberirdische Gewässer,
- Abwasser jeder Art oder von wassergefärdenden Stoffen in den Untergrund (wie z.B. Versickern oder Versenken), ausgenommen:
- das Versickern von schwach belastetem Niederschlagswasser aus der Dachentwässerung und von Terrassen sowie von unbelastetem Kühlwasser über die belebte Bodenzone,
- das Einleiten von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer, die die Zone II durchfließen, wenn es nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik behandelt wurde,
- das Verrieseln von Abwasser, wenn es mindestens in Kleinkläranlagen nach DIN 4261 Teil 2 mit einer gegen den Untergrund abgedichteten nachgeschalteten biologischen Reinigungsstufe behandelt wurde,
- das Versickern von Niederschlagswasser, welches von Straßenoberflächen der B 54 anfällt. Diese Ausnahme gilt nur bis zum Ausbau der B 54 nach RIStWAG - längstens bis zum 30.6.1993,
- das Einleiten von unverschmutztem Abwasser, das zur Gewinnung von Wärme abgekühlt wurde,
- das Errichten oder Erweitern von Abfallentsorgungsanlagen jeder Art, einschließlich von Anlagen zum Lagern oder Behandeln von Autowracks und Kraftfahrzeugschrott, ausgenommen:
- das Lagern und Ablagern von Locker- und Festgesteinen, die nicht Wasser gefährdend sind,
- das Errichten von Rohrleitungsanlagen für den Transport Wasser gefährdender Stoffe, ausgenommen:
- Rohrleitungen innerhalb von Wohn- oder Betriebsgrundstücken mit ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen gegen den Austritt Wasser gefährdender Stoffe in den Untergrund,
- Abwasserleitungen,
- das Errichten von Leitungen mit Wasser gefährdenden Stoffen, wie z.B. ölgekühlten unterirdischen Stromleitungen,
- das offene Lagern Wasser gefährdender Stoffe.
- Die in der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1196) in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Verbote hinsichtlich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes sind zu beachten. Soweit über diese Anwendungsverbote hinaus von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft in Zuflussbereichen (Einzugsgebieten) von Grund- und Quellenwassergewinnungsanlagen, Heilquellen und Trinkwassertalsperren sowie sonstigen grundwasserempfindlichen Bereichen Pflanzenschutzmittel nicht zugelassen sind, ist deren Verwendung verboten. Dies gilt auch für die unsachgemäße Verwendung zugelassener Mittel dieser Art sowie deren Anwendung aus der Luft.
- das Aufbringen von Klärschlamm,
- das Aufbringen von Nährstoffträgern wie z.B. Mineraldünger, Gülle, Jauche, Festmist, Kompost, Silagesickersaft, Abwasser auf land-, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, ausgenommen:
das Aufbringen von Nährstoffträgern zum Zwecke der Düngung nach einem unter Beachtung der Beratungsempfehlungen der Landwirtschaftskammern für jedes Wirtschaftsjahr und jede Wirtschaftsfläche (Schlag) erstellten Düngeplan; darin sind unter Berücksichtigung aller Nährstoffeinträge, des Nährstoffangebotes im Boden und des Nährstoffbedarfs der Pflanzen die einzelnen Nährstoffgaben einschließlich der mengenmäßigen und zeitlichen Verteilung festzulegen; Düngeplan und Beratungsempfehlungen haben den besonderen Schutz der Gewässer zu berücksichtigen, - das Aufbringen von flüssigen Nährstoffträgern bei der Besorgnis der Abschwemmung, insbesondere
- auf tiefgefrorenen oder schneebedeckten Boden (ausgenommen: geringfügige Schneebedeckung),
- auf hängige Flächen,
- das Anlegen von Silagen, wenn Silagesickersäfte nicht schadlos aufgefangen und beseitigt werden, ausgenommen:
- Silagen, bei denen keine Silagensickersäfte anfallen,
- das Neuanlegen oder Erweitern von Intensivkulturen,
- das Errichten oder Erweitern von Intensiv- oder Massentierhaltungsbetrieben,
- das Neuanlegen oder Erweitern von Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes,
- das Neuanlegen oder wesentliche Erweitern von Friedhöfen und das Vergraben von Tierleichen,
- das Ausweisen oder Erweitern von Startbahnen, Landebahnen und Sicherheitsflächen sowie das Ausweisen von Anflugsektoren und Notabwurfplätzen des Luftverkehrs,
- das Verwenden von auswasch- oder auslaugbaren Wasser gefährdenden Materialien, wie z.B. Bauschutt, Müllverbrennungsrückstände, Schlacken, teer- oder phenolhaltige Stoffe z.B. beim Straßen-, Wege-, Wasserbau, beim Errichten oder Erweitern von Lärmschutzwällen,
- Grabungen oder Abgrabungen über eine Tiefe von 2 m und über eine Ausdehnung von 10 m² hinaus, Grabungen oder Abgrabungen, durch die das Grundwasser dauernd oder zeitweise freigelegt oder angeschnitten wird, ausgenommen:
- Maßnahmen für das Verlegen von Post- und Stromkabeln, für das Aufstellen von Masten, das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und - soweit das Grundwasser nicht auf Dauer freigelegt wird - Baugruben für die Wohnbebauung.
- das Anlegen oder wesentliche Verändern von Fischteichen sowie das Betreiben von Nutztierhaltung,
- das Befahren von oberirdischen Gewässern mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor;
- Motorsportveranstaltungen,
- das Einrichten oder Erweitern von Schießstätten,
- das Zelten und Lagern außerhalb dafür vorgesehener Einrichtungen.
§ 4 Schutz in der Zone II
(1) In der Zone II sind genehmigungspflichtig:
- Unterhaltungsmaßnahmen an Wegen, Straßen, Bahnanlagen und sonstigen Verkehrsanlagen einschließlich Rastanlagen und Parkplätzen,
- Unterhaltungsmaßnahmen an Postkabeln, soweit diese aufgrund privatrechtlicher Gestattungsverträge außerhalb der öffentlichen Verkehrswege verlegt sind, und Stromkabeln sowie an Ver- und Entsorgungsleitungen, ausgenommen: Unterhaltungsmaßnahmen an o.a. Postkabeln und anderen Versorgungsleitungen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr unabweisbar notwendig sind. Diese sind der unteren Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen.
- das Errichten, Wiederherstellen, Erweitern, Ändern oder die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen,
- das Ändern oder Herrichten, insbesondere Rekultivieren bestehender Erdaufschlüsse sowie das Ändern bestehender Fischteiche,
- das Erweitern des Viehbestandes,
- Bohrungen für den Grundwasserbeobachtungsdienst,
- das Bauen von Abwasseranlagen, soweit nicht in § 4 Abs. 2 Nr. 3 verboten,
(2) In der Zone II sind, soweit nicht nach § 4 Abs. 1 dieser Verordnung genehmigungspflichtig, verboten:
- das Errichten, Erweitern oder wesentliche Ändern von wassergefährlichen Anlagen,
- das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Erzeugen, Bearbeiten, Verarbeiten oder Spalten von Kernbrennstoffen und zum Erzeugen ionisierender Strahlen,
- das Errichten, Wiederherstellen, Erweitern oder wesentliche Ändern von Abwasseranlagen, ausgenommen:
Sanierungsmaßnahmen, die den Gewässerschutz verbessern; insbesondere Behandlungsanlagen für Indirekteinleiter, - das Einleiten von Abwasser in oberirdische Gewässer oder in den Untergrund,
- Abfallentsorgungsanlagen jeder Art sowie Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks und Kraftfahrzeugschrott,
- das Errichten von Rohrleitungensanlagen für den Transport Wasser gefährdender Stoffe, von Leitungsanlagen mit Wasser gefährdenden Stoffen, wie z.B. ölgekühlte unterirdische Stromleitungen,
- das Sammeln, Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Umfüllen, Vertreiben, Verarbeiten, Anwenden von Wasser gefährdenden Stoffen, ausgenommen:
- das zulässige Aufbringen von Nährstoffträgern nach Nr. 13,
- das zulässige Verwenden von chemischen Mitteln für Pflanzenschutz, zur Schädlings- oder Aufwuchsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung nach Nr. 10,
- der Transport Wasser gefährdender Stoffe im Anliegerverkehr nach Nr. 8,
- das Abfüllen und Umfüllen Wasser gefährdender Stoffe bei bestandsgeschützten Anlagen,
- der Transport Wasser gefährdender Stoffe, ausgenommen:
- der Transport Wasser gefährdender Stoffe auf der B 54. Diese Ausnahmeregelung gilt ohne den Ausbau nach RiStWAG bis zum 30.06.1993,
- im Anliegerverkehr,
- Güllebehälter, Silagemieten und Silagesilos, Festmistlager,
- Die in der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1196) in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Verbote hinsichtlich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes sind zu beachten. Soweit über diese Anwendungsverbote hinaus von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft in Zuflussbereichen (Einzugsgebieten) von Grund- und Quellenwassergewinnungsanlagen, Heilquellen und Trinkwassertalsperren sowie sonstigen grundwasserempfindlichen Bereichen Pflanzenschutzmittel nicht zugelassen sind, ist deren Verwendung verboten. Dies gilt auch für die unsachgemäße Verwendung zugelassener Mittel dieser Art sowie deren Anwendung aus der Luft.
- das Aufbringen von Gülle, Jauche, Silagesickersaft, Klärschlamm und Abwasser,
- das Bewässern mit hygienisch nicht einwandfreiem Wasser,
- das Aufbringen von Nährstoffträgern wie z.B. Mineraldünger, Festmist, Kompost auf land-, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, ausgenommen:
- das Aufbringen von Nährstoffträgern zum Zwecke der Düngung nach einem unter Beachtung der Beratungsempfehlungen der Landwirtschaftskammern für jedes Wirtschaftsjahr und jede Wirtschaftsfläche (Schlag) erstellten Düngeplan; darin sind unter Berücksichtigung aller Nährstoffeinträge, des Nährstoffangebotes im Boden und des Nährstoffbedarfes der Pflanzen die einzelnen Nährstoffgaben einschließlich der mengenmäßigen und zeitlichen Verteilung festzulegen; Düngeplan und Beratungsempfehlungen haben den besonderen Schutz der Gewässer zu berücksichtigen,
- das Aufbringen von Nährstoffträgern bei der Besorgnis der Abschwemmung,
- das Umwandeln von Dauergrünland in eine andere landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung,
- das Umwandeln forstwirtschaftlich genutzter Flächen,
- Intensivbeweidung, Viehansammlungen und Pferche,
- das Neuanlegen oder Erweitern von Intensivkulturen, von Gartenbaubetrieben, Intensivtierhaltungen sowie das wesentliche Erweitern des Viehbestandes in landwirtschaftlichen Betrieben,
- das Neuanlegen oder Erweitern von Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes;
- das Neuanlegen oder Erweitern von Friedhöfen und das Vergraben von Tierleichen,
- das Einrichten von Baustellen, insbesondere in Form von Wohn-, und Lagerbaracken bzw. -wagen, das Einrichten von Baustofflagern,
- das Ausweisen oder Erweitern von Startbahnen, Landebahnen und Sicherheitsflächen sowie das Ausweisen von Anflugsektoren und Notabwurfplätzen des Luftverkehrs,
- das Bauen, Erweitern oder wesentliche Verändern von Wegen, Straßen, Bahnanlagen und sonstigen Verkehrsanlagen einschließlich Rastanlagen und Parkplätzen,
- das Errichten von Anlagen zum Güterumschlag,
- Abgrabungen, Erdaufschlüsse oder Bodeneingriffe jeder Art, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden, ausgenommen:
- die ordnungsgemäße, den besonderen Schutz der Gewässer berücksichtigende land-, forstwirtschaftliche und gärtnerische Bodenbearbeitung,
- das Anlegen oder wesentliche Verändern von Fischteichen sowie das Betreiben von Nutztierhaltung,
- Gräben oder oberirdische Gewässer, die mit Abwasser oder Wasser gefährdenden Stoffen belastet sind,
- Bergbau, wenn er zur Zerreißung schützender Deckschichten, zu Einmuldungen oder zu offenen Wasseransammlungen führt,
- das Verwenden von auswasch- oder auslaugbaren Wasser gefährdenden Materialien, wie z.B. Bauschutt, Müllverbrennungsrückstände, Schlacken, teer- oder phenolhaltige Stoffen, z.B. beim Straßen-, Wege-, Wasserbau, beim Errichten oder Erweitern von Lärmschutzwällen,
- Bohrungen jeder Art, ausgenommen:
- Bohrungen für den Grundwasserbeobachtungsdienst,
- Sprengungen,
- das Errichten von Heizungs- und Kühlanlagen, die die Boden- oder Grundwassertemperatur ausnutzen (Wärmepumpen),
- Zelten, Lagern und jeder Badebetrieb an oberirdischen Gewässern,
- das Befahren von oberirdischen Gewässern;
- Motorsport,
- das Reparieren, Warten oder Reinigen von Fahrzeugen und Maschinen außerhalb zugelassener Anlagen; insbesondere Wagenwaschen und Ölwechsel,
- das Einrichten, Erweitern oder wesentliche Ändern von Schießstätten im Freien,
- das Veranstalten von Märkten, Volksbelustigungen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen.
§ 4a Sonderregelung
Von den Verbotstatbeständen der §§ 3, 4 dieser VO sind ausgenommen: Eine nicht kapazitätserweiternde Sanierung oder ein nicht kapazitätserweiternder Neubau des Preußenstadions (einschließlich Nebenanlagen) außerhalb der Schutzzone II, wenn dadurch keine neuen wasserwirtschaftlichen Belastungen geschaffen werden und der Gewässerschutz hinreichend verbessert wird. Hinsichtlich der Genehmigungstatbestände der §§ 3, 4 der Verordnung gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.
§ 5 Schutz in der Zone I
In der Zone I sind alle Handlungen verboten, die nicht dem ordnungsgemäßen Betreiben, Warten oder Unterhalten des Wasserwerks und seiner Wassergewinnungsanlagen, der behördlichen Überwachung der Wasserversorgung oder dem Ausüben der Gewässeraufsicht dienen. Das Betreten der Zone I ist nur solchen Personen gestattet, die im Interesse der Wasserversorgung handeln oder mit behördlichen Überwachungsaufgaben betraut sind. Land- und forstwirtschaftliche Maßnahmen sind verboten, soweit sie nicht dem Erhalten und Pflegen der zum Schutz des Grundwassers notwendigen Grasnarbe und des Baumbestandes dienen. Der Einsatz chemischer Mittel für Pflanzenschutz, Schädlings- oder Aufwuchsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung und jegliche Düngung sind verboten.
§ 6 Militärische Übungen und Liegenschaften
Bei militärischen Übungen und Liegenschaften sind die im Entwurf des Merkblattes "Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten" vom 21. November 1983, eingeführt durch Erlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 1984, festgelegten Erlaubnisse und Verbote zu beachten.
§ 7 Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die wasserbehördliche Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnung, sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens gemäß §§ 19 Abs. 2 Nr 2, 21 WHG und §§ 116, 117 und 167 Abs. 2 LWG zu dulden.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Anlagen und sonstigen Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehen und die nach Maßgabe des sonstigen öffentlichen Rechtes in Bestand und Betrieb geschützt sind (Bestandsschutz), haben zu dulden, dass solche Anlagen und Einrichtungen an die Vorschriften der Verordnung angepasst, beseitigt oder erforderliche Sicherungsmaßnahmen getroffen werden (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WHG).
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus verpflichtet,
- das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
- das Aufstellen, das Unterhalten oder das Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen,
- das Auffüllen von Mulden und Erdaufschlüssen,
- das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Bodenproben,
- das Anlegen und Betreiben von Grundwasserbeobachtungsbrunnen,
- das Errichten und Unterhalten von Anlagen zum Sichern gegen Überschwemmungen und
- das Beseitigen von Erdaufschlüssen oder Ablagerungen zu dulden.
(4) Die untere Wasserbehörde ordnet gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten die gemäß den Absätzen 2 und 3 zu duldenden Maßnahmen durch schriftlichen Bescheid an. Der Wasserwerksbetreiber und das Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft sind vorher zu hören. Soweit bergrechtliche Belange berührt sind, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem zuständigen Bergamt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Duldungspflichtigen zuzustellen sowie dem Wasserwerksbetreiber, dem Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft und, soweit beteiligt, dem zuständigen Bergamt nachrichtlich zur Kenntnis zu geben.
§ 8 Genehmigungen
(1) Über die Genehmigungen nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 entscheidet die zuständige untere Wasserbehörde. Dem Genehmigungsantrag sind in vierfacher Ausfertigung Unterlagen wie Beschreibung, Pläne, Zeichnungen und Nachweisungen beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des Antrages erforderlich sind. Anträge, die mangelhaft sind oder ohne ausreichende Unterlagen vorgelegt werden, können ohne weiteres zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitgeteilten Mängel innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht behebt. Der Antragsteller ist auf diese Folgen hinzuweisen.
(2) Die untere Wasserbehörde beteiligt den Wasserwerksbetreiber und holt vor ihrer Entscheidung die Stellungnahme des Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft, in landwirtschaftlichen Fragen ggf. auch der Landwirtschaftskammer, ein. Sind Betriebe betroffen, die der Bergaufsicht unterliegen, so ist das zuständige Bergamt zu hören. Will die untere Wasserbehörde Bedenken des Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft nicht Rechnung tragen, so hat sie die Weisung der Oberen Wasserbehörde einzuholen.
(3) Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und befristet werden. Sie kann zurückgenommen oder nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, soweit es das Interesse der öffentlichen Wasserversorgung gebietet, das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, die bei der Erteilung der Genehmigung nicht voraussehbar waren. Sie kann auch einmalig für eine bestimmte Zahl in der Zukunft liegender Handlungen gleicher Art erteilt werden. Die Vorschriften des allgemeinen Ordnungsrechts bleiben unberührt.
(4) Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid über den Genehmigungsantrag ist dem Antragsteller zuzustellen und allen am Verwaltungsverfahren Beteiligten zu übersenden.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
(6) Einer besonderen Genehmigung nach den Vorschriften dieser Verordnung bedarf es nicht für Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, bergrechtlichen Betriebsplanzulassung oder sonstigen behördlichen Zulassung bedürfen, wenn diese von der unteren Wasserbehörde oder mit deren Einvernehmen erteilt werden. Absatz 2 findet auch in Fällen der Einvernehmenserteilung Anwendung. Vorstehende Regelungen gelten nicht für Entscheidungen, die in einem Planfeststellungsverfahren ergehen (§ 14 Abs. 4 Satz 2 LWG).
§ 9 Befreiungen
(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der §§ 3 bis 5 dieser Verordnung Befreiung erteilen, wenn andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
- das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt und die Abweichung mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Gewässerschutzes im Sinne dieser Verordnung vereinbar ist.
(2) Dem Wasserwerksbetreiber kann auf Antrag von der unteren Wasserbehörde Befreiung von den Genehmigungsvorbehalten und Verboten dieser Verordnung erteilt werden, soweit dies zum Betreiben der Wassergewinnungs- und -versorgungsanlage erforderlich und mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit vereinbar ist.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 8 entsprechend.
§ 10 Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen
Stellt eine Anordnung nach dieser Verordnung eine Enteignung dar, so befindet die obere Wasserbehörde auf Antrag des Betroffenen über die Entschädigung gemäß §§ 19 Abs. 3, 20 WHG und §§ 15 Abs. 2, 134 und 135 LWG. Setzt eine Anordnung nach dieser Verordnung erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes beschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile auf Antrag eines Beteiligten durch den Regierungspräsidenten gem. § 19 Abs. 4 WHG und § 15 Abs. 3 LWG ein angemessener Ausgleich festzusetzen. Sind die Voraussetzungen für die Zahlung einer Entschädigung nach § 19 Abs. 3 WHG für einen angemessenen Ausgleich nach § 19 Abs. 4 WHG nicht gegeben, kann der Regierungspräsident zugunsten desjenigen, der durch Anwendung der für das Schutzgebiet geltenden strengeren Rechtsvorschriften erhöhte Aufwendungen zum Schutz der Gewässer erbringen muss, zeitlich begrenzt in Härtefällen eine pauschale Ausgleichszahlung festsetzen (§ 15 Abs. 4 LWG). Die Vorschriften des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes (EEG NW) sind anzuwenden.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG, § 161 Abs. 1 Nr. 2 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach §§ 3 Abs. 1 oder 4 Abs. 1 dieser Verordnung genehmigungspflichtige Handlung ohne die Genehmigung nach § 8 vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG, § 161 Abs. 1 Nr. 2 LGW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach §§ 33 Abs. 2, 4 Abs. 2 oder 5 dieser Verordnung verbotene Handlung ohne die Befreiung nach § 9 vornimmt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 DM geahndet werden.
§ 12 Andere Rechtsvorschriften
Die in anderen Gesetzen oder Rechtsvorschriften vorgesehenen Anzeige-, Genehmigungs-, Duldungs- oder Zulassungspflichten, Beschränkungen oder Verbote bleiben unberührt.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster in Kraft. Sie hat gemäß § 14 Abs. 3 LWG eine Geltungsdauer von 40 Jahren.