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Ortsrecht
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Hornheide / Haskenau der Stadtwerke Münster GmbH (Wasserwerksbetreiber) - Wasserschutzgebietsverordnung "Hornheide / Haskenau"
32.20
vom 11. September 1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1999 S. 45)
Inhalt
- § 1 Räumlicher Geltungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Schutz in den Zonen III - I
- § 4 Militärische Übungen und Liegenschaften
- § 5 Duldungspflichten
- § 6 Düngung in Wasserschutzgebieten,
- § 7 Anwendung von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (PBSM)
- § 8 Genehmigungen
- § 9 Befreiungen
- § 10 Vorrang der Kooperation
- § 11 Ordnungswidrigkeiten
- § 12 Überwachung
- § 13 Andere Rechtsvorschriften
- § 14 Inkrafttreten
Aufgrund der §§ 19 und 41 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. 11. 1996 (BGBl. I S. 1695), der §§ 14, 15, 116, 117, 136, 138, 141, 150, 161 und 167 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) vom 4. 7. 1979 (GV. NW S. 488 / SGV. NW 77), in der Neufassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NW S. 926 / SGV. NW 77) und der §§ 12, 25, 27 bis 30, 33 und 34 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 13. Mai 1980 (GV. NW S. 528 / SGV. NW 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. 12. 1994 (GV. NW S. 1115), wird verordnet:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Hornheide / Haskenau der Stadtwerke Münster GmbH (begünstigter Unternehmer im Sinne von § 15 Abs. 1 LWG) ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), die engere Schutzzone (Zone II) und den Fassungsbereich (Zone I).
(3) Das Wasserschutzgebiet erstreckt sich auf die Gemarkungen:
- St. Mauritz, Fluren 20 und 28
- Handorf, Fluren 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 18
- Greven, Flur 49
jeweils ganz oder teilweise.
(4) Über das Wasserschutzgebiet mit seinen Schutzzonen gibt die dieser Verordnung angefügte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25000 einen Überblick (Anlage 1). Im einzelnen ergibt sich die Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen aus der Schutzgebietskarte im Maßstab 1 : 1 0000 (Anlage 2). In den Karten sind die Zone III gelb und die Zone II grün umrandet. Die Zone I ist rot angelegt. Aus der dieser Verordnung beigefügten Anlage 3 ergeben sich die Genehmigungs-, Anzeigepflichten und Verbote für die einzelnen Schutzzonen. Die Übersichtskarte, die Schutzgebietskarte und die Anlage 3 sind Bestandteile dieser Verordnung. Die Verordnung mit Übersichtskarte, Schutzgebietskarte und Anlage 3 liegt vom Tage des Inkrafttretens an (§ 14) zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bei folgenden Behörden aus:
- Bezirksregierung Münster - Obere Wasserbehörde -
- Oberbürgermeisterin der Stadt Münster - Untere Wasserbehörde -
- Landrätin des Kreises Steinfurt - Untere Wasserbehörde -
- Bürgermeister der Stadt Greven
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Abwasser im Sinne dieser Verordnung sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten (§ 51 Abs. 1 LWG).
(2) Abwasseranlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle Kanäle, Pumpwerke und sonstigen Bauwerke, die Abwasser heben, transportieren und zurückhalten.
(3) Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen, die dazu dienen, die Schadwirkung des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen und den anfallenden Klärschlamm für eine ordnungsgemäße Beseitigung aufzubereiten. Sie sind öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen, wenn sie dem allgemeinen Gebrauch dienen.
(4) Dauergrünland im Sinne dieser Verordnung sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Flächen, auf denen ständig Gras erzeugt wird. Es kann sich um eingesätes oder natürliches Grasland handeln. Zum Zwecke einer Grünlandnutzung angepachtete Ackerflächen, Brachflächen und im Rahmen des Vertragsnaturschutzes oder Vertragsgewässerschutzes eingebrachte Ackerflächen fallen nicht unter diese Regelung.
(5) Gülle im Sinne dieser Verordnung sind die Gemische aus Kot- und Harnausscheidungen von Rindern, Schweinen oder Geflügel, auch vermischt mit Wasser sowie deren natürliche Umwandlungsprodukte. Zur Gülle im Sinne dieser Verordnung gehören auch die Ausscheidungen von Geflügel ohne Zusatz von Wasser sowie deren natürliche Umwandlungsprodukte (Geflügelkot)
(6) Jauche im Sinne dieser Verordnung sind die Harnausscheidungen von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen oder Ziegen, auch vermischt mit Wasser, geringfügige Anteile von Einstreu und Futterresten gelten als unerheblich.
(7) Intensivkulturen im Sinne dieser Verordnung sind Kulturen mit hohem Düngeeinsatz und / oder hohem PBSM-Einsatz und dauernder Bearbeitung, die an stets gleicher Stelle angebaut werden; ausgenommen sind Hausgärten.
(8) Kahlschlag im Sinne dieser Verordnung ist die gleichzeitige Entnahme aller Bestandsglieder auf einer Fläche von über 1 ha.
(9) Lagerbehälter im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste oder zum Lagern aufgestellte ortsbewegliche Behälter. Kornmunizierende Behälter gelten als ein Behälter. Unterirdische Lagerbehälter sind Behälter, die vollständig im Erdreich eingebettet sind. Behälter, die nur teilweise im Erdreich eingefettet sind sowie Behälter, die so aufgestellt sind, dass Undichtigkeiten nicht zuverlässig und schnell erkennbar sind, werden unterirdischen Behältern gleichgestellt. Alle übrigen Lagerbehälter gelten als oberirdische Lagerbehälter.
(10) Nährstoffträger im Sinne dieser Verordnung sind alle Stoffe, die freie Nährstoffe enthalten oder solche nach einer Mobilisierung freisetzen, wie z. B. Gülle, Jauche, Festmist, Kompost, Silagesickersaft, mineralische Düngemittel.
(11) Recycling-Materialien im Sinne dieser Verordnung sind die in den gemeinsamen Runderlassen des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr - IV A 3-953-26308 - 111 B 6-32-40/459 vom 25.4.1991 - 111 B 6-32-15/102 - und 30.4.1991 genannten industriellen Nebenprodukte und Recycling-Baustoffe sowie Gießereistoffe nach dem Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr - 111 B 6.30.05/226 - vom 16.4.1993 und vergleichbare mineralische Reststoffe, die mindestens den Anforderungen der vorgenannten Erlasse entsprechen.
(12) Wärmepumpen im Sinne dieser Verordnung sind Heizungs- und Kühlanlagen, die die Boden- und Grundwassertemperatur ausnutzen.
(13) Wassergefährliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe, die Wasser gefährdende Stoffe oder Kühlwasser abstoßen oder in denen regelmäßig mit Wasser gefährdenden Stoffen umgegangen wird, z. B.
- Abfallentsorgungsanlagen,
- Akkumulatorenfabriken,
- Beizereien,
- Lackier-, Abbeiz- und Entlackungsbetriebe,
- Chemische Fabriken,
- Erdölraffinerien, Großtanklager, Hydrierwerke, Galvanikbetriebe, Weißblechwerke, Gaswerke, Kokereien, Kohlekraftwerke, Gerbereien und Lederverarbeitungsbetriebe,
- Chemikalienhandlungen,
- Kaliwerke, Salinen,
- Kernkraftwerke,
- Metallhütten,
- Sprengstoffabriken,
- Textilveredelungsbetriebe,
- Tierkörperverwertungsstellen,
- Zellulosefabriken,
- Zuckerfabriken,
- Schrottplätze,
- Kfz-Reparaturwerkstätten, Tankstellen (auch für den Eigenbedarf),
- Anlagen zum Lagern oder Behandeln von Autowracks.
(14) Wasser gefährdende Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die sich im Wasser lösen, sich mit diesem vermischen, an seinen Inhaltsstoffen haften oder seine Oberfläche bedecken und dadurch die physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften des Wassers nachteilig verändern können, insbesondere
- Säuren, Laugen,
- Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 v. H. Silicium, metallorganische Verbindungen, Halogene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze,
- Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte,
- flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen,
- chemische Mittel für Pflanzenschutz, zur Schädlings- oder Aufwuchsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung (Pflanzenschutzmittel),
- Gifte,
- organische Lösungsmittel,
- radioaktive Stoffe,
- Jauche, Festmist, Gülle und mineralische Düngemittel,
- Silagesickersaft und Molke,
- Klärschlamm, Kompost und Abwasser.
Zu den Wasser gefährdenden Stoffen im Sinne dieser Verordnung gehören auch die im Katalog Wasser gefährdender Stoffe - Allgemeine Verwaltungsvorschrift (VwVwS) des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die nähere Bestimmung Wasser gefährdender Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit vom 18.4.1996 (GMBI. S. 327) in der jeweils geltenden Fassung - aufgeführten Stoffe.
§ 3 Schutz in den Zonen III - I
(1) Die Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen, gewährleisten.
(2) Die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind.
(3) In der Zone I sind alle Handlungen verboten, die nicht dem ordnungsgemäßen Betreiben, Warten oder Unterhalten des Wasserwerks und seiner Wassergewinnungsanlage, der behördlichen Überwachung der Wasserversorgung oder dem Ausüben der Gewässeraufsicht dienen. Das Betreten der Zone I ist nur solchen Personen gestattet, die im Interesse der Wasserversorgung handeln oder mit behördlichen Überwachungsaufgaben betraut sind. Land- und forstwirtschaftliche Maßnahmen sind verboten, soweit sie nicht dem Erhalten und Pflegen der zum Schutz des Grundwassers notwendigen Grasnarbe und des Baumbestandes dienen. Der Einsatz chemischer Mittel für Pflanzenschutz, Schädlings- oder Aufwuchsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung und jegliche Düngung sind verboten.
(4) Die in der Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Handlungen oder Maßnahmen sind nach Maßgabe der Anlage 3 dieser Verordnung verboten oder unterliegen einer Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht.
§ 4 Militärische Übungen und Liegenschaften
Alle militärischen Nutzungen im räumlichen Geltungsbereich des Standortübungsplatzes Dorbaum (Dorbaum Training Area) werden von dieser Verordnung nicht erfasst. Hierfür gilt folgende Sondervereinbarung:
Bei militärischen Übungen ist der Ständige Befehl für den Standortübungsplatz Dorbaum mit den darin festgelegten Erlaubnissen und Verboten in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
§ 5 Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die wasserbehördliche Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens gemäß §§ 19 Abs. 2 Nr. 2, 21 WHG und §§ 116,117 und 167 Abs. 2 LWG zu dulden.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Anlagen und sonstigen Einrichtungen im Wasserschutzgebiet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehen und die nach Maßgabe des sonstigen öffentlichen Rechtes in Bestand und Betrieb geschätzt sind (Bestandsschutz), haben zu dulden, dass solche Anlagen und Einrichtungen an die Vorschriften der Verordnung angepasst, beseitigt oder erforderliche Sicherungsmaßnahmen getroffen werden (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WHG).
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus verpflichtet:
- das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
- das Aufstellen, das Unterhalten oder das Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen,
- das Auffüllen von Mulden und Erdaufschlüssen bzw. das Beseitigen von Erdaufschlüssen oder Ablagerungen,
- das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Bodenproben (nach Maßgabe des §167 LWG),
- das Errichten und Betreiben von Grundwasserbeobachtungsbrunnen,
- das Errichten und Unterhalten von Anlagen zum Sichern gegen Überschwemmungen zu dulden. Den Betroffenen, auf deren Grundstücke Untersuchungen im Vollzug der Schutzgebietsverordnung durchgeführt werden, ist das Ergebnis der Untersuchung mitzuteilen.
(4) Die zuständige Untere Wasserbehörde ordnet gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten die gemäß den Absätzen 2 und 3 zu duldenden Maßnahmen durch schriftlichen Bescheid an. Der Wasserwerksbetreiber und das Staatliche Umweltamt Herten sind vorher zu hören. Soweit bergrechtliche Belange berührt sind, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem zuständigen Bergamt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Duldungspflichtigen zuzustellen sowie dem Wasserwerkbetreiber, dem Staatlichen Umweltamt und, soweit beteiligt, dem zuständigen Bergamt nachrichtlich zur Kenntnis zu geben.
§ 6 Düngung in Wasserschutzgebieten
(1) Ziel der gewässerschonenden Düngung im Sinne dieser Verordnung ist es, die Gewässer im Interesse der bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung im Wasserschutzgebiet vor nachteiligen Einwirkungen durch eine nicht im Rahmen ordnungsgemäßer Landwirtschaft erfolgende Ausbringung von Düngemitteln zu schützen.
(2) Düngemittel dürfen nur nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen aufgebracht werden.
(3) Die Düngebedarfsermittlung und die -anwendung hat nach einem ständig zu aktualisierenden schriftlichen Düngeplan zu erfolgen oder ist durch schlagbezogene Aufzeichnungen zu dokumentieren. Die Düngeplanung kann auch in Form einer betriebsbezogenen Nährstoffbilanz erfolgen. Düngepläne bzw. Aufzeichnungen sind 6 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Oberbürgermeisterin der Stadt Münster - Untere Wasserbehörde -, der Landrätin des Kreises Steinfurt - Untere Wasserbehörde - vorzulegen.
(4) Mindestens alle 5 Jahre sind für die Betriebe über 3 ha bewirtschafteter Flächen auf Aufforderung der Oberbürgermeisterin der Stadt Münster - Untere Wasserbehörde - / der Landrätin des Kreises Steinfurt - Untere Wasserbehörde - von dem bewirtschaftenden Landwirt / in Untersuchungen am Ende der Vegetationsperiode (20.10. - 10.11. des Jahres) durchzuführen. Das gleiche gilt für Betriebe unter 3 ha bewirtschafteter Gesamtfläche bei einem Missverhältnis von Tierbestand zu bewirtschafteter Fläche. Die Bodenproben sind einschließlich der Probeentnahme von einer fachlich geeigneten, neutralen Stelle (z. B. LUFA) durchzufahren.
(5) Eine Durchschrift der Untersuchungsergebnisse zum Ende der Vegetationsperiode ist bis zum 31. 1. des Folgejahres der Oberbürgermeisterin der Stadt Münster - Untere Wasserbehörde - / der Landrätin des Kreises Steinfurt - Untere Wasserbehörde - über die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Münster / Steinfurt zuzuleiten. Die zuständige Untere Wasserbehörde ist berechtigt, weitere Bodenproben zu entnehmen oder von einer neutralen Stelle entnehmen zu lassen.
§ 7 Anwendung von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (PBSM)
(1) Die Anwendung von PBSM darf nur nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis unter Beachtung des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (PfISchG) vom 15. Sept. 1986 (BGBl. I S. 1505) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen u.a. der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1196), in der jeweils gültigen Fassung, erfolgen. Pflanzenschutzmittel dürfen nach diesen Vorschriften nicht angewandt werden, soweit der Anwender damit rechnen muss, dass ihre Anwendung schädliche Auswirkungen auf das Grundwasser hat. Sie dürfen ferner nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern angewandt werden.
(2) Bei Anwendung von PBSM in Wasserschutzgebieten sind die Beratungsempfehlungen der Landwirtschaftskammern zu berücksichtigen. Über die Anwendung von PBSM sind Aufzeichnungen zu führen aus denen sich ergeben müssen:
- Datum der Anwendung
- Art und Name des Mittels bzw. Wirkstoffs
- Menge des Mittels bzw. Wirkstoffs
- Kulturart
- Anlass der Anwendung
Die Aufzeichnungen sind 3 Jahre aufzubewahren und der Oberbürgermeisterin der Stadt Münster - Untere Wasserbehörde - / Landrätin des Kreises Steinfurt - Untere Wasserbehörde - auf Verlangen vorzulegen.
§ 8 Genehmigungen
(1) Über die Genehmigungen nach § 3 dieser Verordnung entscheidet die örtlich zuständige Untere Wasserbehörde. Dem Genehmigungsantrag sind in vierfacher Ausfertigung Unterlagen wie Beschreibung, Pläne, Zeichnungen und Nachweisungen beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des Antrages erforderlich sind. Anträge, die mangelhaft sind oder ohne ausreichende Unterlagen vorgelegt werden, können ohne weiteres zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitgeteilten Mängel innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht behebt. Der Antragsteller ist auf diese Folgen hinzuweisen.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn keine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu besorgen ist. Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und befristet werden. Sie kann zurückgenommen oder nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, soweit es das Interesse der öffentlichen Wasserversorgung gebietet, das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, die bei der Erteilung der Genehmigung nicht voraussehbar waren. Eine Genehmigung kann auch einmalig für bestimmte in der Zukunft liegende Handlungen gleicher Art erteilt werden. Die Vorschriften des allgemeinen Ordnungsrechts bleiben unberührt.
(3) Die zuständige Untere Wasserbehörde kann den Wasserwerksbetreiber beteiligen und holt ggf. vor ihrer Entscheidung die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes, in hygienischen und gesundheitlichen Fragen des zuständigen Gesundheitsamtes, in landwirtschaftlichen Fragen auch der Landwirtschaftskammer ein. Sind Betriebe betroffen, die der Bergaufsicht unterliegen, so ist das zuständige Bergamt zu hören.
(4) Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid über den Genehmigungsantrag ist dem Antragsteller zuzustellen und allen am Verwaltungsverfahren Beteiligten zu übersenden.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
(6) Einer besonderen Genehmigung nach den Vorschriften dieser Verordnung bedarf es nicht für Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, bergrechtlichen Betriebsplanzulassung oder sonstigen behördlichen Zulassung bedürfen, wenn diese von der jeweils zuständigen Unteren Wasserbehörde oder mit deren Einvernehmen erteilt werden. Soweit die Bezirksregierung Münster für die o.a. behördlichen Zulassungen zuständig ist, ist das Einvernehmen der Oberen Wasserbehörde einzuholen. Bei bergbaurechtlichen Zulassungsverfahren, die die Schutzgebietszonen III B und C betreffen, ist abweichend von Satz 1 das Benehmen der zuständigen Unteren Wasserbehörde einzuholen. Absatz 3 gilt entsprechend. Vorstehende Regelungen gelten nicht für Entscheidungen, die in einem Planfeststellungsverfahren ergehen (§ 14 Abs. 4 Satz 2 LWG).
§ 9 Befreiungen
(1) Die Oberbürgermeisterin der Stadt Münster - Untere Wasserbehörde - / die Landrätin des Kreises Steinfurt - Untere Wasserbehörde - kann auf Antrag von den Verboten des § 3 dieser Verordnung Befreiung erteilen, wenn andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstellen und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
- das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt und die Abweichung mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Gewässerschutzes im Sinne dieser Verordnung, vereinbar ist.
(2) Dem Wasserwerksbetreiber kann auf Antrag von der Unteren Wasserbehörde Befreiung von den Genehmigungsvorbehalten und Verboten dieser Verordnung erteilt werden, soweit dies zum Betreiben der Wassergewinnungs- und versorgungsanlage erforderlich und mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit vereinbar ist.
(3) Im übrigen gilt § 8 dieser Verordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass vor Erteilung einer Befreiung zwingend die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes und des Wasserwerksbetreibers einzuholen sind. Will die Untere Wasserbehörde Bedenken des Staatlichen Umweltamtes nicht Rechnung tragen, so hat sie die Weisung der Oberen Wasserbehörde einzuholen.
§ 10 Vorrang der Kooperation
(1) Auf Antrag einer Kooperation im Sinne des Abs. 2 gelten die §§ 6 und 7 dieser Verordnung nicht für Mitglieder einer Kooperation, soweit diese für ihre Mitglieder bzw. Vertragspartner verbindliche Regelungen für die vorgenannten Tatbestände getroffen hat. Der Antrag ist bei der Bezirksregierung Münster zu stellen. Die Regelungen der Kooperation müssen sich an den Grundsätzen des vorbeugenden Gewässerschutzes orientieren.
(2) Eine Kooperation im Sinne dieser Verordnung ist unabhängig von der Rechtsform - der vertragliche oder mitgliederschaftliche Zusammenschluss von Landwirtschafts- oder Gartenbaubetrieben einerseits und einem Wasserversorgungsunternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung andererseits. Die Kooperation muss im Rahmen der Zielsetzung der 12-Punkte-Vereinbarung zwischen der Wasserversorgung, der Landwirtschaft, dem Gartenbau - vertreten durch ihre Verbände / Kammern - und dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen von 1989 arbeiten.
(3) Die zuständige Untere Wasserbehörde muss berechtigt sein, von den Vertretungsgremien der Kooperation Auskunft über deren allgemeine Tätigkeit zu verlangen. Die Untere Wasserbehörde muss insbesondere die in der Kooperation geltenden Anforderungen an die Düngekonzeption, die Düngekontrollverfahren und die Anwendung von zugelassenen PBSM prüfen können. Dies soll in mindestens jährlichen Beratungsgesprächen geschehen. Sie ist nicht berechtigt, Auskünfte über einzelne Untersuchungsergebnisse oder einzelne Kooperationsmitglieder zu verlangen.
(4) Von der Genehmigungspflicht in Zone III für Kahlschlag bis 1,5 ha/a und Bodenschutzkalkung können Mitglieder einer Kooperation befreit werden, die für diese Tatbestände für ihre Mitglieder verbindliche Konzepte entwickelt hat, um Schadstoffeinträge in das Grundwasser oder Bodenerosionen, die das Grundwasser gefährden könnten, zu vermeiden.
(5) Soweit die Kooperation für ihre Mitglieder verbindliche Konzepte für den gewässerschonenden Umbruch von Dauergrünland erstellt hat, können deren Mitglieder von der Genehmigungspflicht in den Zone III auf Antrag der Kooperation befreit werden. Die Untere Wasserbehörde entscheidet nach Anhörung der Stadtwerke Münster GmbH über die Befreiung auf der Grundlage der vorgelegten Konzepte.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG, § 161 Abs. 1 Nr. 2 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 dieser Verordnung genehmigungspflichtige Handlung ohne die Genehmigung nach § 8 vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG, § 161 Abs. 1 Nr. 2 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 dieser Verordnung verbotene Handlung ohne die Befreiung nach § 9 vornimmt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG, § 161 Abs. 1 Nr. 2 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in §§ 6 oder 7 dieser Verordnung verstößt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 50,00 DM bis zu 100.000,00 DM geahndet werden.
§ 12 Überwachung
Bestehende Anlagen oder Einrichtungen im Wasserschutzgebiet sind von Amts wegen durch die Untere Wasserbehörde zu prüfen und zu überwachen.
§ 13 Andere Rechtsvorschriften
(1) Ansprüche auf Entschädigungsleistung, Ausgleichszahlung für wirtschaftliche Nachteile oder pauschale Ausgleichszahlung in Härtefällen richten sich insbesondere nach § 19 WHG, §§ 15,134 und 135 LWG
(2) Die ansonsten in Gesetzen oder aufgrund eines Gesetzes vorgesehenen Verbote, Genehmigungs-, Zulassungs-, Duldungs- und Anzeigepflichten oder Beschränkungen bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die §§ 6,19 g, 19 h, 26 und 34 Wasserhaushaltsgesetz.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster in Kraft.
Anlage 3
zur Wasserschutzgebietsverordnung Hornheide / Haskenau der Stadtwerke Münster GmbH
Zeichenerklärung
- V = Handlung oder Maßnahme ist verboten
- G = Handlung oder Maßnahme unterliegt der Genehmigungspflicht durch die zuständige Wasserbehörde
Gehört zur Wasserschutzgebietsverordnung für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Hornheide Haskenau vom 11. September 1998
Zone | III | II | I | |
---|---|---|---|---|
1. | Abfallentsorgungsanlagen | |||
1.1 | Errichten und Erweitern | V G: Anlagen zum Lagern oder Behandeln von nicht nachteilig veränderten, natürlichen Locker- und Festgesteinen, die nicht Wasser gefährdend sind | V | V |
1.2 | wesentliches Ändern | G | V | V |
2. | Abgrabungen, Grabungen | |||
2.1 | über eine Tiefe von 2 m hinaus und über eine Fläche von 50 qm hinaus | V Ausnahme:
| V | |
2.2 | Abgrabungen, durch die das Grundwasser dauernd oder zeitweise freigelegt wird. | V Ausnahme:
| V | V |
3. | Abwasseranlagen (s. § 2) (Errichten, Erweitern, Wiederherstellen, wesentliches Ändern) | G | V G: Sanierungsmaß- nahmen, die den Gewässerschutz verbessern | V |
4. | Abwasser, unbehandeltes | |||
4.1 | Schmutzwasser Einleiten in oberirdische Gewässer (Einleiten, Versickern Verrieseln in den Untergrund, Aufbringen) | V | V | V |
4.2 | Niederschlagswasser von Dachflächen (Einleiten, Versickern, Verrieseln in den Untergrund) | G: über technische Vorkehrungen zur beschleunigten Versickerung (z. B. Kiesbett, Rigole etc.) Ausnahme: unverschmutztes Niederschlagswasser von Wohnbebauung oder hinsichtlich der Belastung vergleichbarer Bebauung, welches über die belebte Bodenzone versickert wird (s.a. LUA Merkblatt Nr. 3,Seite 6) | G | V |
4.3 | Niederschlagswasser von bebauten, befestigten Flächen (wie z. B.: von Straßen, Wegen,Hofflächen, Parkplätzen) | |||
4.3.1 | aus Wohngebieten, hinsichtlich der Belastung vergleichbare Bebauung / Gebiete (auch Außenbereich) (Einleiten, Versickern, Verrieseln in den Untergrund) | G: über technische Vorkehrungen zur beschleunigten Versickerung (z. B. Kiesbett, Rigole, etc.) | V | V |
4.3.2 | aus Industrie- und Gewerbegebieten | |||
punktueller Eintrag in den Untergrund | V | V | V | |
großflächiges Versickern (flächenhafter Eintrag) über die belebte Bodenzone in den Untergrund Hinweis: der RdErl. des MURL vom 4.1.1988 ist zu beachten | G | V | V | |
5. | Abwasser, behandeltes | |||
5.1 | Schmutzwasser | |||
5.1.1 | Einleiten in oberirdische Gewässer, die anschließend die Zone II durchfließen | V | V | V |
5.1.2 | Einleiten in oberirdische Gewässer, die anschließend nicht die Zone II durchfließen | G | ||
5.1.3 | Aufbringen | G | V | V |
5.1.4 | Einleiten (z.B. Verrieseln) in den Untergrund | V G: Einleiten / Verrieseln aus Kleinkläranlagen | V | V |
5.2 | Niederschlagswasser (Einleiten in oberirdische Gewässer) | G | G | V |
6. | Abwasserbehandlungsanlagen (s. § 2) | |||
6.1 | Errichten | V G: Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken, Kleinanagen wie z. B. Amalganabscheider bei Zahnärzten; Leicht- flüssigkeitsabscheider; Kleinkläranlagen vorhandener Einzelan- wesen und Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 und § 35 Abs. 4 BauGB; Sanierungsmaßnahmen, die dem Gewässerschutz dienen | V | V |
6.2 | Erweitern, wesentl. Ändern | G | V | V |
6.3 | Wiederherstellen | G | V G: Sanierungsmaß- nahmen,die den Gewässerschutz verbessern | V |
7. | Anflugsektoren Notabwurfplätze des Luftverkehrs ausweisen | V | V | V |
8. | Anlagen, bauliche | |||
8.1 | Errichten, Erweitern, Wiederherstellen, wesentliches Ändern, Nutzungsänderung | G Ausnahme: genehmigungsfreie Bauvorhaben V: wenn Stoffe verwendet werden, bei denen die Gefahr der Auswaschung oder Auslaugung Wasser gefährdener Stoffe besteht | V | V |
8.2 | geringfügiges Ändern | G | V | |
9. | Anlagen zum Lagern natürlicher Locker- und Festgesteine, die nicht Wasser gefährdend sind (Errichten, Erweitern, wesentliches Ändern) | G | V | V |
10. | Anlagen zum Erzeugen, Bearbeiten, Verarbeiten oder Spalten von Kernbrennstoffen, zum Aufarbeiten bestrahlter Kernbrennstoffe und zum Erzeugen ionisierender Strahlen sowie das Lagern radioaktiver Stoffe | |||
10.1 | Errichten, Erweitern | V Ausnahme: Lagern und Verwenden radioaktiver Stoffe sowie der Betrieb von Elektronenlinear- beschleunigern im medizinischen Bereich sowie im Bereich der Prüf-, Mess- und Regeltechnik | V G: das Verwenden offener und umschlossener radioaktiver Stoffe zum Zwecke der Untersuchung des Fließverhaltens von Grundwasser strömen | V |
10.2 | wesentliches Ändern (im Einzelfall nur, wenn solche Anlagen vorhanden sind) | V Ausnahme: Lagern und Verwenden radioaktiver Stoffe sowie der Betrieb von Elektronenlinear- beschleunigern im medizinischen Bereich sowie im Bereich der Prüf-, Mess- und Regeltechnik | V G: das Verwenden offener und umschlossener radioaktiver Stoffe zum Zwecke der Untersuchung des Fließverhaltens von Grundwasser strömen | V |
11. | Anlagen zum Güterum- schlag (Errichten, Erweitern, wesentliches Ändern) | G | V | V |
12. | Anlagen zum Lagern, Ablagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen und sonstigen mineralöl- behafteten Teilen | |||
12.1 | Errichten, Erweitern | V | V | V |
12.2 | wesentliches Ändern | G | V | V |
13. | Anlagen zum Lagern, Sammeln, Umschlagen, Abfüllen, Herstellen, Verwenden, Vertreiben oder Behandeln Wasser gefährdender Stoffe | |||
13.1 | Errichten, Erweitern | V G: Anlagen zum Lagern von Heizöl für den Hausgebrauch sowie Dieselkraftstoff für landwirtschaftliche Betriebe, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Bau, Transport, Füllung, Leerung, Lagerung und Betrieb getroffen und einge halten werden; abgedichtete,eingefasste und überdachte Flächen zum Lagern von chemischen Mitteln für Pflanzenschutz, zur Schädlings- oder Aufwuchsbekämpfung sowie zur Wachstums- regelung mit einem maximalen Gesamtinhalt von 1 m³ und mineralischem Dünger mit einem maximalen Rauminhalt von 100 m³ sowie Branntkalk; Eigenverbrauchsanlagen für gewerbliche Betriebe bis zu 40.000 l Heizöl, dichte Behälter zum Sammeln oder Lagern von Silagesickersäften und Jauche sowie zum Sammeln von Gülle, ferner oberirdische dichte Behälter zum Lagern von Gülle Ausnahme: dichte Behälter zum Lagern geringer Mengen sonstiger Wasser gefährdender Stoffe | V | V |
13.2 | wesentliches Ändern | G | V | V |
14. | Anlagen, wassergefährliche (s. § 2) | |||
14.1 | Errichten, Erweitern von Großanlagen | V G: Anlagen der Landwirtschaft | V | V |
14.2 | wesentliches Ändern von Großanlagen | G | V | V |
14.3 | Errichten, Erweitern von sonstigen Anlagen | V | V | V |
14.4 | wesentliches Ändern von sonstigen Anlagen | G | V | V |
15. | Badebetrieb an ober- irdischen Gewässern | G | V | V |
16. | Bahnanlagen (s. Verkehrsanlagen) | |||
17. | Bahnhöfe (Errichten, wesentliches Ändern) | V | V | V |
18. | Baumschulen (s. Gartenbaubetriebe) | |||
19. | Bauschuttaufbereitungs anlagen | |||
19.1 | Errichten, Erweitern | V | V | V |
19.2 | wesentliches Ändern | G | V | V |
20. | Baustellen (Errichten und Erweitern, insbesondere in Form von Wohn- und Lagerbaracken bzw. -wagen) | V | V | |
21. | Baustofflager (Errichten, Erweitern) | G | V | V |
22. | Befahren von Gewässern | |||
22.1 | mit Fahrzeugen ohne Verbrennungsmotor | V | V | |
22.2 | mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor | V | V | V |
23. | Bohrungen und Sprengungen | G Ausnahme: Bohrungen für
| V Ausnahme: Bohrungen für
| V |
24. | Dauergrünland (Umwandlung in eine andere landwirtschaft- liche oder garten- bauliche Nutzung) | G | V | V |
25. | Erdaufschlüsse (s. Abgrabungen) | |||
26. | Festmistlager über einen Zeitraum von 1 Monat im Jahr hinaus an der selben Stelle | V Anzeigepflicht: Lager mit wasserundurch- lässiger Bodenab- dichtung und geordneter Sickenwasserableitung Ausnahme: Trockener Putenmist, der gegen das Eindringen von Regenwasser gesichert wird | V | V |
27. | Fischhaltung mit Zufütterung | V G: wenn Aussickern von Teichwasser ins Grund- wasser ausgeschlossen ist. | V | V |
28. | Fischteiche (Anlegen, Erweitern, wesentliches Ändern) | V G: Fischteiche, die nicht das Grundwasser berühren ausgenommen: Zierteiche | V | V |
29. | Friedhöfe | |||
29.1 | Neuanlagen | V | V | V |
29.2 | Erweitern | G | V | V |
30. | Gartenbaubetriebe mit Gewächshäusern (Neuanlegen, Erweitern) | G Ausnahme: geschlossene Gartenbausysteme mit Untergrundabdichtung | V | V |
31. | Golfsportanlagen (Errichten, Erweitern, wesentliches Ändern) | G | V | V |
32. | Grabungen, Gräben (s. Abgrabungen) | |||
33. | Güllebehalter (s. Anlagen zum Lagern Wasser gefährdender Stoffe) (s. Ziffer 13) | |||
34. | Intensivkulturen (s. § 2) (Neuanlagen, Enweitern) | G | V | V |
35. | Klärschlamm, Müllkom- post auftragen aus genommen: reiner Grünkompost und Kompost aus der eigenen häuslichen Kompostierungsanlage | V Ausnahme: landwirt- schaftliche Verwertung von Klärschlamm aus der eigenen Kleinkläranlage | V | V |
36. | Kleingartenanlagen i. S. d. Bundeskleingarten- gesetzes (Neuanlagen, Erweitern) | V | V | V |
37. | Kompostierungsanlagen, mit Ausnahme von Kompostierungsanlagen für reine Grünabfälle und häusliche Kompostierungsanlagen | |||
37.1 | Errichten, Erweitern | V | V | V |
37.2 | Wesentliches Ändern | G | V | V |
38. | Kompostierungsanlagen für reine Grünabfälle über 2 Tonnen zu kompostierender Stoffe / Jahr | G | V | V |
39. | Kühlwasser, unbelastetes (Versickern über die belebte Bodenzone und Einleiten in den Untergrund) | G | V | V |
40. | Leitungen mit Wasser gefährdenden Stoffen, wie z. B. ölgekühlte unterirdische Strom- leitungen (s. Rohr leitungen) | |||
41. | Löschübungen und Erprobungen mit / von Schaummitteln | V | V | V |
42. | Märkte, Volksfeste, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen außerhalb dafür zugelassener Anlagen | G | V | V |
43. | Motorsport | |||
44. | Nährstoffträger (s. § 2) ausgenommen Klärschlamm, Müllkompost | |||
44.1 | Aufbringen auf erwerbsmäßig genutzten Flächen | V Ausnahme: Düngung nach § 6 | V Ausnahme: Düngung nach § 6 jedoch kein Wirtschaftsdünger wie Gülle, Jauche, Festmist | V |
44.2 | Aufbringen auf öffentl. Flächen | V Ausnahme: Düngung nach § 6 | V Ausnahme: Düngung nach § 6, jedoch kein Wirtschaftsdünger wie Gülle, Jauche, Festmist | V |
44.3 | Aufbringen auf sonstige Flächen, z.B.: Haus und Kleingärten | V Ausnahme: grundwasserschonende Düngung | V Ausnahme: grundwasserschonende Düngung | V |
44.4 | Aufbringen bei Besorgnis der Abschwemmung, insbesondere auf gefrorenem Boden oder auf hängigen Flächen | V | V | V |
45. | Netztierhaltung von Fischen | V | V | V |
46. | Notabwurfplätze des Luftverkehrs (s. Anflugsektoren) | |||
47. | Parkplätze (s. Rastanlagen) | |||
48. | Pferche (feste Pferche zum dauerhaften Aufenthalt) | G | V | V |
49. | Pflanzenbehandlungs- u. Schädlingsbekämpfungs mittel (PBSM) | |||
49.1 | Anwendung von in Wasserschutzgebieten nicht zugelassenen PBSM nach Pflanzen- schutzanwendungs- verordnung | V | V | V |
49.2 | Anwendung von zuge- lassenen Mitteln auf erwerbsmäßig genutzten Flächen | s. § 7 | s. § 7 | V |
49.3 | Anwendung von zuge- lassenen Mitteln auf öffentlichen Flächen | s. § 7 | G | V |
49.4 | Anwendung auf sonstigen Flächen, z.B. Gärten | V Ausnahme: grundwasserschonende Anwendung | V | V |
50. | Post- und Stromkabel (s. Versorgungsleitungen) | |||
51. | Rastanlagen, Parkplätze. Stellplätze für mehr als 10 Kfz | |||
51.1 | Errichten, Erweitern | G | V | V |
51.2 | Unterhaltungsarbeiten | G | V | |
52. | Materialien mit auslaug- baren und auswasch- baren Anteilen (Recyclingmaterial) | G | V | V |
53. | Regenklärbecken (s. Abwasserbehandlungs- anlagen) (s. Ziffer 6) | |||
54. | Rohrleitungen für Wasser gefährdende Stoffe sowie von Leitungen mit Wasser gefährdenden Stoffen Abwasserleitungen (s. unter Ziffer 3) | |||
54.1 | Errichten | V G: Rohrleitungen inner- halb von Wohn- oder Betriebsgrundstücken mit ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen gegen den Austritt Wasser gefährdender Stoffe in den Untergrund | V | V |
54.2 | Erweitern, wesentliches Ändern | G | V | V |
55. | Sammelstelle für Problemabfälle aus Haushalten und Kleingewerbe (Zwischenlager), stationär | |||
55.1 | Errichten, Erweitern | V | V | V |
55.2 | wesentliches Ändern | G | V | V |
56. | Schießstätten im Freien | |||
56.1 | Errichten, Erweitern | V | V | V |
56.2 | wesentliches Ändern | G | V | V |
57. | Silagen, Silagemieten (Anlegen) | V Anzeigepflichtig: mit wasserundurchlässiger Bodenabdichtung und geordneter Sickerwasserableitung Ausnahme: Frischgut mit einem Trockensubstanz anteil von mindestens 28 % | V | V |
58. | Silagesilos (Errichten) | G | V | V |
59. | Sprengungen (s. Bohrungen) | |||
60. | Startbahnen, Lande bahnen, Sicherheits lächen des Luftverkehrs | |||
60.1 | Ausweisen, Erweitern | V | V | V |
60.2 | wesentliches Ändern | G | V | V |
61. | Stellplätze (s. Rastanlagen) | |||
62. | Stoffe, Wasser gefährdende (s. § 2) (soweit diese Verordnung keine Sonderregelung trifft) | |||
62.1 | Einleiten in den Untergrund (z. B. Versickern oder Versenken) | V | V | V |
62.2 | offenes Lagern außerhalb dafür vorgesehener Anlagen | V | V | V |
62.3 | Lagern, Abfüllen, Sammeln, Umfüllen, Verarbeiten, Verwenden (s. Ziffer 13) | V | V | |
62.4 | Transportieren | V Ausnahme: im Anliegerverkehr | V | |
63. | Straßen und Wege (Bauen neuer Straßen und Wege sowie wesentliches Ändern, soweit dies über Rahmen der üblichen Unterhaltung und örtlich begrenzten Verkehrs- sicherungsmaßnahmen hinausgeht.) | G | V G: Wirtschafts- wege | V |
64. | Stromkabel (s. Versorgungs- leitungen) | |||
65. | Tierleichen, Vergraben von | V | V | V |
66. | Umladestationen für reine Grünabfälle über 2 Tonnen angelieferter Stoffe / Jahr (Errichten, Erweitern, wesentliches Ändern) | G | V | V |
67. | Versorgungsleitungen | |||
67.1 | Stromleitungen mit flüssigen, Wasser gefährdenden Kühl- und Isoliermitteln | |||
67.1.1 | Errichten, Erweitern | V G: oberirdische Leitungen | V G: oberirdische Leitungen | V |
67.1.2 | wesentliches Ändern | G | G | V |
67.2 | sonstige Versorgungsleitungen | |||
67.2.1 | Verlegen | V G: Post- und Stromkabel; notwendige Versorgungsleitungen für das Wasserwerk | V | |
67.2.2 | Unterhaltungsmaß- nahmen | V | ||
68. | Verkehrsanlagen der Bahn, soweit nicht anderweitig geregelt | |||
68.1 | Ausweisen, Bauen, Erweitern, wesentliches Ändern | G | V | V |
68.2 | Unterhaltungsmaß- nahmen | G Ausnahme: Unter- haltungsmaßnahmen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig sind | G Ausnahme: Unterhaltungs- maßnahmen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig sind | V |
69. | Wärmepumpen (s. § 2) (Errichten, Erweitern, wesentliches Ändern) | G | V | V |
70. | Wald | |||
70.1 | Kahlschlag (s. § 2) | G Ausnahme: Wenn wald- bauliche Maßnahmen ein sofortiges Handeln zwingend erforderlich machen. Diese sind der Unteren Wasserbehörde über das zuständige Forstamt unverzüglich anzuzeigen. | V Ausnahme: Wenn waldbauliche Maßnahmen ein sofortiges Handeln zwingend erforderlich machen. Diese sind der Unteren Wasserbehörde über das zuständige Forstamt unverzüglich anzuzeigen. | V |
70.2 | Umwandeln von Wald und forstwirtschaftlich genutzten Flächen in andere Nutzungsarten | G | V | V |
70.3 | Bodenschutzkalkung | G Ausnahme: Wenn wald bauliche Maßnahmen ein sofortiges Handeln zwingend erforderlich machen. Diese sind der Unteren Wasserbehörde über das zuständige Forstamt unverzüglich anzuzeigen. | G Ausnahme: Wenn waldbauliche Maßnahmen ein sofortiges Handeln zwingend erforderlich machen. Diese sind der Unteren Wasserbehörde über das zuständige Forstamt unverzüglich anzuzeigen. | V |
70.4 | Einsatz von Kettenschmiermitteln für Motorsägen ohne Umweltzeichen (Blauer Engel) des Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung (RAL) | V | V | V |
71. | Wasser gefährdende Stoffe (s. Ziffer 62) | |||
72. | Zelten und Lagern | V Ausnahme: innerhalb dafür vorgesehener Einrichtungen | V | V |