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Ortsrecht
Gebührenordnung für Parkuhren und Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Münster (Parkgebührenordnung)
32.30
vom 6.7.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 85)
in der Fassung der 1. Änderungsordnung vom 2.6.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 117)
und der 2. Änderungsordnung vom 14.6.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 73)
und der 3. Änderungsordnung vom 10.12.2010 (Amtsblatt der Stadt Münster 2010 S. 197)
und der 4. Änderungsordnung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 223)
und der 5. Änderungsordnung vom 08.04.2022 (Amtsblatt der Stadt Münster 2022 S. 84)
und der 6. Änderungsordnung vom 12.12.2025 (Amtsblatt der Stadt Münster 2025 S. 415)
Aufgrund des § 6 a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19.12.1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.01.2004 (BGBl. I S. 74) und des § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4.2.1981 über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6 a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (GV. NW S. 48), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.9.1991 (GV. NW S. 365), in Verbindung mit § 38 Buchst. b des Ordnungsbehördengesetzes vom 13.5.1980 (GV. NW S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 410 / SGV. NRW. 2060), hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 27.6.2001 folgende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1
(1) Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur während der Laufzeit einer Parkuhr oder eines Parkscheinautomaten / per Smartphone (App) zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebührenordnung erhoben. Um die Nutzung des Parkraums auf öffentlichen Wegen und Plätzen durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten, werden die Gebühren entsprechend dem Wert des Parkraums für den Benutzer in unterschiedlicher Höhe nach Maßgabe des Absatzes 2 für die einzelnen Parkräume festgesetzt.
(2) Die Parkgebühren werden wie folgt festgesetzt:
- Zone I
Es werden 3,50 € für die erste Stunde und ab der 2. Stunde für jede weitere halbe Stunde 1,50 € für den Innenstadtbereich festgesetzt, der im Norden durch die Promenade zwischen Neutor und Hörstertor (ausgenommen Wasserstraße), im Osten durch die Promenade zwischen Hörstertor und Salzstraße, der südlichen Wolbecker Straße und dem Straßenzug Bremer Platz - Bremer Straße, im Süden durch die Hafenstraße, Ludgeriplatz und Promenade, im Westen durch die Straßen Am Stadtgraben und Schlossplatz begrenzt wird. - Zone II
Im Übrigen werden für das gesamte Stadtgebiet außerhalb der Zone I Gebühren von 1,30 € je halbe Stunde festgesetzt.
Für das Parken an Parkuhren werden für das gesamte Stadtgebiet außerhalb der Zone I Gebühren von 0,60 € je halbe Stunde festgesetzt.
§ 2
Für das Parken im öffentlichen Verkehrsraum auf ausgewiesenen Stellflächen für Wohnmobile mit Verkehrszeichen 314 (Parken) mit ZZ 1053-31 (mit Parkschein), ZZ 1010-67 (Wohnmobil), ggfs. ZZ 1053-34 (auf dem Seitenstreifen) der Straßenverkehrsordnung wird eine Tagesgebühr in Höhe von 18 € pro 24 Stunden erhoben.
§ 3
Diese Gebührenordnung tritt am 1.1.2002 in Kraft. Die Gebührenordnung für Parkuhren und Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Münster (Parkgebührenordnung) vom 1.6.1995 (Amtsblatt der Stadt Münster 1995 S. 66) in der geänderten Fassung vom 6.3.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 17) und der Änderungs-ordnung vom 30.12.1999 (Amtsblatt der Stadt Münster 1999 S. 244) und der Änderungsordnung vom 15.9.2000 (Amtsblatt der Stadt Münster 2000 S. 97) wird gleichzeitig aufgehoben.
(Grafik s. Anlage)


