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Ortsrecht
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den öffentlichen Anlagen in der Stadt Münster, zum Schutze des Stadtgebietes vor Verunreinigungen sowie über die Einschränkung der Nutzung des Aasees (Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung)
32.01
vom 20.11.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 199)
Aufgrund der §§ 1,27 und 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528 / SGV. NRW 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2.10.2014 (GV.NRW. S. 622) und aufgrund des § 20 Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.7.2016 (GV.NRW. S. 559 ) erlässt die Stadt Münster als örtliche Ordnungsbehörde und untere Wasserbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Münster vom 16.11.2016 für das Gebiet der Stadt Münster folgende ordnungsbehördliche Verordnung:
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen (Straßen, Wege und Plätze), auch wenn sie ihm nicht gewidmet sind.
(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Park-, Grün- und Erholungsanlagen. Hierzu gehören auch Grünflächen an Straßen sowie Straßenbäume, Kinderspielplätze, Ballspielflächen, Spielplätze für jedermann, kommunale Sport- und Freizeitanlagen, Verkehrslehrgärten, Rollschuhbahnen und Friedhöfe.
(3) Der Aasee umfasst die Seefläche einschließlich der Uferbereiche von der Brücke Adenauerallee bis zur Torminbrücke (alter Aasee) und westlich der Torminbrücke bis zur Fußgängerbrücke Modersohnweg (neuer Aasee). Als Aasee im Sinne dieser Verordnung gelten auch der offene Gievenbach (Zoo-Kanal) südlich der Sentruper Straße sowie der im Rückstau liegende, naturnahe Bereich der Aa zwischen dem neuen Aasee (Brücke Modersohnweg) und der Brücke Haus Kump.
§ 2 Verunreinigung von öffentlichen Anlagen
(1) Jede Verunreinigung von öffentlichen Anlagen durch Wegwerfen oder Zurücklassen von Gegenständen (z. B. Papier, Glas, Speisereste, Tierfutter, Konservendosen), Ausgießen von Flüssigkeiten und Bemalen, Besprühen, Beschriften bzw. das Veranlassen hierzu ist untersagt. Ebenso ist es untersagt, Plakate und andere Werbemittel jeder Art in öffentlichen Anlagen anzubringen oder dazu zu veranlassen. Das gilt entsprechend für Einrichtungen in öffentlichen Anlagen bzw. Flächen, die dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere für Wertstoffbehälter, Müllbehälter, Papierkörbe, Verteiler und Schaltkästen, Streusandbehälter, Parkhäuser, Schallschutzwände, Geländer, Bänke, Brunnen, Denkmäler, sonstige Kunstwerke, Litfaßsäulen, Bäume, Licht- und Leitungsmasten, Wartehäuschen, Briefkästen, Telefonzellen sowie Türen, Tore, Wände, Zäune und Mauern von öffentlichen Gebäuden sowie für sonstige an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegene Einfriedungen, Hauswände und sonstige Einrichtungen und Gegenstände.
(2) Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht, wenn die Einwilligung des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten vorliegt oder die in Abs. 1 und 2 beschriebenen Handlungen aus anderen Gründen erlaubt sind.
(3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die dem Bauordnungsrecht unterliegenden Anlagen der Außenwerbung nach § 13 der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung, ferner nicht auf genehmigte oder sonst gestattete Sondernutzungen.
(4) Hat jemand, unbeschadet der Bestimmung des § 303 StGB, öffentliche Anlagen oder Einrichtungen in öffentlichen Anlagen i.S.v. § 2 Abs. 1 verunreinigt oder dazu veranlasst, so muss er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen.
§ 3 Aufstellen von Abfallbehältern bei offenen Verkaufsstellen
Wer aus einem Geschäftslokal durch ein Fenster oder von einer Theke aus unmittelbar Speisen oder Getränke ausgibt, hat Abfallbehälter vor seiner Verkaufsstelle aufzustellen. Anzahl und Größe richten sich nach dem Umfang des voraussichtlich anfallenden Abfalls. Die Abfälle sind bei Bedarf, spätestens täglich nach Verkaufsschluss zu entsorgen.
§ 4 Freihalten von Straßenrinnen, Abflussöffnungen und Hydranten
Beim Ablagern oder Abladen von Sand, Steinen, Kohlen oder ähnlichen Stoffen auf Straßen sind Straßenrinnen, Abflussöffnungen und Hydranten freizuhalten.
§ 5 Schutz der Regenwasserableitung und des Erdreichs
(1) In Abflussöffnungen dürfen keine festen Gegenstände geworfen und keine giftigen, öligen, fettigen, explosiven oder Bindemittel enthaltenden Flüssigkeiten, keine Säuren und Laugen, keine aufgelösten Waschmittel und keine sonstigen flüssigen Abfallstoffe eingeleitet werden.
(2) Auf Grundstücken und Straßen ist ein Waschmitteleinsatz insbesondere bei der Kraftfahrzeugwäsche nur erlaubt, wenn, etwa durch das Vorhandensein eines Ölabscheiders, gesichert ist, dass weder Waschmittel noch Öl in die Regenwasserableitung oder das Erdreich eindringen können. Eine Unterbodenwäsche ist nicht gestattet, es sei denn, sie wird in ausdrücklich für die Kraftfahrzeugwäsche zugelassenen Anlagen vorgenommen. In öffentlichen Anlagen sind Autowäsche und Ölwechsel verboten.
§ 6 Führen von Hunden
(1) Hunde dürfen auf Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht ohne Aufsicht gelassen werden. Sie sind so zu führen, dass sie niemanden gefährden oder belästigen und die Gehwege, Fußgängerzonen, Grün- oder Spielflächen und Baumscheiben im Straßenraum nicht beschmutzen. Verschmutzungen sind vom Hundeführer unverzüglich zu beseitigen.
(2) In Fußgängerzonen (ausgewiesen durch das Verkehrszeichen 242 StVO) sind Hunde an der Leine zu führen.
(3) Auf Kinderspielplätzen dürfen Katzen und Hunde mit Ausnahme von Blindenhunden nicht mitgeführt werden.
(4) Werden Hunde auf Grundstücken außerhalb von Zwingern frei gehalten, ist dafür zu sorgen, dass sie Einfriedungen nicht überspringen oder das Grundstück nicht ohne Aufsicht verlassen können.
(5) Zum Schutz von Wasservogelarten und bodenbrütenden Vögeln können Biotope, Wasser- und Uferflächen als Schutzzonen gekennzeichnet werden. In diesen Bereichen sind Hunde anzuleinen.
§ 7 Einfriedungen
(1) Grundstückseinfriedungen müssen auch außerhalb von Baugrundstücken an Straßen und Anlagen so hergestellt und unterhalten werden, dass sie niemanden behindern oder gefährden; insbesondere dürfen Stacheldraht, Nägel und andere scharfe oder spitze Gegenstände an den Einfriedungen nicht so angebracht werden, dass sie Personen verletzen oder Sachen beschädigen können.
(2) Viehweiden müssen so eingefriedet sein, dass Straßen und Anlagen, insbesondere Gewässer mit ihren Ufern und Böschungen von Vieh nicht betreten, beschmutzt oder beschädigt werden können. Die Einfriedungen müssen so beschaffen sein, dass ein Ausbrechen der Tiere nicht möglich ist. An Gewässern ist ein Abstand der Einfriedungen zu den Ufern und Böschungskanten von mindestens 1 m einzuhalten.
§ 8 Spielplätze
(1) Auf Spielplätzen wird Ballspielen nur auf den dafür gekennzeichneten Flächen gestattet.
(2) Das Befahren von Spielplätzen mit Fahrrädern oder anderen Fahrzeugen ist nicht gestattet. Dieses Verbot gilt nicht für Spielfahrzeuge und Kinderwagen. Die auf den Spielplätzen aufgestellten Geräte dürfen nur von Kindern bis zum Alter von 16 Jahren benutzt werden, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist.
(3) Nach Einbruch der Dunkelheit ist der Aufenthalt auf den Spielplätzen nicht gestattet, soweit nicht durch Schilder eine andere Zeit festgelegt ist.
(4) Die Mittagsruhezeiten sind entsprechend der Spielplatzbeschilderung zu beachten.
(5) Die Mitnahme von alkoholischen Getränken auf Spielplätze und der Genuss von alkoholischen Getränken sowie das Grillen auf Spielplätzen sind nicht gestattet.
§ 9 Benutzung der kommunalen Sport- und Freizeitanlagen
Für die Benutzung der kommunalen Sport- und Freizeitanlagen gelten ergänzend zu dieser Verordnung die "Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung der stadteigenen Sportanlagen mit Ausnahme der stadteigenen Hallen- und Freibäder der Stadt Münster".
§ 10 Betreten von Grünflächen sowie Nächtigen, Fahren und Reiten in öffentlichen Anlagen
(1) Das Befahren von Grünflächen und das Abstellen von Gegenständen und Lagern von Material sowie das dauerhafte Zelten und dauerhafte Übernachten darauf sind verboten. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung und Reinigung der Anlagen dienen, soweit ihr Einsatz dies erfordert.
(2) Die Wege in den öffentlichen Anlagen dürfen mit Fahrzeugen nur befahren werden, soweit sie durch Hinweisschilder als Fahrwege gekennzeichnet sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Krankenfahrstühle, wenn sie in Schrittgeschwindigkeit benutzt werden, sowie Kinderwagen und Spielfahrzeuge (z.B. Tretroller, Dreiräder, Kett-Cars).
(3) In öffentlichen Anlagen dürfen Pferde nur auf gekennzeichneten Reitwegen geritten oder ausgeführt werden.
(4) In öffentlichen Grünanlagen dürfen Kraftfahrzeuge nur abgestellt oder geparkt werden, soweit dies ausdrücklich gestattet ist.
(5) Bereiche in Grünanlagen und Rasenflächen, die durch Zäune oder Hinweisschilder zum Beispiel wegen Neu- oder Spezialeinsaaten besonders geschützt sind, dürfen zur Vermeidung von Schäden nicht betreten werden.
§ 11 Besonderer Schutz von Bäumen, Sträuchern und Vegetationsbeständen
Es ist untersagt, in öffentlichen Straßen und Anlagen
- Gehölzflächen, Stauden- und Sommerblumenbeete, Schmuckpflanzungen und Biotope (z. B. Feuchtgebiete, Blumenwiesen, Pflanzflächen) zu betreten, ausgenommen zu gärtnerischen Pflegearbeiten,
- Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder deren Teile (z. B. Zweige, Blüten, Wurzeln, Blätter) abzuschneiden oder abzuknicken, ausgenommen zu gärtnerischen Pflegearbeiten,
- Baumscheiben in Straßen und Wegen und auf Plätzen zu befahren, zu beparken, dort Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern sowie Fahrräder so an Bäumen oder deren Schutzeinrichtungen zu befestigen, dass dort Schäden entstehen können oder Pflege- und Reinigungsarbeiten an den Baumstandorten behindert werden,
- Seile und andere Halterungen für Slackline oder andere Freizeit- oder Sporteinrichtungen ohne zusätzliche, wirksame Schutzmaßnahmen an Baumstämmen, insbesondere an glattrindigen, dünnborkigen und jungen, schwachen Bäumen anzubringen, oder
- giftige, ölige, klebrige, explosive oder Bindemittel enthaltende Flüssigkeiten, Säuren, aufgelöste Waschmittel und sonstige flüssige Abfallstoffe in den Boden einzuleiten.
§ 12 Weiterer Schutz der öffentlichen Straßen und Anlagen
(1) Es ist untersagt, in den öffentlichen Straßen und Anlagen
- gebrauchsunfähige Fahrräder abzustellen oder zu belassen,
- Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen oder zu beschmutzen.
- sich so zu verhalten, dass andere Personen in der Benutzung der Straßen und Anlagen mehr als nur geringfügig behindert oder belästigt werden, z.B. durch störendes Lagern, aggressives Betteln oder durch Alkoholgenuss bedingte Störungen.
(2) Es ist untersagt, in den öffentlichen Grünanlagen
- Bänke und Tische über den sofortigen Gebrauch hinaus dauerhaft abzustellen,
- private Sachen wie Einfriedungen, Spielgeräte, Wäschespinnen, Vogelvolieren oder Tierhaltungen, Holzstapel, Komposter und ähnliches aufzustellen oder einzurichten,
- Zugänge, Wege oder Treppen anzulegen oder
- Gewerbliche Nutzungen zu betreiben oder Waren anzubieten.
(3) Es ist untersagt, innerhalb geschlossener Ortslage wild lebende Tiere zu füttern.
(4) Es ist untersagt, in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht zum Verkehr zugelassen sind, abzustellen oder zu belassen.
§ 13 Hausnummern
(1) Der Eigentümer hat die seinem bebauten Grundstück zugeteilte Hausnummer unverzüglich gut sichtbar und gut lesbar anzubringen und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
(2) Ist der Hauseingang nicht zur Straße hin gelegen, so muss die Hausnummer an der Straßenseite des Gebäudes, und zwar unmittelbar an der Ecke angebracht sein, die dem Hauseingang am nächsten liegt. Darüber hinaus ist eine weitere Hausnummer unmittelbar neben dem Hauseingang anzubringen.
(3) Bei der Umnummerierung darf die alte Hausnummer während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Sie ist mit roter Farbe so durchzustreichen oder auf andere Art und Weise ungültig zu machen, dass die Nummer noch lesbar ist.
§ 14 Nutzung des Aasees (Beschränkung des Gemeingebrauchs)
(1) Das Baden, Schwimmen und Tauchen im Aasee ist verboten.
(2) Nicht gestattet ist ferner
- das Befahren des Aasees mit motorangetriebenen Wasserfahrzeugen oder Modellbooten (ausgenommen bleiben der Wasserbus und die Wasserfahrzeuge des Rettungswesens),
- das Befahren des Aasees mit Surfbrettern (Windsurfing),
- das Eissurfen und Eissegeln auf Eisflächen des Aasees,
- das Betreten der vegetationsbestandenen Uferzonen außerhalb der befestigten oder mit Rasen bedeckten Stellen ohne ausdrückliche Erlaubnis sowie
- das Zelten und Lagern im Uferbereich.
(3) Das Befahren mit Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft (Ruder-, Paddel-, Schlauch-, Tret- und Segelboote) bedarf einer besonderen jederzeit widerruflichen Zulassung und ist ferner wie folgt eingeschränkt:
- Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft dürfen nur den Teil des Aasees befahren, für den sie zugelassen sind. Der Zoo-Kanal und der zwischen der Brücke Modersohnweg und Haus Kump gelegene Teil des Aasees dürfen mit Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft nicht befahren werden.
- Die Höchstzahl der zugelassenen Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft wird wie folgt festgesetzt:
- Alter Aasee: 140 Boote
- Neuer Aasee: 120 Boote
- Alle Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft dürfen nur an den für sie jeweils gekennzeichneten Anlegestellen bestiegen oder verlassen werden. Das Festmachen an Bojen ist untersagt; zugelassen ist das kurzfristige Festmachen zum Zwecke der Segelschulausbildung.
- Das Befahren des Sees in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang ist untersagt.
- Alle Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft haben 15 m Mindestabstand zum Ufer bzw. den Schilf- und Rohrrichtzonen einzuhalten.
Es ist untersagt, Müll, sonstige Abfälle, Fette, Öle, Brennstoffe oder feste Gegenstände in den Aasee einzubringen. Ergänzend wird insoweit auf die Straftatbestände der §§ 324 Strafgesetzbuch (Gewässerverunreinigung) und 326 Strafgesetzbuch (Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen) hingewiesen.
§ 15 Androhung von Geldbuße
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt. Verstöße gegen die Verbote und Einschränkungen des § 14 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung können gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 27 LWG mit Geldbuße geahndet werden.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 31 des Ordnungsbehördengesetzes NW i.V.m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (BGBl. I S. 602) mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1000 € für jeden Fall einer Zuwiderhandlung geahndet werden. Verstöße gegen die Verbote und Einschränkungen des § 14 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung können gemäß § 123 Abs. 3 LWG mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die örtliche Ordnungsbehörde gemäß §§ 1, 3 bis 5 OBG.
§ 16 Ausnahmen für Sonderfälle
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann das Ordnungsamt als zuständige Verwaltungsbehörde auf Antrag für Sonderfälle Ausnahmen zulassen, wenn dies im berechtigten Interesse einzelner oder im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie kann darüber hinaus Befreiungen erteilen, wenn die Durchführung der Verordnung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
§ 17 Andere Rechtsvorschriften
Die in anderen Rechtsvorschriften getroffenen Regelungen, insbesondere danach erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen, werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 18 Inkrafttreten/Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 1.1.2017 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2036 außer Kraft.