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Ortsrecht
Satzung der Stadt Münster über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für die Leistungen der Feuerwehr Münster (Feuerwehrsatzung)
37.01
vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 224)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018 S. 225)
Der Rat der Stadt Münster hat aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW S. 496) und des § 52 Abs. 2, und Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (GV. NRW S. 886) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08.09.2015 (GV. NRW S. 666), in seiner Sitzung 14.12.2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Leistungen der Feuerwehr
(1) Die Stadt Münster unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG).
(2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27 BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann.
(3) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Leistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet die Leitung der Feuerwehr.
§ 2 Erhebung von Kosten und Entgelten
(1) Die Einsätze der Feuerwehr im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben sind unentgeltlich, soweit nachfolgend der Abs. 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Die Stadt Münster verlangt gem. § 52 Abs. 2 BHKG Ersatz für die ihr durch die Einsätze ihrer Feuerwehr entstandenen Kosten
- von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat
- von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel,
- von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß der §§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
- von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
- von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist,
- von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Soffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
- von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist,
- von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
- von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.
(3) Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter. Über die Beauftragung entscheidet die Einsatzleitung.
(4) Entgelte werden erhoben für Brandsicherheitswachen und freiwillige Leistungen.
(5) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist.
§ 3 Berechnungsgrundlage
(1) Der Kostenersatz und die Entgelte für Personal, Fahrzeuge und Geräte werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berechnet. Es können Pauschalbeträge festgelegt werden. Zu den Kosten gehören auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten.
(2) Soweit der Kostenersatz bzw. die Entgelte nach Stunden zu berechnen sind, wird der Zeitraum von der Alarmierung bis zum Einsatzende in Ansatz gebracht. Maßgeblich ist der Einsatzbericht. Für jede angefangene Viertelstunde wird ein Viertel des im Kosten-/Entgelttarif aufgeführten Stundensatzes berechnet. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und der Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.
(3) Die Höhe des Kostenersatzes und der Entgelte bestimmt sich nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(4) Entstandene Sachkosten, die nicht gemäß Abs. 1 geltend gemacht werden, werden in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet.
(5) Für die durch die Inanspruchnahme Dritter anfallenden Kosten wird Kostenersatz verlangt.
(6) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§ 4 Kosten- und Entgeltschuldner
(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 sind die dort Genannten verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Zur Zahlung von Entgelten nach § 2 Abs. 4 sind bei Brandsicherheitswachen der Veranstalter und bei Entgelten für freiwillige Leistungen der Auftraggeber verpflichtet. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 5 Entstehung, Fälligkeit und Vorausleistungen
(1) Die Kostenersatzansprüche nach § 2 Abs. 2 und der Entgeltanspruch nach § 2 Abs. 4 entstehen mit Beendigung der jeweiligen Leistungen. Sie werden mit der Bekanntgabe des Kostenersatz- oder Entgeltbescheides nach einem Monat fällig.
(2) Die Leistungen nach § 2 Abs. 4 können von der Vorausentrichtung des Entgeltes oder von der Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.
§ 6 Haftung
(1) Die Stadt Münster haftet bei der Erbringung von freiwilligen Leistungen gemäß § 1 (3) dieser Satzung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung und der als Anlage beigefügte Kostentarif treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige „Feuerwehrsatzung“ in der Fassung vom 26.09.2013 außer Kraft.
Kostenersatztarif zur Satzung der Stadt Münster über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für die Leistungen der Feuerwehr Münster (Feuerwehrsatzung)
Tarifziffer | |||
---|---|---|---|
1. | Gestellung von Personal | ||
1.1 | Beamte der Laufbahngruppe 2 (ehemals hD) | Stundensatz | 87,00 Euro |
1.2 | Beamte der Laufbahngruppe 2 (ehemals gD) | Stundensatz | 72,00 Euro |
1.3 | Beamte der Laufbahngruppe 1 (ehemals mD) | Stundensatz | 63,00 Euro |
1.4 | Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr | Stundensatz | 36,00 Euro |
2. | Gestellung von Fahrzeugen | ||
2.1 | Löschfahrzeug | Stundensatz | 53,00 Euro |
2.2 | Drehleiter/Kranwagen | Stundensatz | 51,00 Euro |
2.3 | Rüstwagen | Stundensatz | 51,00 Euro |
2.4 | Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter | Stundensatz | 171,00 Euro |
2.5 | Gerätewagen | Stundensatz | 42,00 Euro |
2.6 | Einsatzleitwagen/Kommandowagen/Mannschafts- | Stundensatz | 32,00 Euro |
3. | Kostenersatz/Entgelte (Pauschal) | ||
3.1 | Vorsätzlich grundlose oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen durchgegührte Alarmierung | Stundensatz/ Löschzug | 1.259,00 Euro |
3.2 | Nicht bestimmungsgemäße oder missbräuchliche Auslösung Brandmeldeanlage | Stundensatz/ Löschzug | 1.259,00 Euro |
3.3 | Ungeprüfte Weiterleitung einer Brandmeldung durch einen Sicherheitsdienst | Stundensatz/ Löschzug | 1.259,00 Euro |
3.4 | Einrichten eines Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) | Pauschal | 172,00 Euro |
3.5 | Prüfen eines FSD (Klasse 1), incl. Kontrolle der Schließmittel | Pauschal | 99,00 Euro |
3.6 | Prüfen eines FSD (Klasse 2 oder 3), incl. Feuerwehr- peripherie und Kontrolle der Schließmittel (Vds-Ausführung) | Pauschal | 148,00 Euro |
3.7 | Öffnen des FSD auf Anforderung des Betreibers (z. B. Austausch Schlüssel) | Pauschal | 99,00 Euro |
3.8 | Anleiterprobe | Pauschal | 183,00 Euro |
4. | Brandsicherheitswachdienst | ||
4.1 | Wachhabender | Stundensatz | 63,00 Euro |
4.2 | Wachposten | Stundensatz | 36,00 Euro |
5. | Leistungen des Vorbeugenden Brandschutzes | ||
5.1 | Durchführung einer Objektbesichtigung | ||
5.2 | Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme | ||
5.3 | Anfertigung eines Brandschutzgutachtens | ||
5.4 | Anfertigung eines Brandschutzkonzeptes | ||
5.5 | Durchführung einer brandschutztechnischen Unter- weisung oder Übung | ||
5.6 | Abnahme einer Brandmeldeanlage | ||
Die Berechnung erfolgt nach der Tarifziffer 1 und 2. | |||
6. | Verbrauchsmaterial | ||
6.1 | Ölbindemittel je Sack | Nach Tagespreis | |
6.2 | Ölbindekissen je Stück | Nach Tagespreis | |
6.3 | Ölbindeschlauch je Stück | nach Tagespreis | |
6.4 | Löschpulver je kg | nach Tagespreis | |
7. | Instandsetzen und Prüfen von Schläuchen/Geräten - Berechnung erfolgt Tarifziffer 1 zuzüglich Materialkosten zum Tagespreis - | ||
8. | Entsorgungskosten - Berechnung nach Tagespreis - | ||
9. | Reinigungskosten- Reinigungskosten der Geräte etc. werden nach Tarifziffer 1 zzgl. verbrauchter Reinigungsmittel (Tagespreis) berechnet. | ||
10. | Weitere Leistungen, die in diesem Kostentarif nicht aufgeführt sind, werden gemäß Tarifziffer 1 und 2 berechnet. |