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Ortsrecht
Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Münster
37.03
vom 22.09.2017 (Amtsblatt der Stadt Münster 2017 S. 178)
in der Fassung der 1. Änderung des Gebührentarifes zur Gebührensatzung vom 14.10.2019 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 20 vom 18.10.2019 S. 195)
und der 2. Änderung des Gebührentarifes zur Gebührensatzung vom 04.10.2021 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 32 S. 309)
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.12.2016 (GV. NRW. S. 1150) und der §§ 2, 6, 12, 14 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24.11.1992 (GV. NRW. S. 458), zuletzt geändert durch Art. 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GV. NRW. S. 886) hat der Rat der Stadt Münster am 20.09.2017 nachstehende Satzung beschlossen:
§ 1 Rettungsdienst
Als Träger des Rettungsdienstes gemäß § 6 RettG NRW unterhält die Stadt Münster den Rettungsdienst als öffentliche Einrichtung.
§ 2 Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes werden Gebühren nach dieser Satzung und des anliegenden Gebührentarifes, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben. Ist ein Rettungsdiensteinsatz notwendig geworden, ohne dass ein Transport durchgeführt wurde, werden Gebühren nur erhoben, wenn der Einsatz auf missbräuchliches Verhalten der Verursacherin oder des Verursachers beruht. Fehleinsätze werden als ansatzfähige Kosten aufgenommen.
§ 3 Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig sind die Benutzerinnen und Benutzer des Krankentransportwagens bzw. die Notfallpatientinnen und Notfallpatienten.
§ 4 Fälligkeit
Die Gebühr ist spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu entrichten.
§ 5 Begleitperson
Die Mitnahme einer Begleitperson für jeden Patienten ist gebührenfrei. Ein Anspruch auf Mitnahme bei der Rückfahrt besteht nicht.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2017 in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Münster vom 13.12.2013 (Amtsblatt der Stadt Münster S. 212) außer Kraft.
Gebührentarif zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Münster vom 22.09.2017
Gebühr je | ||
1. Inanspruchnahme von Krankentransportwagen (KTW) | ||
1.1 | innerhalb des Stadtgebietes Münster | 287,00 € |
1.2 | über das Stadtgebiet Münster hinaus; zusätzlich zu der Gebühr unter Ziffer 1.1 dieses Gebührentarifs je Fahrtkilometer | 3,60 € |
2. Inanspruchnahme von Rettungswagen (RTW) | ||
2.1 | innerhalb des Stadtgebietes Münster | 833,00 € |
2.2 | über das Stadtgebiet Münster hinaus zusätzlich zu der Gebühr unter Ziffer 2.1 dieses Gebührentarifs je Fahrtkilometer | 3,60 € |
3. Inanspruchnahme von Notarzteinsatzfahrzeugen (NEF) und einer Notärztin/eines Notarztes | ||
3.1 | Einsatz einer Notärztin/eines Notarztes einschließlich Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) | 890,00 € |
3.2 | über das Stadtgebiet Münster hinaus zusätzlich zu der Gebühr unter Ziffer 3.1 dieses Gebührentarifs je Fahrtkilometer | 3,60 € |
3.3 | Für eine anschließende Beförderung des Patienten/der Patientin innerhalb des Stadtgebietes Münster werden zusätzlich zu den Notarztgebühren einschl. NEF nach Ziffer 3.1 Gebühren nach Ziffer 1.1 bis 2.2 dieses Gebührentarifs erhoben. | |
4. Inanspruchnahme von Intensivtransportwagen (ITW) | ||
4.1 | innerhalb des Stadtgebietes Münster | 1.604,00 € |
4.2 | über das Stadtgebiet Münster hinaus zusätzlich zu der Gebühr unter Ziffer 4.1 dieses Gebührentarifs je Fahrtkilometer | 3,60 € |
5. Arztbegleitete Verlegungstransporte | ||
5.1 | Kosten der Begleitärztin/des Begleitarztes je angefangene Stunde | 90,00 € |
5.2 | Kosten für das Verlegungsfahrzeug je Einsatz | 833,00 € |
5.3 | Über das Stadtgebiet Münster hinaus: zusätzlich zu der Gebühr unter Ziffer 4.2 dieses Gebührentarifs je Fahrtkilometer | 3,60 € |
6. Mehrpersonentransport | ||
6.1 | Gleichzeitiger Transport mehrerer Personen - für jede weitere Personen: Zuschlag von 50 % | |
7. Missbräuchliche Alarmierung von Rettungsmitteln | ||
7.1 | Missbräuchliche Alarmierung: |