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Ortsrecht
Satzung der Stadt Münster (Westf.) über die Verkündung von Viehseuchenverordnungen
39.02
vom 7.2.1964 (Amtsblatt der Stadt Münster 1964 S. 12)
Gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 4.6.1963 (GVBl. NW S. 203) hat der Rat der Stadt Münster (Westf.) in seiner Sitzung vom 27. Januar 1964 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Viehseuchenverordnungen der Stadt Münster (Westf.) als Kreisordnungsbehörde werden in der Tageszeitung "Westfälische Nachrichten" des Verbreitungsgebietes Münster-Stadt verkündet. Sie treten, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, am Tage nach Ausgabe der Nummer der "Westfälischen Nachrichten", in der die Verordnung veröffentlicht ist, in Kraft.
Viehseuchenverordnungen der Stadt Münster werden außerdem im Amtsblatt der Stadt Münster (Westf.) sowie in den Tageszeitungen "Münstersche Zeitung" und "Westfälische Rundschau" für das Verbreitungsgebiet Münster-Stadt nachrichtlich bekanntgegeben.
§ 2
Die Satzung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster (Westf.) in Kraft.