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Ortsrecht
Vergabe- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulräumen und Schulhöfen der Stadt Münster durch Dritte
40.03
vom 19.03.2021
1. Allgemeines
1.1 Bereitstellung für die außerschulische Nutzung durch Dritte
Der Oberbürgermeister kann Schulräume und Schulhöfe der Schulen in städtischer Trägerschaft für außerschulische Veranstaltungen, Versammlungen, Schulungs- und Übungsabende zur Verfügung stellen, sofern dadurch schulische oder andere öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht.
Nutzende müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie den Charakter der Schule als Ort des jugendlichen Lernens und der Erziehung zu friedfertigen und gesellschaftsfähigen Menschen respektieren. Verbleibende Zweifel daran gehen zu Lasten der Antragsteller und berechtigen den Oberbürgermeister zur Versagung bzw. zur Aufhebung der Nutzungserlaubnis. Artikel 7 Abs. 2 der Verfassung NRW beschreibt staatliche Erziehungsziele in diesem Sinne wie folgt:
„Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.“
Die Satzung über die außerschulische Nutzung der Schulhöfe städtischer Schulen zum Spielen (Ortsrecht der Stadt Münster 40.06) steht Nutzungserlaubnissen nach dieser Vergabe- und Entgeltordnung nicht entgegen.
Für die außerschulische Nutzung der städtischen Sporthallen und -flächen gilt dieses Regelwerk auch dann nicht, wenn sie Schulen in städtischer Trägerschaft angegliedert sind.
1.2 Ausschluss von Nutzungen
Während der gesetzlichen Schulferien und an beweglichen Ferientagen kann der Oberbürgermeister Schulräume oder Schulhöfe in begründeten Ausnahmefällen überlassen.
Parteiveranstaltungen sind in den letzten sechs Wochen vor Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen sowie vor Wahlen zum Europaparlament unzulässig; Veranstaltungen von Wählergruppen und Einzelbewerbern sind in den letzten sechs Wochen vor Kommunalwahlen ebenfalls unzu-lässig.
Für private Feiern sowie Geschäftsfeiern werden Schulräume oder Schulhöfe nicht zur Verfügung gestellt.
1.3 Antragsverfahren
Anträge sind dem Oberbürgermeister der Stadt Münster schriftlich oder per E-Mail spätestens zwei Wochen vor der geplanten Veranstaltung mit folgenden Angaben vorzulegen:
- Name, Art sowie Beschreibung der Veranstaltung
- Anzahl und Art der gewünschten Räumlichkeiten
- Termin und Nutzungsdauer (einschließlich eventueller Vorbereitungszeiten und Zeiten für den Abbau)
- Schule (falls bereits bekannt)
- Veranstalter, Ansprechpartner mit Anschrift, Telefon und Mail-Adresse
- erwartete Teilnehmerzahl
- Höhe Eintrittsgeld/Teilnehmerbeitrag
Ein Antragsvordruck kann im Internet unter dem folgenden Link abgerufen werden:
www.stadt-muenster.de/schulamt/service/nutzung-schulraeume
1.4 Behördliche Erlaubnis
Der Oberbürgermeister entscheidet über Nutzungsanträge durch schriftlichen Bescheid. Er ist berechtigt, seine Erlaubnis mit Nebenbestimmungen zu versehen, insbesondere sich den Widerruf vorzubehalten. Der vom Oberbürgermeister änderbare Katalog der Nebenbestimmungen liegt zur Information an.
Anträge und Erlaubnisse zur Nutzung der städtischen Schulräume oder Schulhöfe ersetzen keine anderweitig vorgeschriebenen Anmeldungen oder Genehmigungen.
2. Nutzungsentgelt
Für die Nutzung der Schulräume und Schulhöfe ist ein Nutzungsentgelt zu entrichten.
2.1 Grundentgelt für Räume und Schulhöfe (Entgelt je angefangene Stunde)
Klassenräume | 10,00 € |
Räume mit Fachraumausstattung | 15,00 € |
Schulhof | 5,00 € |
Aulen, Mensen, Foren | |
-bis zu einer Größe von 200 m² | 30,00 € |
-bis zu einer Größe von 400 m² | 60,00 € |
-bis zu einer Größe von 600 m² | 90,00 € |
Pädagogische Zentren | 75,00 € |
Die aktuelle Aufstellung der Räume kann im Internet unter dem folgenden Link abgerufen
werden: www.stadt-muenster.de/schulamt/service/nutzung-schulraeume
Rüstzeiten für die Vor- und Nachbereitung einer Veranstaltung von insgesamt mehr als zwei Stunden werden mit 50 % der o. a. Stundensätze berechnet.
Der Rat berechtigt den Oberbürgermeister, für mehrtägige Großveranstaltungen bzw. Veranstaltungen, die für die Stadt Münster von außergewöhnlichem Interesse sind, abweichend von der Vergabe- und Entgeltordnung vertragliche Vereinbarungen zu treffen.
2.2 Befreiung
Das Grundentgelt entfällt für Veranstaltungen
- von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (einschließlich Kirchengemeinden und Trägern von Kindergärten und Kindertageseinrichtungen)
- von vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Räumen (z. B. Schiedspersonen)
- der Musikschulen Albachten e. V., Nienberge e. V., Roxel e. V. und Wolbeck e. V.
- des Rates der Stadt Münster und seiner Gremien sowie der Bezirksvertretungen
- der Münsteraner Untergliederungen nicht verbotener Parteien und von Ratsmitgliedern, soweit sie zur öffentlichen Information dienen
- des Jugendamtselternbeirates, der Bezirksschüler*innenvertretung, der Stadtelternschaft Münster sowie des städtischen Jugendrates
- der Bezirksregierung Münster im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe
- ortsansässiger Sportvereine und des Stadtsportbundes
- die zur Sammlung von Spenden für wohltätige Zwecke durchgeführt werden (Benefizveranstaltungen)
- der Schulpflegschaften sowie der Fördervereine der Schulen
- die in unmittelbarem schulischen Kontext stehen (z. B. Förderangebote oder Zwischen- und Abschlussprüfungen der Kammern und Innungen)
- von anerkannten Einrichtungen nach dem Weiterbildungsgesetz
- die Informations- oder Fortbildungsangebote für an Schulen Beschäftigte beinhalten (z. B. von Verbänden oder Gewerkschaften sowie anderen Anbietern).
2.3 Zusätzliches Entgelt für einmalige Veranstaltungen gewerblicher Veranstalter
Für die Nutzung von: | |
-Aulen, Menschen, Foren, Pädagogischen Zentren | 200,00 € |
-Klassen-/Fachräumen | 80,00 € |
-Schulhöfen | 10,00 € |
2.4 Besonderes Entgelt für langfristig Nutzende
Veranstaltungen, Versammlungen, Schulungs- oder Übungsabende, die regelmäßig (in der Regel über mindestens sechs Monate) mindestens einmal monatlich stattfinden, werden anstelle des Nutzungsentgeltes nach Ziffer 2.1 mit einer monatlichen Nutzungspauschale je Schule wie folgt berechnet:
-Aulen, Mensen, Foren, Pädagogische Zentren | 50,00 € |
-ein bis zwei Klassen- oder Fachräume | 25,00 € |
-drei bis zehn Räume | 75,00 € |
-jeder weitere Raum zusätzlich | 5,00 € |
-Schulhöfe | 12,50 € |
Darüberhinausgehende abweichende Nutzungen für z. B. Probentage, Einschulungen, Sprachprüfungen etc. werden über die Nutzungspauschale hinaus zusätzlich mit den o. g. Sätzen pro Veranstaltungstag abgerechnet, sofern nicht eine Abrechnung nach Ziffer 2.1 günstiger ist.
Bei einer wöchentlich mehrfachen Nutzung von Räumlichkeiten wird ein Aufschlag in Höhe von 25,00 € auf das unter 2.4 genannte Entgelt erhoben.
Für die Sommerferien entfällt die Pauschale für einen Monat.
Gewerblich langfristig Nutzende zahlen monatlich die 2fachen unter Ziffer 2.4 genannten Beträge.
2.5 Personalkosten
Der Oberbürgermeister erhebt bei Veranstaltungen außerhalb der regelmäßigen Dienstzeiten des städtischen Schulpersonals für den ausschließlich durch die Veranstaltung erforderlichen Personaleinsatz ein zusätzliches Entgelt. Hierfür wird ein aus dem Tarifrecht ermittelter durchschnittlicher Stundensatz der städtischen Hausmeisterkosten aus dem Vorjahr zugrunde gelegt.
3. Inkrafttreten
Die Vergabe- und Entgeltordnung tritt am 01.04.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Vergabe- und Entgeltordnung vom 13.07.2017 (Amtsblatt Stadt Münster 2017 Seite 146) außer Kraft.