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Ortsrecht
Vergabe- und Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen in Schulgebäuden der Stadt Münster durch Dritte
40.03
vom 6.4.2006 (Amtsblatt der Stadt Münster 2006 S. 80)
in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 25.10.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 132)
und der 2. Änderungssatzung vom 13.07.2017 (Amtsblatt der Stadt Münster 2017 S. 1469
1. Allgemeine Voraussetzungen
1.1 Bereitstellung für die außerschulische Nutzung durch Dritte
Räumlichkeiten und Außenflächen in/an städtischen Schulen einschließlich deren Ausstattung können zur Durchführung von außerschulischen Veranstaltungen, Versammlungen, Schulungs- und Übungsabenden zur Verfügung gestellt werden, sofern
- schulische und andere öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und
- die betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
Parteiveranstaltungen sind in den letzten sechs Wochen vor Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen sowie vor Wahlen zum Europaparlament unzulässig; Veranstaltungen von Wählergruppen und Einzelbewerbern sind in den letzten sechs Wochen vor Kommunalwahlen ebenfalls unzulässig.
Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht. Während der gesetzlichen Schulferien und an den beweglichen Feiertagen ist eine Raumbereitstellung nicht möglich. Die Bereitstellung von städtischen Sportanlagen (Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen, Sportaußenanlagen sowie Hallen- und Freibäder) erfolgt über das Sportamt der Stadt Münster.
1.2 Ausschluss von Nutzungen
Räumlichkeiten werden nicht zur Verfügung gestellt für:
- private Feiern
- Geschäftsfeiern
1.3 Antragstellung
Anträge sind dem Amt für Schule und Weiterbildung der Stadt Münster formlos schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung mit folgenden Angaben einzureichen:
- Veranstalter
- Art der Veranstaltung
- Datum
- Uhrzeit
- voraussichtliche Dauer
- Schule
- Teilnehmerzahl
- Eintrittsgeld
- Besonderheiten (z.B. Musikaufbauten, Dekoration,...)
- Notwendigkeit und Dauer von Vor- und Nachbereitungszeiten
1.4 Weitere Bedingungen
Die Einzelheiten der Benutzung werden in den „Allgemeinen Auflagen und Bedingungen zur Benutzung von städtischen Schulräumen durch Dritte“ geregelt.
2. Entrichtung eines Nutzungsentgeltes
Für die Nutzung der Räumlichkeiten in städtischen Schulen einschließlich deren Ausstattung ist grundsätzlich ein Nutzungsentgelt zu entrichten.
2.1 Höhe des Nutzungsentgeltes
2.1.1 Grundentgelt
Entgelt in € | ||
---|---|---|
Räumlichkeiten | Größe in qm | pro Stunde |
Klassen- oder Fachraum, Kellerraum | bis 70 | 7,00 |
Pausen- oder Eingangshalle | verschieden | mind. 20,00 |
Schulhof | 3,50 | |
Aulen, Foren, Pädagogische Zentren (Berechnung 0,10 € je qm) * | ||
Anne-Frank-Berufskolleg | 303 | 30,30 |
Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium | 450 | 45,00 |
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Nienberge | 235 | 23,50 |
Droste-Hauptschule Roxel / Realschule Roxel | 677 | 67,70 |
Freiherr-vom-Stein-Gymnasium | 466 | 46,60 |
Geistschule | 354 | 35,40 |
Geschwister-Scholl-Realschule / Geschwister-Scholl-Gymnasium | 600 | 60,00 |
Gymnasium Paulinum | 350 | 35,00 |
Hansa-Berufskolleg | 205 | 20,50 |
Hauptschule / Realschule / Gymnasium Wolbeck | 548 | 54,80 |
Hauptschule Hiltrup / Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup | 606 | 60,60 |
Immanuel-Kant-Gymnasium | 421 | 42,10 |
Johann-Conrad-Schlaun-Gymnasium | 400 | 40,00 |
Ludwig-Erhard-Berufskolleg | 960 | 96,00 |
Pascal-Gymnasium | 333 | 33,30 |
Peter-Wust-Schule | 209 | 20,90 |
Realschule im Kreuzviertel | 170 | 17,00 |
Schillergymnasium | 313 | 31,30 |
* Die Tabelle beinhaltet nur die Aulen, Foren, Pädagogische Zentren ab 170 qm. Die nicht aufgeführten städtischen Aulen werden unter der Berechnungsgrundlage der "Pausen- oder Eingangshallen" bereitgestellt. | ||
Das aufgeführte Entgelt ist je angefangene Stunde Nutzung zu entrichten. | ||
Die Berechnung erfolgt vom Betreten bis zum Verlassen des Gebäudes. |
2.1.2 Verzicht
Auf das Grundentgelt wird verzichtet, wenn es sich bei der Veranstaltung, der Versammlung, dem Schulungs- oder Übungsabend um eine Benefizveranstaltung handelt (Veranstaltung, die zur Sammlung von Spenden an Dritte für einen wohltätigen Zweck durchgeführt wird) oder sie im öffentlichen Interesse liegt und die Teilnahme kostenfrei ist. Ein öffentliches Interesse liegt vor bei Veranstaltungen, Versammlungen, Schulungs- und Übungsabenden
- von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe
- von Musikschulen e.V.
- von anerkannten Einrichtungen nach dem Weiterbildungsgesetz
- von ortsansässigen Sportvereinen ausschließlich für den theoretischen Sport-unterricht
- für Fraktionssitzungen des Rates / der Ausschüsse / der Bezirksvertretungen
- für öffentliche Informationsveranstaltungen zugelassener politischer Parteien, Ratsfrauen und Ratsherren
- für an Schulen Beschäftigte
- die unmittelbar im schulischen Kontext stehen (z.B. Vermittlung von Unterrichts-inhalten)
- von dem schulischen Förderverein
- des DRK im Rahmen von Blutspenden
Als kostenfrei gelten Veranstaltungen, für die kein Eintrittsgeld oder Gebühr vom Veranstalter erhoben wird. Als kostenfrei gelten auch einmalige Veranstaltungen, wenn lediglich ein Kostenbeitrag bis zu einer Höhe von 4,50 € erhoben wird, um die mit der Veranstaltung verbundenen Kosten zu decken. Weist der Veranstalter im Einzelfall nach, dass zur Kostendeckung ein höherer Kostenbeitrag erforderlich ist, kann von der Zahlung eines Entgeltes ganz oder teilweise abgesehen werden. In diesem Fall ist jedoch bei der Nutzung von Aulen, Pädagogischen Zentren und Eingangshallen immer folgende Pauschale zu zahlen:
- bis zu 3 Std. Nutzung 25,00 €
- darüber hinaus 50,00 €
2.1.3 Besondere Regelungen für langfristige Nutzer
Veranstaltungen, Versammlungen, Schulungs- oder Übungsabende, die über mindestens 6 Monate regelmäßig mindestens einmal wöchentlich stattfinden, werden mit einer Nutzungspauschale berechnet. Ein Nutzungsentgelt nach Ziffer 2.1.1 entfällt.
Folgende Pauschale wird je Veranstaltungstag / pro Raum in Rechnung gestellt:
Sie beträgt monatlich
- für die Nutzung von Aulen, Foren, Pädagogischen Zentren, Eingangshallen 25,00 €
- für die Nutzung je Klassenraum 12,50 €
Bei einer wöchentlich mehrfachen Nutzung oder der Nutzung mehrerer Räume beträgt die Pauschale maximal 37,50 € im Monat. Für die Sommerferien entfällt die Pauschale für einen Monat.
2.2 Zusätzliches Entgelt für Veranstalter mit einem auf Gewinnerzielung ausgerichteten Geschäftsbetrieb (kommerzielle Nutzer)
Für Veranstaltungen von Nutzern mit einem auf Gewinnerzielung ausgerichteten Geschäftsbetrieb wird zusätzlich zu dem Grundentgelt gemäß Ziffer 2.1.1 einmalig je Veranstaltungstag folgendes Entgelt erhoben. Für Nutzungen von:
- Aulen, Foren, Pädagogischen Zentren, Eingangshallen je 134,50 €
- Klassen- / Fachräumen je 32,00 €
- Schulhöfen je 6,00 €
2.3 Besonderes Entgelt für die Nutzung von Geräten und Fachraumausstattungen
Für die Nutzung von Geräten und Fachraumausstattungen in städt. Schulgebäuden wird folgende Pauschale pro angefangene Stunde Nutzung erhoben:
Gerät / Einrichtung | Entgelt in € pro Stunde |
---|---|
Videorecorder, Filmgerät, Overheadprojektor, Episkop | 4,50 |
Brennofen, Klavier | 7,00 |
Teeküche: Zubereitung von Kaffee und Brötchen | 7,00 |
Fachraumküche | 15,00 |
Computer- und Fachraumausstattung in Haupt-, Real- und Förderschulen, Gymnasien | |
18,50 | |
Computer und Fachraumausstattung in Berufskollegs | 32,00 |
Lautsprecheranlage in Aulen | 7,00 |
Geräte- und Fachraumausstattungen, die nicht aufgeführt sind, werden nach beson-derer Absprache – ggfs. kostenpflichtig – bereitgestellt. | |
Das Entgelt wird der jeweiligen Schule am Ende des Haushaltsjahres ausgezahlt. Die Schule verwendet es für die Neuanschaffung oder Reparaturen der Geräte. |
2.3.1 Verzicht
Auf das Entgelt für die Geräte- und Fachraumausstattung nach Ziffer 2.3 kann nach Rücksprache mit der Schulleitung ganz oder teilweise verzichtet werden.
2.4 Zusätzliche Personalkosten und Kosten für eine Sonderreinigung
Ausschließlich durch die Veranstaltung entstehende Personalkosten und Kosten für eine Sonderreinigung sind in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.
2.4.1 Verzicht
Bei Veranstaltungen, Versammlungen, Schulungs- und Übungsabenden
- für an Schulen Beschäftigte
- von dem schulischen Förderverein und
- von Musikschulen e.V.
wird bei regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen auf die Erstattung zusätzlich entstehender Personalkosten und Kosten für eine Sonderreinigung verzichtet. Für einmalig stattfindende Veranstaltungen der genannten Veranstalter wird auch auf die Erstattung dieser Kosten verzichtet, wenn kein Kostenbeitrag für die Veranstaltung erhoben wird.