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Ortsrecht
Satzung der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster
40.07
vom 20.06.2022 (Amtsblatt der Stadt Münster 2022 Nr. 18 S. 155)
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994 S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV NRW S. 490), in Kraft getreten am 26.04.2022 und der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21.10.1969 (GV NW S. 712 / SGV NW 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV NRW S. 666), in Kraft getreten am 01.01.2022, hat der Rat der Stadt Münster die nachstehende Satzung am 14.06.2022 beschlossen:
§ 1 Rechtsstatus
Die Schulpsychologische Beratungsstelle ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Münster. Grundlage der Arbeit ist der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NW vom 08.01.2007.
In Münster nehmen sowohl städtische als auch vom Land eingestellte Schulpsycholog*innen die Aufgaben wahr. Gleichwohl ist die Stadt Münster Trägerin der Förder- und Unterstützungsangebote, die von dieser Satzung erfasst werden.
§ 2 Aufgaben und Ziel der Förderangebote
Zur Gesamtkonzeption der Schulpsychologischen Beratungsstelle gehören unter anderem Einzelfallhilfen und verschiedene Förderangebote für Schüler*innen. Die Förderangebote unterstützen Schüler*innen bei der Überwindung von Lernschwierigkeiten und auffälligen Verhaltensweisen und haben eine präventive Funktion. Für die betroffenen Kinder erhöhen sich die Wahrscheinlichkeiten für eine erfolgreiche Lernbiografie. Lernversagen und Schulmüdigkeit bis hin zur Schulverweigerung können vermieden werden.
§ 3 Angebote der Lernwerkstatt
Die Lernwerkstätten entwickeln Fördermaßnahmen für Schüler*innen mit gravierenden Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens, Rechtschreibens und Rechnens. Die Durchführung der Fördermaßnahmen erfolgt in den Lernwerkstätten einzelner Schulen (wohnortnahe Förderung). Lehrkräfte und weitere Mitarbeiter*innen an den Schulen werden durch die Angebote der Lernwerkstätten informiert, unterstützt und fortgebildet.
§ 4 Sonstige Förderangebote
Orientiert an spezifischen Bedarfen bietet die Schulpsychologische Beratungsstelle in der Regel weitere Förder- und Gruppenangebote wie z.B. Konzentrationstraining, Verhaltenstraining, Umgehen mit Prüfungsangst u.a. an.
§ 5 Qualität
Zur Qualitätssicherung der Förderangebote werden folgende Maßnahmen angeboten bzw. gefordert:
- Vor Aufnahme der Tätigkeit ist von den Förderkräften ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Alle Förderkräfte verfügen über eine entsprechende pädagogisch/psychologische Ausbildung oder über eine einschlägige Zusatzqualifikation für die jeweilige Fördermaßnahme.
- Die Förderkräfte verfügen über angemessenes fachliches Wissen zu den jeweiligen Förderangeboten.
- Gemäß den konzeptionellen Grundlagen sorgen die Förderkräfte für die fortlaufende regelmäßige Einhaltung vereinbarter Qualitätsstandards.
§ 6 Fördermaßnahmen
- Angemeldete Schüler*innen sind zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet.
- Fällt die Fördermaßnahme infolge Verhinderung der Förderkraft oder aufgrund eines unvorhergesehen Ereignisses aus, so besteht kein Anspruch auf Nachholung. Eventuelle Ansprüche auf eine Ermäßigung des Entgeltes werden durch die Entgeltordnung geregelt.
- An Feiertagen und in den Schulferien erfolgt keine Förderung.
§ 7 Schuljahr
- Das Schuljahr der Fördermaßnahmen orientiert sich an der Schuljahresregelung für die öffentlichen Schulen. Es beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres. Es gliedert sich – unabhängig von konkreten Ferienzeiten – in 2 Semester:
∘1. Semester: 01. August bis 31. Januar
∘2. Semester: 01. Februar bis 31. Juli
- Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die Förderangebote. Ausgenommen davon sind die „beweglichen“ Ferientage.
§ 8 Aufnahme/Abmeldung
- An- und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Schulpsychologische Beratungsstelle bzw. die zugeordnete Verwaltungsstelle zu richten. Sie werden durch eine schriftliche Bestätigung rechtswirksam, es sei denn, die Förderung wurde nur für einen bestimmten Zeitraum festgelegt.
- Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung einer gesetzlichen Vertreterin/eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Über Aufnahme, Gruppeneinteilung sowie Unterrichtsform entscheidet die Leitung der Schulpsychologischen Beratungsstelle nach Eignung im Rahmen freier Kapazitäten. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
- Weitere Regelungen bezüglich Aufnahme, Kündigung bzw. Beendigung der Fördermaßnahmen werden durch die jeweils gültige „Entgeltordnung der Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster“ vorgenommen.
§ 9 Ausschluss
Um -unter Berücksichtigung vorhandener Unterstützungsbedarfe- eine sinnvolle Abwicklung der Förderangebote zu ermöglichen, können
- Teilnahmeversäumnisse ohne ausreichende Entschuldigung im Wiederholungsfall nach vorausgegangener Verwarnung den Ausschluss von der Förderung zur Folge haben.
- wiederholte Verstöße gegen die Bestimmung der Schulordnung bzw. der jeweils gültigen Hausordnung nach vorausgegangener Verwarnung den Ausschluss nach sich ziehen.
§ 10 Entgelte
Für die Fördermaßnahmen werden Entgelte nach der „Entgeltordnung der Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster“ erhoben.
§ 11 Hausordnung
Die Hausordnung des jeweiligen Förderortes ist zu beachten.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2022 in Kraft.