Seiteninhalt
Ortsrecht
Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster
40.07.1
vom 16.12.2022 (Amtsblatt der Stadt Münster 2022 Nr. 32 S. 299)
Präambel
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW S. 490), hat der Rat der Stadt Münster am 14.12.2022 folgende Entgeltordnung beschlossen:
§ 1 Art und Höhe der Entgelte
(1) Gegenstand dieser Entgeltordnung sind die Kosten, die als Gegenleistung für
a) die Erteilung von Förderstunden als schulpsychologische Förderangebote
b) die Erteilung von Förderunterricht im Rahmen der Lernwerkstatt
c) damit einhergehende diagnostische Tätigkeiten
d) die begleitende Beratung von Eltern und Lehrkräften durch die Förderkraft erhoben werden.
(2) Soweit nicht anders ausgeführt, handelt es sich bei den festgesetzten Entgelten um einen Jahresbetrag auf der Grundlage von etwa 40 Fördereinheiten pro (Schul-) Jahr. Die Festsetzung erfolgt als Jahressumme. Aufgrund der wechselnden Ferienzeiten und Ferienmonate ist eine konkrete Zuordnung von Stunden zu einzelnen Monaten nicht möglich. Soweit Plätze nur für einige Monate belegt sind, wird je Monat 1/12 des Jahresentgelts erhoben.
(3) Die Entgelte werden wie folgt festgesetzt:
1. Schulpsychologische Förderangebote
(a) Entgeltreduzierte Plätze
Bei den schulpsychologischen Förderangeboten erhalten Kinder und Jugendliche einen entgeltreduzierten Platz, wenn von ihnen bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung
- laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II)
- laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz
- ein Kinderzuschlag nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
bezogen werden. Dies ist durch Vorlage eines aktuellen Leistungsbescheides oder eines gültigen Münsterpasses durch die antragstellende Person nachzuweisen. Das Jahresentgelt ermäßigt sich entsprechend. Sind die Voraussetzungen für einen entgeltreduzierten Platz nicht mehr gegeben, so ist ab diesem Zeitpunkt -ggf. anteilig- das reguläre Entgelt zu zahlen.
(b) Zeitlich begrenzte Förderangebote
Für zeitlich begrenzte Förderangebote in Gruppen werden folgende Entgelte erhoben:
Länge einer Fördereinheit | Ziffer | Art der Förderung | Jahresentgelt |
90 Minuten | 2.1 | Förderangebot I: 10 Termine und 2 Elternabende | 99,00 |
90 Minuten | 2.2 | Förderangebot I -entgeltreduzierter Platz- | 27,00 |
2. Lernwerkstatt
a) Für die in den verschiedenen Schulen von der Schulpsychologischen Beratungsstelle betreuten Lernwerkstätten wird folgendes Entgelt erhoben:
Länge einer Fördereinheit | Ziffer | Art der Förderung | Jahresentgelt |
45 Minuten | 4.1 | Gruppenförderung (maximal 4 Kinder) | 1.000,00 € |
b) Die Fördermaßnahme der Lernwerkstatt kann auch eine geeignete Maßnahme für Kinder gemäß § 35 a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) sein. Hierfür werden bis zu 25 Plätze für diesen Personenkreis bereitgestellt.
c) Die Fördermaßnahme der Lernwerkstatt kann auch eine geeignete Fördermaßnahme der Lernförderung im Rahmen des Bildung- und Teilhabepaketes darstellen. Die Lernwerkstatt ist hierbei ein „interner“ Anbieter.
§ 2 Zahlungspflicht
(1) Zahlungspflichtig sind die volljährigen Schüler*innen sowie die gesetzlichen Vertreter*innen der minderjährigen Kinder. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) In Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 b) erfolgt die Abrechnung direkt mit dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster.
(3) Sofern ein Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket besteht, erfolgt die Abrechnung direkt mit dem JobCenter der Stadt Münster. Die Leistungsberechtigen treten ihren Leistungsanspruch entsprechend an das Amt für Schule und Weiterbildung der Stadt Münster ab.
§ 3 Entgeltermäßigung
(1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle ermäßigen sich die Gebühren
- für das zweite Kind der Familie um 20 % des Entgeltes
- für das dritte Kind der Familie um 40 % des Entgeltes
- für das vierte Kind der Familie um 60 % des Entgeltes
- für das fünfte und jedes weitere Kind der Familie 80 % des Entgeltes.
Als Kinder einer Familie gelten alle Kinder, Jugendliche und Schüler*innen soweit und solange für sie dieselbe Person oder deren Ehegatte zum Empfang von Kindergeld berechtigt ist. Der Anspruch auf Kindergeld ist für Volljährige stets, für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre auf Anfrage nachzuweisen. Die Reihenfolge der Geschwisterkinder richtet sich jeweils nach der Höhe der jeweiligen Gebühren vor Abzug einer Ermäßigung. Das Kind mit dem höchsten Entgelt zählt als erstes usw..
(2) In besonders begründeten Einzelfällen kann eine Reduzierung des maßgeblichen Entgeltes vorgenommen bzw. auf das Entgelt ganz verzichtet werden. Hierüber entscheidet die Leitung der Schulpsychologischen Beratungsstelle.
§ 4 Veranlagung, Fälligkeit und Erstattung
(1) Bei fortlaufenden Angeboten und der Förderung in der Lernwerkstatt beginnt die Entgeltpflicht mit dem 1. des Monats, zu dem die erstmalige Zulassung bzw. Teilnahme an der Fördermaßnahme erfolgt. Die Entgelte sind grundsätzlich monatlich zu zahlen. Sollte die erstmalige Zulassung zur Teilnahme an der Fördermaßnahme nicht zum ersten eines Monats erfolgen, so ist das Entgelt für den entsprechenden Monat anteilig zu zahlen.
(2) Bei zeitlich begrenzten oder temporären Förderangeboten beginnt die Entgeltpflicht zum Zeitpunkt des ersten Fördertermins. Die Entgelte sind grundsätzlich in Monatsraten abhängig von der Länge der Förderung zu zahlen.
(3) Die Zahlungspflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Entgelte eine schriftliche Zahlungsaufforderung.
(4) Fällt die Fördermaßnahme – aus von der Schulpsychologischen Beratungsstelle zu vertretenden Gründen – aus, wird angestrebt, die Fördermaßnahme nachzuholen. Ist dieses nicht möglich, werden die Entgelte für die ausgefallenen Stunden halbjährlich oder bei den zeitlich begrenzten Förderangeboten am Ende der Maßnahme erstattet.
§ 5 Dauer/Beendigung der Förderung
(1) Über die Aufnahme von Kindern und den Beginn der Förderung entscheidet die Schulpsychologische Beratungsstelle unter Berücksichtigung des notwendigen Förderbedarfes und vorhandener Kapazitäten.
(2) Abhängig von der Fördernotwendigkeit und der Art der Förderung ergeben sich unterschiedliche Förderzeiträume:
a) Die Förderung in der Lernwerkstatt endet automatisch mit dem Ende des jeweiligen Schuljahres (31.07. des Jahres). Abhängig von der Notwendigkeit und den Möglichkeiten kann die Förderung auf Antrag im folgenden Schuljahr fortgesetzt werden. Darüber hinaus kann die Förderung jeweils zum 31.01. eines Jahres durch schriftliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen beendet werden.
b) Die weiteren zeitlich begrenzten Förderangebote enden automatisch zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(3) Eine fristlose Kündigung seitens der Schulpsychologischen Beratungsstelle ist in besonderen Ausnahmefällen möglich. Hierzu zählen insbesondere
- mehrfaches unentschuldigtes Fehlen des zu fördernden Kindes /Jugendlichen
- mehrfache Verstöße gegen die Hausordnung oder gravierende Verstöße gegen die Gruppenregeln
- der längerfristige Ausfall von Förderkräften (z.B. bei längerer Krankheit), wenn kein Ersatz gefunden werden kann.
(4) In begründeten Fällen kann die Leitung der Schulpsychologischen Beratungsstelle Ausnahmen von Kündigungsfristen bzw. dem Ende der Fördermaßnahme zulassen. Dies gilt z.B. bei Wegzug oder längerer Erkrankung des Kindes. Ausnahmen können außerdem zugelassen werden, wenn der freiwerdende Platz direkt neu besetzt werden kann. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.
§ 6 Förderumfang/-art
(1) Die Förderung erfolgt in der Regel wöchentlich mit einer Fördereinheit. An Feiertagen und in den Schulferien erfolgt keine Förderung.
(2) In den Lernwerkstätten werden Kinder mit Lese-/Rechtschreibschwäche und Rechenschwäche in der Regel in Gruppen von maximal 4 Kindern gefördert.
(3) Weitere schulpsychologische Förderangebote erfolgen in Abhängigkeit der inhaltlichen Schwerpunkte in Gruppen unterschiedlicher Größe.
(4) Die Förderung der Kinder und die Beratung der Eltern/Erziehungsberechtigten -ggf. unter Einbindung weiterer Personen- stellen eine Einheit dar. Die Kosten hierfür sind durch die Entgelte abgedeckt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt mit dem 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entgeltordnung vom 20.06.2022 (Amtsblatt der Stadt Münster 2022 Nr. 18 S.156) außer Kraft.