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Ortsrecht
Satzung über die außerschulische Nutzung der Schulhöfe städtischer Schulen
40.06
vom 23.5.2002 (Amtsblatt der Stadt Münster 2002 S. 71)
§§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.94, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27.11.2001 (GV NRW S. 811) hat der Rat der Stadt Münster am 22.05.2002 die nachstehende Satzung beschlossen:
- Die Schulhöfe der städtischen Schulen stehen Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 16 Jahren außerhalb des Schulbetriebes zum Spielen zur Verfügung, und zwar
- an Schultagen montags bis freitags frühestens ab 14 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit, längstens jedoch bis 21.00 Uhr,
- in den Ferien montags bis freitags ab 9.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit, längstens jedoch bis 21.00 Uhr,
- an Samstagen von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr; wenn Samstage Schultage sind, von 14.00 bis 18.00 Uhr.
- Soweit Jugendliche mit einem Alter von mehr als 16 Jahren das Spielen der Kinder und jüngeren Jugendlichen nicht beeinträchtigen oder stören, ist auch ihnen die Benutzung im genannten zeitlichen Rahmen gestattet. Insbesondere für sie gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
- Die Mittagsruhezeit von 13.00 - 15.00 Uhr ist zu beachten.
- Der Schulhof darf zum Erlernen des Fahrradfahrens genutzt werden.
- Das Mitbringen von Hunden
- ausgenommen Blindenhunde
- und anderen Tieren (auch wenn sie an der Leine gehalten werden) ist nicht erlaubt.
- Mitnahme und Genuss alkoholischer Getränke sind nicht gestattet.
- Schulleitung, Hausmeister oder städtische Beauftragte sind berechtigt, im Rahmen des Hausrechts Maßnahmen zu ergreifen sowie Anordnungen gegenüber den Nutzern der Schulhöfe zu treffen und ggfls. Personen vom Schulgelände zu verweisen, sollte dies die Sicherheit und Ordnung auf dem Schulgelände erfordern.
- Die Bereitstellung der Schulhöfe zum Spielen gemäß Ziff. 1 begründet keine Aufsichtspflicht für Schule und Schulträger.
- Die Benutzung der Schulhöfe gemäß Ziff. 1 erfolgt auf eigene Gefahr.
- In begründeten Einzelfällen, wie z.B. Baumaßnahmen auf Schulgrundstücken, Nutzung der Schulhöfe für genehmigte Veranstaltungen, Einrichtungen oder zum Parken an den 4 Adventssamstagen, ist der jeweilige Schulhof für die Dauer der Maßnahme / Veranstaltung nicht zum Spielen freigegeben.