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Ortsrecht
Betriebssatzung der Stadt Münster für "Münster Marketing"
41.03
vom 28.6.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S.79)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 30.6.2005 (Amtsblatt der Stadt Münster 2005 S. 87) und der 2. Änderungssatzung vom 03.07.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 175) und der 3. Änderungssatzung vom 12.09.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 208)
Aufgrund der §§ 7, 107 Absatz 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.3.2000 (GV NRW S. 245), in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.6.1988 (GV NRW S. 324) hat der Rat der Stadt Münster am 27.6.2001 folgende Betriebssatzung beschlossen:
§ 1 Name des Betriebes
Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung führt den Namen "Münster Marketing".
§ 2 Betriebszweck und -gegenstand
(1) "Münster Marketing", im folgenden als Einrichtung bezeichnet, wird als eigenbetriebsähnliche Einrichtung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften, der Bestimmungen dieser Betriebssatzung und der Rahmenregelungen für Beteiligungen der Stadt Münster geführt.
(2) Zweck der Einrichtung einschließlich etwaiger Hilfs- und Nebenbetriebe ist die Profilierung und Stärkung von Münster im Wettbewerb der Städte und Regionen durch Instrumente des Stadtmarketings und alle den Betriebszweck fördernden Geschäfte. Dabei arbeitet "Münster Marketing" eng mit den städtischen Ämtern, Einrichtungen und Gesellschaften zusammen. "Münster Marketing" kann zur Erfüllung des Betriebszwecks sowohl eigene Leistungen erstellen, als auch die Bestrebungen und Aktivitäten Dritter unterstützen. Der Betriebszweck ist im Rahmen der gesamtstädtischen Zielsetzung der Stadt Münster und individueller Zielvereinbarungen sowie unter Beachtung einer wirtschaftlichen Leistungserbringung zu erfüllen.
(3) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin regelt die Zusammenarbeit der Ämter und Einrichtungen der Verwaltung mit "Münster Marketing".
§ 3 Betriebsleitung
(1) Zur Leitung von "Münster Marketing" wird ein/e Betriebsleiter/in vom Rat der Stadt Münster bestellt.
(2) "Münster Marketing" wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere Einsatz des Personals, Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten, Beschaffung von Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs und Abschluss von Werkverträgen.
(3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung von "Münster Marketing" verantwortlich.
§ 4 Betriebsausschuss
(1) Der Rat der Stadt Münster bildet einen Betriebsausschuss, dem auch Aufgaben gemäß § 114 Abs. 2 GO NW für mehrere Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnliche Einrichtungen der Stadt Münster übertragen werden können. Der Betriebsausschuss besteht aus 9 stimmberechtigten Mitgliedern, die vom Rat der Stadt Münster berufen werden. Für jedes Mitglied ist ein/eine Stellvertreter/in zu wählen.
(2) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Beachtung der Beschlüsse des Rates und des Haupt- und Finanzausschusses (hier insbesondere deren Zielvorgaben) sowie in finanzrelevanten Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplanes. Folgende Zuständigkeiten werden auf den Betriebsausschuss übertragen:
1. Entscheidungszuständigkeiten:
a) Angelegenheiten von "Münster Marketing", soweit es sich nicht um Angelegenheiten von besonderer Bedeutung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
b) Vergaben und Verträge bei einem Wert von mehr als 50.000 Euro und weniger als 200.000 Euro
2. Beratungszuständigkeiten:
Angelegenheiten von "Münster Marketing" mit besonderer Bedeutung
(3) Unterhalb der in Absatz 2 genannten Mindestgrenze entscheidet die Betriebsleitung. Oberhalb der genannten Höchstgrenze entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss bzw. der Rat nach der Zuständigkeitsordnung in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Münster.
(4) Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin mit dem/der Vorsitzenden des Betriebsausschusses bzw. seinem/r Stellvertreter/in entscheiden. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO NRW gelten entsprechend.
(5) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin mit dem/der Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Ausschuss angehörenden Ratsmitglied. § 60 Absatz 2 GO NRW gilt entsprechend.
§ 5 Rat
Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung NRW, die Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatzung vorbehalten sind, sowie in allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung. § 4 Absatz 2 dieser Satzung bleibt unberührt. *
* = Der Rat entscheidet über die Einrichtung eines Beirates, der den Betriebsausschuss "Münster Marketing" und die eigenbetriebsähnliche Einrichtung "Münster Marketing" in grundlegenden Fragen des Stadtmarketings berät.
§ 6 Oberbürgermeister/in
(1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin kann Weisungen in Form von Geschäfts- und Dienstanweisungen erteilen.
(2) Die geltenden Dienst- und Geschäftsanweisungen sowie Dienstvereinbarungen der Stadt Münster bleiben für "Münster Marketing" verbindlich, solange diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält oder der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin keine abweichenden Regelungen erlässt.
(3) Vorlagen an den Betriebsausschuss sind von der Betriebsleitung zu unterzeichnen. Vorlagen an den Haupt- und Finanzausschuss und an den Rat sind von der/dem zuständigen Beigeordneten zu unterzeichnen. Die jeweils erforderlichen Mitzeichnungen richten sich nach den verwaltungsinternen Vorschriften der Stadt Münster.
(4) Ist die Betriebsleitung der Auffassung, nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung nach Absatz 1 nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin erzielt, so ist die Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses herbeizuführen.
§ 7 Informationspflichten
(1) Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss, den/die Kämmer/er/in und den/die für "Münster Marketing" zuständigen Beigeordnete/n mindestens halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und über die Einhaltung des Erfolgsplans sowie über die Abwicklung des Investitionsplans schriftlich zu unterrichten (Zwischenberichte). Vorgaben des Konzernberichtswesens hinsichtlich Inhalt, Form und Frist der Berichte sind zu beachten. Planabweichungen sind von der Betriebsleitung schriftlich zu erläutern.
(2) Die Betriebsleitung hat den/die Kämmer/er/in oder den/der sonst für das Finanzwesen Verantwortlichen rechtzeitig und umfassend über den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und der Kostenrechnung zu informieren und ihm/ihr die entsprechenden Unterlagen zuzuleiten; sie hat ihm/ihr ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Betriebsleitung hat
1. den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin in wichtigen Angelegenheiten von "Münster Marketing" rechtzeitig zu unterrichten und ihm/ihr auf Verlangen Auskunft zu erteilen und
2. den/die für "Münster Marketing" zuständige/n Beigeordnete/n laufend über alle wesentlichen Angelegenheiten von "Münster Marketing" zu unterrichten und ihm/ihr auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
§ 8 Personalangelegenheiten
(1) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin ist Dienstvorgesetzte/r der Dienstkräfte von "Münster Marketing".
(2) Bei "Münster Marketing" sind in der Regel Angestellte und Arbeiter zu beschäftigen.
(3) Angestellte und Arbeiter/innen werden durch den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin in der Regel auf Vorschlag der Betriebsleitung eingestellt, höhergruppiert und entlassen. Nähere Verfahrensregelungen trifft eine Dienstanweisung.
(4) Die bei "Münster Marketing" beschäftigten Beamten/innen werden im Stellenplan der Stadt Münster geführt und in der Stellenübersicht von "Münster Marketing" nachrichtlich angegeben. Die der Stadt Münster entstehenden Personalkosten werden durch die Einrichtung erstattet.
(5) Die Beteiligung des Personalrates richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes. Die Einrichtung bildet keine selbstständige Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Die Interessen der Beschäftigten werden vom Personalrat Allgemeine Verwaltung der Stadtverwaltung Münster vertreten.
§ 9 Vertretung
(1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt Münster in Angelegenheiten von "Münster Marketing", die ihrer eigenen Entscheidung oder der Entscheidung des Betriebsausschusses unterliegen. In den übrigen Angelegenheiten von "Münster Marketing" vertritt der/die Oberbürgermeister/in bzw. der/die für "Münster Marketing" zuständige Beigeordnete die Stadt Münster.
(2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen "Stadt Münster Der/Die Oberbürgermeister/in Münster Marketing". Die Betriebsleitung unterzeichnet ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit ihrer Entscheidung unterliegt, die übrigen Dienstkräfte "Im Auftrag". In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen.
(3) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung im Amtsblatt der Stadt Münster öffentlich bekanntgemacht.
§ 10 Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Stammkapital
Das Stammkapital von "Münster Marketing" wird auf 25.000 Euro festgelegt. Für das Stammkapital ist mindestens eine marktübliche Verzinsung zu erwirtschaften.
§ 12 Wirtschaftsplan, Finanzplan
(1) Die Einrichtung hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan und eine mittelfristige Finanzplanung aufzustellen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Investitionsplan, dem Finanzplan sowie der Stellenübersicht. Als mittelfristige Finanzplanung ist eine fünfjährige Investitions-, Finanzierungs- und Erfolgsrechnung zu erstellen. Für die Erstellung von Wirtschaftsplan und mittelfristiger Finanzplanung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Vorgaben des Konzernberichtswesens hinsichtlich Inhalt, Form und Frist der Berichte sind zu beachten.
(2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplans, die sachlich zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes im Vermögensplan und mindestens 25.000 Euro überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses.
§ 13 Jahresabschluss, Lagebericht, Erfolgsübersicht
Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen. Der/die Kämmer/er/in oder der für die Finanzen Verantwortliche ist rechtzeitig zu beteiligen. Unmittelbar nach Aufstellung hat eine Prüfung unter umfassender Beachtung des § 106 GO NRW von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu erfolgen. Die Beauftragung erfolgt gem. § 106 Abs. 2 GO NRW. Die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts der Stadt Münster gegenüber dem Gemeindeprüfungsamt der Bezirksregierung für die Auswahl des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach § 106 Abs. 2 Satz GO NRW erfolgt durch das Amt für Finanzen und Beteiligungen im Einvernehmen mit dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind zusammen mit dem Prüfungsergebnis über den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin dem Betriebsausschuss sowie dem Rat vorzulegen. Die Zuständigkeiten des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision (AWR) werden darüber hinaus nicht berührt. An der Schlussbesprechung über die Prüfung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sollen das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision und das Amt für Finanzen und Beteiligungen beteiligt werden.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für „Münster Marketing“ tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.