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Ortsrecht
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster
42.01
vom 16.12.1993 (vom 21.12.1993) (Amtsblatt der Stadt Münster 1993 S. 182)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 12.7.1995 (Amtsblatt der Stadt Münster 1995 S. 109)
und der 2. Änderungssatzung vom 21.12.1995 (Amtsblatt der Stadt Münster 1995 S. 220)
und der 3. Änderungssatzung vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 163)
und der Berichtigung in der Änderungssatzung vom 13.1.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 3)
und der 4. Änderungssatzung vom 14.12.2000 (Amtsblatt der Stadt Münster 2000 S. 164)
und der 5. Änderungssatzung vom 6.4.2006 (Amtsblatt der Stadt Münster 2006 S. 72)
und der 6. Änderungssatzung vom 06.11.2008 (Amtsblatt der Stadt Münster 2008 S. 159)
und der 7. Änderungssatzung vom 14.07.2011 (Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 94)
und der 8. Änderungssatzung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 239)
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 16.12.1993 aufgrund der §§ 7 und 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.8.1984 (GV. NW S. 475 / SGV. NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.5.1991 (GV. NW S. 214), und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712 / SGV. NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.4.1991 (GV. NW S. 214) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Die Stadtbücherei Münster ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Münster. Sie eröffnet den Zugang zu den Büchern, Medien und Informationen zur allgemeinen, schulischen, beruflichen und kulturellen Bildung sowie zur Gestaltung der Freizeit. In ihren Räumlichkeiten bietet sie vielfältige Möglichkeiten für Einzelpersonen und Gruppen zum Lesen und Lernen und stellt dafür die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung. Die Benutzung der Stadtbücherei Münster und ihrer Einrichtungen richtet sich nach dem öffentlichen Recht.
§ 2 Benutzerkreis
Natürliche Personen sowie juristische Personen, Personenvereinigungen, Bildungsinstitute und Dienststellen sind im Rahmen dieser Satzung und des geltenden Rechts berechtigt, die Stadtbücherei zu benutzen. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen die Stadtbücherei nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person oder einer von dieser beauftragten Person benutzen.
§ 3 Anmeldung
(1) Die Zulassung zur Benutzung der Stadtbücherei erfolgt aufgrund einer persönlichen Anmeldung und durch Ausstellung eines Büchereiausweises.
(2) Bei der Anmeldung ist zur Feststellung der Person und der Wohnung ein gültiger Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis in Verbindung mit einem amtlichem Adressennachweis vorzulegen. Name, Geburtsdatum und Anschrift, ggf. auch die entsprechenden Daten des gesetzlichen Vertreters, werden von der Stadtbücherei zu Zwecken der Rückgabe-, Termin- und Gebührenkontrolle gespeichert. Für die Durch-führung ihrer Aufgaben setzt die Stadtbücherei die elektronische Datenverarbeitung ein. Dabei werden das Datenschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und die Geschäftsanweisung über den Schutz personenbezogener Daten - Datenschutzordnung - der Stadt Münster in ihrer jeweils gültigen Fassung beachtet.
(3) Die Einwilligung in die Speicherung der Daten gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 dieser Satzung und die Kenntnisnahme dieser Satzung ist durch Unterschrift zu bestätigen. Bei Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr hat diese Unterschrift durch eine erziehungsberechtigte Person zu erfolgen, die damit zugleich ihre Einwilligung zur Büchereibenutzung erteilt.
(4) Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kann die Stadtbücherei die schriftliche Einwilligung einer erziehungsberechtigten Person verlangen, wonach diese dem Benutzungsverhältnis zustimmt, sich zur Haftung im Schadensfall und zur Begleichung der Gebühren verpflichtet.
(5) Juristische Personen, Personenvereinigungen, Bildungsinstitute und Dienststellen können die Stadtbücherei durch von ihnen schriftlich bevollmächtigte natürliche Personen nutzen. Mit der Unterschrift des Bevollmächtigten nach § 3 Abs. 3 dieser Satzung gilt die Kenntnisnahme der Satzung auch mit Wirkung für die Institution als bestätigt.
§ 4 Büchereiausweis
(1) Die Ausstellung des Büchereiausweises ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren ist in § 12 Nr. 1 dieser Satzung geregelt. Der Büchereiausweis berechtigt zur Benutzung aller Einrichtungen der Stadtbücherei.
(2) Der Büchereiausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbücherei. Sein Verlust sowie Änderungen des Namens und der Anschrift sind unverzüglich der Stadtbücherei mitzuteilen.
(3) Für den Ersatz eines verlorenen Ausweises ist eine Verwaltungsgebühr gem. § 12 Nr. 2 dieser Satzung zu zahlen.
(4) Im Falle eines Ausschlusses von der Benutzung gem. § 14 dieser Satzung oder bei Fortfall der Benutzungsvoraussetzungen ist der Ausweis zurückzugeben. Eine Rückzahlung der bereits entrichteten Benutzungsgebühren ist ausgeschlossen.
(5) Bei Ausstellung des Büchereiausweises werden eine Ausweisnummer und ein Passwort vergeben. Diese Daten sind vertraulich zu behandeln, und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(6) Bei Einsatz des Büchereiausweises oder der Ausweisnummer zur Identifizierung an Selbstbedienungsplätzen (Ausleihstationen, PC-Arbeitsplätzen, Kassenautomat) ist dafür zu sorgen, dass der Vorgang ordnungsgemäß beendet wird. Wer dies unterlässt, hat der Bücherei den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Bücherei ihrerseits haftet nicht für Schäden, die durch ein nicht ordnungsgemäß geschlossenes Kundenkonto entstehen.
§ 5 Formen der Benutzung
(1) Innerhalb der Bücherei können alle öffentlich zugänglichen Studien- und Arbeitsmöglichkeiten einschließlich der entsprechenden Infrastruktur genutzt und die Auskunftsdienste in Anspruch genommen werden.
(2) Es besteht kein Anspruch auf die ständige Verfügbarkeit der technischen Infrastruktur. Die Bücherei kann die Nutzungsdauer beschränken.
(3) Die gezielte Suche im Internet nach menschenverachtender, jugendgefährdender und/oder pornografischer Informationen ist nicht gestattet. Personen, die hiergegen verstoßen bzw. geltende Rechtsvorschriften missachten, können von der Nutzung ausgeschlossen werden. Dies gilt auch, wenn Veränderungen an Geräten bzw. Softwarekonfigurationen vorgenommen wurden. Hierdurch entstandene Schäden sind der Bücherei zu ersetzen.
(4) Bücher und Medien können entliehen werden. Über das Internet eröffnet die Bücherei die Möglichkeit des Zugriffs auf Datenbanken und des zeitlich begrenzten Herunterladens elektronischer Bücher und Medien.
(5) Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und Institutionen nach § 2 zahlen eine Benutzungsgebühr wahlweise für 1 Tag, für 3 oder für 12 Monate gem. § 12 Nr. 3 dieser Satzung. Diese Gebühr wird erhoben für
- die Ausleihe der Bücher und Medien sowie aller damit verbundenen Aktivitäten
- den Zugriff auf Datenbanken und das Herunterladen elektronischer Medien via Internet
- die Nutzung der PC-Arbeitsplätze mit Internetzugang
- die Reservierung der Lernräume und des Klavierraums.
(6) Bei der Nutzung des Klavierraums der Stadtbücherei ist eine zusätzliche Gebühr gem. § 12 Nr. 8 zu entrichten.
(7) Die aufgestellten Kopiergeräte und Drucker können gegen Entgelt in Anspruch genommen werden.
(8) Bei allen Formen der Benutzung sind die urheberrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Bei Verletzung des Urheberrechts haftet die benutzende Person.
(9) Die Bücherei haftet nicht für die Schäden, die Personen infolge der Nutzung der Bücher und Medien, der technischen Geräte und des Internets – hier auch durch Übertragung persönlicher Daten – entstanden sind.
§ 6 Ausleihe
(1) Die Ausleihe von Büchern und anderen Medien erfolgt nur gegen Vorlage des Büchereiausweises an den vorgesehenen Ausgabeplätzen.
(2) Für das Ausleihen der in § 12 Nr. 4 dieser Satzung benannten gesondert gekennzeichneten Medien ist zusätzlich zu der Benutzungsgebühr eine entsprechende Leihgebühr für jedes Exemplar zu entrichten. Diese Gebühr zahlen auch Kinder und Jugendliche.
(3) Von der Ausleihe ausgenommen sind Präsenzbestände, die aufgrund ihres Nachschlagecharakters oder ihres Wertes nur in der Stadtbücherei benutzt werden dürfen.
(4) Die Anzahl der von einer Person entleihbaren Bücher und Medien kann durch die Stadtbücherei begrenzt werden. Die Höchstzahl kann sowohl allgemein als auch nach Medienarten differenziert festgesetzt werden.
(5) Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen, für bestimmte Medienarten (z.B. Zeitschriften, Filme) können Ausnahmen durch die Stadtbücherei bestimmt werden.
Die Stadtbücherei gibt einen Ausgabebeleg aus, dem das jeweils geltende Rückgabedatum zu entnehmen ist.
§ 7 Verlängerungen
Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf höchstens zweimal verlängert werden, sofern keine Vorbestellung für eine andere Person vorliegt. Die Verlängerung kann vor Ort unter Vorlage des Büchereiausweises, telefonisch unter Nennung der Ausweisnummer und des Geburtsdatums oder passwortgeschützt per Internet erfolgen. Auf Verlangen der Stadtbücherei sind die Medien vorzulegen. Für bestimmte Medienarten kann die Stadtbücherei die Verlängerungsmöglichkeit ausschließen. Die Verlängerung erfolgt zu den gleichen Bedingungen wie die Ausleihe.
§ 8 Vorbestellungen/Reservierungen
(1) Bücher und andere Medien können je Exemplar gegen eine Gebühr gem. § 12 Nr. 5 dieser Satzung vorbestellt bzw. reserviert werden. Sobald das angeforderte Exemplar bereitsteht, wird die Gebühr unabhängig von der Abholung fällig.
(2) Bestimmte Medienarten können seitens der Stadtbücherei von der Vorbestellung bzw. Reservierung ausgeschlossen werden.
(3) Die Anzahl der Vorbestellungen bzw. Reservierungen kann je Exemplar und je Person beschränkt werden.
§ 9 Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken
Bücher und Zeitschriften, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können im Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken nach der Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken in ihrer jeweils gültigen Fassung beschafft werden. Für diese Vermittlung ist eine Gebühr gem. § 12 Nr. 6 dieser Satzung zu entrichten.
§ 10 Rückgabe
(1) Die Medien sind vor Ablauf der Leihfrist und während der Öffnungszeiten an der Buchrücknahme zurückzugeben.
(2) Bei Überschreitung der Leihfristen wird je Tag und Medium eine Versäumnisgebühr gem. § 12 Nr. 7 dieser Satzung erhoben. Die Gebühr wird mit dem Ablauf der Leihfrist fällig. Bei nicht fristgemäßer Rückgabe wird innerhalb von 4 Wochen schriftlich gemahnt.. Die Versäumnisgebühr gem. § 12 Nr. 7 dieser Satzung entsteht jedoch unabhängig von einer Mahnung bzw. Erinnerung.
(3) Bei nicht fristgerechter Rückgabe wird innerhalb von vier Wochen schriftlich gemahnt. Die Versäumnisgebühr gem. § 12 Nr. 8 dieser Satzung entsteht jedoch unabhängig von einer Mahnung.
(4) Werden die ausgeliehenen Medien trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Stadtbücherei anstelle der Rückgabe der ausgeliehenen Medien Schadensersatz in Geld fordern.
(5) Die Stadtbücherei kann die Ausleihe weiterer Bücher und Medien von der Rückgabe angemahnter Gegenstände sowie der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen.
§ 11 Behandlung der ausgegebenen Gegenstände, Haftung
(1) Ausgeliehene Bücher und Medien sind sorgfältig zu behandeln, und vor Verlust, Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.
(2) Ausgeliehene Bücher und Medien dürfen vom Benutzer nicht an Dritte weitergegeben werden.
(3) Der Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener Medien ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
(4) Für den Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener Bücher und Medien einschließlich Verpackungsmaterial ist Schadensersatz in Geld zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn die entleihende Person kein Verschulden trifft. Die entleihende Person haftet auch für Schäden, die der Stadtbücherei durch unzulässige Weitergabe an Dritte oder durch den Missbrauch des Ausweises entstehen, sofern der Ausweisverlust nicht gemeldet wurde. Die Zahlung von Versäumnisgebühren gem. § 10 Abs. 2 dieser Satzung bleibt davon unberührt.
(5) Bücher und Medien, die sich während der Ausleihzeit in einer Wohnung befanden, für die aufgrund einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit Desinfektion angeordnet wurde, dürfen erst nach erfolgter Desinfektion zurückgegeben werden. Eventuell entstandene Kosten hierfür trägt, wer die Bücher und Medien entliehen hat.
§ 12 Höhe der Gebühren
Es werden folgende Gebühren erhoben:
1. | für die erstmalige Ausstellung eines Büchereiausweises | |
für Erwachsene | 5,00 € | |
für Kinder und Jugendliche | 3,00 € | |
für Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) mit Münsterpass | frei | |
2. | für die Ausstellung eines Ersatzausweises bei Verlust | 5,00 € |
3. | Benutzungsgebühr ab dem vollendeten 18. Lebensjahr | |
für 1 Tag oder | 5,00 € | |
für 3 Monate (90 Tage) oder | 8,00 € | |
für 12 Monate (365 Tage) | 24,00 € | |
Ermäßigung für Inhaber des Münsterpasses | 12,00 € | |
4. | für die Ausleihe von gesondert gekennzeichneten Medien (z. B. Filme, Hörbücher und CDs) | 1,00 € |
5. | für die Vorbestellung/Reservierung von Büchern und Medien je Exemplar (inklusive der Benachrichtigung per Brief oder auf elektronischem Weg) | 2,00 € |
6. | für die Bestellung im auswärten Leihverkehr je Exemplar | 3,00 € |
7. | für das Überschreiten der Leihfrist | |
(je Gegenstand und Tag aus dem Erwachsenenangebot) | 0,50 € | |
(je Gegenstand und Tag aus dem Kinderangebot) | 0,30 € | |
8. | Gebühr für die Nutzung des Klavierraums je Stunde | 3,00 € |
§ 13 Hausordnung
Wer Einrichtungen der Stadtbücherei Münster betritt, ist der für die Stadtbücherei erlassenen Hausordnung unterworfen. Die Hausordnung wird vom Oberbürgermeister bzw. der Oberbürgermeisterin erlassen. Sie hängt in den Räumen der Stadtbücherei aus.
§ 14 Ausschluss von der Benutzung
(1) Personen, die gegen die Bestimmung dieser Benutzungs- und Gebührenordnung verstoßen, können von der Benutzung der Stadtbücherei auf Zeit oder Dauer ausgeschlossen werden.
(2) Die Stadtbücherei darf von Personen, die an einer nach dem geltenden Bundesseuchengesetz meldepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden. nicht benutzt werden.
§ 15 Ausnahmen
Von den Bestimmungen dieser Satzung kann die Stadtbücherei in begründeten Einzelfällen und, sofern kein öffentliches Interesse entgegensteht, auf Antrag Ausnahmen zulassen.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster vom 6. Dezember 1982 außer Kraft.