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Ortsrecht
Schulordnung der Westfälischen Schule für Musik der Stadt Münster
44.01
vom 19.12.1997
(Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 158)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20.12.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 197)
und der 2. Änderungssatzung vom 13.12.2002 (Amtsblatt der Stadt Münster 2002 S. 226)
und der 3. Änderungssatzung vom 11.11.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 170)
und der 4. Änderungssatzung vom 14.11.2013 (Amtsblatt der Stadt Münster 2013 S. 188)
und der 5. Änderungssatzung vom 23.06.2021 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 23 S. 194)
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202), hat der Rat der Stadt Münster die nachstehende Satzung am 17.12.1997 beschlossen:
§ 1 Aufgabe der Musikschule
Die Musikschule führt Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heran und fördert sie individuell. Darüber hinaus will die Musikschule besondere Begabungen frühzeitig erkennen und angemessen ausbilden. Die Unterrichtsziele und -inhalte orientieren sich am Strukturplan und den Rahmenlehrplänen des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM).
§ 2 Unterrichtsangebote
Die Westfälische Schule für Musik bietet
(1) Elementare Musikpädagogik
• für Vorschulkinder: Musikzwerge und Musikalische Früherziehung
• für Grundschulkinder: Musikalische Grundausbildung, JEKISS-Chor und Instrumentenkarussell
Unterrichtsform: Gruppenunterricht
(2) Instrumental- und Vokalausbildung
Unterrichtsformen: Einzel-, Gruppen- und Klassenunterricht (inkl. „JeKits – Jedem Kind Instrumente, Tanzen, Singen“)
(3) Ensemble-Ausbildung
Kammermusik mit verschiedenen Ensembles, Sing- und Spielkreise, Chöre, Bands, Combos und Orchester
(4) Musiktheoretische Ausbildung
Gehörbildung, Musiklehre, Musiktheorie
(5) Studienvorbereitende Ausbildung/Jugendakademie
Studienvorbereitung, Begabtenförderung
(6) Projektbereich
Zeitlich begrenzte Angebote: Kurse, Workshops und Projekte (siehe § 12)
§ 3 Unterricht
(1) Alle Schüler/-innen der Musikschule sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet.
(2) Alle Schüler/-innen müssen bei Aufnahme des Instrumentalunterrichtes ein geeignetes Instrument zur Verfügung haben. Aus dem Bestand der Westfälischen Schule für Musik können Instrumente gegen Gebühr ausgeliehen werden.
(3) Allen Schüler/-innen wird die Teilnahme an mindestens einem Ensemble der Musikschule empfohlen bzw. einem anderen ergänzenden Unterrichtsangebot. Nach Familie und Schule hat die Teilnahme am Unterricht sowie den empfohlenen Ensembles Priorität. Die Zusammenstellung der Ensembles erfolgt durch die Fachlehrkräfte.
(4) Bei Unterrichtsversäumnis oder Krankheit hat der Schüler/die Schülerin bzw. die Eltern unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, den Lehrer/die Lehrerin oder die Verwaltung der Westfälischen Schule für Musik zu benachrichtigen. Versäumte Unterrichtsstunden werden nach Möglichkeit nachgegeben, wenn mindestens zwei Unterrichtstage vorher Mitteilung erfolgt ist und der Schulbetrieb dies zulässt.
(5) Fällt der Unterricht infolge Verhinderung einer Lehrkraft oder aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses aus, so besteht kein Anspruch auf Nachholung des Unterrichtes. Eventuelle Ansprüche auf eine Ermäßigung des Schulgeldes werden durch die Gebührensatzung geregelt.
(6) Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichtes.
§ 4 Schuljahr
(1) Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres. Es gliedert sich in zwei Schulhalbjahre:
• 1. Schulhalbjahr: 1. August bis 31. Januar
• 2. Schulhalbjahr: 1. Februar bis 31. Juli.
Abweichend hiervon ist das Schuljahr der Jugendakademie. Es beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September des darauffolgenden Jahres
(2) Die Erteilung von Unterricht an "beweglichen" Ferientagen ist gebunden an die Verfügbarkeit von Unterrichtsräumen an allgemeinbildenden Schulen.
(3) Die Erteilung von Unterricht an regionalen Feiertagen (z. B. Rosenmontag) ist abhängig von den Regelungen, die für den gesamten Bereich der Stadtverwaltung Münster getroffen werden.
§ 5 Anmeldung, Austritt und Abmeldung
(1) An- und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Verwaltung der Westfälischen Schule für Musik zu richten. An- und Abmeldungen per E-Mail können nur angenommen werden, wenn sie an die E-Mail-Adresse WSfM@Stadt-Muenster.de gesendet werden. Sie werden durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam.
Ausgenommen von der Schriftform ist die Online-An- und Abmeldung über die Internetseite der Westfälischen Schule für Musik.
Online-Anmeldungen stellen ein Angebot des Kunden dar. Dieses kann bis zum übernächsten Beginn des Schulhalbjahres seitens der Westfälischen Schule für Musik angenommen werden. Die Unterrichtsvereinbarung kommt erst mit der Bestätigung des Unterrichts durch die Westfälische Schule für Musik zu Stande. Voraussetzung hierfür ist, dass der angeforderte Unterricht dem angebotenen Unterricht entspricht. Sollte der Online-Anmeldung seitens der Westfälischen Schule für Musik nicht entsprochen werden können, bietet sie der Kundin/dem Kunden ein alternatives Angebot an. Mit der Online-Anmeldung wird ein Kundenkonto eingerichtet und die Datenschutzbestimmungen festgelegt. Es gelten weiter die gesetzlichen Vorgaben zum Online-Recht. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung einer gesetzlichen Vertreterin/eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über Aufnahme, Klasseneinteilung sowie Unterrichtsform (Einzel-/Gruppen-/Ensembleunterricht) entscheidet die Fachbereichsleitung bzw. bei Jugendakademie das Leitungsteam der Jugendakademie nach Abstimmung mit Eltern und Schüler/-innen im Rahmen freier Kapazitäten sowie nach pädagogischen Gesichtspunkten. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Im Laufe der Ausbildung kann eine Änderung der Unterrichtsform sinnvoll und notwendig sein.
(2) Anmeldungen zur Elementaren Musikpädagogik, zum Instrumental- und Vokalunterricht sowie zu Ensemble und Ergänzungsfächer als auch zum Projekt JeKits sind auch während des laufenden Schuljahres möglich. Eine Aufnahme erfolgt in der Regel zu Schulhalbjahresbeginn. Während des Schulhalbjahres ist eine Aufnahme nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind.
Die Anmeldung für „JEKISS“ und „JeKits“ sind befristet bis zum Ende des 4. Schuljahres (Ende der Grundschulzeit) und enden dann automatisch.
(3) Abmeldungen sind nur zum Ende eines Schulhalbjahres bzw. beim Projekt „JeKits“ zum Ende des Schuljahres möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens zwei Monate vorher schriftlich zugegangen sein. In begründeten Einzelfällen kann die Schulleitung oder die Verwaltungsleitung der Musikschule Ausnahmen zulassen. Zu diesen Fällen gehören z.B. Lehrerwechsel, Wegzug, schulische oder familiäre Belange sowie Krankheit. Ausnahmen können außerdem zugelassen werden, wenn der frei werdende Unterrichtsplatz direkt neu besetzt werden kann.
Bei der Jugendakademie endet der Unterricht und die Unterrichtsvereinbarung automatisch zum Ende des Abiturjahrgangs und dann zum 30.09.. Ansonsten ist eine Abmeldung für die Jugendakademie zum Ende des Folgemonats möglich.
Bei „JEKISS“ und „JeKits“ enden die Vereinbarungen automatisch zum Ende des 4. Schuljahres (Ende der Grundschulzeit).
(4) In den Fächern der Elementaren Musikpädagogik "Musikzwerge", "Musikalische Früherziehung", "Musikalische Grundausbildung", „JEKISS-Chor“ sowie der Erstaufnahme einer instrumentalen oder vokalen Ausbildung ist es möglich, das Unterrichtsverhältnis innerhalb der ersten zwei Monate nach Beginn des Unterrichtes ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Abmeldung zu beenden.
(5) Um angesichts der begrenzten Kapazität lange Wartezeiten zu vermeiden, kann der Unterrichtsvertrag bei Erreichen der Leistungsgrenze oder auch, wenn eine regelmäßige Einzelbetreuung durch eine Lehrkraft nicht mehr zwingend erforderlich ist, von der Westfälischen Schule für Musik spätestens zwei Monate vor Ende des Semesters gekündigt werden. Nach Möglichkeit wird ein Alternativangebot unterbreitet.
§ 6 Ausschluss
(1) Unterrichtsversäumnisse ohne ausreichende Entschuldigung sowie offensichtlich mangelhafte Unterrichtsvorbereitung können im Wiederholungsfalle nach vorausgegangener Verwarnung den Ausschluss von der Schule zur Folge haben.
(2) Wiederholte Verstöße gegen die Bestimmung der Schulordnung bzw. der jeweils gültigen Hausordnung können nach vorausgegangener Verwarnung den Ausschluss nach sich ziehen.
(3) Werden die Gebühren drei Monate in Folge nicht gezahlt, kann das Unterrichtsverhältnis durch die Westfälische Schule für Musik beendet werden.
§ 7 Gebühren
Für den Unterricht und die Bereitstellung von Instrumenten werden Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung erhoben.
§ 8 Jahresvorspiel, Zeugnis
Einmal im Schuljahr wird im Rahmen eines Vorspieles für alle Schüler/-innen in der Instrumental- und Vokalausbildung ein vergleichendes Bild ihrer individuellen Jahresentwicklung und des momentanen Leistungsstandes entworfen. Am Jahresvorspiel oder einem vergleichbaren Nachweis nehmen alle Schüler/-innen teil (Ausnahme: Jugendakademie, siehe Sonderregelung nächste Absatz), die mindestens seit einem Jahr von der gleichen Lehrerin/dem gleichen Lehrer unterrichtet werden. Für erwachsene Schüler/-innen ist die Teilnahme am Jahresvorspiel freiwillig. Im zeitlichen Zusammenhang mit den Jahresvorspielen kann ein beratendes Gespräch zwischen dem Lehrer/der Lehrerin und dem Schüler/der Schülerin bzw. ihren gesetzlichen Vertretern vereinbart werden. Ein Zeugnis dokumentiert den aktuellen Leistungsstand und gibt gegebenenfalls Empfehlungen für die weitere Förderung.
Für Jungstudierende der Jugendakademie ist die Teilnahme an den öffentlichen Konzerten verpflichtend. Diese gelten als Leistungsnachweis.
§ 9 Hausordnung
Die Hausordnung des jeweiligen Unterrichtsortes ist zu beachten.
§ 10 Unterrichtsstätten
(1) Der Unterricht wird in den Räumen der Westfälischen Schule für Musik oder von der Stadt Münster zur Verfügung gestellten Räumen erteilt. Der Unterricht kann auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen der Westfälischen Schule für Musik mit Dritten auch in anderen geeigneten Räumlichkeiten stattfinden.
(2) Der Unterricht der Jugendakademie wird in den Räumen der Westfälischen Schule für Musik oder der Musikhochschule Münster erteilt.
(3) Der Unterricht wird regelmäßig als Präsenzunterricht durchgeführt. In Einzelfällen kann im Einvernehmen zwischen der Westfälischen Schule für Musik, der Lehrkraft und dem Schüler/der Schülerin bzw. des gesetzlichen Vertreters des Schülers/der Schülerin der Unterricht digital, im Internet oder im öffentlichen Raum gleichwertig und zeitlich begrenzt durchgeführt werden.
Einzelfälle können vorliegen, wenn
• die Räume der Westfälischen Schule für Musik bzw. der Kooperationspartner zur Nutzung nicht zur Verfügung stehen,
• der Weg zu den Unterrichtsstätten erheblich erschwert ist,
• die Lehrkraft oder der Schüler/die Schülerin persönlich verhindert sind die Unterrichtsstätten aufzusuchen, aber sonst in der Lage ist, den Unterricht durchzuführen/wahrzunehmen oder wenn mit dem Unterricht im virtuellen oder öffentlichen Raum ein besonderes künstlerisches und/oder pädagogisches Ziel verfolgt wird,
• auf Wunsch des Schülers/der Schülerin, sofern eine Lehrkraft mit entsprechender medialer Erfahrung und Ausrüstung zur Verfügung steht und Einvernehmen besteht.
§ 11 Veranstaltungen
Öffentliche und interne Veranstaltungen mit Schüler/-innen der Westfälischen Schule für Musik sind einschließlich der notwendigen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts. Die Teilnahme und das aktive Mitwirken der Schüler/-innen wird erwartet.
Die Westfälische Schule für Musik ist berechtigt von öffentlichen Veranstaltungen (alle Veranstaltungen, die öffentlich kommuniziert werden) Film-, Bild- und Tonaufzeichnungen anzufertigen und zu ihrem Eigenbedarf und ihrer Selbstdarstellung zu verwenden (inklusive Weitergabe an Medien zur Veröffentlichung und Speicherung im Bildarchiv). Eine Vergütungspflicht besteht nicht. Für interne Veranstaltungen (z.B. Vorspiele) wird durch die Westfälische Schule für Musik eine separate Einwilligung eingeholt.
Für die Schüler/-innen der Jugendakademie gilt die zwischen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (Musikhochschule Münster) und den Erziehungsberechtigten getroffenen gesonderten Regelungen zu Film, Bild- und Tonaufnahmen.
§ 12 Geltungsbereich
Die Unterrichtsangebote der Westfälischen Schule für Musik richten sich vorrangig an alle Einwohner/-innen der Stadt Münster.
Die Unterrichtsangebote der Jugendakademie richten sich an besonders begabte Schüler/-innen, vorrangig der Stadt Münster und der Region Westfalen. Voraussetzung für die Teilnahme ist eine bestandene Aufnahmeprüfung.
Die vorstehenden Bestimmungen der §§ 3 - 11 gelten nicht für Angebote im Projektbereich. Hier werden jeweils gesonderte Vereinbarungen zwischen Kursleitung und Musikschule, sowie durch Vermittlung der Musikschule zwischen Kursteilnehmenden und Kursleitung getroffen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Schulordnung tritt am 01.02.2014 in Kraft.