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Ortsrecht
Entgeltordnung für das Stadtmuseum Münster
45.01
vom 14.12.2000 (Amtsblatt der Stadt Münster 2000 S. 166)
In der Fassung der 1 Änderung vom 29.3.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 45) und
der berichtigten Fassung der Änderung vom 13.4.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 50)
und der 2. Änderung vom 28.04.2024 (Amtsblatt der Stadt Münster 9/2024 S. 111)
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 13.12.2000 die nachfolgende Entgeltordnung beschlossen:
1. Stadtmuseum
1.1 Führungsentgelte für Regel- und Sonderführungen durch die Schausammlung und Sonderausstellungen
ab 1.10.2024
Führungsentgelt | 5,00 € |
in Gruppen ab 20 Personen | 4,50 € |
ermäßigtes Führungsentgelt | 3,00 € |
Mindestbetrag je Gruppenführung | 40,00 € |
1.2 Sonderausstellungen und Sonderveranstaltungen
Bei Kosten verursachenden Veranstaltungen wie Vorträge, Konzerte u. ä. können Kostenbeteiligungen von den Besuchern erhoben werden. Die Beteiligung richtet sich nach der Zielgruppe und dem tatsächlichen Aufwand und wird von der Museumsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt.
Die Museumsleitung ist ermächtigt, für Sonderausstellungen entsprechend dem finanziellen Aufwand Eintrittsgeld zu erheben. Eintrittsentgelte müssen erhoben werden, wenn dieVersicherungsprämie für die Leihgaben der jeweiligen Sonderausstellungen mehr als 10.000 € beträgt. Von dieser Verpflichtung kann der Kulturausschuss entbinden.
2. Mahnmal Zwinger
2.1 Führungsentgelt
ab 1.10.2024
Führungsentgelt | 5,00 € |
in Gruppen ab 20 Personen | 4,50 € |
ermäßigtes Führungsentgelt | 3,00 € |
Mindestbetrag je Gruppenführung | 40,00 € |
2.2 Eintritt ohne Führung in den Öffnungsmonaten
Eintritt | 1,50 € |
in Gruppen ab 20 Personen | 1,00 € |
ermäßigter Eintritt | 1,00 € |
Schulklassen werden kostenlos durch den Zwinger geführt.
Ermäßigtes Führungsentgelt bzw. gegebenenfalls ermäßigten Eintritt erhalten:
Schülerinnen und Schüler, Studierende, Arbeitslose, Münster-Pass-Inhaberinnen und - Inhaber, Ehrenamtskarten-Inhaberinnen und -Inhaber, Personen mit Schwerbehinderten- ausweis ab GbB 50.
Vom Eintritt bzw. Führungsentgelt befreit sind:
Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Begleitung eines Erziehungsberechtigten, Begleitpersonen von Menschen mit Schwerbehindertenausweis Merkzeichen B.
Die Entgeltordnung tritt am 1.1.2001 in Kraft.