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Ortsrecht
Satzung für das Stadtarchiv Münster einschließlich Benutzungs- und Gebührenordnung
47.01
vom 6.3.1993 (Amtsblatt der Stadt Münster 1993 S. 36)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20.12.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 194)
und der 2. Änderungssatzung vom 18.3.2010 (Amtsblatt der Stadt Münster 2010 S. 36)
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung vom 10.2.1993 aufgrund der §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.8.1984 (GV. NW 1984 S. 475 / SGV. NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.3.1990 (GV. NW S. 141), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW S. 712 / SGV. NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.4.1991 (GV. NW 1991 S. 214) gemäß der Bestimmungen des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivgutes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 1989 (GV. NW S. 302) folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Stellung und Aufgaben
(1) Die Stadt Münster unterhält ein Archiv.
(2) Das Archiv hat die Aufgabe, alle in der Verwaltung angefallenen Unterlagen (das Nähere bestimmt die Aktenordnung), die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr ständig benötigt werden, zu erfassen, auf ihre Archivwürdigkeit hin zu werten und solche von bleibendem Wert mit den entsprechenden Amtsdrucksachen zu verwahren und zu ergänzen, zu erhalten, zu erschließen, allgemein nutzbar zu machen sowie zu erforschen und zu veröffentlichen. Das Archiv sammelt auch die für die Geschichte und Gegenwart der Stadt Münster bedeutsamen Dokumentationsunterlagen anderer Herkunft. Das Archiv kann fremdes Archivgut aufnehmen.
(3) Das Archiv fördert aktiv die Erforschung und Kenntnis der Stadt- und Landesgeschichte. Es trägt zur Bildungs- und Kulturarbeit in der Stadt bei.
§ 2 Benutzung des Archivs
(1) Jede / Jeder, die / der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann nach Maßgabe dieser Satzung und Benutzungsordnung die im Archiv verwahrten Unterlagen (Archivalien) benutzen, soweit gesetzliche Bestimmungen, Regelungen der Stadt Münster oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern des Archivgutes dem nicht entgegenstehen.
(2) Die Benutzung kann durch Auskunft und Beratung durch das Archivpersonal, durch schriftliche Anfragen, durch Anfertigung von Reproduktionen sowie durch persönliche Einsichtnahme in Archivalien und Findmittel erfolgen. Nur in begründeten Ausnahmefällen wird Archivgut nach den Bestimmungen des § 14 dieser Satzung zur Einsichtnahme an einen anderen Ort versandt. Eine Ausleihe von Archivalien zu Ausstellungszwecken kann nur erfolgen, wenn konservatorische Gründe dies nicht verbieten. Über die Benutzungsart entscheidet die Leiterin / der Leiter des Archivs.
(3) Das Archiv kann zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, gewerblichen und privaten Zwecken benutzt werden.
§ 3 Benutzungsantrag und -genehmigung
(1) Die Benutzung des Archivs einschließlich der Archivbibliothek wird auf schriftlichen Antrag zugelassen, soweit Sperrfristen der Einsichtnahme in amtliche Unterlagen nicht entgegenstehen. Die Antragstellerin / Der Antragsteller hat sich auf Verlangen über ihre / seine Person auszuweisen. Mit ihrer / seiner Unterschrift erkennt die Antragstellerin / der Antragsteller die Benutzungsordnung an. Die Antragstellerin / Der Antragsteller hat im Benutzungsantrag Angaben über den Zweck der Benutzung sowie den Gegenstand der Nachforschungen zu machen. Die Benutzungsgenehmigung erfolgt für die Dauer eines Jahres (Kalenderjahr). Wenn sich Zweck der Benutzung und Gegenstand der Forschung ändern, ist ein neuer Antrag zu stellen. Über den Benutzungsantrag entscheidet die Leiterin / der Leiter des Stadtarchivs.
(2) Die Benutzung des Archivs kann eingeschränkt oder versagt werden, wenn
- Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde,
- Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen oder
- der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde oder
- ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder
- Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen.
(3) Die Benutzung des Archivs kann auch aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn
- das Wohl der Stadt Münster verletzt werden könnte,
- die Antragstellerin / der Antragsteller wiederholt und schwerwiegend gegen die Benutzungsordnung verstoßen oder ihr / ihm erteilte Auflagen nicht eingehalten hat,
- der Ordnungszustand des Archivguts eine Benutzung nicht zulässt,
- Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Benutzung nicht verfügbar ist,
- der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen erreicht werden kann.
(4) Die Benutzungserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen (z.B. Auflagen, Bedingungen, Befristungen) versehen werden. Sie kann widerrufen oder zurückgenommen werden, insbesondere wenn
- Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen oder
- nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten oder
- die Benutzerin / der Benutzer gegen die Benutzungsordnung verstößt oder ihr / ihm erteilte Auflagen nicht einhält,
- die Benutzerin / der Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet.
§ 4 Benutzung von Archivgut
(1) Sämtliche Ämter, Dienststellen und Einrichtungen der Stadtverwaltung Münster haben das Recht, das von ihnen selbst, von ihren Rechts- und Funktionsvorgängern und von den ihnen nachgeordneten Stellen abgegebene Archivgut jederzeit zu benutzen. Dies gilt jedoch nicht für personenbezogene Unterlagen und Daten, die aufgrund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder vernichtet bzw. gelöscht werden müssen. In diesen Fällen besteht das Nutzungsrecht nur nach Maßgabe des § 7 Archivgesetz Nordrhein-Westfalen, jedoch nicht zu den Zwecken, zu denen die personenbezogenen Unterlagen und Daten hergestellt bzw. gespeichert worden sind. Sonstige amtliche Nutzung von Archivgut amtlicher Herkunft, bei dem die Sperrfristen noch nicht abgelaufen sind oder das Benutzungsbeschränkungen unterliegt, darf nur im Einvernehmen mit dem Amt, der Dienststelle oder der Einrichtung gestattet werden, aus deren Geschäftsbereich das Archivgut stammt. Nutzungsrechte, die bereits vor Abgabe der Unterlagen an das Archiv bestanden haben, bleiben unberührt.
(2) Die Nutzung durch Dritte richtet sich nach den §§ 6, 7 und 12 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen. Archivgut amtlicher Herkunft darf frühestens nach Ablauf von 30 Jahren seit Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Unterlag Archivgut einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis oder besonderen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung, darf es erst 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Bezieht es sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person, so darf es frühestens 10 Jahre nach deren Tod genutzt werden; ist der Todestag dem Stadtarchiv nicht bekannt, endet die Sperrfrist 90 Jahre nach der Geburt. Diese Sperrfristen gelten nicht für solches Archivgut, das bereits bei seiner Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt war. Sie gelten ebenfalls nicht für die Betroffenen und ihre Rechtsnachfolger gemäß § 6 Archivgesetz Nordrhein-Westfalen. Fristen und Nutzungsrechte aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder besonderer Vereinbarungen mit Eigentümern beim Erwerb privaten Archivgutes bleiben unberührt. Verschlusssachen dürfen nur mit der Zustimmung der abliefernden Stelle benutzt werden.
(3) Sperrfristen können mit schriftlicher Genehmigung der Oberstadtdirektorin / des Oberstadtdirektors verkürzt werden, im Fall von Absatz (2) Satz 4 jedoch nur, wenn die Betroffenen, im Falle ihres Todes deren Rechtsnachfolger, in die Nutzung eingewilligt haben oder das Archivgut zu eigens benannten wissenschaftlichen Zwecken genutzt wird und dann durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass schützenswerte Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden. Die Sperrfristen können verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Über Verkürzung oder Verlängerung der Sperrfristen entscheidet die Oberstadtdirektorin / der Oberstadtdirektor.
§ 5 Einräumung von Nutzungsrechten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes
(1) Die Nutzung der nach Urheberrechtsgesetz geschützten, im Stadtarchiv verwahrten Werke der Stadt Münster zu Veröffentlichungs- oder anderen kommerziellen Zwecken, sowie die Verwertung von Nutzungsrechten, die der Stadt Münster als Eigentümerin von Archivalien zustehen, bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch das Stadtarchiv. Die Einräumung von urheberrechtlichen einfachen Nutzungsbefugnissen muss sowohl für die Verwertung in Druckwerken als auch in Fernseh-, Film- und Videoproduktionen beantragt werden.
(2) Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt von seiten des Stadtarchivs nur für einen einmaligen genau benannten Zweck. Bei Neuauflagen von Druckwerken und Wiederholungen von Fernseh- und Filmproduktionen ist die erneute Genehmigung des Stadtarchivs einzuholen.
(3) Die Verwertung von Nutzungsrechten der Stadt Münster ist gebührenpflichtig (§ 19).
§ 6 Benutzung privaten Archivgutes
Für die Benutzung von Archivgut privater Herkunft, das im Stadtarchiv verwahrt wird, gelten die einschlägigen Bestimmungen des § 4entsprechend, soweit mit den Eigentümern der Archivalien keine anderen Vereinbarungen getroffen sind.
§ 7 Rechtsschutzbestimmungen
(1) Die Benutzerin / Der Benutzer hat bei der Verwertung der aus Archivgut gewonnen Erkenntnisse Urheber- und Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Datenschutzrecht und andere schutzwürdige Belange Dritter zu wahren. Auf Verlangen hat sie / er darüber eine schriftliche Erklärung abzugeben. Verletzungen dieser Rechte und Belange hat sie / er der Berechtigten / dem Berechtigten gegenüber selbst zu vertreten.
(2) Die Genehmigung zur Benutzung und Veröffentlichung von Archivgut, in dem Rechte und schutzwürdige Belange von Personen berührt werden, kann von einer von der Benutzerin / von dem Benutzer beizubringenden Zustimmung der / des Betroffenen oder ihres / seines Rechtsnachfolgers abhängig gemacht werden.
II Benutzungsordnung
§ 8 Ort und Zeit der Benutzung / Verhalten im Benutzerraum
(1) Das Archivgut, die Findmittel sowie die Buchbestände der Archivbibliothek können nur im Benutzerraum (Lesesaal) während derfestgesetzten Öffnungszeiten benutzt werden. Ausnahmen hiervon kann nur die Archivleiterin / der Archivleiter genehmigen. Die Öffnungszeiten des Lesesaals werden bekanntgegeben.
(2) In den Lesesaal dürfen keine Aktentaschen, größeres Handgepäck, Schirme, Mäntel oder ähnliche Oberbekleidung mitgenommen werden. Die Benutzerin / Der Benutzer hat diese Gegenstände in den dafür vorgesehenen Schränken auf eigene Gefahr zu verschließen. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.
(3) Die Benutzerinnen und Benutzer haben sich im Lesesaal so zu verhalten, dass kein anderer behindert oder belästigt wird. Insbesondere ist es untersagt, im Lesesaal zu rauchen, zu essen und zu trinken. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
§ 9 Vorlage von Archivgut
(1) Archivalien werden nach schriftlicher Bestellung im Lesesaal zur Benutzung bereitgestellt. Der Umfang des gleichzeitig vorzulegenden Archivgutes kann beschränkt werden; ebenso kann die Bereithaltung von Archivgut zur Benutzung zeitlich begrenzt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine unverzügliche Vorlage der zur Einsichtnahme bestellten Archivalien.
(2) Die Bände / Bücher der Archivbibliothek können innerhalb des Lesesaals ohne formale Bestellung benutzt werden (Freihandbibliothek). Bücher, deren Erscheinungsjahr vor dem Jahr 1900 liegt, müssen schriftlich bestellt werden.
(3) Archiv- und Bibliotheksgut ist sorgfältig zu behandeln. Archivgut ist in gleicher Ordnung und in gleichem Zustand, wie es vorgelegt wurde, zurückzugeben. Bücher der Freihandbibliothek sind durch die Benutzer an ihren Ort zurückzustellen. Es ist strengstens untersagt, an Archivalien, Findbehelfen und Büchern Vermerke, Unterstreichungen und Zeichen anzubringen, verblasste Stellen nachzuzeichnen, Handpausen anzufertigen, Radierungen vorzunehmen oder die Archivalien (auch Zeitungen) als Schreibunterlagen zu verwenden. Von der Benutzerin / dem Benutzer festgestellte Schäden an Archivalien sind dem Aufsichtspersonal anzuzeigen.
§ 10 Haftung
(1) Die Benutzerin / Der Benutzer haftet für die von ihr / ihm verursachten Verluste oder Beschädigungen des überlassenen Archivguts sowie für die sonst bei der Benutzung des Archivs verursachten Schäden. Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass sie / ihn kein Verschulden trifft.
(2) Die Stadt Münster haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Vorlage von Archivgut und Reproduktionen zurückzuführen sind.
§ 11 Benutzung von technischen Hilfsmitteln
(1) Die Verwendung technischer Hilfsmittel ist nur im Zusammenhang mit der Benutzung von Archivalien gestattet. Benutzereigene Geräte (z.B. Schreibmaschinen, Diktiergeräte, PC / Laptops) dürfen nur mit Genehmigung der Archivleiterin / des Archivleiters verwendet werden. Ihre Verwendung darf nicht zur Störung anderer Benutzerinnen / Benutzer führen.
(2) Archiveigene Geräte (z. B. Mikrofilmlesegeräte, Schnellkopiergeräte, Quarzlampen) stehen, soweit der Dienstbetrieb es zulässt, den Benutzerinnen und Benutzern im Lesesaal oder in den dafür bestimmten Räumen des Archivs zur Verfügung. Ein Anspruch auf ihre Benutzung besteht nicht.
(3) Schnellablichtungen von Archivalien und Büchern aus der Zeit vor 1900 dürfen nicht von den Benutzern selbst angefertigt werden. Sofern der konservatorische Zustand der Archivalien dies gestattet, kann die Benutzerin / der Benutzer dem Stadtarchiv einen Ablichtungsauftrag erteilen; über die Eignung der Archivalien für das Ablichtungsverfahren entscheidet die Archivleiterin / der Archivleiter. Ablichtungsaufträge werden vom Stadtarchiv nur in dem Maße und Umfang zur Erledigung angenommen, in dem es der Dienstbetrieb gestattet. Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung des Stadtarchivs (§ 18).
(4) Auf Kosten der Benutzerin / des Benutzers erstellt das Stadtarchiv auf Antrag Fotoreproduktionen (schwarz-weiß) von Archivalien, soweit es der Dienstbetrieb zulässt. Eine Ausleihe von Archivalien zur Herstellung von höherwertigen Fotoreproduktionen (z.B. Farbfotos) an Benutzerinnen / Benutzer oder Fachwerkstätten erfolgt nicht. Die Anfertigung von Fotoreproduktionen (Negativfilmen) von Archivalien durch die Benutzerin / den Benutzer selbst ist nicht zulässig. Die Benutzerin / der Benutzer kann jedoch dem Stadtarchiv einen Reproduktionsauftrag erteilen. Die Auswahl der Fachwerkstätte zur Herstellung der Reproduktion ist in das Ermessen des Stadtarchivs gestellt; die dem Stadtarchiv entstehenden Kosten sind zu erstatten. Die Abgabe der Archivalien an Dritte zur Herstellung von Reproduktionen regelt das Stadtarchiv selbst. Die Kosten für die Anfertigung von Reproduktionen und die Überlassung der Nutzungsrechte richten sich nach den dem Archiv berechneten Kosten und nach der Gebührenordnung des Stadtarchivs (§ 19). Die Benutzerin / der Benutzer hat dem Stadtarchiv den Verwendungszweck der Reproduktionen mitzuteilen.
§ 12 Beratung
(1) Zur Beratung der Benutzerinnen und Benutzer stehen während der Öffnungszeiten die zuständige Aufsichtskraft des Lesesaals sowie die archivarischen Sachbearbeiterinnen / Sachbearbeiter und die wissenschaftlichen Bediensteten zur Verfügung. Wenn es der Dienstbetrieb erfordert, kann das Beratungsangebot auf bestimmte bekanntzugebende Zeiten (Sprechstunden) beschränkt werden.
(2) Die Beratung erstreckt sich vornehmlich auf Hinweise auf die einschlägigen Archivalien und die Literatur, auf die Erläuterung der Überlieferungssituation und der Bestandsbildung sowie auf die Vorlage der Findbehelfe und Erklärung der Handhabung letzterer. Ein Anspruch auf Unterstützung beim Lesen oder in der Auswertung der Archivalien besteht nicht.
§ 13 Schriftliche Auskünfte
(1) Das Stadtarchiv Münster erteilt schriftliche Auskünfte durch archivarisches Fachpersonal bzw. wissenschaftliche Bedienstete. Die schriftlichen Auskünfte sind nach Maßgabe der Gebührenordnung (§ 17) gebührenpflichtig.
(2) Bei schriftlichen Anfragen sind Zweck und Gegenstand genau anzugeben. Ein Anspruch auf Auskünfte, die eine beträchtliche Arbeitszeit erfordern, besteht nicht.
§ 14 Versendung von Archivalien
(1) Die Versendung von Archivalien an Privatpersonen - ausgenommen Eigentümerinnen / Eigentümer - ist nicht zulässig.
(2) Auf begründeten Antrag können in Ausnahmefällen Archivalien zur nichtamtlichen Benutzung an hauptamtlich verwaltete auswärtige Archive oder, sofern solche am Ort nicht vorhanden sind, an wissenschaftliche Bibliotheken, öffentliche Dienststellen oder Gerichte versandt werden, sofern dort eine ordnungsgemäße Benutzung und Aufbewahrung gewährleistet ist und zugesichert wird. Die Versendung erfolgt auf Kosten der Antragstellerin / des Antragstellers nur auf dem Post- oder Dienstwege.
(3) Die Versendung von Archivalien ist nur in beschränktem Umfang möglich und erfolgt stets befristet. Die Frist zur Rücksendung beträgt in der Regel vier Wochen. Sie kann auf Antrag verlängert werden. Aus dienstlichen Gründen können versandte Archivalien jederzeit zurückgefordert werden.
(4) Die Benutzung der versandten Archivalien richtet sich nach den Vorschriften dieser Benutzungsordnung. Von der Versendung ausgeschlossen sind:
- Archivalien, die
- Benutzungsbeschränkungen unterliegen,
- wegen ihres hohen Wertes, ihres Ordnungs- und Erhaltungszustandes, wegen ihres Formates oder aus anderen Sicherheits- oder konservatorischen Gründen versendungsunfähig sind,
- häufig benutzt werden,
- noch nicht abschließend verzeichnet sind.
- Findbehelfe.
Ein Rechtsanspruch auf Versendung von Archivalien besteht nicht.
§ 15 Ausleihe von Archivalien
(1) Die Ausleihe von Archivalien zu Ausstellungszwecken ist unter bestimmten Bedingungen und Auflagen möglich. Über Anträge auf Ausleihe von Archivalien entscheidet die Archivleiterin / der Archivleiter.
(2) Über die Ausleihe ist ein Leihvertrag abzuschließen. Die Entleiherin / Der Entleiher hat bei Abschluss des Vertrages einen ausreichenden Versicherungsschutz nachzuweisen.
§ 16 Belegexemplare
(1) Werden Arbeiten wissenschaftlicher oder heimatkundlicher Art unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Stadtarchivs Münster verfasst und gelangen zur Veröffentlichung, so ist die Verfasserin / der Verfasser verpflichtet, dem Stadtarchiv kostenlos und unaufgefordert ein Belegexemplar zu überlassen. Dies gilt unter entsprechender Voraussetzung auch für vervielfältigte Typoskripte (von z.B. nicht zum Druck gelangenden Dissertationen, Magister- und Examensarbeiten).
(2) Beruht die Arbeit nur zu einem geringen Teil auf Archivgut des Stadtarchivs, so hat die Verfasserin / der Verfasser die Drucklegung mit den genauen bibliographischen Angaben anzuzeigen.
III. Gebührenordnung (Entgeltordnung)
§ 17 Gebührenfestsetzung und Gebührentatbestände
(1) Die Benutzung von Archiv- und Bibliotheksgut im Stadtarchiv ist grundsätzlich unentgeltlich. Für Sonderleistungen, Sachkosten und die Einräumung von Veröffentlichungs- und Verwertungsrechten sind Gebühren zu entrichten.
(2) Gebührentatbestände begründen:
Intensive Beratungen durch Fachpersonal zu gewerblichen Benutzungszwecken, Schriftliche Auskünfte, die Nachforschungen in Archivbeständen (Recherchen) erfordern, Anfertigung von Transkriptionen, Anfertigung von Ablichtungen und Reproduktionen, Archivalienversendungen, Einräumung von Veröffentlichungs- und Verwertungsrechten, Beglaubigungen.
(3) Die Gebühren und Entgelte werden unmittelbar nach Entstehung der Abgabenschuld durch Begründen der Gebührentatbestände nach Abs. (2) fällig und auf dem Rechnungsweg erhoben.
§ 18 Allgemeine Gebühren
(1) Entgelte für selbst von den Benutzenden an den Geräten des Stadtarchivs hergestellte Ablichtungen:
- bei Benutzung des Münzkopierers: 0,10 €
- bei Benutzung des Reader-Printers / Mikrofilmscanners: 0,30 €
(2) Entgelte für Beratungen zu gewerblichen Benutzungszwecken und für schriftliche Auskünfte einschließlich der dazu erforderlichen Ermittlungen und Ergebnisformulierung:
- je angefangene halbe Stunde: 15,00 €
(3) Erstellung von Transkriptionen:
- je angefangene halbe Stunde: 15,00 €
(4) Entgelte für die Anfertigung von Ablichtungen:
von Akten und Büchern DIN A3 und A4 pro Ablichtung:
- DIN A4 für die erste Seite: 1,20 €, jede weitere Seite: 0,30 €
- DIN A3 für die erste Seite: 1,70 €, jede weitere Seite: 0,30 €
von Mikrofilmen am Reader-Printer / Mikrofilmscanner (DIN A3 und A4):
- für die erste Ablichtung pro Filmrolle pro Ablichtung: 5,00 €, jede weitere Seite: 0,30 €
plus tatsächlicher Versandkosten.
(5) Entgelte für die Anfertigung von Reproduktionen:
Einzelscan auf Fotopapier:
- bis DIN A4: 5,00 €
- bis DIN A3: 10,00 €
- Scan auf Speichermedium: 5,00 €
- Speichermedium: 5,00 €
plus tatsächlicher Versandkosten.
(6) Entgelte für Archivalienversendungen:
- nur bis zu einem Umfang von 3 Archivalieneinheiten pro Versendung: 10,00 €
- Leihgebühr für die ersten vier Wochen: 5,00 €, für jede weitere Woche: 2,50 €
plus tatsächlicher Versandkosten.
(7) Entgelte für die Recherche in Personenstandsregistern und die Erstellung von Registerauszügen sowie deren Beglaubigung:
- Anfertigung von Reproduktionen (Registernummer oder Jahr bekannt) je Registerauszug: 5,00 €
- Intensive Nachforschungen in einem oder mehreren Namensverzeichnissen zur Ermittlung der Registernummer Bearbeitungsgebühr je angefangene halbe Stunde: 15,00 €
- Beglaubigung je Registerauszug: 5,00 €
(8) Eine Befreiung von Entgelten nach Maßgabe der Absätze (1) bis (7) kann erfolgen, wenn die Dienstleistungen im Interesse des Stadtarchivs Münster (z. B. zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. (3)) liegen oder die Anfertigung von Reproduktionen im Rahmen eines amtlichen Auftrags oder wissenschaftlichen Austausches erfolgt und die Entgeltfreiheit auf Gegenseitigkeit beruht.
§ 19 Gebühren für die Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Für die Einräumung und Verwertung von Nutzungsrechten, die der Stadt Münster als Eigentümerin von Archivalien zustehen, wie auch für die Einräumung von urheberrechtlichen einfachen Nutzungsbefugnissen im Sinne von § 31 Abs. 2 UrhG in der jeweils gültigen Fassung, und für die Inanspruchnahme von hierzu erforderlichen Leistungen des Stadtarchivs sind gemäß § 5 dieser Satzung Entgelte nach Maßgabe dieser Gebührenordnung zu entrichten. Entstehen dem Stadtarchiv Münster in diesem Zusammenhang Auslagen, so sind diese von der Benutzerin / von dem Benutzer gesondert zu entrichten.
(2) Nach Maßgabe von Abs. (1) werden Entgelte erhoben: Für die Einräumung von urheberrechtlichen einfachen Nutzungsbefugnissen an
1. Filmen und Videos:
1.1 benutzt für Fernsehproduktionen:
- Grundgebühr: 50,00 €
Bei einer Spieldauer ab 5 Minuten ist eine Einzelfallregelung zu treffen. Wiederholungen werden unbeschadet der Genehmigungsbedürftigkeit (§5 Abs. 2 dieser Satzung) mit 50 % und Wiederholungen im Vormittagsprogramm mit 25 % des Entgelts für die Erstausstrahlung berechnet.
1.2 benutzt für Film- und Videoproduktionen:
- Grundgebühr: 25,00 €
Bei einer Spieldauer ab 5 Minuten ist eine Einzelfallregelung zu treffen. Für die Einräumung von Nutzungsbefugnissen an
2. Fotos, Bildpostkarten, Urkunden, Akten, Handschriften, Karten, Plänen, Ansichten, Plakaten, Flugblättern und sonstigen Druckschriften je Seite oder Stück:
2.1 für Fernsehproduktionen 25,00 €. Wiederholungen werden unbeschadet der Genehmigungsbedürftigkeit (§5 Abs. 2 dieser Satzung) mit 50 % und Wiederholungen im Vormittagsprogramm mit 25 % des Entgelts für die Erstausstrahlung berechnet.
2.2 für Film- und Videoproduktionen: 20,00 €
2.3 für die Präsentation im Internet: 20,00 €
2.4 im Druck, bei einmaliger Verbreitung als Abbildung, je Bild oder Seite unabhängig von Entgelt nach § 18 (4) und (5):
- bei einer Auflage von bis zu 5.000 Exemplaren: 15,00 €
- bei einer Auflage von bis zu 10.000 Exemplaren: 20,00 €
- bei einer Auflage von bis zu 50.000 Exemplaren: 25,00 €
- bei einer Auflage über 50.000 Exemplaren: 30,00 €
Neuauflagen werden unbeschadet der Genehmigungsbedürftigkeit (§ 5 Abs. 2 dieser Satzung) entsprechend der Auflagenhöhe neu berechnet.
2.5 für die Präsentation in Ausstellungen: 15,00 €
Für die Einräumung von Nutzungsbefugnissen an
3. Tonträgermaterialien
je angefangene Minute: 10,00 €
(3) Eine Befreiung von der Entgeltpflicht kann erfolgen, wenn die Einräumung von Nutzungsbefugnissen im Rahmen eines wissenschaftlichen Austausches erfolgt und die Entgeltfreiheit auf Gegenseitigkeit beruht.
IV. Schlussbestimmungen
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.1.1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für das Stadtarchiv Münster vom 10.12.1983 außer Kraft.