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Ortsrecht
Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangseinrichtungen für Flüchtlinge und Wohnungslose der Stadt Münster
50.01
vom 13.01.2017 (Amtsblatt der Stadt Münster 2017 S. 9)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2019 (Amtsblatt der Stadt Münster 2019 S. 251)
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666, SGV. NRW 2023), zuletzt geändert am 25.06.2015 (GV.NRW. S. 496) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV.NRW S. 712), zuletzt geändert am 08.09.2015 (GV.NRW S. 666) hat der Rat der Stadt Münster am 14.12.2016 folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 Öffentliche Einrichtungen
(1) Die Stadt Münster unterhält zur vorübergehenden Unterbringung
von ausländischen Flüchtlingen gem. § 2 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge / Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) vom 28.02.2003 (GV. NRW. S. 93) in der jeweils geltenden Fassung und
von Wohnungslosen, die gem. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 13.05.1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung unterzubringen sind,
Übergangseinrichtungen - nachfolgend Unterkünfte genannt - als öffentliche Einrichtungen. Die Übergangseinrichtungen stellen Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des Asylgesetzes (AsylG) vom 02.09.2008 (BGBl. I S. 1798) oder vergleichbare sonstige Unterkünfte im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vom 05.08.1997 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung dar.
(2) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.
§ 2 Unterkünfte in Münster
Welche Unterkünfte diesem Zweck dienen, bestimmt die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann durch schriftliche Festlegung Objekte streichen oder weitere in den Bestand aufnehmen. Der aktuelle Bestand ist dieser Satzung als Anlage beigefügt.
§ 3 Benutzungsverhältnis
(1) Die Unterkunft dient der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit und der vorübergehenden Unterbringung der Personengruppen nach § 1.
(2) Der Wohnraum in der Unterkunft wird durch schriftlichen Bescheid zugewiesen.
Die Zuweisung erfolgt jederzeit widerruflich. Mit dem Widerruf erlischt das Recht auf Benutzung des zugewiesenen Wohnraums.
(3) Über die Belegung der Unterkünfte entscheidet die Stadt Münster nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist berechtigt, im Rahmen der Kapazitäten und der Sicherung einer geordneten Unterbringung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe und Lage zuzuweisen. Ein Anspruch auf eine Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder auf ein Verbleiben in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.
(4) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister erlässt eine Hausordnung, die Näheres zur Benutzung, zum Hausrecht und zur Ordnung in den Unterkünften regelt.
(5) Den benutzungsberechtigten Personen kann jederzeit das Recht für die Benutzung der Unterkunft widerrufen werden. Dies gilt insbesondere
wenn Räumlichkeiten für dringendere Fälle in Anspruch genommen werden müssen oder
bei Missachtung des Hausfriedens oder Verstoß gegen Bestimmungen der Hausordnung oder dieser Satzung oder
bei Standortveränderungen der Unterkünfte oder
wenn die Belegungsdichte verändert werden soll oder
wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist oder
wenn trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung keine ausreichenden Bemühungen zur aktiven Wohnungssuche vorliegen oder
wenn zumutbare Alternativen auf dem regulären Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen oder
wenn die Räumlichkeiten stark renovierungsbedürftig sind.
Wurde benutzungsberechtigten Personen das Recht für die Benutzung der Unterkunft widerrufen, kann ihnen eine andere Unterkunft zugewiesen werden.
§ 4 Benutzungsgebühren
(1) Die Stadt Münster erhebt für die Benutzung der in § 2 genannten Unterkünfte Benutzungsgebühren. Die Benutzungsgebühren setzen sich zusammen aus den Grundgebühren und den Verbrauchsgebühren. Auf die Erhebung der Benutzungsgebühren kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner eine besondere Härte bedeuten würde.
(2) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Grundgebühr ist der der Benutzerin oder dem Benutzer überlassene Platz. Die monatliche Grundgebühr beträgt 136,20 € pro Person.
(3) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Verbrauchsgebühr sind die durchschnittlichen Gesamtkosten aller Unterkünfte für Strom, Wasser, Abwasser, Heizung und sonstige Betriebskosten gemäß § 2 der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung - BetrKV) vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) in der jeweils geltenden Fassung. Die monatliche Verbrauchsgebühr beträgt je Benutzerin bzw. Benutzer 63,93 €.
(4) Werden neue Unterkünfte nach Inkrafttreten dieser Satzung in den Bestand gemäß § 2 aufgenommen, bleibt der angesetzte Kalkulationszeitraum gemäß § 6 Abs. 2 KAG hiervon unberührt.
(5) Die Gebührenpflicht entsteht ab dem 1. Tag des Monats, der dem Datum der Zuweisung nach § 3 Abs. 2 folgt. Die Gebührenpflicht endet mit dem Tag der Übergabe und Abnahme der zugewiesenen Unterkunft an bzw. durch die Hausmeisterin oder den Hausmeister. Vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Gebührenzahlung.
(6) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich, und zwar spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, an die Stadtkasse zu entrichten.
§ 5 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind die Personen, denen Wohnraum in einer Unterkunft gemäß § 3 Abs. 2 zugewiesen wurde.
(2) Benutzungsberechtigte Personen aus dem Personenkreis des AsylbLG sind von der Gebührenschuld nach Absatz 1 befreit, wenn die Bedarfsgemeinschaft nicht über ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts verfügt. Entsteht durch die Erhebung der Gebühren eine Bedürftigkeit im Sinne des AsylbLG, können ergänzende Leistungen in Anspruch genommen werden.
§ 6 Sicherheit oder Ordnung
(1) Die Ausübung eines Gewerbes oder einer freiberuflichen Tätigkeit, gleich welcher Art, ist weder in den Unterkünften noch auf den dazugehörigen Flächen gestattet.
(2) Ruhestörender Lärm ist zu jeder Tages- und Nachtzeit zu vermeiden. Die Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr ist einzuhalten.
(3) Zwischen 22 Uhr und 7 Uhr ist nichteingewiesenen Personen der Aufenthalt in den Unterkünften nicht gestattet. Benutzerinnen und Benutzer der Unterkünfte dürfen nichteingewiesenen Personen zwischen 22 Uhr und 7 Uhr keinen Zutritt zu den Unterkünften verschaffen.
(4) Der Besitz oder das Mitführen von Waffen jeglicher Art oder deren Munition ist in den Unterkünften verboten. Ebenso ist der Besitz oder das Mitführen von Spielzeugen, Waffen- oder Munitionsnachbildungen verboten, die echten Waffen
oder echter Munition derart ähnlich sehen, dass sie von Dritten für echt gehalten werden könnten.
(5) Die Haltung und das Mitführen von Tieren sind in den Unterkünften untersagt.
(6) Aus Gründen des Brandschutzes sind sämtliche Fenster, Türen, Flure, Treppenhäuser, Laubengänge, Rettungs- und Fluchtwege, Feuerwehrzufahrten und Gebäudezugänge frei zu halten.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße kann gemäß § 7 Abs. 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666, SGV. NRW 2023), zuletzt geändert am 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert am 21.06.2019 (BGBl. I S. 846) belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorgaben des § 6 dieser Satzung verstößt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangsheime für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Münster in der Fassung der Änderungen vom 01.01.2017 außer Kraft.
Anlage zu § 2 der Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangseinrichtungen für Flüchtlinge und Wohnungslose der Stadt Münster
Bestand der städtischen Übergangseinrichtungen für Flüchtlinge und Wohnungslose:
Bahlmannstraße 9 - 19
Borghorstweg 19 - 23
Borkstraße 13a
Böttcherstraße 3 - 3f
Buldernweg 42
Dahlweg 116
Dingbängerweg 7 - 7e
Dülmener Straße 53 - 55
Friedrich-Ebert-Straße 1
Grevener Straße 217
Gronowskistraße 42
Hafkhorst 36
Hakenesheide 18 - 20a
Havixbecker Straße 72
Heidestraße 8, 10, 12
Hoher Heckenweg 170 - 184
Holunderweg 103 - 111
Im Sundern 61
Johanniterstraße 20
Käthe-Ernst-Weg 16 - 26
Landsberger Straße 13
Marie-Curie-Straße 3 - 3e
Mauritzheide 1
Nieberdingstraße 23
Nieberdingstraße 30b
Nordkirchenweg 48/50
Robert-Bosch-Straße 22
Roxeler Straße 340
Sandfortskamp 6 - 12
Schaumburgstraße 13
Schwarzer Kamp 59/61
Theißingstraße 17
Tönskamp 8 - 14
Vennheideweg 25
Von-Esmarch-Straße 12
Von-Esmarch-Straße 53 - 73, 81 - 83
Waltermannstraße 11 - 13
Wangeroogeweg 18
Wangeroogeweg 9 - 19
Warendorfer Straße 265, 267, 269
Westfalenstraße 242
Wienburgstraße 120a
Willingrott 49b - 49g
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