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Ortsrecht
Haus- und Badeordnung für die Bäder der Stadt Münster
Gemeinsame Bestimmungen für den Badebetrieb
52.01.1
vom 16.12.2023 (Amtsblatt der Stadt Münster 26/2023 S. 258)
§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung
Die Haus- und Badeordnung dient der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich der Bäder der Stadt Münster.
§ 2 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Haus- und Badeordnung gilt für alle durch die Stadt Münster betriebenen Hallen- und Freibäder.
(2) Das in den Bädern eingesetzte Personal oder weitere Beauftragte (z.B. Sicherheitsdienst) üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Das Personal kann die Benutzung des Bades oder einzelner Bereiche aus Gründen der Sicherheit einschränken. Nutzende, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht erstattet.
(3) In durch entsprechende Hinweistafeln gekennzeichneten Bereichen der Bäder werden zur Wahrnehmung des Hausrechts, zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen Videoanlagen eingesetzt. Die Vorgaben des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Videoüberwachung werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen gegenüber der betroffenen Person erforderlich sind.
(4) Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z.B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen von den Regelungen der Haus- und Badeordnung zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung derselben bedarf.
(5) Bei Schul-, Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen sind die Lehrkräfte beziehungsweise die Übungsleitungen für die Beachtung der Haus- und Badeordnung verantwortlich.
(6) Politische Handlungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung der Bäder zu gewerblichen oder sonstigen nicht badeüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch die Stadt Münster erlaubt.
§ 3 Öffnungszeiten, Preise
(1) Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden auf der Homepage der Stadt Münster bekanntgegeben und sind vor der Kasse einsehbar.
(2) Der Eintritt wird bis 45 Minuten vor Ende der Öffnungszeit gewährt. Die Badezone ist 20 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen, das Gebäude oder die Anlage mit Ablauf der Öffnungszeit.
(3) Für Freibäder, für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimme Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden. Die Badesaison in den Freibädern kann in Abhängigkeit von der Witterung verkürzt oder verlängert werden. Ansprüche gegen die Stadt Münster als Betreiberin können dadurch nicht abgeleitet werden.
(4) Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung des Eintrittsgeldes.
(5) Die Kosten für erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet.
(6) Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren.
(7) Für besondere Veranstaltungen oder Angebote (einmalige Events) in den Bädern kann der Oberbürgermeister die übliche Widmung der Bäder zum Zweck der Sportausübung und Gesundheitsförderung ganz oder für Teilbereiche anlassbezogen modifizieren und für Veranstaltungen oder Angebote zusätzliche kostendeckende Entgelte festlegen oder die Eintrittspreise senken.
§ 4 Zutritt
(1) Die Nutzung der Bäder steht grundsätzlich jeder Person im Rahmen der Öffnungszeiten und unter Einhaltung der Tarifbestimmungen frei. Abweichend davon bestehen folgende Einschränkungen:
a) Kinder bis zum vollendeten 9. Lebensjahr dürfen die Bäder nur in Begleitung einer zur Beaufsichtigung geeigneten Person (z.B. Erziehungsberechtigte/r) nutzen.
b) Kinder bis zum vollendeten 13. Lebensjahr dürfen den Solebereich nur in Begleitung einer zur Beaufsichtigung geeigneten Person (z.B. Erziehungsberechtigte/r) betreten.
c)Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer zur Beaufsichtigung geeigneten Begleitperson gestattet.
d)Der Zutritt ist unter anderem Personen nicht gestattet:
- die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
- die Tiere mit sich führen,
- die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.
(2) Jede/r Nutzer/-in muss, um die Bäder im öffentlichen Betrieb nutzen zu dürfen, im Besitz einer gültigen Tageskarte oder Mehrfachkarte nach den Tarifbestimmungen für die städtischen Bäder sein. Tageskarten berechtigen nur zur einmaligen Benutzung der Bäder am Tag des Erwerbs.
(3) Der Zutritt und das Verlassen des Bades sind im öffentlichen Badebetrieb grundsätzlich nur über die Kassenanlagen im Eingangsbereich zulässig.
a) In den Hallenbädern erfolgen Ein- und Auslass über Anlagen mit elektronisch gesteuerten Drehkreuzen. Hier wird die Eintrittskarte sowohl für den Zutritt als auch für das Verlassen des Bades zur Freigabe des Drehkreuzes benötigt. Beim Verlassen des Bades werden Tageskarten eingezogen.
(4) Zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Tarifbestimmungen ist jeder Badegast verpflichtet, den Eintrittsnachweis (Tageskarte oder Mehrfachkarte) auf Verlangen des Personals vorzuzeigen. Bei Eintrittskarten, deren Erwerb an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist (zum Beispiel ermäßigter Tarif Münster-Pass und Personalausweis) müssen auch die Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen (zum Beispiel Münster-Pass mit Personalausweis) auf Verlangen vorgezeigt werden.
(5) Mit Betreten des Bades durch die vorhandenen Kassenanlagen ist eine Weitergabe der Eintrittskarte nicht zulässig. Gleiches gilt für entsprechende Bereiche innerhalb der Bäder, deren Nutzung durch Zutrittsanlagen geregelt und nach den Tarifbestimmungen kostenpflichtig ist.
(6) Bei Feststellung des Verlustes der Eintrittskarte während der Nutzung des Bades ist umgehend das Personal zu informieren. Sollte die Eintrittskarte nicht aufgefunden werden, ist der Badegast verpflichtet, die für sie/ihn gültige Eintrittskarte nachzulösen.
(7) Personen, die sich den Zutritt zu den Bädern oder kostenpflichtigen Teilen innerhalb der Bäder verschaffen, ohne vorher einen für sie laut den Tarifbestimmungen gültige Eintrittskarte erworben zu haben, handeln strafbar. Auch der Versuch ist strafbar. Die Stadt Münster behält sich in diesen Fällen vor, Strafanzeige zu erstatten. In jedem Fall ist eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 € zu zahlen.
§ 5 Verhaltensregeln
(1) Jeder Badegast hat sich grundsätzlich so zu verhalten, dass dadurch andere Badegäste nicht mehr als im Rahmen der üblichen Nutzung eines Bades beeinträchtigt oder gefährdet werden. Besonders sind in diesem Zusammenhang folgende Bestimmungen zu beachten:
Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in Badebekleidung gestattet. Aus Gründen der Hygiene haben Kleinkinder und Säuglinge Schwimmwindeln oder eine geeignete Badebekleidung zu tragen. Die Nutzer haben im Nassbereich der Bäder übliche Badebekleidung zu tragen. Das Tragen von T-Shirts und langen Shorts sowie von Unterwäsche unter der Badekleidung ist aus hygienischen Gründen nicht gestattet. Ob eine Badebekleidung den Anforderungen entspricht, entscheidet das Schwimmbadpersonal. Für Kinder unter 18 Monaten oder Kinder die noch Windeln benötigen, besteht Aquawindelpflicht. FKK baden ist nicht gestattet.
Das Einspringen in Schwimmbecken ist nur an den Kopfseiten erlaubt. Dabei dürfen keine anderen Badegäste gefährdet werden. Ein Einspringen von den Seiten der Becken und das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken sind verboten.
Die Benutzung von Sprunganlagen ist nur nach Freigabe durch das Personal zulässig. Besonders zu beachten ist: Sprungbretter/-türme dürfen jeweils nur einzeln betreten und genutzt werden. Ein Sprung darf nur durchgeführt werden, wenn sich in dem Bereich unter der Absprungzone keine anderen Personen im Wasser befinden. Nach dem Sprung ist der Bereich unter der Absprungzone unmittelbar zu verlassen. Während der Freigabe der Sprunganlage ist ein dauerhafter Aufenthalt im Wasser im Bereich der Absprungzone, auch unterhalb der Wasseroberfläche, verboten.
Die Benutzung von Wasserrutschanlagen (ausgenommen Baby- oder Kleinkinderrutschen) ist nur nach Freigabe durch das Personal gestattet. Für die Nutzung selbst gilt, dass jeweils die an der Anlage aufgeführten Nutzungsbedingungen (z.B. nur einzeln Rutschen, nur Rutschen bei grünem Signal einer vorhandenen Ampel, nur im Sitzen oder Liegen Rutschen, rückwärts Rutschen verboten, Landebereich sofort verlassen) zu beachten sind.
Die Nutzung von Baby- oder Kleinkinderrutschen ist nur in Anwesenheit und unter Beobachtung der Begleitperson/en der Kinder zulässig. Die Begleitpersonen haben darauf zu achten, dass jeweils nur einzeln gerutscht wird und die Landezone der Rutsche vor dem Rutschen frei ist beziehungsweise nach dem Rutschen umgehend verlassen wird.
Die Nutzung von Ton- oder Bildwiedergabegeräte in jeglicher Form und von Musikinstrumenten ist nicht erlaubt.
Das Fotografieren und Filmen ist nicht gestattet. Ausnahmen für bestimmte Zwecke (zum Beispiel im Rahmen von Pressearbeit) müssen beim Sportamt der Stadt Münster beantragt und von dort vorher genehmigt werden.
Das Rauchen ist in allen Bereichen der Hallenbäder verboten. Im Bereich der Freibäder darf nur in den ausgewiesenen Raucherzonen geraucht werden. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten und Shisha-Pfeifen. Die Entsorgung von Zigaretten- und Ascheresten auf der Liegewiese oder dem angrenzenden Grünstreifen ist untersagt.
Badegäste dürfen keine zerbrechlichen Gegenstände (z.B. Getränkeflaschen und alle anderen Behälter aus Glas, Porzellan, Ton etc.) mit in das Bad nehmen.
Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z.B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräten) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
(2) Die Einrichtungen der Bäder einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haftet die/der Nutzende für den entstandenen Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung, die über das Ausmaß eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
(3) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen (Schuhe, die beim Betreten des Bades getragen werden) betreten werden. Von Nutzer/-innen mitgeführte Hilfsmittel wie Rollstühle und Rollatoren sowie Rollkoffer dürfen nur nach Rücksprache mit dem Personal im Barfußbereich genutzt werden.
(4) Das Umkleiden innerhalb der Bäder ist nur in den dafür vorhandenen Umkleidekabinen gestattet. In den Hallenbädern ist die Garderobe grundsätzlich in den dafür vorgesehenen Garderobenschränken zu verwahren. Abweichung sind nach Rücksprache mit dem Personal zum Beispiel für geschlossene Gruppen oder im Rahmen des Schul- und Vereinsschwimmens möglich.
(5) Die Nutzenden sind für das Verschließen des Garderobenschrankes / Wertfaches und die Aufbewahrung des Schlüssels / Datenträgers selbst verantwortlich. Bei Verlust eines Schrankschlüssels / Datenträgers werden der nutzenden Person für die Ersatzbeschaffung ein Pauschalbetrag, der sich aus der Tarifordnung ergibt, in Rechnung gestellt. Garderobenschränke und Wertfächer stehen den Nutzenden nur während der Gültigkeit ihrer Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und gegebenenfalls geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.
(6) Alle Badegäste sind verpflichtet, vor der Benutzung der Schwimmbecken und anderer Anlagen im Nassbereich des Bades, eine Körperreinigung durch Nutzung der vorhandenen Duschanlagen vorzunehmen. Rasieren, Nägel schneiden und Haare färben sind nicht erlaubt.
(7) Nichtschwimmer dürfen (unbeaufsichtigt) nur die für sie bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Bereiche oder Beckenteile benutzen. Im Zweifel ist vor einer Nutzung das Personal zu befragen.
(8) Speisen und Getränke (Mitnahme nur in nicht zerbrechlichen Behältnissen) dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht werden. Der Verzehr ist aus hygienischen Gründen nur außerhalb des unmittelbaren Bereichs der Schwimmbecken und weiteren Wasseranlangen gestattet. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist verboten.
(9) Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden zum städtischen Fundbüro gebracht.
(10) Bei Gewitter sind in den Freibädern und den Außenanlagen von Hallenbädern die Becken und Liegewiesen zu räumen.
(11) Stühle und liegen dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.
(12) Angeleitete Bewegungsangebote durch Gäste während des öffentlichen Badebetriebs sind nicht erlaubt.
§ 6 Haftung
(1) Die Stadt Münster haftet nur für Verstöße gegen ihre wesentlichen Vertragspflichten und für Schäden der Nutzenden aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden, die der Nutzende aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzende regelmäßig vertrauen darf.
(2) Als wesentliche Vertragspflicht der Stadt Münster zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtungen, soweit diese nicht, aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt sind, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
(3) Den Nutzenden wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in die Bäder zu nehmen. Von Seiten der Stadt Münster werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet die Stadt Münster nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
(4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einem durch die Stadt Münster zur Verfügung gestellten Garderobenschrank oder Wertfach begründet keinerlei Pflichten der Stadt Münster in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzenden, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren.
(5) Die Stadt Münster ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 7 Inkrafttreten
Die Haus- und Badeordnung für die Bäder der Stadt Münster tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Haus- und Badeordnung für die Bäder der Stadt Münster, zuletzt geändert am 01.06.2022, außer Kraft.