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Ortsrecht
Satzung der Stiftung Pfründnerhaus Kinderhaus in Münster
57.04
vom 08.03.1999 (Amtsblatt der Stadt Münster 1999 S. 28)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 13.06.2013 (Amtsblatt der Stadt Münster 2013 S. 86)
und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2017 (Amtsblatt der Stadt Münster 17/2017 S. 177)
Der Rat hat in seiner Sitzung am 16.12.1998 folgende Neufassung der Satzung für die Stiftung Pfründnerhaus Kinderhaus beschlossen:
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Pfründnerhaus Kinderhaus der Stadt Münster".
(2) Sie ist eine selbständige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 3 Stiftungsgesetz NW.
(3) Sitz der Stiftung ist Münster.
§ 2 Gemeinnütziger Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck der Stiftung ist die Schaffung und Förderung von Hilfsangeboten und Diensten für Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes oder ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch den Bau, Bereitstellung und die Unterhaltung von Wohnmöglichkeiten, Betreuungseinrichtungen und Hilfsangeboten für den in Absatz 2 genannten Personenkreis verwirklicht. Im Hinblick auf den historischen Stiftungszweck sollen Personen, die aufgrund von Krankheiten mit epidemischem Charakter der Behandlung und Prävention bedürfen, besonders gefördert werden.
(4) Im Hinblick auf den historischen Stiftungszweck müssen die Miet- und Betreuungskosten sowie die Pflegesätze den wirtschaftlichen Verhältnissen der von der Stiftung unterstützten Personen angemessen sein.
(5) Zur Verwirklichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen.
(6) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(7) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Grundstockvermögen beläuft sich nach dem Stand vom 01.01.1998 auf 7.714.591,00 DM / rd. 3.944.407,75 €.
(2) Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Grundstockvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können ebenfalls dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
(3) Das Grundstockvermögen kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von 10 % des am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres vorhandenen gewesenen Grundstockvermögens in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlich ist und dieser auf andere Weise nicht erreicht werden kann. In den folgenden Jahren sind aus den Erträgen Mittel in gleicher Höhe in angemessenem Verhältnis zum eigentlichen Stiftungszweck in das Grundstockvermögen zurückzuführen.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechtes dies zulassen.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 6 Organ der Stiftung
(1) Die Stiftung wird durch den Vorstand vertreten (§§ 86, 26 BGB). Als örtliche Stiftung wird sie von der Stadt Münster verwaltet. Die Aufgaben des Vorstands übernehmen der Rat und der/die Oberbürgermeister/in bzw. sein/ihr allgemeiner Vertreter entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Der/die Oberbürgermeisterin bzw. sein/ihr allgemeiner Vertreter wird ausdrücklich ermächtigt, Bediensteten der Stadt Münster unter entsprechender Beachtung der Vorschriften des § 64 GO NRW Vollmachten zum Abschluss und zur Durchführung von Grundstücksgeschäften sowie zur Abgabe von Erklärungen zu dinglichen Rechten der Stiftung zu erteilen. Bei Verträgen mit der Stadt Münster oder einer anderen von der Stadt Münster verwalteten, örtlichen Stiftung ist der/die Oberbürgermeister/in bzw. sein/ihr allgemeiner Vertreter von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Gleiches gilt für Verträge, an der die Stiftung einerseits sowie andererseits die Stadt Münster und/oder eine andere bzw. mehrere der übrigen von der Stadt Münster verwalteten örtlichen Stiftungen beteiligt sind. Die vorgenannte Befreiung kann im Zuge der in Satz 4 genannten Bevollmächtigung auch für die dort genannten Bediensteten ausgesprochen werden.
Der/die Oberbürgermeister/in bzw. sein/ihr allgemeiner Vertreter wird weiterhin ermächtigt, Bediensteten der Stadt Münster ebenfalls unter entsprechender Beachtung der Vorschriften des § 64 GO NRW Vollmachten für die Annahme von Zustiftungen, Vermächtnissen und Nachlässen bis zu einem Wert von 100.000 Euro zu erteilen.
(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes NW, der Gemeindeordnung NW und dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
- die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel,
- die Aufstellung des Wirtschaftsplanes,
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen,
- die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers,
- die jährliche Aufstellung eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
(4) Der Rat der Stadt kann für die Tätigkeit des Vorstandes eine Geschäftsordnung beschließen.
§ 7 Satzungsänderung
(1) Der Rat der Stadt kann eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
(2) Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen. Wird der Stiftungszweck geändert, so ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes einzuholen.
§ 8 Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Rat der Stadt die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen.
(2) Zu dem Beschluss ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes einzuholen.
(3) Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
§ 9 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Stiftungszweckes oder diesem so nahe wie möglich kommende Zwecke zu verwenden hat. Der Stiftungszweck muss weiterhin gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung bleiben.
§ 10 Stiftungsaufsicht
Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Münster. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft.